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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 StR 7/09) [X.]BESCHLUSS vom 14. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juni 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen. G r ü n d e
Die gegen den Senatsbeschluss gerichtete —Gegenvorstellung" der Nebenklägerin vom 8. Juni 2010 bleibt erfolglos. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine [X.] allein zulässige ([X.], 236) [X.] Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Rüge ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. 1 Die Anhörungsrüge ist indes unbegründet. Nachdem das Urteil des [X.] vom 18. September 2008 im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskräftig geworden war, hatte das [X.] mit seinem Urteil vom 19. November 2009 nur noch über die Anordnung einer Maßregel zu entscheiden. Infolge dessen konnte das Ziel der mit der
2 - 3 - Sachrüge geführten Revision gegen dieses Urteil nur die dort abgelehnte Anordnung einer Maßregel sein. Die unterlassene Anordnung konnte aber mit der Revision der Nebenklage nicht angegriffen werden. Brause [X.] [X.]
Meta
14.06.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. 5 StR 161/10 (REWIS RS 2010, 5934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5934
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