Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. IX ZR 99/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11755

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Feststellung von Forderungen aus Genussrechten zur Insolvenztabelle: Behandlung unverbriefter Genussrechte; Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger im Feststellungsprozess nach Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung; Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren; formularmäßig vereinbarte Nachrangigkeit gegenüber sonstigen Forderungen


Leitsatz

1. Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein).

2. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.

3. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684).

4. Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten.

5. Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind.

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] (fortan: Schuldnerin) finanzierte sich durch die Einwerbung von [X.] und die Ausgabe von Inhaber- und [X.]. Hinsichtlich des [X.]s erstellte die Schuldnerin einen "Emissionsprospekt für Genussrechte 2006", der als Anlage 1 die [X.] (fortan: [X.]) enthält. Die [X.] bestimmen unter anderem Folgendes:

"§ 1 Begebung des [X.]s

(1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung [X.] mit einem Gesamtbetrag von 30 Mio. € [...] zu den nachfolgenden Bedingungen. Die Genussrechte sind nicht verbrieft.

[...]

(3) [X.] führt ein [X.], in dem die Genussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des Berechtigten nach Namen und Wohnort/Sitz eingetragen sind. [...] Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im [X.] eingetragen ist.

[...]

§ 7 Rechte der Genussrechtsinhaber

(1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft.

[...]

§ 8 Nachrangigkeit

(1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück.

(2) Das [X.] wird im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder ihres persönlich haftenden Gesellschafters oder einer Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt.

(3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.

[...]"

2

Die Klägerin zu 1 erwarb am 22. März 2011 Genussrechte der Serie [X.] im Nennbetrag von 10.000 €, die Klägerin zu 2 im März 2011 Genussrechte der Serie [X.] im Nennbetrag von 100.000 €. Die Mindestvertragsdauer betrug zehn Jahre, der versprochene Zinssatz 6 vom Hundert. Die Schuldnerin erfasste diese Genussrechte unter der Seriennummer [X.]            (fortan: Serie [X.]) und bescheinigte den [X.] am 7. April 2011, dass sie die Genussrechte in ihr [X.] eingetragen habe.

3

[X.] gab die Schuldnerin [X.] zu gleichen Bedingungen aus, die sie unter der Seriennummer [X.]           (fortan: Serie [X.]) erfasste. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der [X.] der Serie [X.] wählten die [X.] Rechtsanwältin Dr.        S.            als gemeinsame Vertreterin. Diese meldete Forderungen der [X.] auf Rückzahlung des [X.] sowie auf Zahlung von [X.] in Höhe von insgesamt 118.270 € als Insolvenzforderungen zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen entsprechend in die Tabelle eingetragen.

4

Auf einer weiteren vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der [X.] der Serie [X.] (fortan: die Beklagten) wählten diese Rechtsanwalt      [X.]       zum gemeinsamen Vertreter. Dieser widersprach der Forderungsanmeldung der [X.] ausschließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Rang. Die [X.] halten die Nachrangvereinbarung für unwirksam.

5

Die [X.] erhoben unter der Bezeichnung [X.] der Serie [X.], vertreten durch Rechtsanwältin Dr. S.             als gemeinsame Vertreterin, Klage gegen die [X.] der Serie [X.], vertreten durch deren gemeinsamen Vertreter, auf Feststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO. [X.] hat das [X.] auf übereinstimmende Anträge der [X.]en eine Rubrumsberichtigung dahin vorgenommen, dass [X.]en die jeweiligen gemeinsamen Vertreter seien. In seinem Urteil hat das [X.] sodann die jeweiligen Gläubiger als [X.] und die gewählten gemeinsamen Vertreter als gesetzliche Vertreter der [X.]en angesehen, das Rubrum erneut entsprechend berichtigt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] nicht von einer gemeinsamen Vertreterin vertreten seien, das Rubrum insoweit wiederum berichtigt und die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1819 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die [X.] selbst [X.] des Rechtsstreits seien und das Rubrum entsprechend zu berichtigen sei. Die [X.] könnten keine gemeinsame Vertreterin gemäß § 19 [X.] bestellen, weil die Genussrechte nicht verbrieft seien. Das Schuldverschreibungsgesetz sei auf nicht verbriefte Genussrechte weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Beklagten seien im Rechtsstreit durch den gewählten gemeinsamen Vertreter vertreten. Die Aufgabe eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 19 Abs. 3 [X.] sei der eines Pflegers nach §§ 1909 ff BGB vergleichbar. Damit könnten die Beklagten einen Prozess nur bei einer Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter führen.

