Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 161/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5907

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[X.] vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2010 in den [X.] dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der materiellen Schäden der Adhäsionsklä-ger nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf [X.] oder sonstige Versicherer über-gegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entschei-dung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-gen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.] verurteilt; außerdem hat es ihn dem Grunde nach verurteilt, an die beiden Adhäsionskläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu den aus der [X.] ersichtlichen Ergänzungen der [X.] - 3 - sprüche; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung bedarf der Ergänzung. Soweit das [X.] den Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern entstandenen ma-teriellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den im Hinblick auf § 116 [X.] bzw. § 86 [X.] erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Er-satzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 [X.] Rn. 8 und vom 25. No-vember 2009 - 3 StR 304/09 Rn. 3, [X.], 117). 3 Außerdem ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der Urteilsfor-mel zum Ausdruck zu bringen, dass das [X.] nicht über die von den [X.] gestellten [X.] entschieden, sondern insoweit le-diglich ein Grundurteil erlassen hat (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 406 Rn. 13a). 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]). 5 [X.] Cierniak Ri[X.] [X.] ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben Ernemann Bender

Meta

4 StR 161/10

15.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 161/10 (REWIS RS 2010, 5907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5907

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