Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IX ZR 75/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9731

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518BIXZR75.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
75/17
vom

3. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.] Prof. Dr.
[X.], die Richterin Möhring
und [X.] Meyberg

am
3. Mai 2018
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 15. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurück-zuweisen.

Gründe:

I.

Die bis April 2012 unter "F.

AG"
firmierende P.

-

AG (fortan: Schuldnerin) emittierte zwischen 2006 und 2013 in mehreren Serien unverbriefte Namensgenussrechte. Mit Blick auf die Emission von fünf Serien, darunter die Serie "Ertrag 5+", erstellte sie im April 2013 den "[X.] für Namens-Genussrechte Stand 4. April 2013", der als Anhang 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: [X.]) enthält. Die [X.] bestimmen unter anderem Folgendes:

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"§ 1 Begebung des [X.]s
(1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung [X.] mit [X.] Bedingungen.

(3) [X.] führt ein [X.], in dem die Genussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des Be-Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im [X.] eingetragen ist.

§ 4 Teilnahme an Fehlbeträgen
(1) Weist die Gesellschaft in ihrem Jahresabschluss einen Jahres-fehlbetrag aus, so nimmt das [X.] am Verlust der Gesellschaft bis zur vollen Höhe dadurch teil, dass das Genuss-rechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu den bilanzierten Gewinn-
und Kapitalrücklagen anteilig vermindert wird, wobei der anteilige Jahresfehlbetrag zunächst auf das Ge-nussrechtskapital und sodann auf das bilanzierte Grundkapital verrechnet wird. Die [X.] der Inhaber der Ge-nussrechte reduzieren sich entsprechend.

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§ 7 Rechte der Genussrechtsinhaber
(1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mit-gliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs-
und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft.

§ 8 Nachrangigkeit
(1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber al-len anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück.
(2) Das [X.] wird im Falle des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der Gesellschaft oder der Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt (qualifizierter Rangrücktritt).
(3) Die Genussrechte begründen
keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.

Die
Kläger erwarben in der [X.] vom 31. Juli bis 8. Oktober 2013 Ge-nussrechte der Serie "Ertrag 5+"
im Nennbetrag von

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1.
April 2014 das In-solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insol-venzgericht einberufenen Gläubigerversammlung wählten die Genussrechts-gläubiger der Serie "Ertrag 5+"
den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger als gemeinsamen Vertreter. Dieser meldete die Forderungen der Kläger aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags so-

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wie auf Zahlung von [X.] als Insolvenzforderungen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderungen als nachrangig im Sinne des § 39 [X.] und teilte mit, dass er die Vertragsverhältnisse aus den Genussrechten nicht fortführe.

Die Kläger haben beantragt festzustellen,

1.
dass die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 ([X.]) der "Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P.

-

AG"
im "Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013"
der P.

AG, [X.]

, unwirksam sind,

2.
dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ([X.]) der "Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P.

-

AG"
im "Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013"
der P.

AG, [X.]

, unwirksam sind,

hilfsweise zu 1. und/oder zu 2. festzustellen,

(1)
dass der
Klägerin
zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

AG -
Amtsgericht [X.], [X.].: 559 IN 2258/13 -
eine In-solvenzforderung in Höhe von
33.285

des § 38 [X.],

(2)
dass dem Kläger zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

AG -
Amtsgericht [X.], [X.].: 559 IN 2258/13 -
eine In-solvenzforderung in Höhe von 22.589
zusteht, und zwar im Range des § 38 [X.],
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(3)
dass der Klägerin zu 3 im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der P.

AG -
Amtsgericht [X.], [X.].: 559 IN 2258/13 -
eine In-n-ge des § 38 [X.].

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es aus-geführt, die [X.] seien unzulässig. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage sei nicht auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die hier begehrte grundsätzliche Klärung, ob ein Klauselbestandteil in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte, könne im [X.] nicht erfolgen. Eine darüber hinausgehende Auslegung der Anträge komme nicht in Betracht. [X.] fehle den Klägern das erforderliche Interesse an einer Feststellung der Unwirksamkeit der §§ 4, 8 [X.]. Mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Klauseln sei noch nicht die Frage beantwortet, in welcher Weise die Kläger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden könnten. Eine Entscheidung über die [X.] sei deshalb nicht geeignet,
den Rechtsstreit zu erledigen.