8

Die Klage sei zulässig, insbesondere liege eine wirksame Forderungsanmeldung vor. Die Beklagten hätten den Rang der Forderungsanmeldung wirksam durch den gemeinsamen Vertreter bestritten, weil dieser insoweit im Rahmen seiner im Außenverhältnis nicht beschränkbaren Vertretungsmacht gemäß § 19 Abs. 3 [X.] gehandelt habe.

9

Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Forderungen der [X.] aufgrund der [X.] nachrangig seien. Die [X.] seien Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterlägen der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Sie seien wirksam einbezogen. Die [X.] in § 8 [X.] sei nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Genussrechte seien eine risikoreiche Anlageform. Es sei mit unterschiedlichen Gestaltungen zu rechnen, weil Genussrechte gesetzlich nicht geregelt seien. Eine Nachrangvereinbarung sei bei Genussrechten weit verbreitet.

Die [X.] in § 8 [X.] halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Es liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klausel sei auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die verschiedenen Regelungen in den Absätzen des § 8 [X.] stünden nur scheinbar in Widerspruch zueinander. § 8 Abs. 1 [X.] weise allen Forderungen der [X.] generell den Rang nach § 39 Abs. 1 [X.] zu. § 8 Abs. 2 [X.] bestimme für die Rückzahlung des [X.] einen anderen Rang, weil diesen Forderungen nur die Forderungen des § 38 [X.] vorgehen sollten. Dieser Rang sei jedoch auf den Fall der Liquidation und der Insolvenz beschränkt. Damit stelle sich § 8 Abs. 2 [X.] als spezielle Regelung dar. § 8 Abs. 3 [X.] habe einen von den vorhergehenden Absätzen unabhängigen Anwendungsbereich. Diese Regelung betreffe nur den Überschuss, der nach Befriedigung aller Gläubiger einschließlich der [X.] verbleibe. Sie widerspreche daher nicht der Regelung in § 8 Abs. 1, 2 [X.].

Sofern man annehme, dass § 8 Abs. 1, 2 [X.] wegen Intransparenz nichtig sei, stehe zwar keine gesetzliche Regelung zur Verfügung. Jedoch sei der Vertrag ergänzend auszulegen, dass die Forderungen der [X.] nachrangig zu bedienen seien. Dies ergebe sich daraus, dass allein der Wegfall des [X.] zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts im Hinblick auf die Genussrechte führe.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die [X.] als [X.] angesehen und angenommen, dass diese selbst prozessführungsbefugt sind.

a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (fortan: [X.] oder Schuldverschreibungsgesetz) ist auf die Ansprüche der [X.] nicht anwendbar. Damit sind die [X.] selbst prozessführungsbefugt; eine Vertretung durch die gewählte gemeinsame Vertreterin scheidet aus. Dass die [X.] als Genussrechtsinhaber eine gemeinsame Vertreterin gemäß § 19 [X.] gewählt haben, hat keinen Einfluss auf den Prozess.

