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PDF anzeigen[X.]A[X.]3/02vom6. Juni 2002in dem [X.]des [X.]hat am 6. Juni 2002 durch die [X.]Richterin am [X.]Dr. Tepperwien, [X.]am [X.]und Dr. Kuckein, die Richterin am [X.]und [X.]am [X.]Dr. Ernemann be-schlossen:Die Sache wird an das [X.]zurückge-geben.Gründe:[X.]der [X.]hat [X.]vom 16. Februar 2001 um die Auslieferung des spätestens seit [X.]in [X.]wohnhaften [X.]Staatsangehörigen HubertAugustin W. zur Vollstreckung der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe von178 Tagen, 21 Stunden und 10 Minuten aus einer rechtskräftigen Verurteilungdurch das [X.]vom 2. April 1991 zu 360 TagessätzenGeldstrafe, ersatzweise 180 Tagen Freiheitsstrafe, ersucht. Das für die Ent-scheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige [X.]ist der Auffassung, daß zwar nach [X.]Recht [X.]eingetreten sei, dies die Auslieferung aber nicht hindere, weilnach [X.]Recht die Vollstreckung noch nicht verjährt sei und ge-mäß Art. [X.]vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik[X.]und der [X.]über die Ergänzung des [X.]vom 13. Dezember 1957 [EuAlÜbk] unddie Erleichterung seiner Anwendung ([X.]1163; 1976 II 1798 [öErgV])- 3 -sowie Art. 62 Abs. 1 des [X.]- [X.]-vom 19. Juni 1990 ([X.]1010; 1994 II 631; 1996 II 242; 1997 [X.]1968) disterreichischen Bestimmr die Verjrungsverln-gerung bei der Verjrungsfristberechnung zu bercksichtigen seien. Dies [X.]aber voraus, [X.]was bejaht werde - unter dem in Art. [X.]und in [X.]gebrauchten Begriff "Unterbrechung der Verjrung" auch eineVerjrungsverlrung zu verstehen ist, die nach [X.]Verstisnicht auf einer Unterbrechung, sondern auf einem Ruhen bzw. auf einer Hem-mung der [X.]beruht (Vorlegungsfrage 1), und [X.]was jedenfalls frArt. 62 Abs. 1 [X.]zu bejahen sei - die Grenze einer potentiellen Verlrungder Verjrungsfrist nach § 79 [X.]rschritten werrfe (Vorle-gungsfrage 2). So zu entscheiden sieht es sich im Hinblick auf die [X.]durch die Senatsentscheidung vom 30. September 1987 - 4 A[X.]7/87(= BGHSt 35, 67) gehindert. Im ritten beide Fragen grundstzlicheBedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG), weil sie sich im [X.]jederzeit wieder stellen kten und sie auch im Ausliefe-rungsverkehr mit den Niederlanden, [X.]und der [X.]von Bedeutungseien, da die zwischen diesen [X.]und [X.]abgeschlossenen [X.]vom13. Dezember 1957 mit Art. [X.]wortgleiche Bestimmungen enthielten;eine grundstzliche Bedeutung der Rechtsfragen liege vor allem im Hinblickauf Art. 62 Abs. 1 [X.]vor, weil diese Vorschrift den Auslieferungsverkehr mitsmtlichen "Schengen-Staaten" betreffe, die stark differenzierende Verjh-rungsvorschrifttten. Das [X.]hat die Sache daher durch[X.]vom 18. April 2001 (= NStZ-RR 2001, 345) gemû § 42 Abs. 1 [X.][X.]zur Klrung folgender Rechtsfragen vorgelegt:- 4 -1. Ist unter "Unterbrechung der Verjrung" im Sinne vonArt. [X.]vom 31. Januar 1972 zwischen derBundesrepublik [X.]und der [X.]die Erzung des [X.]vom 13. Dezember 1957 und die Erleichte-rung seiner Anwendung ([X.]1163; 1976 II 1798[ErgV]) und im Sinne von Art. 62 Abs. 1 [X.](S) auch eine Verjh-rungsverlrung zu verstehen, die auf einem Ruhen(einer Hemmung) der [X.]beruht (vorliegend: § 60Abs. 2 Nr. 4 StGB)?2. Steht es der Zulssigkeit der Auslieferung entgegen, daûdie Anwendung von Art. [X.]und von Art. 62 Abs. 1Szu einer berschreitung der Grenzen frt, die§ 79 [X.]einer Verlrung der Verjrungsfristzieht?Der [X.]lt die Anrufung des [X.]frzulssig. Nach seiner Auffassung sind die Vorlegungsfragen auf die Auslegungbzw. Anwendung des Art. 62 Abs. 1 Szu beschrken; ihnen [X.]Bedeutung zu. In der Sache selbst teilt er im Ergebnis dieRechtsauffassung des vorlegenden Gerichts.