Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZB 71/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2564

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 71/02vom26. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 520Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § [X.]. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.[X.], Beschluß vom 26. Juni 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 5. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Be-rufungsgerichts zurückverwiesen.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erho-ben.Gegenstandswert: 23.098,90 GründeI.1.Die Klägerin vertreibt chemisch-technische Erzeugnisse, die [X.] her. Im [X.] des Jahres 2000 vermittelte der Ehemann [X.] der Klägerin, [X.]. , der [X.] einen Kontakt mit der Fir-- 3 -ma [X.], die ihrerseits über feste Lieferbeziehungen zu den [X.] verfügte. Die Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, die vonder Firma [X.] gewünschte Menge von 5.000 Einheiten ihres Klebstoffs kurz-fristig herzustellen, da sie das Verpackungsmaterial nicht rechtzeitig beschaf-fen konnte und ihr auch die finanziellen Mittel für eine Vorfinanzierung fehlten.Daraufhin erklärte sich der Zeuge [X.]. bereit, das [X.] zu bestellen und es vorab zu bezahlen. Hierfür wendete die Klägerininsgesamt 45.177,52 DM auf, deren Erstattung sie vorliegend - aus eigenemoder abgetretenem Recht des Zeugen [X.]. - verlangt. Die Beklagte hat [X.] anderem damit verteidigt, daß ein Kostenausgleich vereinbarungsgemäßerst nach vollständigem Verkauf der von der Firma [X.] und dem Eingang des vollen Kaufpreises von 54.043,47 erfolgen sollen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht eingetreten; [X.] seien lediglich in Höhe von 15.068,01 i-chen Produkte seien wegen fehlerhafter [X.] unverkäuflich. [X.] hat deswegen Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sich aufein Zurückbehaltungsrecht berufen und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Aufwen-dungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB jedenfalls aus abgetre-tenem Recht bejaht und die Behauptung nicht ordnungsgemäßer Auftragsaus-führung als unsubstantiiert angesehen. Die von der [X.] hat das [X.] als Fälligkeitsabrede gewertet undden Einwand nicht durchgreifen lassen, weil sonst die Klägerin das [X.] Risiko des zwischen der [X.] und der Firma [X.]geschlossenenVertrags tragen müßte. Das entspreche weder der vertraglichen Vereinbarungnoch der [X.]lligkeit. [X.] Gegenansprüche stünden der [X.] nicht zu. Die wirtschaftliche Disposition hinsichtlich der Frage, [X.] Verträge sie abschließe und mit welchen daraus entstehenden Aufwen-dungen, obliege der [X.]. Sie habe auch nicht mit Substanz dargetan,daß dem Zeugen [X.]. die Zuordnung der Gefahrhinweise auf den Verpak-kungsmaterialien obgelegen habe und daß dieser schuldhaft den Aufdruck [X.] Hinweise veranlaßt habe. Auch zur Höhe fehle substantiierter Vortrag.3.Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und inihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt bestritten, der Klägerin einenAuftrag zur Bestellung von Verpackungsmaterialien erteilt zu haben. Wann, wound wer für die Beklagte einen solchen Auftrag erteilt haben solle, trage dieKlägerin nicht vor. Der Geschäftsführer der [X.] habe Herrn [X.]. er-klärt, daß er das Geschäft ablehnen müsse, da er unter anderem weder Tubennoch Verpackungsmaterial innerhalb des gewünschten Lieferzeitraums in derverlangten Menge besorgen könne. Außerdem habe er erklärt, daß die Kundender [X.] bei speziell nach ihren Wünschen hergestellten Klebstoffgebin-den die Produkte im voraus zu bezahlen hätten. Darauf habe Herr [X.]. erwi-dert, er werde dafür sorgen, daß das Material der [X.] kurzfristig zur [X.] stünde. Er werde auch die Lieferungen für Tuben und [X.] bezahlen. Für die Beklagte sei das Geschäft kein Risiko, da er dievon ihm übernommenen Fremdkosten erst erstattet verlange, wenn die Kleb-stoffgebinde verkauft seien und die Firma [X.]gezahlt habe. Das vom [X.] der [X.] befürchtete wirtschaftliche Risiko, [X.] zahlen zu müssen, ohne eine Vergütung vom Abnehmer zu erhalten, be-stehe deshalb nicht; er übernehme die "Garantie". Entgegen der Auffassungdes [X.]s hätten die [X.] und der Zeuge [X.]. keineswegs [X.] getroffen. Vielmehr habe dieser das wirtschaftliche [X.] 5 -ko eines Fehlschlags des Geschäfts ausdrücklich übernommen. Die Firma[X.] habe aber nicht einmal die 5.000 Tuben je Klebstoffsorte übernommenund sie auch nicht bezahlt. Die noch nicht verkauften Tuben habe die Beklagtewegen der falschen Sicherheitshinweise sogar zurücknehmen müssen. [X.] auch problematisch sein, von einem Auftrag der [X.] an Herrn[X.]