Genussrechte können nur dann dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einem [X.] verbrieft worden sind. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach [X.] Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Hierbei muss es sich um Schuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff BGB handeln ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 2; FraKomm-[X.]/Hartwig-Jacob, § 1 Rn. 9 f; Artzinger-Bolten/Wöckener in [X.]/[X.], Schuldverschreibungsrecht, § 1 [X.] Rn. 4, 27). Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie § 2 [X.] zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes in Betracht (vgl. FraKomm-[X.]/Hartwig-Jacob, § 2 Rn. 2). Entscheidend ist dabei die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbriefung etwa in einer Sammelurkunde oder in [X.] (BT-Drucks. 16/12814, [X.], 17). Genussrechte unterfallen daher dem Schuldverschreibungsgesetz, sofern sie als Schuldverschreibungen begeben werden ([X.], Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 7 Rn. 14; FraKomm-[X.]/Hartwig-Jacob, § 1 Rn. 29; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 24). [X.]e stellen die verbriefte Form von Genussrechten dar (Artzinger-Bolten/Wöckener, aaO Rn. 41; FraKomm-[X.]/Hartwig-Jacob, aaO Rn. 25). Genussrechte - insbesondere solche im Sinne von § 221 Abs. 3, 4 [X.] - können, müssen aber nicht in [X.]en verbrieft werden (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 221 Rn. 204).

Daran fehlt es hinsichtlich der von den [X.] erworbenen Genussrechte. Die Ansprüche der [X.] sind nicht in einem [X.] verbrieft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie ergeben sich vielmehr ausschließlich aus den persönlichen Ansprüchen der [X.] (vgl. § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, 5 [X.]). Das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 ([X.], [X.]Z 202, 7 ff) ist auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es auf den Namen des Inhabers lautende, durch Indossament übertragbare und damit verbriefte [X.]e betraf ([X.], aaO Rn. 1).

Für eine entsprechende Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes besteht keine Grundlage. Die Genussrechte erfüllten mangels Verbriefung die Voraussetzungen der §§ 1, 2 [X.] nicht. Entscheidender Gesichtspunkt des Schuldverschreibungsgesetzes ist die durch die Verbriefung gesicherte Verkehrsfähigkeit der Ansprüche. Ob einzelne Gläubiger über Forderungen verfügen, die gleiche Bedingungen aufweisen, ist kein ausreichender Grund. Die Eintragung der Gläubiger in ein von der [X.] (§ 1 Abs. 3 [X.], § 5 Abs. 5 [X.]) genügt nicht, um eine vergleichbare Interessenlage zu begründen.

b) Zu Unrecht meinen die [X.], dass die von ihnen gewählte gemeinsame Vertreterin jedenfalls als gewillkürte Prozessstandschafterin [X.] des Rechtsstreits sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen [X.]wechsel handelte, fehlt jedenfalls ein schutzwürdiges Eigeninteresse der gemeinsamen Vertreterin. Entgegen der Revisionsbegründung folgt ein solches Eigeninteresse insbesondere nicht aus § 7 Abs. 6 [X.]. Selbst wenn auch Prozesskosten zu den zu ersetzenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters gehören sollten, erstreckt sich diese Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Prozesse, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 - [X.], [X.], 1684 Rn. 15). So liegt der Streitfall, weil die [X.] mit ihrer Klage eine Feststellung ihrer Ansprüche aus den Genussrechten zur Insolvenztabelle erstreben.

c) Schließlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] selbst [X.] des Rechtsstreits sind. Ursprünglich hat die von den [X.] gewählte gemeinsame Vertreterin Klage für die [X.] der [X.], vertreten durch die gemeinsame Vertreterin erhoben. Damit ist die vom Rechtsstreit betroffene [X.] von vornherein erkennbar. Soweit die Vertretung durch die gemeinsame Vertreterin in Frage steht, liegt eine Rubrumsberichtigung und kein [X.]wechsel vor. Berufung haben die [X.] sowohl namentlich als auch unter der Sammelbezeichnung "[X.] der Serie [X.]" eingelegt.