- 5 -II.Die Sache ist an das [X.]zurckzugeben, weil die [X.]nicht vorliegen: denn der beabsichtigten [X.]steht - soweit es um die Auslegung des Art. [X.]± weder Rechtsprechung des [X.]entgegen noch sind [X.]von grundstzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die Auslegungdes Art. 62 Abs. 1 Sist nicht der Bundesgerichtshof, sondern der Gerichts-hof der Eurischen Gemeinschaften zur Entscheidung berufen.1. [X.]die Beurteilung der Zulssigkeit der Auslieferung sind die Rege-lungen des [X.]vom 13. Dezember1957 (in [X.]getreten [X.][X.]am 1. Januar 1977 [[X.]1778], [X.]am 19. August 1969 [[X.]1779]), [X.]hierauf beziehenden deutsch-sterreichischen Erzungsvertrages vom31. Januar 1972 (in [X.]getreten am 1. Februar 1977 [[X.]1798])und des [X.]vom 19. Juni 1990 (in[X.]gesetzt [X.][X.]am 26. Mrz 1995 [BGBl 1996 II 242], [X.]ster-reich am 1. Dezember 1997 [[X.]1969]) maûgebend. Hierbei stehtallein in Frage, ob Vollstreckungsverjrung eingetreten ist, und - wenn diesnach [X.]und/oder sterreichischem Recht der Fall wre - welche Fol-gen das [X.]die Ausliefertte. Die maûgeblichen [X.]den genannten Vertrlauten wie folgt:Art. 10 EuAlbkDie Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den [X.]des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgungoder Strafvollstreckung verjrt ist.- 6 -Art. IV ErgV[X.]die Unterbrechung der [X.]sind allein die Rechtsvor-schriften des ersuchenden Staates maûgebend.Art. 62 Abs. 1 S[X.]die Unterbrechung der [X.]sind allein die Vorschriften derersuchenden Vertragspartei maûgebend.In Art. 8 Abs. 1 des [X.]vom 27. September 1996 aufgrundvon Artikel [X.]des [X.]die Eurische Unir die Auslieferungzwischen den Mitgliedstaaten der [X.](EU-Auslbk; Abl.[X.]23. Oktober 1996 Nr. [X.]313 S. 11 ff.; [X.]2253 ff.) findet sich fol-gende Regelung:Die Auslieferung darf nicht mit der Begrlehntwerden, [X.]die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckungnach den Rechtsvorschriften des ersuchten [X.]ist.Danach [X.]es [X.]die Frage der Vollstreckungsverjrung nur auf [X.]des ersuchenden Staates - hier also auf sterreichisches Recht - an [X.]2001, 937, 938). Das [X.]ist jedoch noch nicht in [X.]ge-treten. Im [X.]zwischen [X.]und [X.]gilt es allerdingsaufgrund einer Regelr seine vorzeitige Anwendbarkeit (Art. 18 Abs. 4EU-Auslbk) bereits ab dem 11. Juli 2001 ([X.]868; sterr. [X.]Nr. 143). Da das Auslieferungsersuchen aber vor diesem Zeitpunkt- 7 -gestellt wurde, sind ± grundstzlich - die [X.]beider [X.]zu bercksichtigen (Art. 10 EuAlbk; vgl. Art. 18 Abs. 5 EU-Auslbk).a) Nach sterreichischem Recht ist Vollstreckungsverjrung nicht ein-getreten: § 59 Abs. 3 2. Alt. StGB bestimmt, [X.]die Verjrungsfrist zehnJahre betrt, wenn - wie hier - auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einerErsatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist. In dieseFrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen sich der Verurteilte im [X.](§ 60 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Da der Verfolgte stestens seit [X.]in [X.]wohnt, ist somit [X.]die ab 1991 laufende Vollstreckungs-verjrungsfrist der Zeitraum ab April 1995 nicht zu bercksichtigen.b) Nach [X.]Recht wre hingegen Vollstreckungsverjrung ein-getreten: Die [X.](§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB), [X.]somit im April 1996 abgelaufen. Auch wenn bei [X.]Sachverhalts die zchst dem Verurteilten gewrte Strafaussetzung zurBewrung ("bedingte Strafnachsicht") bis zu deren Widerruf am 27. August1991 als Ruhensgrund gemû § 79 a Nr. 2 [X.]bercksichtigt wird, ergibtsich hieraus nur eine Verjrungsfristverlrung um etwa ff Monate. [X.]"auf Antrag der Vollstreckungsrde" nach § 79 b [X.]