Aktenzeichen 5 StR 161/14

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RCNWLNHGJ7DB5JUTXV

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.05.2014

Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit bei Freistellung durch das Gericht

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