Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2014, Az. 4 StR 69/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2583

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Gegenstand

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Notwendige Fassung eines wirksamen Einstellungsbeschlusses für unwesentliche Nebenstraftaten


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2013 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie Verfall und Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beschloss der Angeklagte im [X.], mit Cannabisprodukten Handel zu treiben. Er wandte sich an den früheren Mitangeklagten [X.], der einen Händler in [X.]     in [X.] kannte. [X.]warb über den früheren Mitangeklagten [X.]den Motorradrennfahrer [X.].   als Kurier an. [X.].   transportierte jeweils mindestens fünf Kilogramm Marihuana nach [X.]. Zwei Fahrten fanden im [X.], zehn Fahrten im Jahr 2011 und vier Fahrten im [X.] statt. [X.]i der Übergabe des Rauschgifts nach einer weiteren Fahrt am 19. Dezember 2012 wurden der Angeklagte und [X.].   festgenommen.

3

2. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. Februar 2013 wirft dem Angeklagten vor, von Juli 2010 bis zum 19. Dezember 2012 durch 104 selbständige Handlungen in 86 Fällen (Fälle 1 bis 86) mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und in 18 Fällen (Fälle 87 bis 104) als Mitglied einer Bande mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und sie eingeführt zu haben. Die Fälle 1 bis 86 der Anklageschrift betreffen Verkäufe an den gesondert verfolgten    M.    im Zeitraum von Juli 2010 bis zum 12. März 2012. Die Fälle 87 bis 98 der Anklageschrift sind dahin konkretisiert, dass [X.].   nach [X.]stellungen des Angeklagten und auf Anweisung von [X.]im Jahr 2011 zwölfmal nach [X.]     gefahren ist und jeweils mindestens fünf Kilogramm Marihuana nach [X.] gebracht hat. Als Fälle 99 bis 103 sind fünf Einfuhrfahrten des [X.].   für den Angeklagten im [X.] dargestellt. Der [X.] schildert die Einfuhrfahrt vom 19. Dezember 2012 und die Festnahme des Angeklagten und [X.].   s.

4

3. Am zweiten Tag der Hauptverhandlung, dem 15. Oktober 2013, erteilte das [X.] dem Angeklagten folgenden rechtlichen Hinweis:

„1. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe 87 bis 104 kommt statt einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG auch eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in [X.]tracht,

2. hinsichtlich der Anklagevorwürfe 1 bis 86 dürften [X.]wertungseinheiten anzunehmen sein. Soweit [X.] an den gesondert verfolgten    M.    im Jahre 2011 stattfanden, dürfte es sich um Abverkäufe aus den zuvor von dem gesondert verfolgten [X.].   mit dem Motorrad aus [X.]    /Niederlande eingeführten [X.] handeln. Soweit [X.] an den gesondert verfolgten    M.    ab Juli 2010 angeklagt sind, dürften auch insoweit [X.]wertungseinheiten vorliegen, da nach der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des anderweitig verfolgten [X.].   in dem Verfahren gegen [X.]und [X.]bereits im Jahre 2010 Einfuhrfahrten von jeweils mindestens 5 kg Marihuana durch [X.].   erfolgten.“

5

Am dritten Tag der Hauptverhandlung, dem 21. Oktober 2013, ergingen folgende Gerichtsbeschlüsse:

„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird die Strafverfolgung in rechtlicher Hinsicht gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschränkt.

Das Verfahren wird, soweit die Zahl der angeklagten Taten 17 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge übersteigt, abgetrennt und insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.“

6

Das Gericht erteilte dem Angeklagten den weiteren Hinweis,

„dass anstelle einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge auch eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in [X.]tracht kommt.“

II.

7

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

8

1. Der [X.]schluss des [X.]s vom 21. Oktober 2013, mit dem eine Abtrennung von [X.] und deren Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist, begründet kein Verfahrenshindernis und steht deshalb einer Ausurteilung von 17 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht entgegen.