- bei sinngemûer Umstellung des Sachverhalts - schon deswegennicht in Betracht, weil das Auslieferungsersuchen erst gestellt wurde, nachdembereits nach [X.]Recht Vollstreckungsverjrung eingetreten war; imrigen ermlichte § 79 [X.]eine Verlrung der Verjrungsfrist ledig-lich um die Hlfte der gesetzlichen Verjrungsfrist, somit auf sieben Jahre undsechs Monate, also bis etwa Mrz 1999.c) Daher st- weil nach [X.]Recht Vollstreckungsverjrungeingetreten ist - Art. 10 [X.]der Auslieferung entgegen (vgl. BGHSt 20,- 8 -198, 200; 23, 151, 155 f.), es sei denn, die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 4StGB (Nichteinrechnung der Zeiten in die Verjrungsfrist, in denen sich [X.]im Ausland auflt) [X.]Art. [X.]oder Art. 62 Abs. 1S, wonach [X.]die "Unterbrechung der Verjrung" allein die [X.]ersuchenden Staates maûgebend sind, Bercksichtigung. In diesem Fallewrde die Vollstreckungsverjrung seit April 1995 ruhen.2. Nach Meinung des vorlegenden [X.]ist unter "Unter-brechung der Verjrung" im Sinne der Art. [X.]und Art. 62 Abs. 1 Sauch die Verjrungsfristverlrung nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 StGB zu ver-stehen. Dieser Auffassung steht Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, diedas [X.]hindern kte, wie beabsichtigt zu entscheiden, nichtentgegen:Der Senat hatte in seinem in BGHSt 35, 67 abgedruckten [X.]vom30. September 1987 - 4 [X.]- die Frage zu entscheiden, ob Art. IV Abs. 1des Vertrages zwischen der Bundesrepublik [X.]und der [X.]die Erzung des [X.]und die Erleichterung seiner Anwendung vom13. November 1969 - der inhaltlich der Regelung des Art. [X.]entspricht -dahin ausgelegt werden kann, [X.]entgegen Art. 10 [X.]eine nur nachdem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjrung [X.]nicht entgegensteht. Er hat die Frage verneint. Der [X.]zugrunde, [X.]um die Auslieferung eines im Jahre 1976 in der [X.]zudrei Jahren Zuchthaus Verurteilten ersucht wurde, nach [X.]Recht be-reits Vollstreckungsverjrung eingetreten war, die Vollstreckung nach schwei-zerischem Recht aber noch nicht verjrt war. Es ging allein um die Frage, obArt. IV Abs. 1 des [X.]Erzungsvertrags den Fall un-- 9 -terschiedlich langer Verjrungsfristen in den beiden Vertragsstaaten regelt;mlicherweise zu bercksichtigende gesetzliche [X.]waren dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. BGHSt35, 67, 73). Soweit der Senat - in einem obiter dictum - die Meinung vertretenhat, unter "Unterbrechung der Verjrung" sei nur eine Handlung zu verstehen,die sowohl nach [X.]als auch nach schweizerischem Recht zur Folgehabe, [X.]die Verjrungsfrist vor Eintritt der [X.]von neuem beginnt(BGHSt aaO), kann dahinstehen, ob an dieser Rechtsauffassung [X.]Beide vorgelegten Rechtsfragen sind im Hinblick auf Art. IV ErgVnicht von grundstzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG):Eine Rechtsfrage ist dann von grundstzlicher Bedeutung, wenn sie sichr den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen kann (BGHSt34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). Wegen der neuen Regelung inArt. 