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PDF anzeigen[X.] am:26. September 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.]Ü Art. 5 Nr. 2Dem Gerichtshof der [X.] wird die Frage zur Vorabentschei-dung vorgelegt, ob sich die öffentliche Hand auf den Gerichtsstand der [X.] des Art. 5 Nr. 2 [X.]Ü berufen kann, wenn sie gesetzlich auf sie überge-gangene Unterhaltsansprüche im Wege des [X.] gegen den [X.] geltend macht.[X.], Beschluß vom 26. September 2001 - [X.] - [X.] AG München- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]: [X.] die Revision des [X.].[X.] Gerichtshof der Eurischen Gemeinschaften wird ge-mß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend [X.] des [X.] vom 27. September 1968r die gerichtliche Zustigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durchden Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor-gelegt:Kann ein [X.], dessen Behörden einem Auszubildendennach öffentlichem Recht [X.] eine bestimmte [X.] Ausbildungs-förderung bezahlt haben, sich auf die besondere Zustig-keitsregel des Art. 5 Nr. 2 des [X.] vom27. September r die gerichtliche Zustigkeit und [X.] gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und [X.] in der Fassung des [X.] vom [X.] den Beitritt des [X.] und der [X.] berufen, wenn er aus gesetzlicrge-gangenem Recht rgerlich-rechtlichen Unterhaltsan-spruch des Auszubildenden gegen dessen Eltern [X.] die [X.]- 3 -der Zahlung der Ausbildungs[X.]derung als [X.] geltendmacht?[X.]:[X.] macht gegen den Beklagten aus rgegangenem RechtUnterhaltsansprche [X.] die am 6. Juni 1975 geborene [X.]imWege des [X.] geltend.Der Beklagte ist Niederlr und wohnt in [X.]/Niederlande. [X.] mit einer [X.] Staatsrigen verheiratet und hat durchVertrag vom 8. Juli 1976 zusammen mit seiner Ehe[X.]au das Kind [X.]. Das Bezirksgericht [X.] /Österreich bewilligte die Kindesannahme durchgerichtlichen Spruch vom 30. Juli 1976.[X.] begann im Schuljahr 1993/1994 eine Ausbildung alspharmazeutisch-technische Assistentin an einer privaten Lehranstalt in [X.]. Der [X.] ihr r das Landratsamt M. ab [X.] zur Ausbildungs[X.]derung.Wegen dieser Zahlungen machte der [X.] vom [X.] 1993 bis 28. Februar 1994 gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht [X.] einen [X.]anspruch in [X.] insgesamt 1.980 DM zuzlich [X.]. Dieser Rechtsstreit endete mit der rechtskrftigen Verurteilung desBeklagten.- 4 -Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die [X.] vom 1. November 1994bis 31. Juli 1995 und vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1996. In diesem [X.]-raum hat [X.]vom Landratsamt M. monatliche Frderlei-stungen in einer Gesamtvon 6.795 DM erhalten. Der [X.] macht gel-tend, der Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten [X.] § 37 Abs. 1 Bundesausbildungs[X.]derungsgesetz (BAfG) auf ir-gegangen, weshalb der Beklagte ihm die verauslagten Betrzu ersetzenhabe. Der Beklagte rt vorweg die internationale Zustigkeit der [X.]Gerichte. [X.] hinaus macht er geltend, [X.]nicht zum Unterhaltverpflichtet zu sein. Denn die 1976 erfolgte Adoption sei nach niederli-schem Recht ltig. [X.] kr schon deswegen keinen Unterhaltleisten, weil er nur das Existenzminimum verdiene. Auch sei er nie gemahntworden, den geltend gemachten Unterhalt zu bezahlen. Das Amtsgericht ver-urteilte den Beklagten [X.] zur Zahlung von 6.765 DM zuzlich dergeltend gemachten Zinsen in [X.] 6 %.Auf die Berufung des Beklagtrte das [X.] [[X.] ] das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage als unzulssig ab.Denn der Beklagte kch Art. 2 Abs. 1 [X.] an seinem Wohnsitz-gericht verklagt werden. Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 2 [X.]sei nicht an-wendbar, da sie auf die Bstigung des typischerweise sozial schwcherenUnterhaltsberechtigten zugeschnitten sei. Diese Voraussetzungen lrbeim [X.] nicht vor.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des [X.]s, mit der er [X.] des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Der [X.] auch dann des Schutzes des Art. 5 Nr. 2 [X.], wenn ernicht Partei des Rechtsstreits sei, sondern der Unterhaltsanspruch von einem- 5 -ffentlichen Leistungstrr im Wege des [X.] geltend gemacht werde.[X.] sei das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten auch indiesen Fllen am besten in der Lage, den Unterhaltsbedarf festzustellen. [X.] unterfielig von ihrer Rechtsnatur- selbstig oder abgeleitet - dem [X.]. Folgerichtig [X.] dann [X.]. 5 Nr. 2 [X.]angewendet werden. Auch das zum [X.]geschlosseneRechtshilfeabkommen vom 6. November 1990 setze die Anwendung dieserVorschrift voraus.II.Zum geltend gemachten AnspruchNach § 1602 BGB, sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.Dieser umfaût nach § 1610 Abs. 2 BGB den ganzen Lebensbedarf einschlieû-lich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Nach [X.] hat ein Auszubildender gegen den [X.] Leistungstrr Anspruch auf Ausbildungs[X.]derung,wenn die ihm [X.] seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichenMittel anderweitig nicht zur [X.]. Bei der Berechnung der [X.] Ausbildungs[X.]derung werden die Unterhaltspflichten der Eltern eines [X.] bercksichtigt. Macht ein Auszubildender glaubhaft, [X.] die Elternihren Unterhaltsbeitrag nicht leisten und ist die Ausbildung ge[X.]det, so [X.] auf Antrag nach § 36 Abs. I Satz 1 BAfG nach Arung der Eltern [X.] ohne Anrechnung des an sich von den Eltern zu [X.]. Zu dem dann in Betracht kommenden bergang- 6 -seines [X.] bestimmt § 37 Abs. 1 BAfG in der [X.] den maû-gebenden [X.]raum ltigen [X.] der Auszubildende [X.] die [X.], [X.] die ihm Ausbildungs[X.]derunggezahlt wird, nacrgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruchgegen seine Eltern, so geht dieser ... mit der Zahlung bis zur [X.] geleisteten Aufwendungen auf das r, jedoch nur soweitauf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermder Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist ... .III.Zur Vorlage an den [X.]Die Frage, ob sich der [X.] auf Art. 5 Nr. 2 [X.]berufen kann, istentscheidungserheblich. Nur wenn diese Vorschrift eingreifen sollte, wren die[X.] Gerichte international zustig und die Revision [X.]. [X.] wre sie als un[X.] zurckzuweisen.Das [X.]in der Fassung des Beitrittsreinkommens von 1989 [X.] seinem Art. 1 Abs. 1, Satz 1 anwendbar.Zwar haben die Brden des [X.]s [X.] Ausbildungs[X.]-derung nach sozialrechtlichen Vorschriften gewrt. Macht jedoch ein [X.], wie hier, im Wege des [X.] den auf irgegangenenrgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den [X.], so liegt zweifellos und, soweit ersichtlich, nach allgemeiner Meinungeine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [X.]vor, so [X.]- 7 -der sachliche Anwendungsbereich des [X.] erffnet ist (vgl.[X.], [X.] 1979,Nr. [X.], [X.]. 97; [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtsverkehr [X.] und Handelssachen, Art. 1 [X.], [X.]. 21; [X.], [X.]., Art. 1 [X.], [X.]. 15).Nach der [X.]undregel des Art. 2 Abs. 1 [X.], auf der die Zustig-keitsregelung des Abkommens beruht, wre daher der Beklagte in den [X.] zu verklagen, da er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes giltnur, wenn eine Vorschrift des [X.] des [X.]anwendbar ist, die die [X.] anders regelt (vgl. [X.], Urteil vom [X.], [X.]. [X.]/98, [X.]oup Josi, [X.]. 2000, [X.], [X.]. 34 ff.).Eine von Art. 2 Abs. 1 [X.]abweichende Zustigkeit der deut-schen Gerichte ergibt sich vorliegend jedenfalls nicht aus Art. 18 [X.]