Die [X.] seien unbegründet. Die Forderungen der Kläger seien aufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig. Die [X.] des §
8 [X.] sei wirksam einbezogen worden. Sie unterliege keiner Inhaltskontrolle, weil es sich um eine Abrede über den Inhalt der Hauptleistung handele, und sei auch nicht wegen Intransparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz 2 BGB unwirksam.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klä-ger ihre Klage weiter.
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II.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen lassen sich anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung be-antworten. Dies gilt auch für die Frage, ob die [X.] in § 8 [X.] der Feststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des §
38 [X.] entgegen-steht, nachdem der Senat einer entsprechenden [X.] in einem ähnlich gelagerten Fall zwischenzeitlich eine solche Wirkung beigemessen hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. März
2018 -
IX ZR 99/17, [X.] in [X.]Z
Rn. 27 ff).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die [X.] auf Feststellung der Unwirksamkeit der Bestimmungen in § 4 und § 8 [X.] für unzulässig erach-tet. Entgegen § 256 ZPO sind sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

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Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das [X.] oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (st. Rspr.: [X.], Urteil vom 12. Dezember 1994 -
II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN; vom 24. März 2010 -
VIII ZR 304/08, [X.], 1050 Rn. 16; vom 22. Januar 2015 -
VII ZR 353/12, NJW-RR 2015, Rn. 17; vom 13. Mai 2016 -
V [X.], [X.], 577 Rn. 23). Hieran gemessen sind die [X.] bei wortgetreuer Auslegung unzulässig. Die beantragten Feststellungen zielen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die abstrakte Bewertung einer [X.] ab. Hierbei handelt es sich nur um ein Element der Rechtsbezie-hung zwischen den Parteien (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 1985 -
IVa [X.], [X.], 132; vom 19. April 2000 -
XII ZR 332/97, [X.], 1558, 1559, zum Schuldnerverzug).

Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, welche zur [X.] der [X.] führen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2010 -
VIII ZR 304/08, [X.], 1050 Rn. 17), kommt hier nicht in Betracht. Das von den Klägern mit Blick auf § 8 [X.] vorgegebene Ziel, ihre Rechte aus den [X.] wirksam im Rahmen
des § 38 [X.] zur Tabelle anmelden zu können, ist Teil des Streitgegenstandes der Insolvenzfeststellungsklage nach §
179 Abs. 1 [X.], welche die Kläger ausdrücklich nur hilfsweise erhoben ha-ben. Hiervon abweichende Ziele, für die ein eigenständiges Rechtsschutzbe-dürfnis der Kläger bestehen könnte, sind hinsichtlich des Streits über die Wirk-samkeit der [X.] (Hauptantrag zu 1) weder dargetan noch ersicht-lich (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 1988 -
IX [X.], [X.], 979, 980; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 179 Rn. 13a mwN).
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Dasselbe gilt im Ergebnis für den Hauptantrag zu 2 in Bezug auf §
4 [X.]. Auf die Wirksamkeit der [X.] kommt es nur an, wenn die Kläger ihre Rechte aus [X.] im Rang des § 38 [X.] zur Tabelle anmelden können. Mangels einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3 [X.] ist eine Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen nicht möglich (vgl. Pa-pe/[X.] in [X.], [X.], 2014, § 174 Rn. 78). Dementspre-chend haben
die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststel-lung, in welchem Umfang eine Anmeldung als nachrangige Forderung erfolgen könnte. Unterliegen die Forderungen hingegen nicht dem Nachrang, wird die [X.] wegen ihrer Bedeutung für die Höhe der festzustellen-den Forderung ebenfalls vom Streitgegenstand der hilfsweise erhobenen Insol-venzfeststellungsklage erfasst.

