Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. III R 63/10

3. Senat | REWIS RS 2013, 5761

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Gegenstand

Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters


Leitsatz

1. NV: Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind. Der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt.

2. NV: Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass das Finanzamt den Anspruchsteller aufgrund einer entsprechenden Ausübung seines Antragwahlrechts nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt hat. Ergibt sich eine vom Finanzamt vorgenommene Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst, kommt es darauf an, ob der Anspruchsteller nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den objektiven Inhalt des Bescheids so verstehen konnte, dass seinem Antrag entsprochen wurde.

3. NV: Hat das Finanzamt dem Antrag des Anspruchstellers auf Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen, besteht eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von Juni bis Oktober 2005 und von Juni bis Oktober 2006 in der [X.] bei einem [X.] Arbeitgeber sozial-versicherungspflichtig beschäftigt. Er beantragte am 21. Dezember 2007 die Bewilligung von Kindergeld für seine am 28. Juni 2000 geborene [X.]ochter ([X.]), die mit der Ehefrau des [X.] in [X.] lebt, und legte [X.] für die Jahre 2005 und 2006 vor. Ausweislich einer Bescheinigung aus [X.] bezog die Ehefrau des [X.] [X.] Familien-leistungen, und zwar 2005 in Höhe von 561 [X.] und 2006 von 600 [X.]. Mit Bescheid vom 1. August 2008 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Antrag ab, weil der Kläger keinen Nachweis seiner unbeschränkten Einkommensteuer-pflicht erbracht habe. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 als unbegründet zurück.

2

Im Laufe des hiergegen gerichteten Klageverfahrens erließ die Familienkasse einen Änderungsbescheid vom 5. Mai 2009, durch den sie für die Zeiträume Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 Kindergeld für [X.] in Höhe von monatlich 154 € bewilligte. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 machte der Kläger nunmehr geltend, er habe nicht nur einen Anspruch auf die bewilligten Kindergeldleistungen für Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006, sondern für die gesamten Kalenderjahre 2005 und 2006, da er auf seinen Antrag hin in beiden Jahren als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 716 veröffentlichten Urteil ab.

3

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

4

Der Kläger beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, gegenüber dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 in Höhe von 3.696 € unter Abzug bereits bewilligter Beträge nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit festzusetzen und zu gewähren.

5

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

[X.] [X.]ie Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das [X.].

7

1. [X.]ie Familienkasse … der [X.] ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der [X.] Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der [X.], Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der [X.] … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des [X.] --BFH-- vom 22. August 2007 [X.], [X.], 533, [X.], 109 unter [X.] 1.)

8

2. [X.]er Senat legt den Antrag des [X.] dahingehend aus, dass er die Festsetzung des Kindergelds für die Monate Januar bis Mai und November bis [X.]ezember 2005 sowie Januar bis Mai und November bis [X.]ezember 2006 begehrt. [X.]ies ergibt sich zum einen daraus, dass die Familienkasse für die Monate Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festgesetzt hat und den von den [X.] Leistungsträgern geltend gemachten Erstattungsanspruch nur im Auszahlungsverfahren berücksichtigt hat. Zum anderen hat der Kläger hinsichtlich des Zeitraums Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 auch keine Revisionsrügen gegen die angegriffene Entscheidung erhoben.

9

3. [X.]ie Revision scheitert nicht an einer Unzulässigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen [X.].

a) [X.]a sich sowohl der Bescheid vom 1. August 2008 als auch die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 ohne zeitliche Einschränkung auf den Kindergeldanspruch für die Jahre 2005 und 2006 bezogen, lag hinsichtlich des [X.] für die Monate Januar bis Mai und November bis [X.]ezember 2005 sowie Januar bis Mai und November bis [X.]ezember 2006 eine den Kläger i.S. des § 40 Abs. 2 [X.]O beschwerende ablehnende Verwaltungsentscheidung und ein i.S. des § 44 Abs. 1 [X.]O erfolglos durchgeführtes Vorverfahren vor.

b) Auch hat der Kläger hinsichtlich der im Laufe des Klageverfahrens erfolgten [X.] die Klagefrist (§ 47 [X.]O) nicht versäumt.

[X.]er in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 enthaltene Hinweis, wonach bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschrieben Brief die Bekanntgabe einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, war fehlerhaft. [X.]a die Übermittlung des Bescheids an die im Inland ansässigen anwaltlichen Vertreter des [X.] erfolgte, hätte nicht auf den Inhalt der für Übermittlungen in das Ausland geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung ([X.]) hingewiesen werden dürfen. Mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung war daher gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.]O eine Klageerhebung innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2009 zulässig (z.B. [X.] vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, [X.], 606). Somit war im Zeitpunkt des Eingangs der [X.] (18. Juni 2009) die Klagefrist noch nicht abgelaufen.

4. Zu Unrecht hat das [X.] die Klage hinsichtlich des [X.] für die Monate Januar bis Mai und November bis [X.]ezember 2005 sowie Januar bis Mai und November bis [X.]ezember 2006 bereits deshalb als unbegründet abgewiesen, weil ein entsprechender Anspruch wegen konkurrierender Familienleistungen an die in [X.] lebende Mutter der [X.] --mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] 1408/[X.] nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ([X.]) ausgeschlossen sei.

