Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.09.2013, Az. III R 16/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 2825

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Gegenstand

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen und in Polen sozialversicherten polnischen Staatsangehörigen


Leitsatz

1. NV: Soweit Art. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, sondern die eines anderen Mitgliedstaats der EU für anwendbar erklärt, ergibt sich daraus nicht, dass deshalb ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 EStG automatisch ausgeschlossen ist. Der durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1408/71 begründete Anwendungsvorrang zugunsten des Rechts eines anderen Mitgliedstaats entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung der §§ 62 ff. EStG .

2. NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen und in Polen sozialversicherten Anspruchstellers wird nicht bereits deshalb nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil der andere Elternteil in Polen dem Kindergeld vergleichbare Leistungen bezogen hat oder bei entsprechender Antragstellung bezogen hätte. Die Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff der VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder ist .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist mit Hauptwohnsitz in der [[X.].] ([[X.].]) gemeldet. [[X.].]eine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder --ein im August 1985 geborener [[X.].] ([[X.].]) und eine im Januar 1995 geborene [X.]ochter ([X.])-- leben in [[X.].].

2

Der Kläger meldete im [[X.].] in [[X.].] einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb an und wurde ab dem [[X.].] von der [[X.].] Finanzverwaltung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig eingestuft. Gleichzeitig war der Kläger durchgehend in [[X.].] bei der [X.] sozialversicherungspflichtig. Er und seine Ehefrau erzielten folgende Einkünfte:

3
                          

Einkünfte

des Klägers

seiner Ehefrau

        

in [[X.].]

in [[X.].]

in [[X.].]

2004   

0,00 €

3.810,23 [X.]

0,00 [X.]

2005   

4.390,00 €

1.555,64 [X.]

9.350,00 [X.]

2006   

5.423,00 €

5.828,36 [X.]

850,00 [X.]

2007   

5.957,00 €

20.730,00 [X.]

0,00 [X.]

2008   

9.280,00 €

4.000,00 [X.]

0,00 [X.]

4

Die Ehefrau des [X.] bezog in [[X.].] für [[X.].] vom 1. Mai 2004 bis 31. August 2006 und für [X.] vom 1. Mai 2004 bis 31. August 2007 Kindergeld in Höhe von 43 [X.] monatlich. Hinzu kamen Beihilfen zum [[X.].]chuljahresbeginn in Höhe von 90 [X.] pro Kind jeweils im [[X.].]eptember 2004 und [[X.].]eptember 2005 sowie in Höhe von 100 [X.] für [X.] im [[X.].]eptember 2006. Ferner erhielt sie Beihilfen für [[X.].] wegen auswärtiger Unterbringung (monatlich 80 [X.]) vom 1. [[X.].]eptember 2004 bis 30. Juni 2005 bzw. Fahrgeld in Höhe von monatlich 40 [X.] vom 1. [[X.].]eptember 2005 bis 30. Juni 2006. Ab dem 1. [[X.].]eptember 2007 wurde in [[X.].] kein Kindergeld mehr beantragt und ausgezahlt. [[X.].] war ab dem 1. Oktober 2006 vollzeiterwerbstätig.

5

Der Kläger beantragte am 16. Dezember 2005 bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld für seine beiden Kinder. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 2007 für die [X.] ab August 2004 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht alle für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorgelegt habe. Am 17. August 2007 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. Mit [[X.].]chreiben vom 23. August 2007 forderte die Familienkasse weitere Nachweise an. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 lehnte die Familienkasse den Antrag vom 17. August 2007 mit der Begründung ab, dass der [X.] Kindergeldanspruch einen Kindergeldanspruch nach dem [[X.].] Einkommensteuergesetz (E[[X.].]tG) gemäß § 65 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 2 E[[X.].]tG ausschließe.

6

Den hiergegen per [X.]elefax am 14. Januar 2008 bei der Familienkasse eingegangenen Einspruch wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der [[X.].]ysteme der sozialen [[X.].]icherheit auf Arbeitnehmer und [[X.].]elbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), in ihrer durch die Verordnung ([X.]) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 --VO Nr. 118/97-- (Amtsblatt der Europäischen [X.]en 1997 Nr. L 28, [[X.].]. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 647/2005 des [X.] und des Rates vom 13. April 2005 --VO Nr. 647/2005-- ([X.] Nr. L 117, [[X.].]. 1) auf den Kläger nur [X.]s Recht Anwendung finde und daher ein Kindergeldanspruch nach dem [[X.].] E[[X.].]tG ausscheide.