. [X.] Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den [X.] Gerichteneingelassen. Er hat jedoch vorweg deren internationale Zustigkeit [X.].Damit aber ist die in Art. 18 Satz 1 [X.]enthaltene Zustigkeitsregel nichtanwendbar, ohne [X.] es auf die hilfsweise Einlassung des Beklagten zur Sa-che ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 24.6.1981, [X.]. 150/80, Elefanten Schuh,[X.]. 1981, 1671, [X.]. [X.] ist jedoch, ob Art. 5 Nr. 2 [X.]zur Anwendung kommt, derebenfalls eine von Art. 2 Abs. 1 [X.]abweichende Zustigkeitsregel ent-lt.Die genannte Sondervorschrift wre dann anwendbar, wenn [X.] - ein ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten selbst geltend [X.]. Fr die Zustigkeit wrde es dann auch keine Rolle spielen, [X.] der Be-- 8 -klagte die Wirksamkeit der Adoption bestreitet und die [X.] [X.] den streitgegenstlichen [X.]raum dem [X.]unde nach nicht [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom [X.], [X.]. [X.]/95, [X.], [X.]. 1997, [X.], [X.]. 22 ff.).Ungeklrt und streitig ist jedoch, ob eiffentlich-rechtliche Einrichtungsich gleichfalls auf Art. 5 Nr. 2 [X.]berufen kann, wenn sie aus rgegan-genem Recht die Unterhaltsansprche des Berechtigten gegen den [X.] geltend macht.Dies wird einerseits mit dem Argument verneint, [X.] in diesen Fllen [X.] des Art. 5 Nr. 2 [X.], dem Unterhaltsberechtigten als der ge-nerell schwcheren Partei die Verfolgung seiner [X.] zu erleichtern,nicht erfllt sei ([X.], aaO; [X.]/[X.], [X.]. 5 [X.], [X.]. 32; [X.]/Sctze, Eurisches Zivilverfahrensrecht,Art. 5 [X.], [X.]. 111). [X.] hinaus wird auf das Urteil des [X.] vom 19.1.1993 in der Rechtssache [X.]/91, [X.], [X.]. 1993, [X.], verwiesen, wonach ein [X.], der aus abgetretenemRecht die Forderung eines Verbrauchers einklagt, sich nicht auf die [X.] der Art. 13, 14 [X.][X.] Verbraucher berufen kann.Art. 5 Nr. 2 [X.]sei entsprechend auszulegen (Schlosser, [X.], Art. 5,[X.]. 13; [X.], [X.], 6. Aufl., Art. 5 [X.]. 48). Andererseits wird [X.] der Vorschrift unter Hinweis auf ihren Wortlaut und darauf bejaht,[X.] sich durch den Rechtsrgang die Rechtsnatur des Anspruchs nicht [X.] (vgl. [X.]/[X.]/Hûtege, ZPO, Art. 5 [X.], [X.]. 7; [X.], [X.], 542; [X.], [X.], 50 [X.]). Weiter wird auf das bereinkommen zwischenden Mitgliedsstaaten der [X.] die [X.] 9 -chung der Verfahren zur Geltendmachung von [X.] 1990 (im folgenden "bereinkommen 1990") hingewiesen, das inseinem Art. 5 Abs. 1 die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 [X.][X.] Regreûan-sprcffentlicher Einrichtungen voraussetze (vgl. [X.], [X.] im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 154 ff., 180 [X.] neigt der letztgenannten Ansicht zu.Allerdings rfte sich eine solche Auslegung des Art. 5 Nr. 2 des [X.]schwerlich aus dem nicht in [X.] getretenen bereinkommen 1990 ergeben,auch wenn dessen Art. 5 Abs. 1 [X.] ffentliche Einrichtungen nur dann prakti-sche [X.], wenn sie sich bei Klageerhebung auf Art. 5 Nr. 2 [X.]. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, [X.] dieVerfasser des [X.]Art. 5 Abs. 2 auch auf [X.] der [X.] angewandt wissen wollten. Deren Wille ergibt sich vielmehr aus dem[X.], der die Anwendung des Art. 5 Nr. 2 [X.][X.] ffentlicheEinrichtungen verneint (vgl. [X.], [X.] ist dem Beklagten nach bergang des [X.] auf diffentliche Hand der in der [X.]undregel des Art. 2 Abs. 1 EuG-Vverankerte Schutz, grundstzlich nur vor den Gerichten seines [X.] verklagt werden zu k, allein mit der praktischen Erwzuversagen, die Gerichte am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten seien am [X.] in der Lage, dessen Unterhaltsbedarf festzustellen.