Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 5 StR 161/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2616

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5 [X.][X.] vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat die Angeklagte [X.]wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die das [X.] zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die [X.] führt insoweit zutreffend aus: 1 —Das [X.] ist versehentlich in Bezug auf die Beschwer-deführerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe ermögli-chen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche [X.], weil sie keine Beweiswürdigung zur festgestellten Beihilfe der Be-schwerdeführerin zu den Betäubungsmitteldelikten des Mitangeklagten [X.]enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem 2 - 3 - Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es wird nur die Einlassung des Mitangeklagten [X.]wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau gehabt haben soll.fi Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.] [X.] Raum Brause

Meta

5 StR 161/06

13.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 5 StR 161/06 (REWIS RS 2006, 2616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2616

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