Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZR 289/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 525

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 289/13

Verkündet am:

10. Dezember 2014

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.], [X.]; [X.] § 11, § 168 Abs. 1; [X.] (hier [X.] § 3 und § 6)

1. [X.] (hier § 6 [X.])

"Der [X.]cherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, [X.], HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankun-gen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des [X.]cherungsschutzes ärztlich behandelt wurde.
Diese Einschränkung gilt nur, wenn der [X.]cherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des [X.]cherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusam-menhang steht."

ist intransparent.

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2
-

2. Die Vereinbarung einer durch die kreditgebende [X.] in einer [X.] stellt keine Umgehung des § 168 Abs.
1 [X.] dar. Eine [X.], die dem [X.]cherten ein Kündigungsrecht nach Maßgabe der Fristen des § 11 Abs. 4 [X.] einräumt, ist wirksam.

[X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 -
IV ZR 289/13 -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014

für Recht erkannt:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des [X.] -
9. Zivil-senat -
vom 15. Juli 2013 werden zurückgewiesen.

Die
Kosten des Revisionsverfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der in die vom [X.] gemäß §
4 [X.] geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der [X.]. Er nimmt die Beklagte, ein [X.]cherungsunternehmen, nach § 1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den Bedingungen für [X.], ferner auf Erstattung von [X.] in Anspruch.

Die Beklagte
bietet unter anderem [X.] an und unterhält mit der S.

Bank AG
(im [X.]: Bank) als [X.]cherungsnehmerin einen Gruppenversicherungs-1
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4
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vertrag, dem Verbraucher, welche mit der Bank einen Darlehensvertrag schließen, durch Ankreuzen eines Textfeldes im [X.] und Unterzeichnung einer Beitrittserklärung als versicherte Personen [X.] können. Sie können dabei den Umfang des [X.]cherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Positionen (Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) wählen. In diesem Fall sieht der [X.] im Abschnitt "Errechnung der Darlehenssumme"
vor, die für die Raten-schutz-[X.]cherung
anfallende [X.] dem Nettodarlehensbetrag hinzuzurechnen, so dass diese [X.]cherungsprämie ebenfalls über das Darlehen finanziert wird.

Der [X.]
liegen unter anderem
Allgemeine Bedingungen der Beklagten für die [X.]
([X.]) zugrunde. Sie enthalten auszugsweise die nachfolgenden Rege-lungen, deren hier kursiv gedruckte Passagen
in den §§ 3 und 6 der Klä-ger beanstandet:

"§ 2
Beitragszahlung

Der [X.] wird als Einmalbetrag durch den [X.]che-rungsnehmer entrichtet.

§ 3
Beginn und Ende des [X.]cherungsverhältnisses

Das [X.]cherungsverhältnis wird für die Laufzeit des [X.] (in Monaten) vereinbart und endet mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit. Der [X.]--auszahlung, jedoch nicht vor Unterzeichnung des [X.] und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der [X.] Rate. Der [X.]cherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens nach 120 Monaten.

Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versi-cherte Person schriftlich von dem [X.]cherungsnehmer die 3
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Kündigung des [X.]cherungsverhältnisses gemäß den ge-setzlichen Bestimmungen des [X.] verlangen. Danach kann das [X.]cherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss
des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres un-ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wer-den.

[es folgen Regelungen zur Wahrung der Frist und zur Kündigungsadressatin]

§
6
Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken

Der [X.]cherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und
Gelenke, der Verdauungsorgane, [X.], HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des [X.]cherungsschut-zes ärztlich behandelt wurde.
Diese Einschränkung gilt nur, wenn der [X.]cherungsfall binnen der
ersten 24 Monate
nach Beginn des [X.]che-rungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

§ 8
Empfänger der [X.]cherungsleistung

Leistungen aus dem [X.]cherungsverhältnis werden an den
[X.]cherungsnehmer (Darlehensgeber) zu Gunsten des [X.] erbracht (unwiderrufliches Be-zugsrecht), es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestim-mung
vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des [X.] ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt."

Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erklärung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf. Im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden dem Kläger [X.]
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6
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ten für Personal-
und Sachmittel, die er mit einer Abmahnpauschale in

Der Kläger hält sich für aktivlegitimiert, weil die Beklagte die bean-standeten Klauseln nicht nur gegenüber ihrer [X.]cherungsnehmerin, der Bank (und somit einer Unternehmerin i.S. von § 3 Abs. 2 [X.], §
14 [X.]),
sondern auch gegenüber Verbrauchern (i.S.
von §
13 [X.]) ver-wende. Letztere könnten nach Beitritt zur Gruppenversicherung eigene Rechte aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen, denen die [X.] die beanstandeten Klauseln entgegenhalten könne.

Die [X.] in § 3 [X.] verstoße gegen § 307 Abs.
1 i.V.m.
Abs. 2 Nr. 1 [X.],
weil sie von wesentlichen Grundgedan-ken der in den §§ 168 Abs. 1, 171 [X.] getroffenen gesetzlichen Rege-lung abweiche. Infolge der darlehensfinanzierten [X.] erbräch-ten die [X.]cherten wirtschaftlich betrachtet mit den Darlehensraten ra-tierliche Prämienzahlungen, wie § 168 Abs. 1 [X.] dies voraussetze.
Die [X.] verstoße im Übrigen auch gegen die gesetzlichen Grundgedanken aus §§ 500 ff. [X.].

Der Risikoausschluss
in § 6 [X.] benachteilige den [X.] unangemessen i.S.
von § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 [X.] und §
19 [X.], denn das Gesetz sehe eine Risikoprüfung des [X.]cherers vor Vertragsabschluss vor. Der redliche [X.]cherungsnehmer solle da-nach Klarheit über den Umfang seines [X.]cherungsschutzes haben. Die Ausschlussklausel verlagere die Risikobewertung auf den [X.]cher-ten, der seine Krankheiten selbst als ernstlich oder nicht ernstlich einstu-fen müsse, was ihm schon mit Blick auf die Intransparenz der Klausel nicht zuzumuten sei.

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7
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Die Beklagte verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält einen Unterlassungsanspruch des [X.] schon deshalb
nicht für gegeben, weil sie die Klauseln nur
gegenüber Unternehmen, hier der Bank als ih-rer [X.]cherungsnehmerin, verwende (vgl. § 3 Abs. 2 [X.]). [X.] würden in die Gruppenversicherung nur als [X.]cherte
einbezogen.

Das [X.] hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der [X.] des §
6
[X.] stattgegeben
und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnpauschale verurteilt; im Übrigen hat es die [X.] abgewiesen.
Die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Soweit damit zu ihrem jeweiligen Nachteil ent-schieden worden ist, verfolgen beide Parteien ihr [X.] mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

A. Das Berufungsgericht hält den Kläger in beiden Fällen für aktiv-legitimiert,
weil § 3 Abs. 2 [X.] seine Klagebefugnis nicht ausschließe. Dass der Ratenschutz hier auch der Bank zugutekomme, die keine [X.] sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Sie könne die Ver-sicherung nicht ohne Mitwirkung des jeweiligen [X.]cherten begründen, der eine ausdrückliche Beitrittserklärung abgeben müsse; im Übrigen sei
hier nicht der Forderungsausfall der Bank, sondern seien persönliche Ri-siken der Darlehensnehmer versichert. Insoweit liege eine untypische Gestaltung der Gruppenversicherung vor, bei der
die [X.]cherten

wenn auch nicht mit den Rechten eines [X.]cherungsnehmers

als 8
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dritte Vertragspartei in den Vertrag einbezogen würden. Das spreche für eine Verwendung der [X.]cherungsbedingungen auch ihnen gegenüber.

Die [X.] in § 3 [X.] sei nicht zu beanstanden. Sie weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 [X.] ab. § 168 [X.]
gelte
hier nicht. Die Prämie sei vom Darlehensgeber nicht laufend,
sondern als Einmalzahlung zu entrichten. Der [X.]cherte habe zudem kein eigenes Kündigungsrecht;
er sei ein außerhalb des [X.] stehender Dritter. Mithin
greife die beanstandete Klausel nicht in ein bestehendes Kündigungsrecht des
[X.]cherten ein. Auf die §§ 500 ff. [X.] könne der Kläger sein
Begehren ebenfalls nicht stützen.

