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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 StR 7/09) [X.]BESCHLUSS vom 17. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Mai 2010 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2009 wird nach § 349 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom [X.] 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen begangen in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fäl-len, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der [X.] das Urteil im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das [X.] zurückverwiesen. Mit dem auf die Zurückver-weisung ergangenen Urteil hat das [X.] entschieden, dass keine [X.] Rechtsfolgen verhängt werden. - 3 - Zu der von der Nebenklägerin geführten Revision führt der [X.] zutreffend aus: 2 —Die Revision der Nebenklägerin, die sich gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, ist unzulässig (vgl. [X.], [X.] vom 2. Mai 1997 [X.] 2 StR 186/97 [X.] und vom 22. April 1999 [X.] 1 StR 171/99 [X.]; [X.], [X.], 52. Aufl. 2009, § 400 Rdnr. 3 a.E.). 3 Das Anfechtungsrecht der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 [X.] beschränkt. So ist das Urteil grundsätzlich nicht mit dem Ziel der [X.] einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechtbar. Das System der Rechtsfolgen umfasst neben der schuldabhängigen Strafe auch die in Zu-kunft gerichtete Maßregel als Maßnahme der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Nr. 3 StGB (Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor § 38 Rdnr. 4). 4 5 Die Nichtanordnung einer Maßregel kann lediglich dann gerügt wer-den, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs we-gen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist (vgl. [X.] NStZ 1995, 609). So liegt der vorliegende Fall indes nicht.fi [X.] König
Meta
17.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2010, Az. 5 StR 161/10 (REWIS RS 2010, 6648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6648
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 161/10 (Bundesgerichtshof)
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers: Anfechtung der unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung
5 StR 521/12 (Bundesgerichtshof)
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