7

Die auf Kindergeldgewährung für die beiden Kinder für den [X.]raum von Oktober 2004 bis März 2008 gerichtete Klage wies das Finanzgericht ([X.]) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1172 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

8

Mit der hiergegen vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Kläger beantragt, das angefochtene [X.]-Urteil, den Ablehnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben, als sie die streitgegenständlichen [X.]räume betreffen und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für das Kind [[X.].] für den [X.]raum Oktober 2004 bis einschließlich August 2006 und für das Kind [X.] für den [X.]raum Oktober 2004 bis einschließlich März 2008 in Höhe von 10.010 € festzusetzen.

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie Familienkasse … der [X.] ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der [X.] Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der [X.], Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der [X.] … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des [X.] vom 3. März 2011 V B 17/10, [X.], 1105, unter II.A.).

III.

[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O insoweit zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, als das [X.] über den Anspruch auf Kindergeld für das Kind S für den Zeitraum Oktober 2004 bis einschließlich August 2006 und für das Kind T für den Zeitraum Oktober 2004 bis einschließlich März 2008 entschieden hat.

1. a) [X.]as [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anwendung der §§ 62 ff. EStG ausgeschlossen ist, wenn nach Art. 13 ff. [X.] 1408/71 die Rechtsvorschriften [X.] für anwendbar erklärt werden.

Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11 ([X.]NV 2013, 1698) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 12. Juni 2012 [X.], 612/10 in der Rechtssache [X.] und [X.] ([X.]/Entscheidungsdienst 2012, 999) entschieden hat, entfalten die Art. 13 ff. [X.] 1408/71 keine Sperrwirkung gegenüber den §§ 62 ff. EStG, wenn nicht die [X.] Vorschriften, sondern die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats für anwendbar erklärt werden. [X.]ies gilt bei eröffnetem persönlichen Geltungsbereich der [X.] 1408/71 auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte nicht Arbeitnehmer, sondern Selbständiger ist (Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, [X.]NV 2013, 1872). Auch bedarf es in einem solchen Fall keines zusätzlichen nationalen Anwendungsbefehls, um die §§ 62 ff. EStG anwenden zu können (Senatsurteil in [X.]NV 2013, 1698).

b) [X.] ist das [X.] ferner (hilfsweise) davon ausgegangen, dass jedenfalls für die Zeiträume, in denen der Kläger bzw. seine Ehefrau Anspruch auf Kindergeld in [X.] hatten bzw. solches bezogen haben, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einem inländischen Kindergeldanspruch entgegenstünde. Insoweit reichen die vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob eine Konkurrenz zwischen einem Anspruch auf [X.] Kindergeld und einem Anspruch auf vergleichbare Leistungen in [X.] überhaupt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufzulösen wäre (s. hierzu die Ausführungen unter III.2.d und e).

2. Für die im zweiten Rechtsgang vorzunehmende Prüfung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Ausgangspunkt für die Prüfung eines Kindergeldanspruchs des [X.] ist die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 62 ff. EStG erfüllt sind.

Gemäß § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG u.a., wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

[X.]as [X.] hat hierzu bislang nur festgestellt, dass der Kläger mit Hauptwohnsitz in [X.] gemeldet ist und vom Finanzamt ([X.]) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig "behandelt wurde".

Hinsichtlich der Frage, wo jemand einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung ([X.]) hat, sind indessen melderechtliche Angaben unerheblich (Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, [X.]NV 2009, 564). Überdies hängt eine --auch vom Kläger im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 problematisierte-- [X.] nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG davon ab, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen [X.] nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, [X.], 239, [X.], 897). [X.]ie Tatsache allein, dass in einem Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ausgegangen wurde, besagt nicht notwendigerweise, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG gehandelt hat. Vielmehr kann einem solchen Bescheid z.B. auch eine --für die Familienkasse und das [X.] nicht bindende-- zutreffende oder unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG zugrunde liegen. Soweit sich daher eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst ergibt, ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller sein Antragswahlrecht gegenüber dem [X.] entsprechend ausgeübt hat. [X.]a für die Auslegung von Verwaltungsakten der "objektive Verständnis- bzw. Empfängerhorizont” maßgebend ist, ist ein entsprechender Einkommensteuerbescheid so auszulegen, wie der Empfänger ihn verstehen konnte und musste (Müller-Franken in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 124 [X.] Rz 183). Für die mit der Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids verbundenen Rechtsfolgen kommt es damit nicht auf das von der Behörde Gewollte an, sondern darauf, wie der Empfänger nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen den materiellen Gehalt (objektiven Inhalt) der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen konnte. [X.]as Erklärte gilt damit auch dann, wenn der Steuerbescheid nach dem Willen der Finanzbehörde einen anderen Inhalt haben sollte (Müller-Franken in [X.], § 124 [X.] Rz 183 f.). Es ist daher gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Veranlagungsakten zu klären, wie der Anspruchsteller den Einkommensteuerbescheid verstehen konnte.

b) Für die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist, muss zunächst geprüft werden, ob der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 eröffnet ist.