Die Risikoausschlussklausel des
§ 6 [X.] sei jedenfalls infol-ge der Intransparenz des Begriffes "ernstliche Erkrankungen"
unwirksam. Der durchschnittliche [X.]cherte
werde annehmen, dass damit schwere Erkrankungen gemeint seien, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des [X.]cherungsfalles
bedeuteten. Die als Beispiele aufgeführten Krankhei-ten stellten sich aber nur teilweise ([X.], Aids) als eindeutig schwere Erkrankungen dar, während die übrigen
Beispiele über die Schwere der Erkrankung nichts besagten. [X.] man die Klausel beim Wortlaut, [X.] sie auch Bagatellerkrankungen und benachteilige die
[X.]cherten unangemessen. Bedenklich und überraschend sei ferner, dass bei [X.] Verständnis der
Begriff einer
"ernstlichen Erkrankung"
abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet
werde. Die [X.]cherten könnten den
Umfang des [X.] nicht sicher bestimmen und seien dem Risiko ausgesetzt, dass sich ihre Bewertung der Erkran-kungen nachträglich als unzutreffend herausstelle.
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Für die in der Ausschlussklausel ebenfalls genannten Unfallfolgen gelte nichts anderes. Im Übrigen sei nicht klar
geregelt, ob sich die vo-rausgesetzte Kenntnis des [X.]cherten
lediglich auf das Bestehen einer
Erkrankung oder auch ihre Einstufung als "ernstlich"
beziehen müsse. Bei der
Zwölf-Monats-Frist, binnen derer
ärztliche Behandlungen [X.] haben müssen, sei fraglich, ob sie sich nur auf "Unfallfolgen"

oder auch die "ernstlichen Erkrankungen"
beziehe. Zudem beginne die Frist mit Einsetzen des [X.]cherungsschutzes und damit zu
einem Zeit-punkt, den der [X.]cherte bei Abgabe seiner Beitrittserklärung nicht be-stimmen könne.

B. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[X.] Revision der Beklagten

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsge-richt dem Kläger gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die Verwendung der [X.] des § 6 [X.] unterlässt,
und die geforderte Abmahnpauschale zugesprochen.

1. Dem Kläger fehlt es nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation, weil die Beklagte die beanstandete Klausel nicht nur gegenüber der Bank als [X.]cherungsnehmerin, sondern auch gegenüber den [X.]cherten

und damit
Verbrauchern i.S. des § 13 [X.]
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verwendet.
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a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] können [X.] Unterlassungsansprüche wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend machen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Das
Recht zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht insoweit nur den Verbänden zur Förderung selbständiger oder beruflicher Interessen sowie den in
§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] besonders erwähnten [X.] zu, da Verbraucherinteressen hier nicht im Vordergrund stehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses
des Deutschen Bundestages vom 23.
Juni 1976, BT-Drucks. 7/5422
S. 11, zur Vorgängernorm des § 13 Abs. 3 [X.]). Anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein zwischen [X.] geschlossener [X.] als versicherten Personen eigene Rechtspositionen verschafft. Dann geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern auf [X.] Geschäftsbedingungen zu prüfen, sondern die dem Verbraucher aus dem Vertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedin-gungen freizuhalten (vgl. zu § 13 Abs. 3 [X.] Senatsurteil vom 28.
März 2001 -
IV ZR 19/00, [X.], 1122 unter 2
b).