Inwieweit es sich bei den in erster Instanz auf übereinstimmende Anträge der [X.]en vom [X.] vorgenommenen [X.], wonach zunächst statt der [X.] die jeweiligen gemeinsamen Vertreter als [X.]en geführt und zuletzt wieder die - nun namentlich bezeichneten - [X.] und [X.] als [X.]en geführt wurden, um einen gewillkürten [X.]wechsel gehandelt hat, kann dahinstehen. Er dürfte nach § 263 ZPO zulässig gewesen sein. Im Übrigen sind mit der erneuten Rubrumsberichtigung die ursprünglichen [X.]en wieder als [X.] geführt worden.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einzelnen Gläubiger der [X.] zwar [X.] des Prozesses sind, als Beklagte in einem gegen sie als widersprechende Insolvenzgläubiger geführten Feststellungsprozess gemäß § 179 [X.] jedoch nicht prozessfähig sind, sondern durch den von ihnen gewählten gemeinsamen Vertreter vertreten werden.

a) Da die [X.] weder ihre [X.]fähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verlieren, bleiben sie selbst [X.] des Rechtsstreits. Der gemeinsame Vertreter ist - wie schon die Bezeichnung zeigt - Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 - [X.], [X.], 1684 Rn. 12). Damit tritt er im Prozess weder als [X.] kraft Amtes ([X.], aaO Rn. 10 ff) noch als Prozessstandschafter auf; er ist im Allgemeinen nicht befugt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen (aA Knapp in [X.]/[X.], aaO, § 19 [X.] Rn. 100; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., Anhang zu § 38 Rn. 84; BK-[X.]/[X.], 2017, § 19 [X.] Rn. 24).

b) Der gemeinsame Vertreter hat - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - die Rechte der [X.] im fremden Namen geltend zu machen. Er ist gemäß § 19 Abs. 3 [X.] allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die Gläubiger sind insoweit prozessunfähig.

aa) Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, schränkt § 19 Abs. 3 [X.] (ähnlich § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]) die Fähigkeit der [X.] ein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Dies betrifft nicht nur gerichtliches, sondern auch außergerichtliches Handeln. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters führt daher - soweit dessen Befugnisse reichen - kraft der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 [X.] zur (gegenständlichen) Beschränkung der Prozessfähigkeit der [X.] ([X.] in [X.]/[X.], Schuldverschreibungsrecht, § 7 [X.] Rn. 35: postulationsunfähig). Damit ist im Prozess eine Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter erforderlich (arg. § 51 Abs. 1, §§ 52, 53 ZPO).

bb) Dies gilt nur, soweit die Vertretungsbefugnis des gemeinsamen Vertreters reicht. § 19 Abs. 3 [X.] legt die Reichweite der Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters fest. Sie umfasst die vertraglichen und verbrieften Rechte der Anleihegläubiger (§ 19 Abs. 3 [X.] iVm § 1 [X.]) und ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar (Veranneman/Rattunde, [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 78). § 19 Abs. 3 [X.] überträgt dem gemeinsamen Vertreter umfassend sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der [X.] (Knapp in [X.]/[X.], aaO, § 19 [X.] Rn. 73). Diese Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren erstreckt sich jedenfalls auch auf einen Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers sowie die Vertretung der [X.] in einem darauf gegen sie von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess. Dies gilt auch dann, wenn die Gläubigerversammlung insoweit keinen gesonderten Beschluss gefasst hat. Inwieweit ein gemeinsamer Vertreter darüber hinaus bereits aufgrund von § 19 Abs. 3 [X.] befugt ist, Prozesse für die Gläubiger zu führen, oder ob dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorauszugehen hat (vgl. BK-[X.]/[X.], 2010, § 7 [X.] Rn. 21), kann dahinstehen.

c) Hinsichtlich des Rubrums ist es nicht erforderlich, dass sämtliche [X.] namentlich bezeichnet werden. Sofern - wie im Streitfall - der gemeinsame Vertreter den Prozess für sämtliche Gläubiger einer Schuldverschreibungsserie führt, ist im Rubrum eine abstrakte Bezeichnung der jeweiligen Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung, vertreten durch den gemeinsamen Vertreter, erforderlich und ausreichend. Es genügt, wenn die Gläubiger unter einer Sammelbezeichnung im Rubrum aufgeführt werden, sofern klar ist, dass damit sämtliche der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Gläubiger umfasst sind (vgl. [X.], [X.] 1906, 199, 200).

