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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:230620B5STR161.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 161/20
vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens
und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Taten sind auch unter Berücksichtigung
der vom Senat geteilten
(vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020
5 ARs 1/20; vom 3. März 2020
5 StR 595/19) Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zum Verjährungsbeginn bei § 266a Abs. 1 StGB (vgl. [X.] vom 13. November 2019
1 StR 58/19) nicht verjährt. Danach beginnt die Verjährung jeder Tat mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für den jeweiligen Beitragsmonat
(§ 23 Abs. 1 SGB IV).
Berger Mosbacher
Köhler
Resch von Häfen
Meta
23.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 161/20 (REWIS RS 2020, 11494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11494
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