b) So ist es hier.
§ 6 [X.] kann einem Leistungsanspruch des [X.]cherten aus dem [X.]svertrag entgegenge-halten werden.
Auch wenn die kreditgebende Bank als [X.]cherungs-nehmerin des [X.] auftritt, sichern die hier in Rede stehenden [X.] je nach Umfang des gewählten [X.]cherungsschutzes zumindest auch den jeweiligen [X.]cherten gegen Risiken, die ihm drohen, wenn wegen Todes, Ar-beitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die geschuldeten Kreditraten nicht mehr aufgebracht werden können (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2011
[X.], [X.], 30 Rn.
13 m.w.[X.]). Demzufolge steht, wie sich aus § 8 [X.] ergibt, die vom Bestand der Darlehensforde-19
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rung unabhängige [X.]cherungsleistung dem [X.]cherten zu, während der [X.]cherungsnehmerin lediglich ein

in § 8 [X.] ausdrücklich als solches bezeichnetes

"unwiderrufliches Bezugsrecht"
auf die [X.]-cherungsleistung nur solange eingeräumt wird, wie ihre Darlehensforde-rung noch nicht vollständig getilgt ist. Dass der [X.]cherungsvertrag

jedenfalls auch -
dem Interesse des [X.]cherten dient, zeigt sich [X.] daran, dass die [X.]cherungsprämie zwar von der [X.]cherungs-nehmerin vorgestreckt, sodann aber als Teil der Kreditschuld wirtschaft-lich vom [X.]cherten getragen wird. Zudem entscheidet er

und nicht die [X.]cherungsnehmerin

mit seiner Beitrittserklärung darüber, ob er den angebotenen [X.]cherungsschutz in Anspruch nehmen will. Mag dieser im [X.]cherungsfall zugleich auch der Bank zugutekommen, so kann dennoch
keine Rede davon sein, dass allein sie sich im eigenen [X.] gegen eine Gefährdung der Darlehensrückzahlung versichere. Sie entscheidet
bei der gewählten Konstruktion des [X.] noch nicht einmal darüber, ob der [X.]cherungsschutz begründet wird. Ob

wie das Berufungsgericht annimmt

die [X.]cher-ten mit Blick auf den [X.]cherungsvertrag als Vertragspartner eigener Art zu qualifizieren sind, kann
hier auf sich beruhen. Für die Frage, ob die
beanstandete [X.]
i.S.
des § 3 Abs. 2 [X.] ihnen gegenüber verwendet wird, genügt es, dass die Klausel einem vom [X.]cherten auch im
eigenen
Interesse und unter Einsatz eigener Mittel begründeten Leistungsanspruch entgegengehalten werden kann.

2. § 6 [X.] ist unwirksam. Die Regelung benachteiligt die [X.]cherten entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemes-sen, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz
1 und 2 [X.]).
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a) Allgemeine [X.]cherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter [X.]cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be-rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die [X.] eines [X.]che-rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (st.
Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 -
IV ZR 327/02, [X.], 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 -
IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn. 11). Liegt -
wie hier -
ein Gruppenversi-cherungsvertrag vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnis-möglichkeiten durchschnittlicher [X.]cherter und ihre Interessen an (vgl. etwa für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Senatsurteil vom
12. Januar 2011 -
IV ZR 118/10, [X.], 611 Rn. 11 m.w.[X.]; für die Rechtsschutzversicherung von [X.]: Senatsurteil vom 8. Mai 2013

IV ZR 233/11, [X.], 382 Rn. 40 m.w.[X.]).

b) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner [X.]cherungsbedingungen
([X.])
gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den auch hier maßgeblichen durchschnittlichen [X.]cherungsnehmer
oder [X.]cherten
verständlich ist. Vielmehr gebieten es [X.] und Glau-ben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit er-kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007

IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn. 16 m.w.[X.]). Wird der [X.]cherungsschutz durch eine [X.]-Klausel eingeschränkt, so muss dem [X.]cherungsnehmer oder [X.]cherten deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang [X.]cherungs-22
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schutz trotz der Klausel noch besteht
(Senatsurteile vom 8. Mai 2013

IV ZR 84/12, [X.], 601 Rn. 9; vom 8. Mai 2013

IV ZR 233/11, [X.], 382 Rn. 40, 41;
vom 22. November 2000

IV ZR 235/99, [X.], 124 unter [X.] a m.w.[X.]). Diesen Erfordernissen entspricht die hier ver-wende Klausel nicht; der durchschnittliche [X.]cherte
kann ihr nicht hin-reichend klar entnehmen, was noch versichert ist.