8 Abs. 1 EU-Auslbk, wonach es [X.]die Frage der Strafvollstreckungsver-jrung nur auf die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates ankommt, undderen Geltung [X.][X.]und [X.]seit dem 11. Juli 2001, ist nichtzu erwarten, [X.]sich beide vorgelegten Rechtsfragen im [X.]zu ster-reich erneut stellen werden. Soweit das vorlegende [X.]daraufhinweist, [X.][X.]den Auslieferungsverkehr mit dem Kigreich der Niederlan-de, der [X.]und der Schweizerischen Eidgenossenschaftdem Art. [X.]entsprechende Regelungen in Erzungsvertrste-hen, ist ebenfalls nicht zu erwarten, [X.]sich die vorgelegten Rechtsfragen er-neut stellen werden; denn die [X.]und [X.]sind [X.]voraussichtlich alsbald in [X.]tretenden [X.](vgl. Schom-burg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. [X.][Ver-- 10 -tragstabelle]; [X.]NJW 2002, 1629, 1631 [vorzeitige Anwendung im[X.]zu den [X.]seit dem 27. September 2000, BGBl 2001 II574]) und Art. IV Abs. 1 des [X.][X.]13. November 1969 ist bereits durch eine mit Art. 8 Abs. 1 [X.]Regelung ersetzt worden (vgl. den [X.]Ände-rungsvertrag vom 8. Juli 1999 [[X.]946, 961]; der Vertrag ist [X.]Mrz 2002 in [X.]getreten [[X.]606]).4. Allerdings ist eine grundstzliche Bedeutung der Rechtsfragen zubejahen, soweit es um die Auslegung des Art. 62 Abs. 1 Sgeht. Die ver-bindliche Auslegung dieser Vorschrift steht jedoch allein dem Gerichtshof derEurischen Gemeinschaften (Gerichtshof) zu; eine Vorlegung an den Bun-desgerichtshof insoweit ist unzulssig.a) Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des am 1. Mai 1999 in [X.]betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Eurischen Ge-meinschaften im Wege des [X.]auf dem Gebiet derpolizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsa-chen nach Artikel 35 des [X.][EUV] ([X.]- EuGHG) vom6. August 1998 ([X.]2035; 1999 I 728) hat ein Gericht, dessen Entschei-dungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ange-fochten werden k, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen u.a.zur Auslegung von bereinkommen auf dem Gebiet der justitiellen [X.]in Strafsachen vorzulegen, wenn es eine Entscheidung [X.]zum [X.]seines Urteils oder Beschlusses [X.]erforderliclt.Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 (=BGHSt 45, 123, 129) die Frage offen gelassen, ob das [X.]vom 19. Juni 1990 dem Regelungsbereich des [X.](zur Rechtslage zuvor vgl. BGH NStZ 1998, 149, 151). [X.]ist ± soweit es die Auslegung des Art. 62 [X.]- zu bejahen; dennnach der berfrung des "Schengen-Besitzstandes" ± zu dem auch das Srt - in den Rahmen der [X.](vgl. Gesetz zum [am [X.]in [X.]getretenen] [X.]vom 2. Oktober 1997 vom8. April 1998 [[X.]386; 1999 II 296]; Protokoll zur Einbeziehung desSchengen-Besitzstands in den Rahmen der [X.][BGBl 1998 II429 ff.]; ABl.[X.]vom 10. November 1997 Nr. [X.]340 S. 93 ff.; vom 10. Juli 1999Nr. L 176 S. 1 f., 17 ff. und vom 22. September 2000 Nr. L 239 S. 9 ff.) hat [X.]der Eurischen Gemeinschaften im Hinblick auf Bestimmungendes S, die ihre Rechtsgrundlage in Titel VI des [X.](= Art. 29 bis42 EUV) haben, seine Zustigkeit nach Art. 35 des [X.]wahrzu-nehmen (Art. 35, 46 Buchstabe b des Vertrages r die Eurische [X.]7. Februar 1992 i.d.[X.]vom 2. Oktober 1997[[X.]386, 461 f.]; zur Zustigkeit des Gerichtshofs [X.]das [X.]OLG Kln NStZ 2001, 558, 560 [Vorlage zu Art. 54 S]; K, Straf-prozeûrecht 5. Aufl. Rdn. 81; Bohnert/[X.]NStZ 2000, 636, 640;Radtke/[X.]EuGRZ 2000, 421, 424; [X.]StV 1999, 246, 248; NJW1999, 550; 2000, 1833, 1839; zur [X.]im Hinblick auf Schengen-Besitzstands-Regelungen, die nicht dem Titel VI EUV, sondern dem Titel [X.][= Art. 61 bis 69 EGV] zuzuordnen sind, vgl. Classen [X.]1999, Beiheft [X.]73 ff., 88, Hailbronner/Thiery [X.]1998, 583, 611; Wlker [X.]1999, Bei-heft 1, [X.]ff., 110). EU-Rechtsgrundlage des Art. 62 Ssind die Artikel 34und 31 Buchstabe b [Erleichterung der Auslieferung] des [X.]