Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 161/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5861

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14

vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai
2014 beschlossen:
Die Revision
des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
November 2013 wird
nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] § 239a StGB nicht ge-prüft hat.
[X.] Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 161/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 161/14 (REWIS RS 2014, 5861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5861

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5 StR 161/14

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