c) Die vom Kläger beanstandete Ausschlussklausel schließt die
für schicksalhafte Ereignisse wie
Tod, Arbeits-
oder
Berufsunfähigkeit ver-sprochene [X.]cherungsleistung bei Vorliegen der [X.] Voraussetzungen insgesamt aus.

aa) Ausschlussgrund sollen sämtliche dem [X.]cherten bekannte ". Da der Leistungsausschluss weiter
voraussetzt, dass diese Erkrankungen den [X.]cherungsfall [X.] haben müssen, lässt sich zwar noch erkennen, dass folgenlose Ba-gatellerkrankungen nicht erfasst sein können. Im Übrigen fordert die Klausel aber

wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt

vom [X.]-cherten eine Einstufung bekannter Erkrankungen als "ernstlich", ohne ihm klare Kriterien für diese Bewertung zu geben. Der durchschnittliche [X.]cherte wird damit im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung nicht in die Lage versetzt, für seinen konkreten Einzelfall zu erkennen, welche [X.] vom Ausschluss erfasst werden sollen
(vgl. [X.], 1093, 1094)
und in welchem Umfang er [X.]cherungs-schutz erlangen kann. Er wird sich durch den [X.] aufgerufen fühlen, eine Unterscheidung zwischen ernstlichen und nicht ernstlichen, mithin leichten Erkrankungen zu treffen und

eingedenk des Vertrags-zwecks

als ernstlich zunächst solche Erkrankungen ansehen, denen ein erhöhtes Risiko innewohnt, einen [X.]cherungsfall

das kann je nach vereinbartem [X.]cherungsschutz Tod, Arbeitsunfähigkeit oder eine 24
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krankheitsbedingte Leistungseinschränkung sein

herbeizuführen. In diesem vertragszweckorientierten Verständnis der Ausschlussklausel wird der [X.]cherte durch die im Klammerzusatz aufgeführten Krankhei-ten nicht unterstützt sondern verunsichert;
denn dort werden neben le-bensbedrohlichen Erkrankungen wie [X.] oder Aids auch Erkrankungen aufgezählt, mit denen ein höheres Risiko, den [X.]cherungsfall herbei-zuführen, nicht ohne weiteres sondern nur unter besonderen Umständen einhergeht, etwa
Erkrankungen des Kreislaufs, der Wirbelsäule, der Ge-lenke,
der Verdauungsorgane oder auch chronische Erkrankungen. Unter die letztgenannten lassen sich sowohl für das versicherte Risiko [X.] gefährliche wie auch unbedeutende Erkrankungen einordnen.

[X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt diese
Aufzählung von Krankheiten den [X.]cherten vor die Frage, ob sie eine Auslegungshilfe in Form von Regelbeispielen darstellen soll, die ihn nicht davon enthebt, innerhalb der beispielhaft genannten Erkrankungen

soweit es sich nicht um solche evident das Leben oder die körperliche Leistungsfähigkeit bedrohliche handelt

