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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 120/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 385.694 • festgesetzt. Gründe: Die [X.] einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. 1 1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein Sachverständigengut-achten zu dem Vorbringen des Beklagten einzuholen, wegen der Unsicherheit der Aufrechterhaltung der Gesetzeslage sei es gerechtfertigt gewesen, die [X.] bereits im Kalenderjahr 2001 zu empfehlen. 2 Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, aus denen eine Unsicherheit des [X.] der maßgeblichen Gesetzeslage hergeleitet werden konnte. Von daher fehlt es an jeder Anknüpfungstatsache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die theoretisch nie [X.] - 3 - lichkeit einer Gesetzesänderung rechtfertigt es nicht, zum Nachteil des [X.] von der maßgeblichen Gesetzeslage abzuweichen. 2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, über die Umzugsabsicht des Vaters des [X.] nicht unterrichtet gewesen zu sein, er-sichtlich zur Kenntnis genommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Beklagte zu einer Nachfrage bei dem Vater des [X.] verpflichtet gewe-sen wäre. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 14 O 5802/04 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 3 U 632/08 -
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 120/09 (REWIS RS 2010, 7195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7195
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