Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020, Az. 2 BvR 1807/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2624

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

KOSTENRECHT STREITWERTFESTSETZUNG

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Asylsache mangels hinreichend substantiierter Begründung - Möglichkeit eines bisexuellen Asylsuchenden zur Geheimhaltung seiner sexuellen Identität im Herkunftsstaat rechtfertigt eine Versagung asylrechtlichen Schutzes nicht


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger. Er reiste 2011 zu Studienzwecken nach [X.] ein und stellte am 10. März 2014 einen Asylantrag.

2

Er ist seit Mai 2017 mit einem [X.] Staatsangehörigen in Lebenspartnerschaft verbunden und seit Juli 2018 mit ihm verheiratet. In einem nicht näher bezeichneten [X.]eitraum zwischen 2014 und 2016 führte er außerdem eine Beziehung mit einer [X.] Staatsangehörigen, mit der er seit Oktober 2016 eine gemeinsame Tochter hat. Mutter und Tochter leben derzeit in [X.].

3

2. [X.]u seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer am 7. September 2016 gegenüber dem [X.] ([X.]) an, wegen seiner Bisexualität - konkret wegen seiner sexuellen Kontakte zu Männern - während eines Aufenthalts in [X.] Ende 2013/Anfang 2014 von der Bürgerwehr seines Heimatortes misshandelt und bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach [X.] fürchte er um sein Leben.

4

3. Mit Bescheid vom 26. April 2017 lehnte das [X.] die Anträge des Beschwerdeführers auf [X.]uerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass [X.] nicht vorliegen, drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach [X.] an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem [X.]. [X.]ur Begründung führte es aus, der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er Ende 2013/Anfang 2014 nach [X.] gereist und dort wegen seiner Bisexualität verfolgt worden sei, sei unglaubhaft.

5

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Klage beim [X.] und machte geltend: Er habe aufgrund seiner Bisexualität und seiner langjährigen Beziehung zu [X.] im Hinblick auf sein Heimatland [X.] einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er sei wegen seiner sexuellen Orientierung in [X.] bereits verfolgt worden, und im Falle einer Rückkehr nach [X.] drohe ihm erneut Verfolgung. Außer der Bürgerwehr seines Heimatortes sei nunmehr auch den staatlichen Stellen in [X.] bekannt, dass er mit [X.] zusammenlebe und mit diesem verheiratet sei. Seine ehemalige Lebensgefährtin, die mit der gemeinsamen Tochter nach [X.] zurückgekehrt sei, habe in einem Sorgerechtsstreit vor einem [X.] Fami-liengericht Urkunden über seine eingetragene Lebenspartnerschaft und seine Ehe vorgelegt. In dem Sorgerechtsstreit sei ihm wegen seiner Bisexualität das Sorgerecht entzogen worden.

6

Er könne eine Verfolgung in [X.] auch nicht dadurch vermeiden, dass er unter anderen Personalien nach [X.] zurückkehre und sich in einem anderen Landesteil niederlasse: Er wolle die Beziehung mit seinem Ehemann in [X.] offen leben. Würde er dies tun, wäre er landesweit von staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung bedroht. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine sexuelle Orientierung und seine Ehe in [X.] geheim zu halten.

7

5. Mit Urteil vom 8. März 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids ab. [X.]usätzlich führte es aus:

8

[X.]war bildeten Homosexuelle in [X.] eine [X.] Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3d Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art seien in [X.] strafbar und würden tatsächlich mit hohen Haftstrafen belegt. Das Gericht unterstelle, dass der Beschwerdeführer mit [X.] verheiratet sei und dass aufgrund der seit 2014 geltenden "[X.]" in ganz [X.] eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie öffentliche Liebesbeziehungen zu einem Menschen gleichen Geschlechts bestraft würden. Auch sei der Beschwerdeführer Vater einer im Oktober 2016 geborenen Tochter. Das Gericht glaube ihm jedoch aufgrund seiner Lebensumstände nicht, dass es ihm wichtig sei, seine homosexuelle Beziehung öffentlich sichtbar zu leben; ein Verbergen dieser Beziehung in der Öffentlichkeit sei in [X.] möglich und ihm deshalb auch zumutbar. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Ende 2013/Anfang 2014 in [X.] von der Bürgerwehr seines Heimatortes verfolgt worden sei. Außerdem bestehe eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e [X.]) in den [X.] in [X.].

9

6. Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juni 2019 die [X.]ulassung der Berufung wegen der klärungsbedürftigen Grundsatzfrage, ob bei der Verfolgung [X.] Personen andere rechtliche Kriterien als bei homosexuellen Personen gälten (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.]).

7. Mit Beschluss vom 5. September 2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. September 2019, lehnte der [X.] den Antrag auf [X.]ulassung der Berufung ab. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) sei nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 [X.] entsprechend dargelegt und liege im Übrigen auch nicht vor. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob bisexuelle Personen darauf verwiesen werden dürften, auf einen Teilaspekt ihrer sexuellen Identität, namentlich ihre homosexuelle Veranlagung, zu verzichten, um einer Verfolgung zu entgehen, sei nicht klärungsbedürftig; sie lasse sich auf Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des [X.] in der Sache "[X.]; [X.] v. Minister voor Immigratie en Asiel" (Urteil vom 7. November 2013, [X.]/12 bis [X.]/12) ohne Weiteres verneinen. Der Beschwerdeführer ziehe letztlich die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in [X.]weifel; mangels eines dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden [X.]ulassungsgrundes der "ernstlichen [X.]weifel an der Richtigkeit des Urteils" im [X.] könne dieses Vorbringen jedoch nicht zur Berufungszulassung führen.