weiterhin deren
Ernstlichkeit zu bewerten oder ob

wie die Beklagte geltend macht

die aufgeführten [X.] als abgeschlossener
Katalog "ernstliche Erkrankungen"
defi-nieren sollen. Für die letztgenannte
Auslegung kann zwar sprechen, dass die Liste anders als in
Fällen, die bisher Gegenstand von Entschei-dungen der Oberlandesgerichte
waren
(vgl. [X.], 61, 62; OLG Braunschweig [X.], 1071; [X.] VersR 2008, 383, 385), keine ausdrückliche Formulierung (etwa "z.B.") enthält, die auf eine Aufzählung bloßer Regelbeispiele hindeutet. Dagegen spricht aber, dass der allgemeine Sprachgebrauch nicht jede Erkrankung
-
etwa des Kreislaufs, der Gelenke oder der Verdauungsorgane -
als "ernstlich"
bezeichnet, weil dazu auch weit verbreitete Beschwerden ([X.]
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wa zu niedriger oder zu hoher Blutdruck, sportbedingte Gelenkläsionen, Sodbrennen, gelegentliche Übelkeit usw.) zählen, denen der durch-schnittliche [X.]cherte mit Blick auf den Vertragszweck keine Bedeu-tung beimessen und deshalb die Annahme verwerfen wird, alle [X.] Erkrankungen seien "per se"
ernstlich im Sinne des [X.]. Dem an [X.]cherungsschutz interessierten Kreditnehmer wird auch nicht einleuchten, weshalb eine harmlose, mit nur gelegentli-chen und leichten Beschwerden einhergehende Beeinträchtigung der aufgezählten Körperregionen seinen [X.]cherungsschutz gefährden können soll.

cc) Die Beklagte meint allerdings, die Ernstlichkeit einer Erkran-kung erweise sich auch daran, dass die Erkrankung

wie der Leistungs-ausschluss weiter voraussetze

in der Lage sein müsse, den [X.]che-rungsfall herbeizuführen. Eine solche

nach Eintritt des [X.]cherungs-falls

rückblickende Betrachtung vermag die [X.] aber nicht transparent zu machen. Selbst
für sich genommen harmlose Erkrankungen können bei einer Verkettung unglücklicher Umstände im Einzelfall zu schweren körperlichen Schäden führen.

Das Transparenzgebot verlangt, dass die [X.] dem [X.]cherten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

oder hier seiner Beitrittserklärung

vor Augen führt, in welchem [X.] er [X.]cherungsschutz erlangt und welche Erkrankungen den Ver-sicherungsschutz gefährden, wenn sie bei der Herbeiführung des [X.]-cherungsfalles mitwirken. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen [X.]cherungsschutz nimmt oder nicht.

[X.]) Für die von der Ausschlussklausel ebenfalls angesprochenen Unfallfolgen gilt nichts anderes.
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Auch hier lässt die Klausel den [X.]cherten im Unklaren darüber, ob jegliche Unfallfolge dem [X.]cherungsschutz entgegenstehen kann oder er vorhandene Unfallfolgen mit Blick auf den Vertragszweck
gewich-ten und als ernstlich oder leicht/unbedeutend einstufen muss. Der Auf-bau der Klausel, in der zuerst die mit Klammerzusatz erläuterten ernstli-chen Erkrankungen, sodann nach einer "oder"-Verknüpfung die Unfallfol-gen genannt sind, an die sich mit einem Relativsatz das Erfordernis ärzt-licher Behandlung binnen zurückliegender zwölf Monate anschließt, kann dem durchschnittlichen [X.]cherungsinteressenten zwar die Auslegung nahelegen, die Bedeutung einer Erkrankung für den [X.]cherungsschutz im Sinne ihrer Ernstlichkeit werde durch die Aufzählung möglicher [X.] im Klammerzusatz erläutert, während sich die Bedeutung [X.] Unfallfolge allein aus deren ärztlicher Behandlung im genannten Zeit-raum ergeben soll. Danach bezöge sich das Behandlungserfordernis [X.] auf Unfallfolgen. Klar ist das aber nicht, weil der [X.] es ebenso
ermöglicht, das Behandlungserfordernis sowohl auf Krankheiten als auch auf Unfallfolgen zu beziehen.

ee) Es tritt hinzu, dass der [X.]cherte den Zwölf-Monats-Zeitraum nicht festzulegen vermag, binnen dessen
eine ärztliche Behandlung er-folgt sein muss.

Nach dem [X.] errechnet sich dieser
Zeitraum nicht ab dem

dem [X.]cherten bekannten

Zeitpunkt der Abgabe der [X.], sondern ab dem Beginn des [X.]cherungsschutzes. Diesen Zeitpunkt, der gemäß § 3 [X.] seinerseits vom Zeitpunkt der [X.] abhängt und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Darlehensrate einsetzt, kann der [X.]cherte im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung noch nicht bestimmen. Er kann deshalb beispielsweise 30
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nicht erkennen, ob eine Unfallfolge, deretwegen er einmalig elf Monate
vor seiner Beitrittserklärung in ärztlicher Behandlung war, seinen [X.]-cherungsschutz gefährdet.

