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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 66/09 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Februar 2010 beschlossen: Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 819,75 • fest-gesetzt. Gründe: Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Zustimmung der Beklagten gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt, weil sie nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, der die Er-ledigungserklärung enthielt, widersprochen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des [X.] erfolgreich gewesen wä-re. Die streitentscheidende Frage, ob die Insolvenzanfechtung durch die Rege-lung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgeschlossen wird, ist durch das Senats-urteil vom 5. November 2009 - [X.] ZR 233/08, [X.], 2396 (z.[X.]. in 1 - 3 - BGHZ) im Sinne des [X.] geklärt. Die Beklagte hat daraufhin während des Revisionsverfahrens die geforderte Zahlung in vollem Umfang erbracht.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2008 - 538 C 10157/08 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 43/08 -
Meta
17.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. IX ZR 66/09 (REWIS RS 2010, 9309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9309
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