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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 73/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: Die Revision des [X.] war zulässig und begründet. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV hätte einer Anfechtung des [X.] (auch) der Arbeitnehmeranteile nicht entgegengestanden ([X.], Urt. v. 5. No-vember 2009 - [X.] ZR 233/08, [X.], 2301, z.[X.]. in [X.]Z). Das [X.] hätte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. 1 Da die Beklagte jedoch schon vorprozessual den Arbeitgeberanteil und nach dem Senatsurteil vom 5. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil zurückgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 [X.] vorlagen. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte, belehrt nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, dem nicht widersprochen hat, sind demgemäß 2 - 3 - die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstan-des des Rechtsstreits, der ersichtlich hauptsächlich der Klärung der Auswirkun-gen des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dienen sollte, nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2008 - 458 C 9881/08 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 6/09 -
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11.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZR 73/09 (REWIS RS 2010, 9450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9450
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