b) Die [X.] sind als Feststellungsanträge nach § 179 Abs. 1 [X.] zulässig. Die Kläger sind zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen aus den Genussrechten berechtigt. Dem steht die Wahl eines gemeinsamen Vertreters im Sinne von § 19 [X.] durch die [X.] der Serie "Ertrag 5+"
schon deshalb nicht entgegen, weil das [X.] auf Genussrechte, die -
wie hier -
nicht verbrieft sind, weder unmittelbar (§
1 Abs. 1 [X.] iVm § 793 BGB) noch analog Anwendung findet (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2018, aaO
Rn 14 ff).

c) Die [X.] sind aber unbegründet. Die Forderungen der Kläger sind nicht im Rang des §
38 [X.] zur Tabelle festzustellen, weil sie jedenfalls gegenüber Insolvenzforderungen gemäß §
38 [X.] nachrangig sind. Eine [X.] in §
8 [X.] führt nicht dazu, dass die [X.] der
Kläger den Rang einer einfachen Insolvenzforderung erhalten.
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§
8 [X.] hält hinsichtlich des Verhältnisses zu einfachen Insolvenzforderungen insbesondere einer Prüfung nach §
307 BGB stand. Die Klausel enthält insoweit keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benach-teiligung.

aa) §
8 [X.] verstößt nicht gegen §
307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung von Genussrechten fest ([X.], Urteil vom 5.
Oktober 1992 -
II
ZR 172/91, [X.]Z 119, 305, 315). Damit ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entzo-gen, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese er-gänzende Bestimmungen handelt (§
307 Abs.
3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Nachrangs bei einem Genussrecht. Genussrechte [X.] ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen vorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem Ge-nussrecht nachrangige Forderungen begründen, betrifft ebenfalls den Haupt-leistungsinhalt eines Genussrechts. Insoweit ist der Fall eines Genussrechts nicht mit der Vereinbarung eines nachrangigen Darlehensanspruchs
vergleich-bar ([X.], Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 31).

[X.]) Entgegen der Auffassung
der Revision verletzt die in §
8 [X.] enthal-tene Regelung, dass die Forderungen der [X.] gegenüber einfachen [X.] nachrangig sind, auch nicht das Transparenzge-bot gemäß §
307 Abs.
1 Satz 2 BGB.

Nach §
307 Abs.
1 Satz 2
BGB kann sich eine unangemessene Benach-teiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und 18
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Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismög-lichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im [X.]-punkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbe-dingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so aus-zulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwä-gung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 34 f
mwN).

Nach diesen Maßstäben ordnet §
8 [X.] in wirksamer Weise einen Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der [X.] gegen-über einfachen [X.] nachrangig sind. Diese Rechtslage wird weder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den [X.] keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nach-rangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht §
8 [X.] unmissverständ-lich deutlich, dass Ansprüche der [X.] erst erfüllt werden, wenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig befriedigt worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 36
ff).

[X.]) Für die Wirksamkeit der Nachrangregelung gegenüber Insolvenzfor-derungen ist
im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 [X.] zudem das Rangver-hältnis zwischen den Forderungen der [X.] und anderen 21
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nachrangigen Gläubigern regelt und ob diese Regelung unwirksam oder ausle-gungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die Ansprüche der Kläger einfache Insolvenzforderungen gemäß §
38 [X.] darstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderungen der Kläger innerhalb des §
39 [X.] einnehmen. Dies
kann daher im Streitfall dahinstehen (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn 41).

d) Nicht zu entscheiden ist, ob § 4 [X.] einer AGB-Kontrolle standhalten würde. Auf eine mögliche Reduzierung der [X.] aus den [X.]
durch die [X.] kommt es mangels Berechtigung der Kläger zur Forderungsanmeldung nicht an. Einer Anmeldung im Rang des § 38 [X.] steht die [X.] in § 8 [X.] entgegen. Für eine Anmeldung als nachrangige Forderung fehlt es an einer Aufforderung nach §
174 Abs. 3 [X.].

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III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.

Kayser
[X.]
[X.]

Möhring
Meyberg

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2016 -
9 O 1790/15 -

O[X.], Entscheidung vom 15.03.2017 -
5 U 1002/16 -

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Meta

IX ZR 75/17

03.05.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IX ZR 75/17 (REWIS RS 2018, 9731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9731

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 99/17

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VII ZR 353/12

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