([X.]vom 20. Mai 1999, ABl.[X.]Nr. L 176 S. 20), somit Bestimmungen desnach Art. 35 EUV in die Kompetenz des Gerichtshofs fallenden Titels [X.]12 -Die Zustigkeit des Gerichtshofs ist nicht auf bereinkommen be-schrkt, die zeitlich nach dem [X.]geschlossen wurdenbzw. werden. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Protokolls zur [X.]in den Rahmen der Eurischen Unioni.V.m. den Nummern 2 bis 4 des Anhangs zu diesem Protokoll, wo bestimmt ist,[X.]dem Gerichtshof die berprfung der Bestimmungen des Sund der± auch vor Inkrafttreten des [X.]erlassenen - [X.](Art. 131 ff. S) obliegt. Mit dem Inkrafttreten desEuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 hat [X.]die Zustigkeit desGerichtshofs insoweit anerkannt (Art. 35 Abs. 2 EUV).b) Da oberlandesgerichtliche Entscheidungen in [X.]sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG), besteht eine Vorlagepflicht des[X.]an den Gerichtshof (vgl. BTDrucks. 13/10429 vom 20. April1998 S. 1, 6: Vorlagepflicht des "funktionell" letztinstanzlich zustigen Ge-richts), sofern das [X.]die Auslegung von Auslieferungsrecht,das dem Regelungsbereich des EuGHG unterfllt - hier: des Art. 62 S- frzweifelhaft lt und die Frage entscheidungserheblich ist.Im Hinblick auf die "Zweifelhaftigkeit" der Auslegung hat das zur Vorle-gung verpflichtete Gericht allerdings einen Entscheidungsspielraum. Liegt esauf der Hand, [X.]nur eine Auslegung in Betracht kommt, so [X.]die [X.](vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 [C.I.L.F.I.T.] Slg.1982, 3415 zu Art. 177 EWG-Vertrag; lich BGHSt 36, 92, 96 ["[X.]strittigen Frage"]; [X.]in K[X.]4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 13; Boh-nert/[X.]aaO; Rin Grabitz/Hilf, EUV/EGV 14. ErgLfg. Art. 35 EUVRdn. 11; vgl. auch die nach dem 1. Mai 1999 ergangenen Entscheidungen des- 13 -[X.]zum S: BGHSt 46, 187; 307; BGHR [X.]Art. 18Auslieferung 1).c) Die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der [X.]dient der Wahrung der Rechtseinheit und der [X.](vgl. hierzu BGHSt 33, 76, 78; 36, 92, 94). Ebenso wie bei der [X.]nach § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 36, 92) ist auch bei § 42 IRG dieAnrufung des [X.]unzulssig, wenn eine Rechtsfrage des dem[X.]unterfallenden Rechts, bei dersung smtliche verbindlicheAmtssprachen und die Terminologie des gemeinsamen Rechts zu bercksich-tigen sind, zu klren ist; hierzu ist allein der Gerichtshof der Eurischen Ge-meinschaften berufen (vgl. [X.]aaO; [X.]NJW 2001, 801, 803; Pie-per/Schollmeier/Krimphove, Europarecht 2. Aufl. [2000] S. 26: "[X.] Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ ErnemannBGHSt: jaBGHR: jaVerffentlichung: ja[X.]§ 1; SArt. 62[X.]§ 421. Artikel 62 des [X.]vom 19. Junirt zum Regelungsbereich des [X.]14 -2. [X.]dem [X.]unterfallender Rechtsfragen ist allein [X.]der Eurischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des[X.]nach § 42 IRG insoweit ist [X.](im Anschluû anBGHSt 36, 92).BGH, [X.]vom 6. Juni 2002 ± 4 A[X.]3/02 ± OLG Stuttgart
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 4 ARs 3/02 (REWIS RS 2002, 2923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2923
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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