. zu sprechen. Dieser sei der Initiator des Geschäfts gewesen und habe [X.] der Weise abgewickelt, daß er als Geschäftsherr aufgetreten sei und er sichder [X.] als "Subunternehmerin" bedient habe. Für alle von ihm vermit-telten Geschäfte habe er von der [X.] eine Provision erhalten. Im [X.] habe er darüber hinaus noch einen langjährigen Beratervertrag abschlie-ßen wollen. Selbst wenn man aber einen Auftrag der [X.] an den Zeugen[X.]. unterstellen wolle, seien dessen [X.] weit über [X.] des Auftrags hinausgegangen. Herr [X.]. habe nämlich nicht [X.] Tuben je Klebstoffsorte geordert, sondern jeweils mehr als 10.000 Stück,teilweise sogar 20.000 oder 30.000 Tuben. Auch die Anzahl der Kunststoffkap-pen gehe erheblich über die besprochenen Mengen hinaus. Damit sei die [X.] der Klägerin jedenfalls bei weitem überhöht. Diese könne [X.] für jeweils 5.000 Stück verlangen. Darüber hinaus habeHerr [X.]. ohne Rücksprache mit der [X.] die Aufträge zur Herstellungder Tuben einschließlich der Bedruckung erteilt und dabei nicht beachtet, daßkorrekte Gefahrhinweise auf die Tuben hätten gelangen müssen. [X.] es die Klägerin zu vertreten, daß diese Tuben nunmehr unverkäuflichseien. Auch die [X.] habe der Ehemann der Klägerin in [X.], ohne dabei die strikte Einhaltung der [X.] [X.]. Sowohl die [X.] als auch die Bedruckung der Tubenverstießen gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften mit der Folge, daßdie gesamte Restware unverkäuflich sei. Selbst wenn der Zeuge [X.]. nicht- 6 -das wirtschaftliche Risiko für die in diesem Prozeß geltend gemachten [X.] übernommen hätte, habe er es doch zu vertreten, daß die Beklagte [X.] nicht habe durchführen können. Die von ihr nutzlos aufgewendetenKosten überstiegen die vom Abnehmer erhaltene Teilvergütung von15.068,01 rheblich. So seien allein [X.] in Höhe von1.380,50 Aufrechnung [X.] den angefochtenen Beschluß hat das [X.] die Be-rufung der [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-führt: Die Beklagte habe ihre Berufung nicht in der gesetzlichen Form (§ [X.]. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO n.F.) begründet. Ihre Berufungsbegründung ent-halte auch bei wohlwollender Ausdeutung weder die Bezeichnung der [X.], aus denen die Rechtsverletzung sich ergebe und auf welcher das ange-fochtene Urteil beruhe, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, [X.] an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen imangefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung ge-böten, noch die Bezeichnung der neuen Verteidigungsmittel sowie der Tatsa-chen, aufgrund derer diese zuzulassen seien. Das Vorbringen, die Beklagteund der Ehemann der Klägerin hätten entgegen der Auffassung des Landge-richts nicht nur eine Fälligkeitsabrede getroffen, sondern der Ehemann derKlägerin habe ausdrücklich das wirtschaftliche Risiko für das Fehlschlagen [X.] übernommen, stelle nicht die Rüge dar, das [X.] habe [X.] auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt falsch angewandt, sondern, [X.] Bezugnahme auf Zeugenbeweis zeige, tatsächliches Vorbringen, wie [X.] sich insgesamt darin erschöpfe, das Vorbringen erster- 7 -Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, ohne Angabe der Folgen, die sichnach neuem Berufungsrecht daraus ergeben sollten.Hiergegen richtet sich die von der [X.] eingelegte Rechtsbe-schwerde.- 8 -II.Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig;zumindest erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eineEntscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die Beschwerde ist auch begründet. Ob der angegriffene Beschluß be-reits deswegen aufzuheben wäre, weil das Berufungsgericht vor seiner Ent-scheidung der [X.] nicht das erforderliche rechtliche Gehör (Art. [X.]. 1 GG) gewährt hat, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den [X.] 1994, 392 veröffentlichten Beschluß des [X.] vom 29. [X.] 1993 - [X.] - meint, mag dahinstehen. Jedenfalls überspannt das Be-rufungsgericht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungnach dem neuen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.1.Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Struktur der Berufunggeändert. Sie kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf gestützt werden,daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruhtoder daß nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Ent-scheidung rechtfertigen. Die Berufung dient damit jetzt primär der Fehlerkon-trolle und -beseitigung (Begründung des [X.], [X.]/4722 S. 61, 64, 94) und ähnelt darin - wenn auch eingeschränkt - der Revi-sion (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das kommt auch in der Verweisung auf eine sonstnur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546 ZPO) zum Ausdruck.