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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 84/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Die Beklagte hat nach den von der Recht-sprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätzen ein insolvenz- und an-fechtungsfestes Pfändungspfandrecht an den Ablaufleistungen der seit dem Jahre 1995 beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen erworben. Mit der Pfändung künftiger Mietansprüche (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 17. September 2009 1 - 3 - - [X.] ZR 106/08, [X.]Z 182, 264 Rn. 14) ist der vorliegende Fall nicht vergleich-bar. Die Verrechnung verstößt deshalb nicht gegen § 91 Abs. 1 InsO. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung des [X.] zur Übertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung ([X.], 543) befasst sich mit dem Zeitpunkt, in dem bei dem Empfänger eine durch Schenkung veranlasste Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts eingetreten ist. Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen. 2 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 [X.] Gehrlein
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - 5 O 103/08 - [X.], Entscheidung vom 02.04.2009 - 8 [X.]/08 -
Meta
21.10.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 84/09 (REWIS RS 2010, 2097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2097
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