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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 129/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.387,80 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Recht-sprechung des Senats, wonach der Anwalt verpflichtet ist, im Falle drohender Verjährung einen [X.] des Mandanten zu verhindern und hierbei [X.] - 3 - besondere den Gesichtspunkt des sichersten Weges zu wahren hat ([X.], Urt. v. 19. Dezember 1991 - [X.] ZR 41/91, [X.], 820; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1562 Rn. 17), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass vorliegend die Beklagte lediglich verpflichtet war, den Kläger auf die drohende Verjährung hinzuweisen; eine besondere Nach-drücklichkeit oder gar deren Wiederholung war nicht erforderlich (vgl. [X.]Z 126, 217, 220; [X.], Urt. v. 5. Februar 1987 - [X.] ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323). Im Rahmen einzelfallbezogener Würdigung des Inhalts des Schreibens vom 11. September 2004 hat das Berufungsgericht eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung des Mandanten annehmen können. - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 4 O 1506/07 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 31/08 -
Meta
01.07.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 129/09 (REWIS RS 2010, 5229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5229
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