I[X.] Revision des [X.]

Einen Anspruch des [X.] darauf, dass es die Beklagte [X.], die beanstandete Klausel über die zeitlichen Voraussetzungen [X.] Kündigung des [X.]cherten in § 3 [X.] zu verwenden, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Anders als der Kläger meint, weicht die Klausel nicht zum Nachteil der [X.]cherten von einer gesetzlichen Regelung ab.

1. Sie wiederholt fast wortgleich die in § 11 Abs. 4 [X.] getroffene Regelung, nach der ein für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlos-sener [X.]cherungsvertrag zum Schluss des dritten und jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekün-digt werden kann. § 168 Abs. 1 [X.], der abweichend davon dem [X.]-cherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Schluss der laufenden [X.]cherungspe-riode eröffnet, wenn laufende Prämien zu zahlen sind, steht der Klausel nicht entgegen.

a) Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Berufungs-gericht darin zuzustimmen ist, dass § 168 Abs. 1 [X.] für den [X.]cher-ten
einer Gruppenversicherung schon deshalb nicht gilt, weil dieser
als "außerhalb des [X.]cherungsverhältnisses stehender Dritter"
ohnehin kein eigenes Kündigungsrecht habe, oder ob

wie der Kläger geltend macht

die auch vom Berufungsgericht bei Prüfung der Aktivlegitimation 33
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des [X.] hervorgehobenen Besonderheiten des [X.] es erfordern, auch dessen [X.]cherten ein Kündigungs-recht nach Maßgabe des § 168 Abs. 1 [X.] zuzubilligen.

b) § 168 Abs. 1 [X.] ist jedenfalls deshalb nicht anzuwenden, weil die Vorschrift voraussetzt, dass laufende Prämien zu zahlen
sind.
Daran fehlt es im Streitfall.

Hier ist die Bank als [X.]cherungsnehmerin im [X.]cherungsver-hältnis Prämienschuldnerin einer [X.], die lediglich wirtschaft-lich vom [X.]cherten getragen wird, indem die von der Bank verauslagte [X.] sodann der Darlehensforderung zugeschlagen und durch die Darlehensraten abgetragen wird.

c) Entgegen der Auffassung des [X.]
liegt in dieser Vertrags-gestaltung keine Umgehung der
Kündigungsregelung
des § 168 Abs. 1 [X.]. Er kann sich deshalb auch nicht nach allgemeinen [X.] über [X.] auf diese Vorschrift berufen.

aa)
§ 168 Abs. 1 [X.] verfolgt den Zweck, [X.]cherungsnehmern einer Lebensversicherung wegen der bei diesem Vertragstyp häufigen langen Laufzeiten und der Belastung mit laufenden Prämienzahlungen abweichend von der allgemeinen Regelung in § 11 Abs. 2 und 4 [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, Verträge mit langen Laufzeiten jederzeit

und nicht erst zum Schluss des dritten [X.]cherungsjahres

für den Schluss der laufenden [X.]cherungsperiode zu kündigen. Die Annahme, die [X.] und die Bank bezweckten mit der Gestaltung des Darlehens-
und des [X.]cherungsvertrages sowie der beanstandeten [X.] eine Umgehung dieser gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit, setzte nach allgemeiner Meinung zwar keine Umgehungsabsicht voraus (vgl. dazu 37
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[X.], Urteile
vom 23. Juni 1971

[X.], [X.]Z 56, 285, 289; vom 15. Januar 1990

[X.], [X.]Z 110, 47, 64; vom 9.
Februar 1990

V ZR 274/88, [X.]Z 110, 230, 234; [X.]/[X.], [X.]
73.
Aufl. §
134 Rn. 28), erforderlich wäre aber eine Vertragsgestaltung, die bei einer Interessenlage, die der von §
168 Abs. 1 [X.] vorausge-setzten gleicht, jedenfalls objektiv allein den Sinn hätte, das gesetzliche Kündigungsrecht aus §
168 Abs. 1 [X.] nicht zur Entstehung kommen zu lassen (vgl. zum Umgehungsverbot des § 306a [X.]: [X.], Urteil vom 8.
März 2005