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen. Eine Feststellung, dass die Forderungen der [X.] im Rang des § 38 [X.] zur Tabelle festzustellen sind, scheidet aus, weil die Forderungen der [X.] jedenfalls gegenüber Insolvenzforderungen gemäß § 38 [X.] nachrangig sind. Eine [X.] in § 8 [X.] führt nicht dazu, dass die Forderungen der [X.] den Rang einer einfachen Insolvenzforderung erhalten.

a) Die [X.] stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Sie unterliegen daher den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nicht für [X.] ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 119, 305, 312 zu § 23 Abs. 1 AGBG).

b) Die [X.] sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen worden. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, § 8 [X.] verstoße nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der [X.] wendet sich auch nicht gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts.

c) [X.] in § 8 [X.] hält hinsichtlich des Verhältnisses zu einfachen Insolvenzforderungen auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. [X.] enthält insoweit keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung.

aa) § 8 [X.] verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung von Genussrechten fest ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 119, 305, 315). Damit ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines [X.] bei einem Genussrecht. Genussrechte erhalten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen vorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem Genussrecht nachrangige Forderungen begründen, betrifft ebenfalls den Hauptleistungsinhalt eines Genussrechts (vgl. MünchKomm-BGB/[X.], 7. Aufl., § 793 Rn. 48; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 221 Rn. 259; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 221 Rn. 169; [X.], [X.], 997; [X.], [X.], 345, 351). Insoweit ist der Fall eines Genussrechts nicht mit der Vereinbarung eines nachrangigen Darlehensanspruchs (hierzu [X.], Urteil vom 20. Februar 2014 - [X.], [X.], 1087 Rn. 20 ff) vergleichbar.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die in § 8 [X.] enthaltene Regelung, dass die Forderungen der [X.] gegenüber einfachen [X.] nachrangig sind, auch nicht das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) § 8 [X.] unterliegt der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ob § 3 [X.] eine § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verdrängende Regelung enthält, kann dahinstehen. § 3 [X.] ist auf die von den [X.] erworbenen Genussrechte nicht anwendbar, weil diese nicht verbrieft sind (vgl. oben II.1.a.).

(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (etwa [X.], Urteil vom 29. April 2015 - [X.], [X.], 1487 Rn. 16; vom 25. Februar 2016 - [X.], N[X.] 2016, 1575 Rn. 31 jeweils mwN). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2015, aaO mwN). Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird ([X.], Urteil vom 26. September 2007 - [X.], N[X.] 2007, 3632 Rn. 31 mwN).

Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 29. April 2015 - [X.], [X.], 1487 Rn. 17 mwN).

(3) Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 [X.] in wirksamer Weise einen Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der [X.] gegenüber einfachen [X.] nachrangig sind. Diese Rechtslage wird weder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den [X.] keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nachrangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht § 8 [X.] unmissverständlich deutlich, dass Ansprüche der [X.] erst erfüllt werden, wenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig befriedigt worden sind.

(a) Die Überschrift des § 8 [X.] besteht allein aus dem Wort "Nachrangigkeit". Schon dies macht deutlich, dass die Rechte der Genussrechtsinhaber im Vergleich zu den Ansprüchen einfacher Gläubiger eingeschränkt werden. § 8 [X.] enthält sodann in drei Absätzen jeweils getrennte Regelungen, die dem [X.] sämtlich und unmissverständlich klarmachen, dass die von ihm erworbenen Ansprüche gegenüber Ansprüchen anderer Gläubiger, für die kein Nachrang besteht, nur solche "zweiter Klasse" sind. Insbesondere versteht ein durchschnittlicher Vertragspartner des Verwenders nach seinen Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die einzelnen Bestimmungen des § 8 [X.] dahin, dass seine Ansprüche aus den Genussrechten - gleich welcher Art - in jedem Fall erst nach den Ansprüchen solcher anderen Gläubiger befriedigt werden, für die kein Nachrang besteht.

(b) Auch die einzelnen Bestimmungen des § 8 [X.] führen nicht zur Intransparenz des [X.] gegenüber [X.]. Die Klausel erfasst in ihren drei Absätzen drei Fälle. Dem liegt zugrunde, dass die [X.] insgesamt zwischen dem Genussrecht selbst, dem [X.] und den aus dem Genussrecht folgenden Forderungen des [X.] unterscheiden. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge jedes Absatzes sind klar und verständlich.

