Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
AUFSÄTZE ZEUGENBEWEIS ERSATZZUSTELLUNG HEILUNG VON ZUSTELLUNGSMÄNGELN RÜCKWIRKUNG DER ZUSTELLUNG § 167 ZPO Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D