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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 69/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.240,82 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger ver-tretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.] § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit [X.] geklärt (vgl. nur [X.], Urt. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 429/97, [X.], 1 - 3 - 316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht nicht. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekom-men, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen. Gegen seine - im Übrigen sehr nahe liegende - Würdigung werden Zulassungs-gründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 6 O 88/08 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 U 208/08 -
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 69/09 (REWIS RS 2010, 7204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7204
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