In tatbestandlicher Hinsicht betrifft § 8 Abs. 1 [X.] - wie sich aus der klaren Wortwahl ergibt - die Forderungen aus den Genussrechten. Nach dem Kontext der insgesamt übersichtlichen [X.] bezieht sich dies in erster Linie auf die in § 3 [X.] geregelte "Gewinnbeteiligung und Ausschüttung, [X.]", zudem auch auf die Rückzahlung des [X.] etwa nach vorheriger Kündigung (§ 5 Abs. 2, 3 [X.]). § 8 Abs. 2 [X.] betrifft - wie sich aus der klaren Wortwahl ergibt - allein das [X.]. § 8 Abs. 3 [X.] schließlich befasst sich - wie sich ebenfalls aus der klaren Wortwahl ergibt - nur mit dem Genussrecht selbst.

Hinsichtlich der Rechtsfolge legen § 8 Abs. 1 [X.] und § 8 Abs. 2 [X.] fest, dass die Ansprüche der Genussrechtsinhaber nachrangig, also gerade nicht gleichberechtigt mit den Ansprüchen der einfachen Gläubiger sind. Ohne Zweifel ergeben diese Bestimmungen, dass die Genussrechtsinhaber mit ihren Ansprüchen erst nach Ansprüchen solcher Gläubiger zu befriedigen sind, für die kein Nachrang bestimmt worden ist (§ 8 Abs. 1 [X.]: "gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft"; § 8 Abs. 2 [X.]: "erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger"). § 8 Abs. 3 [X.] befasst sich - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und der Unterscheidung zwischen dem Genussrecht selbst, Forderungen aus den Genussrechten und [X.] ergibt - ausschließlich mit der Frage, ob das Genussrecht als solches im Falle der Auflösung der Gesellschaft einen - zusätzlichen - Anspruch auf eine Teilnahme am Liquidationserlös begründet. Die Bestimmung schafft weder eine weitere Rangfolge noch schränkt sie die sich aus den [X.] ergebenden Ansprüche der [X.] ein. Sie schließt nur einen sich allein aufgrund des Genussrechtes selbst ergebenden besonderen Teilhabeanspruch an einem nach Befriedigung aller Ansprüche bestehenden Liquidationserlös aus.

(4) Für die Wirksamkeit der Nachrangregelung gegenüber Insolvenzforderungen ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 [X.] zudem das Rangverhältnis zwischen den Forderungen der [X.] und anderen nachrangigen Gläubigern regelt und ob diese Regelung unwirksam oder auslegungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die Ansprüche der [X.] einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38[X.] darstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderungen der [X.] innerhalb des § 39 [X.] einnehmen. Dies kann daher im Streitfall dahinstehen.

(a) Eine mögliche Unwirksamkeit der Regelung des [X.] unter den nachrangigen Gläubigern berührt die Wirksamkeit des [X.] gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Regelungen stehen ([X.], Urteil vom 9. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 132, 383, 389 mwN; vom 10. Oktober 2013 - [X.]/12, N[X.] 2014, 141 Rn. 14; vom 14. Januar 2015 - [X.], [X.], 1161 Rn. 23). Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der [X.] die [X.] ([X.], Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 374 Rn. 15 mwN).

In diesem Sinne enthält die Nachrangregelung in § 8 [X.] zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige sowie sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen. Hauptinhalt der Klausel ist die Nachrangigkeit der Forderungen der [X.] gegenüber anderen Gläubigern (§ 8 Abs. 1 [X.]: "treten gegenüber ... Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück"; § 8 Abs. 2 [X.]: "erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt."). Damit werden die Forderungen der [X.] der Gruppe der nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 [X.] zugeordnet. Soweit § 8 [X.] darüber hinaus mit den Formulierungen "allen anderen Ansprüchen von Gläubigern" und "aller nicht nachrangigen Ansprüche" auch die [X.] innerhalb der nachrangigen Gläubiger regeln sollte, handelt es sich demgegenüber um eine untergeordnete Regelung; diese ist unabhängig von der Frage, ob die Forderungen der [X.] überhaupt nachrangig sind. Trotz ihrer sprachlichen Zusammenfassung in einer Vorschrift sind beide Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus verständlich (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 185, 191 zur sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz).