Der Beschwerdeführer hat am 8. Oktober 2019 gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2019 und den Beschluss des [X.]hofs vom 5. September 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. [X.]ur Begründung führt er aus: In [X.] gebe es Gesetze, nach denen Homosexuelle bestraft werden könnten. Darüber hinaus werde das [X.]usammenleben gleichgeschlechtlicher Paare von der [X.]ivilgesellschaft in [X.] abgelehnt und löse gewalttätige Reaktionen aus. Die Annahme des [X.], dass ihm, dem Beschwerdeführer, in [X.] Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, weil es ihm als Bisexuellem möglich sei, seine homosexuelle Veranlagung in der Öffentlichkeit zu verbergen und stattdessen wie ein Hetero-sexueller aufzutreten, sei unvertretbar. Er nutze in [X.] die Freiheit, seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit zu leben und wolle dies auch in [X.] tun. Seine Bisexualität stelle einen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit dar.

2. Die zuständige Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 zugesichert, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens bis zum 31. Januar 2020 - keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu ergreifen. Eine einstweilige Anordnung ist daher nicht ergangen.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.], für Bau und Heimat, das [X.], für Sport und Integration und das [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>), da sie wegen unzureichender Substantiierung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entspricht und deshalb unzulässig ist.

a) In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts und - soweit dies in diesem Rahmen erforderlich ist - mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht auseinandersetzen. Aus dem Vortrag muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 108, 370 <386 f.>). Deshalb hat sich der Beschwerdeführer bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde mit dieser inhaltlich aus-einanderzusetzen (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Für eine hinreichende Begründung ist ein Vortrag erforderlich, der das [X.] in die Lage versetzt, die angegriffene Entscheidung ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sowie die zu Grunde liegenden behördlichen Maßnahmen vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Weise wiederzugeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>).

b) Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Urteil des [X.] vom 8. März 2019 nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt.

aa) Das Verwaltungsgericht hat unterstellt, dass der Beschwerdeführer als [X.] mit [X.] verheiratet und zugleich Vater einer Tochter aus einer heterosexuellen Beziehung ist. Es hat weiter festgestellt, dass Homosexualität in ganz [X.] strafbar ist, dass die Strafnormen auch Anwendung finden und zur Verhängung hoher Strafen führen. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dennoch keine Verfolgung in [X.] zu befürchten haben werde. Seine Klageabweisung hat es auf drei im Einzelnen ausgeführte Gründe gestützt: Es hat den Vortrag des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch eine Bürgerwehr in seinem Heimatort als unglaubhaft eingestuft. Unabhängig hiervon hat es auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei es wichtig, seine homosexuelle Beziehung öffentlich zu leben, für unglaubhaft gehalten und dies mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seines Ehemannes in [X.] begründet. Schließlich ist es selbstständig tragend davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das fehlende Meldewesen in den [X.] [X.]s möglich sein werde, dort auch in einer homosexuellen Beziehung zu leben, ohne anhand des Umstandes identifiziert zu werden, dass seine Homosexualität in einem Sorgerechtsstreit vor einem [X.] Gericht thematisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer stehe damit eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e [X.]) offen.

bb) Mit dieser dreifachen Begründung setzt sich die - streckenweise sprachlich nur schwer verständliche - Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend aus-einander. Den Ausführungen der Entscheidung zu der behaupteten [X.] durch eine Bürgerwehr widerspricht sie lediglich in der Art einer Rechtsmittelbegründung, ohne einen verfassungsrechtlichen Bezug der Kritik deutlich zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt hat, dass er eine homosexuelle Beziehung offen und erkennbar leben wolle, setzt der Beschwerdeführer dem lediglich die gegenteilige Behauptung entgegen, ohne der Frage nachzugehen, ob die zugrundeliegende Annahme des [X.] zur rechtlichen Relevanz dieses Aspekts verfassungsrechtlich haltbar ist. Schließlich entnimmt der Beschwerdeführer der angegriffenen Entscheidung die Aussage, das Gericht verweise ihn auf die interne Schutzmöglichkeit in [X.], weil es Personen mit seiner sexuellen Orientierung zumute, dort "nach außen" in einer heterosexuellen Beziehung zu leben und die bestehende Homosexualität dahinter zu verbergen. [X.]war mögen die entsprechenden Formulierungen der Urteilsbegründung missverständlich sein; auch wäre die Annahme, ein mit [X.] verheirateter Bisexueller könne darauf verwiesen werden, seine homosexuelle Orientierung in [X.] geheimzuhalten, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.] schlechthin unvertretbar und würde die [X.] überschreiten ([X.], Urteil vom 7. November 2013, [X.]/12 bis [X.]/12, [X.]; [X.] v. Minister voor Immigratie en Asiel, Rn. 65 ff.). Allerdings lässt sich der angegriffenen Entscheidung eine solche allgemeine Aussage nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht bezieht seine Einschätzung vielmehr nur auf die Situation des Beschwerdeführers, der eine Konfrontation mit Erkenntnissen aus dem Sorgerechtsstreit in [X.] nicht befürchten müsse, und bezieht sich im Übrigen auf seine durch individuelle Besonderheiten gekennzeichnete Lebensweise in [X.], die er in [X.] werde fortsetzen können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1807/19

22.01.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. September 2019, Az: 7 ZB 19.32227, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 3e Abs 1 AsylVfG 1992

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020, Az. 2 BvR 1807/19 (REWIS RS 2020, 2624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2624

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

W 8 K 23.30138

1 BvR 1074/18

W 8 K 20.30255

W 8 S 20.30220

W 1 K 22.30060

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