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei [X.] des [X.]vielmehr in erster Linie seine Systematik und Zielset-zung zu bercksichtigen (vgl. [X.], Urteil [X.], aaO,[X.]. 13).- 10 -Deshalb kann Art. 5 Nr. 2 [X.]als Ausnahme vom allgemeinen[X.]undsatz des Art. 2 Abs. 1 [X.]zwar nicht erweiternd ausgelegt werden.Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich aucffentliche Einrichtungen zurGeltendmachung ihrer Regreûforderungen auf Art. 5 Nr. 2 [X.]berufenk. Denn diese Vorschrift spricht allgemein von Klagen in Unterhaltssa-chen und fordert ihrem Wortlaut nach nicht, [X.] der Unterhaltsberechtigteselbst [X.] sein [X.]. Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durcheinen Dritten, auf den der [X.] ist, ist ohne weiteres auto-nom als [X.] zu qualifizieren.Weiter ist zu bercksichtigen, [X.] die Sonderregel des Art. 5 Nr. 2[X.]den Schutzzweck verfolgt, dem Unterhaltsberechtigten als der [X.] die Prozeû[X.]ung zu erleichtern (vgl. [X.], [X.], aaO, [X.]. 19 und [X.]oup Josi, aaO, [X.]. 38 f.). Der gesetzliche bergangder Unterhaltsforderungen des Berechtigten auf ffentliche Einrichtungen oderVerwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichteten [X.] Zahlungen leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu [X.]dern,den Unterhalt vorzuschieûen. Wenn diese aber infolge des [X.] die Mlichkeit verlren, ihre [X.] am Wohnsitz des [X.] geltend zu machen, minderte dies, zum Nachteil des [X.], ihre Bereitschaft, solche Vorscsse zu erbringen. Unterdiesem Gesichtspunkt dient es auch dem Schutz des Unterhaltsberechtigten,wenn [X.] Einrichtungen unter Art. 5 Nr. 2 [X.]fallen, auch wenn diese Einrichtungen selbst des Schutzes des Art. 5 Nr. 2[X.]offensichtlich nicht rfen. [X.] verfolgt der Mechanismus,wonach diffentliche Hand [X.] den smigen Unterhaltsschuldner den [X.] zahlt und der Anspruch des Berechtigten insoweit auf [X.], [X.] das Ziel, den Unterhaltsberechtigten, beziehungsweise seinen gesetzli-- 11 -chen Vertreter von der Prozeû[X.]ung zu entlasten und die Durchsetzung [X.] im Interesse des Berechtigten sicherzustellen. Wenn [X.] ihre [X.] dann gegebenenfalls aber im Ausland erheben [X.],[X.] dies dazu [X.]en, [X.] sie ihren Anspruch deswegen auf den Berech-tigten zurckrtrt und diesen zur Klageerhebung [X.]. Damit aber [X.] der mit dem genannten Mechanismus verbundene Schutzzweck, was dem[X.]undgedanken des Art. 5 Nr. 2 [X.]widersprche, dem [X.] die Durchsetzung seiner [X.] zu erleichtern.Nach Ansicht des Senats folgt aus dem Urteil des [X.] in der Rechtssache [X.], nicht zwingend, [X.]Art. 5 Nr. 2 [X.]im [X.] der ffentlichen Hand nicht angewandtwerden kann. Vielmehr sctzen Art. 13 und 14 [X.], wie sich insbesondereaus dem Wortlaut des Art. 14 ("Die Klage des Verbrauchers ... die Klage gegenden Verbraucher") ergibt, den Verbraucher nur, soweit er perslich [X.]oder Beklagter in einem Rechtsstreit ist (vgl. [X.], aaO, [X.]. 23). Gerade ausder anders lautenden Formulierung in Art. 5 Nr. 2 [X.], die allgemein auf[X.]n Bezug nimmt, kann geschlossen werden, [X.] das [X.]den Unterhaltsberechtigten hingegen auch dann sctzen und die Durchset-zung von [X.] auch dann erleichtern will, wenn der [X.]sberechtigte den Anspruch nicht selbst einklagt.Insgesamt gesehen lût sich die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 2[X.]nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.] klar ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift [X.]. Der Senat legt daher dem [X.] die im Tenorformulierte Auslegungs[X.]age zur Vorabentscheidung vor.Blumenrr[X.][X.]- 12 -[X.]Ahlt
Meta
26.09.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. XII ZR 89/99 (REWIS RS 2001, 1188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1188
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