(b) Unklarheiten und Auslegungszweifel über die Frage, welchen Rang die Forderungen der Genussrechtsinhaber unter allen nachrangigen Forderungen einnehmen, berühren nicht den Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen. Soweit der nach § 8 [X.] vereinbarte Nachrang der Ansprüche des [X.] in § 8 Abs. 1 [X.] und in § 8 Abs. 2 [X.] mit unterschiedlichen Worten geregelt wird, führen die unterschiedlichen Formulierungen nicht dazu, dass der von § 8 [X.] in der Hauptsache geregelte Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen des § 38 [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam wäre.

Allerdings unterliegt die Reichweite des [X.] grundsätzlich der [X.]autonomie. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass dies nicht die untereinander stets gleichrangigen einfachen Insolvenzforderungen (§§ 38, 174 Abs. 1 [X.]) betrifft. Lediglich die gegenüber diesen Insolvenzforderungen nachrangigen Forderungen können untereinander einen unterschiedlichen Rang haben (§§ 39, 174 Abs. 3 [X.]). Auf diesem unterschiedlichen Rang zwischen nachrangigen Forderungen baut auch § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf. Zudem bestimmt § 39 Abs. 2 [X.], dass Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, im Zweifel nach den in § 39 Abs. 1 [X.] bezeichneten Forderungen berichtigt werden. Diese Fragen betreffen jedoch allein die [X.] der Forderungen der [X.] innerhalb der nachrangigen Gläubiger. Hingegen besteht an einem Nachrang gegenüber den Insolvenzforderungen des § 38 [X.] kein Zweifel; insoweit stimmen die Formulierungen überein. Daran ändert sich nichts, wenn man der Klausel zusätzlich eine Regelung zur [X.] entnimmt und diese Regelung unklar ist.

d) [X.] in § 8 [X.] ist schließlich nicht wegen Umgehung der §§ 139 ff [X.] unwirksam. Die Revision erhebt insoweit keine [X.]. Die Genussrechte sind gegenüber den Kommanditaktionären der Schuldnerin bessergestellt und damit nicht aktiengleich ausgestaltet. Die [X.] können die von ihnen erworbenen Genussrechte gemäß § 5 Abs. 1, 2 [X.] zum Ablauf von 10 Jahren kündigen. Der Nachrang in § 8 [X.] wird nur gegenüber anderen Gläubigern der Schuldnerin eingeräumt. Er erfasst keine Forderungen nach § 199 Satz 2 [X.]. § 8 Abs. 3 [X.] macht dies zusätzlich deutlich. Der Nachrang gilt damit nicht hinsichtlich der Rechte von Aktionären (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 119, 305, 311, 327). Zudem bestimmt § 7 Abs. 1 [X.], dass die Genussrechte lediglich Gewinnrechte, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte oder sonstigen aktionärsgleichen Rechte an der Schuldnerin gewähren.

Kayser     

        

Lohmann     

        

Möhring

        

Schoppmeyer      

        

Meyberg      

        

Meta

IX ZR 99/17

22.03.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 12. April 2017, Az: 13 U 917/16, Urteil

§ 221 Abs 3 AktG, § 1 Abs 1 SchVG, § 2 SchVG, § 7 Abs 2 S 3 SchVG, § 7 Abs 6 SchVG, § 19 Abs 3 SchVG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 51 ZPO, § 52 ZPO, § 38 InsO, § 39 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. IX ZR 99/17 (REWIS RS 2018, 11755)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 700-701 WM2018,853 REWIS RS 2018, 11755

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 99/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 72/17 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz der Emittentin von Genussrechten: Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Gültigkeit der Genussrechtsbedingungen; Wirksamkeit einer …


IX ZR 76/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 72/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 75/17 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.