- 9 -Die Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einem Instrument der [X.] hat zugleich die Anforderungen an den Inhalt der [X.] modifiziert und teilweise präzisiert. Während die Berufungsbegrün-dung bisher ohne Differenzierung zwischen den möglichen [X.]"die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der An-fechtung" sowie der neu anzuführenden Tatsachen, Beweismittel und Beweis-einreden enthalten mußte (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.), unterscheidet § [X.]. 3 Satz 2 ZPO jetzt zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungs-gründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen andie Rechtsmittelbegründung. Geht es - was im Streitfall allein in [X.] - um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § [X.]. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO "die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich [X.] und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidungergibt". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen [X.] einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO zurück,die dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die "bestimmte" Bezeichnung derUmstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt. Wie dort istdeshalb - insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht - die auf [X.] zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und auswelchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Beru-fungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. zu § 519 Abs. 3Nr. 2 ZPO a.F. etwa Senatsurteil [X.]Z 143, 169, 171; [X.], Urteil vom18. September 2001 - [X.] - NJW-RR 2002, 209, 210). Die [X.] erfordert aber weder die ausdrückliche Benennung einer be-stimmten Norm ([X.], ZPO, 2. Aufl. [X.], § 520 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 31; für die Revisi-onsbegründung: [X.], Urteil vom 19. Oktober 1989 - [X.] - [X.] 10 -1990, 480, 481; MünchKomm/[X.], § 551 Rn. 20) noch die [X.] jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 2002, § 520 Rn. 12; Münch-Komm/[X.] aaO; Musielak/Ball, § 520 Rn. 33; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 34; zum bisheri-gen Recht: Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 3126;[X.], Urteil vom 13. November 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 682; [X.] 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - NJW-RR 2002, 1608 m.w.N.; st. [X.].A. zum neuen Recht: [X.] NJW 2002, 2886, 2887; [X.],[X.] 2001, 1141, 1143; widersprüchlich [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl., § 520 Rn. 23: Der Berufungskläger müsse mindestens einen der ge-setzlichen Berufungsgründe schlüssig darlegen, es sei aber unerheblich, obdie Begründung schlüssig oder rechtlich haltbar sei).2.Diesen Maßstäben genügt ersichtlich die Berufungsbegründung der [X.]. Sie erschöpft sich keineswegs darin, wie das Berufungsgericht meint,das tatsächliche Vorbringen der [X.] aus erster Instanz zu konkretisierenund zu erweitern, sondern enthält in mehrfacher Hinsicht die nach § 520 Abs. 3Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriffe gegen das landgerichtlicheUrteil. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte eine Auftragserteilungan die Klägerin sowie an den Zeugen [X.]. bestreitet und hiermit die Grund-lage des vom [X.] angenommenen Klageanspruchs (§ 670 BGB) leug-net. Ferner wendet sich die Berufungsbegründung, was das Berufungsgerichtverkennt, auch aus Rechtsgründen gegen die Auslegung des [X.]s, [X.] hätten statt der von der [X.] behaupteten Risikoübernahmedurch den Zeugen [X.]. lediglich eine Fälligkeitsabrede getroffen. [X.] in dem Schriftsatz mit näherer Begründung eine Schlechterfüllung des- 11 -Auftrags durch den Zeugen [X.]. gerügt und dabei - wenngleich ohne Be-zeichnung einer Rechtsvorschrift - geltend gemacht, das [X.] haberechtsfehlerhaft eine Verantwortlichkeit der Klägerin oder des Zeugen [X.]. für die behaupteten Schäden verneint. Eine ordnungsgemäße [X.] setzt indes, wie ausgeführt, nicht voraus, daß die inhaltlich als ver-letzt gerügten Normen konkret benannt sind oder daß die rechtlichen [X.] von der - nicht notwendigen, aber auch nicht schädlichen - Wieder-holung des Sachverhalts abgesetzt werden.3.Demzufolge ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sachezur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577Abs. 4 ZPO). Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 71/02

26.06.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZB 71/02 (REWIS RS 2003, 2564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2564

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.