[X.], [X.]Z 162, 294, 298
ff.
unter [X.]).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

(1) Schon die eine
[X.] kennzeichnende [X.]nlage unterscheidet sich von derjenigen, welche § 168 Abs. 1 [X.] voraussetzt, soweit die Vorschrift dem Umstand Rechnung trägt, dass Lebensversicherungsverträge
-
wie vom Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellt -
in aller Regel sehr lange laufen und dem [X.]-cherungsnehmer
abweichend von § 11 Abs. 4 [X.] die Möglichkeit ge-ben will, die damit verbundenen finanziellen Belastungen jederzeit durch Kündigung des [X.]cherungsvertrages zu beenden. Bei der Raten-schutz-[X.]cherung wird die Laufzeit von der Laufzeit des [X.] bestimmt, die

worauf das Berufungsgericht zu Recht hin-weist

in aller Regel wesentlich kürzer ist. Mithin besteht hier eine ge-ringere Gefahr, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]-cherten während dieser Laufzeit erheblich verändern.

[X.]) Selbst wenn man annehmen wollte, diesem Unterschied [X.] kein großes Gewicht zu, weil sich das [X.] aus §
168 Abs. 1 [X.]

wie der Vergleich mit § 11 Abs. 4 [X.] zeigt

ohnehin nur während der ersten drei [X.]cherungsjahre auswirkt, tritt entscheidend 41
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hinzu, dass sich nicht feststellen lässt, die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung habe objektiv nur den Sinn, das Kündigungsrecht aus § 168 Abs. 1 [X.] nicht entstehen zu lassen. Eine solche Feststellung erforderte den Nachweis, dass die kreditfinanzierte
[X.] objek-tiv die Zahlung laufender Prämien
i.S.
von § 168 Abs. 1 [X.] verhindern sollte
und dies gerade mit Blick auf den Ausschluss des Kündigungs-rechts geschähe. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

2. Mit zutreffender Begründung hat es das Berufungsgericht [X.], den vom Kläger verfolgten Unterlassungsanspruch auf die für [X.] geltenden Kündigungsbestimmungen der §§
500 ff. [X.] zu stützen, weil diese das [X.]cherungsverhältnis nicht betreffen. Die beanstandete [X.] in § 3 [X.] steht [X.] Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 500 [X.] nicht entge-gen. Sie führt auch nicht dazu, dass

wegen Fortbestehens der Prämien-last

bei einer Kündigung des Darlehensvertrages laufzeitabhängige Kosten entgegen der Regelung in § 501 [X.] bestehen bleiben. § 501 [X.] nimmt Bezug auf § 6 Abs. 3 der Preisabgabenverordnung ([X.]). Dort ist u. a. bestimmt, dass in die Berechnung der Kreditgesamtkosten alle Kosten einzubeziehen sind, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat. Davon sind Kosten für solche [X.]cherungen ausgenommen, die
keine Voraussetzung für die Kredit-vergabe waren (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 [X.], vgl. dazu BT-Drucks. 16/11643 S.
141). Dazu hat das Berufungsgericht

insoweit von der Revision nicht angegriffen

festgestellt, der Abschluss des [X.]cherungsvertrages sei nicht Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages, sondern es

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stehe im freien Ermessen des [X.]cherten, ob er der Ratenschutzversi-cherung beitrete. Die [X.] für die [X.]
wird mithin von §
501 [X.] nicht erfasst.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2012 -
306 O 166/11 -

O[X.], Entscheidung vom 15.07.2013 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 289/13

10.12.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZR 289/13 (REWIS RS 2014, 525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 343/12 (Bundesgerichtshof)


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IV ZR 289/13

XI ZR 220/10

IV ZR 118/10

IV ZR 233/11

IV ZR 84/12

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