Insoweit hat das [X.] zwar bereits festgestellt, dass der Kläger bei der [X.] sozialversicherungspflichtig war. Festzustellen wäre jedoch noch, ob es sich insoweit um eine den persönlichen Geltungsbereich der [X.] 1408/71 eröffnende Versicherung, insbesondere als Arbeitnehmer oder als Selbständiger handelte (Art. 2 Abs. 1 [X.] 1408/71). Bei Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 13 ff. [X.] 1408/71 wäre insoweit dann nur an diejenige(n) Tätigkeit(en) anzuknüpfen, hinsichtlich derer der Kläger als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a [X.] 1408/71 gilt (Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, [X.], 316, [X.], 619).

c) Soweit es nach den Art. 13 ff. [X.] 1408/71 darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (so z.B. in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14a der [X.] 1408/71), bestimmt sich dies entgegen der Auffassung der Familienkasse grundsätzlich nicht danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern --entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut der jeweiligen Bestimmung-- danach, in welchem Mitgliedstaat die Person eine selbständige Tätigkeit ausübt. [X.]abei ist grundsätzlich von dem bescheinigten Versichertenstatus des Versicherten auszugehen (Senatsurteil in [X.], 316, [X.], 619).

d) Ist [X.] der zuständige Mitgliedstaat, kommt hinsichtlich konkurrierender Ansprüche der Kindsmutter in [X.] grundsätzlich die Antikumulierungsvorschrift des Art. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die [X.]urchführung der [X.] 1408/71 ([X.] 574/72) in ihrer durch die [X.] 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die [X.] 647/2005 zur Anwendung. Zwar kann deren Anwendbarkeit aufgrund der für [X.] geltenden Einschränkungen des Anhangs I Teil I [X.] 1408/71 in der jeweils gültigen Fassung ausgeschlossen sein (s. hierzu Senatsurteil in [X.], 316, [X.], 619, unter [X.]). Jedoch hat der Senat unter Bezugnahme auf das [X.]-Urteil in der Rechtssache Schwemmer vom 14. Oktober 2010 [X.]/09 (Slg 2010, [X.] Rdnr. 38) bereits darauf hingewiesen, dass auch in einem Fall, in dem der nach [X.] Recht Kindergeldberechtigte die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Buchst. [X.] [X.] 1408/71 nicht erfüllt, die europarechtlichen Antikumulierungsvorschriften wie der Art. 76 [X.] 1408/71 und der Art. 10 [X.] 574/72 gleichwohl zur Anwendung kommen können (Senatsurteil vom 5. Juli 2012 III R 76/10, [X.], 87, unter [X.]). [X.]ies kann sich vor allem daraus ergeben, dass die Kinder des Anspruchstellers als Familienangehörige des anderen Elternteils (hier der Ehefrau des [X.]) in den persönlichen Anwendungsbereich der [X.] 1408/71 fallen und parallele Ansprüche auf Familienleistungen für denselben Zeitraum bestehen (vgl. hierzu Senatsurteil in [X.]NV 2013, 1698).

e) Ist [X.] nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. [X.] 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen im anderen Mitgliedstaat [X.] nach nationalem Recht, d.h. nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, zu lösen (vgl. hierzu Senatsurteil in [X.]NV 2013, 1698). Zur Frage, welche Grundsätze bei der Prüfung des ausländischen Anspruches zu beachten sind und ob die Gewährung ausländischer Leistungen zum Wegfall oder zur Kürzung des Anspruchs auf Kindergeld führt, verweist der Senat auf seine Urteile vom 13. Juni 2013 III R 10/11 ([X.]NV 2013, 1868) und in [X.]NV 2013, 1872.

Meta

III R 16/11

12.09.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 10. Februar 2011, Az: 7 K 592/2008, Urteil

§ 1 Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, Art 13 EWGV 1408/71, Art 10 EWGV 574/72, Art 13ff EWGV 1408/71, Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71, § 62 EStG 2002, §§ 62ff EStG 2002, § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.09.2013, Az. III R 16/11 (REWIS RS 2013, 2825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2825

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B 14 AS 9/17 R

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