Wie der Senat bereits mit dem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 4. August 2011 III R 55/08 ([X.], 316) entschieden hat, kommt es für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71, in ihrer durch die Verordnung ([X.]) Nr. 118/97 des Rates vom 2. [X.]ezember 1996 --[X.] 118/97-- (Amtsblatt der Europäischen [X.]en 1997 Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung eröffnet ist, nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I [X.]eil I Buchst. [X.] aufgeführt sind. Vielmehr wird der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des [X.]itels I in Art. 2 der [X.] 1408/71 festgelegt (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen in den [X.] in [X.], 316, und vom 5. Juli 2012 III R 76/10, [X.], 87). Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. [X.]agegen gelten die in Anhang I [X.]eil I Buchst. [X.] enthaltenen Einschränkungen nur für die Vorschriften des [X.]itels III Kapitel 7 der [X.] 1408/71, d.h. bei Anwendung ihrer Art. 72 ff. (Senatsurteil in [X.], 316).

5. [X.]er Senat kann aufgrund der vom [X.] festgestellten [X.]atsachen nicht abschließend prüfen, ob der Kläger im Streitzeitraum Anspruch auf Kindergeld hat. Für die weitere Prüfung im zweiten Rechtsgang weist er auf Folgendes hin:

Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage, ob der Kläger im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 ff. [X.] erfüllt hat.

a) Für Kinder i.S. des § 63 [X.] hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 [X.] als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Hierzu hat der erkennende Senat entschieden, dass das Gesetz die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] --anders als die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a [X.]-- von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers durch das Finanzamt abhängig macht. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 [X.] als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, [X.], 239, [X.], 897). [X.]ie [X.]atsache allein, dass beispielsweise bei einem ausländischen Saisonarbeitnehmer im Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde, besagt nicht notwendigerweise, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 [X.] gehandelt hat. Vielmehr kann einem solchen Bescheid z.B. auch eine --für die Familienkasse und das [X.] nicht bindende-- unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] zugrunde liegen. Soweit sich daher eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 [X.] nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst ergibt, ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller sein Antragswahlrecht gegenüber dem Finanzamt entsprechend ausgeübt hat (insbesondere durch entsprechende Erklärung im Antragsformular). [X.]a § 124 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Auslegung des Verwaltungsakts nach dem "objektiven Verständnis- bzw. Empfängerhorizont” für maßgebend erklärt, ist ein entsprechender Einkommensteuerbescheid so auszulegen, wie der Empfänger ihn verstehen konnte und musste (Müller-Franken in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 124 [X.] Rz 183). Für die mit der Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids verbundenen Rechtsfolgen kommt es damit nicht auf das von der Behörde Gewollte an, sondern darauf, wie der Empfänger nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen den materiellen Gehalt (objektiven Inhalt) der Erklärung unter Berücksichtigung von [X.]reu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen konnte. [X.]as Erklärte gilt damit auch dann, wenn der Steuerbescheid nach dem Willen der Finanzbehörde einen anderen Inhalt haben sollte (Müller-Franken in [X.], § 124 [X.] Rz 183 f.). Es ist daher --ggf. unter Rückgriff auf die [X.] zu klären, wie der Anspruchsteller den Einkommensteuerbescheid verstehen konnte.

Wurde dem Anspruchsteller im Laufe des jeweiligen Veranlagungszeitraums eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 [X.] in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung erteilt, ist gleichwohl zu prüfen, ob in der in diesem Fall von Amts wegen durchzuführenden Veranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b [X.] in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) die Behandlung des Anspruchstellers als nach § 1 Abs. 3 [X.] unbeschränkt Steuerpflichtiger vom Finanzamt beibehalten wurde.

b) Wurde dem Antrag des Anspruchstellers auf Behandlung nach § 1 Abs. 3 [X.] entsprochen, lässt sich daraus --entgegen der Rechtsauffassung des [X.]-- nicht ableiten, dass deshalb in jedem Fall eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] für das gesamte Kalenderjahr gegeben ist. Insoweit ist vielmehr zu beachten, dass nach dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 ([X.], 327), dem sich der Senat anschließt, eine solche Kindergeldberechtigung nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres besteht, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i.S. des § 49 [X.] erzielt hat.

c) [X.]ie Gründe der angegriffenen Entscheidung enthalten keine hinreichenden Feststellungen dazu, ob der Kläger im Streitzeitraum vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 [X.] als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. [X.]as [X.] wird danach zunächst festzustellen haben, ob der Kläger sein Wahlrecht --trotz Fehlens eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden-- ausgeübt hat, ob ihn das Finanzamt entsprechend nach § 1 Abs. 3 [X.] behandelt hat und in welchen Monaten der Jahre 2005 und 2006 der Kläger nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 [X.] inländische Einkünfte erzielt hat.

Soweit sich danach das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] ergibt, wäre weiter zu prüfen, wie eine Konkurrenz zu etwaigen von der Kindsmutter in [X.] bezogenen Familienleistungen aufzulösen ist. Hinsichtlich der insoweit durchzuführenden [X.] verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11 ([X.]StR 2013, 1879).

6. Auf die Verfahrensrüge kam es wegen der Zurückverweisung an das [X.] nicht mehr an.

7. Über den Antrag auf Prozesszinsen kann nach § 236 Abs. 1 [X.] erst entschieden werden, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine Steuervergütung gewährt wird.

Meta

III R 63/10

16.05.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 15. September 2010, Az: 7 K 423/09 Kg, Urteil

Art 2 Anh 1 Teil 1 Buchst D EWGV 1408/71, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 49 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, Tit 1 Art 2 EWGV 1408/71, Anh 1 Teil 1 Buchst D EWGV 1408/71

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. III R 63/10 (REWIS RS 2013, 5761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5761

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 C 2/18, 4 C 3/18

AN 14 S 18.50697

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