9

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] begründet die Einstellung eines [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen [X.]seitigung ein förmlicher [X.] nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 3. Juli 2014 – 4 [X.] Rn. 6; vom 4. Februar 2014 – 2 StR 487/13 Rn. 2; vom 18. April 2007 – 2 [X.], [X.], 476).

aa) Wegen der weitreichenden Wirkungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die [X.]schlussformel so zu fassen, dass kein Zweifel besteht, auf welche Taten und welche Angeklagten sie sich bezieht ([X.], [X.]schluss vom 23. März 1996 – 1 [X.], juris, Rn. 23). Die eingestellten Taten sind genau zu bezeichnen, nach Möglichkeit mit der Nummerierung der Anklageschrift. Ist dies nicht möglich, sind die Taten so genau zu beschreiben, dass klar erkennbar ist, welche angeklagten Taten aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Hinsichtlich der Konkretisierung im Einstellungsbeschluss gelten insoweit dieselben Anforderungen wie bei der Tatbeschreibung in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion.

(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer [X.]gehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion – [X.] Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 [X.], [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 25; [X.]schluss vom 19. Februar 2008 – 1 [X.], [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 [X.], [X.]St 40, 44, 45; jeweils mwN). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u.a. [X.], [X.]schluss vom 8. August 1996 – 4 [X.], [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 20 mwN). Die Identität des geschichtlichen Vorgangs muss feststehen, es darf kein Zweifel über die verfahrensgegenständlichen Taten im prozessualen Sinn eintreten. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 [X.], [X.]St 40, 44, 45; [X.]schluss vom 29. November 1994 – 4 [X.], [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13 jeweils mwN). Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen. Mängel der Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit (Informationsfunktion – vgl. [X.], Urteile vom 28. Oktober 2009 und vom 11. Januar 1994 aaO, [X.]schluss vom 19. Februar 2008 aaO jeweils mwN).

Welche Angaben zur ausreichenden Umgrenzung des [X.] erforderlich sind, lässt sich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen. Die einzelnen Faktoren der Tatkonkretisierung können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht besitzen und durch größere Genauigkeit jeweils anderer Umstände ersetzt oder verdrängt werden. Entscheidend ist, dass der historische Geschehensablauf, der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sein soll, feststeht. [X.]i der Schilderung eines nach seinem Ablauf unverwechselbaren Ereignisses kann die Tatzeit als Eingrenzungskriterium an [X.]deutung verlieren. Wenn bei einer [X.] das Geschehen der jeweiligen Einzeltat nicht mehr durch [X.]schreibung der Umstände seines Ablaufs näher konkretisiert werden kann, gewinnt die [X.]zeichnung der Tatzeit der Einzelhandlung oder des Zeitraums der [X.] entscheidende [X.]deutung für die Umgrenzung des [X.]. Soweit bei [X.] eine konkrete [X.]zeichnung oder nähere [X.]schreibung der [X.] in der Anklage wegen deren Gleichförmigkeit nicht erfolgen kann, muss deshalb der Verfahrensstoff zumindest durch Festlegung des Tatzeitraums hinreichend umgrenzt werden. Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, in der Anklage den bestimmten Tatzeitraum, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die [X.] und die ([X.] der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, anzugeben. Dies gilt insbesondere in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in denen bei einer Serie von Taten einzelne Handlungen überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 [X.], [X.]St 40, 44, 45 ff.; Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 [X.], [X.]St 44, 153, 154 f.).

(2) Dementsprechend konkret ist auch der Einstellungsbeschluss zu fassen, durch den der Verfahrensstoff begrenzt wird. Dabei können auszuscheidende Taten sowohl „positiv“ beschrieben werden, indem die einzustellenden Taten konkret bezeichnet werden, als auch „negativ“, indem genau angegeben wird, welche der angeklagten Taten weiterhin Verfahrensgegenstand sind. Wie der Tatrichter den [X.]schluss formuliert, ist ohne [X.]deutung, solange der ausgeschiedene Verfahrensstoff und der verbleibende Verfahrensstoff eindeutig erkennbar sind. Sollte dem Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 4 [X.] – eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein, hält der Senat daran nicht fe[X.] Soweit in Entscheidungen anderer Senate des [X.] gefordert wird, dass ausgeschiedene Tatteile oder Strafbestimmungen konkret („positiv“) zu bezeichnen sind, betrifft dies Verfahrensbeschränkungen der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung ([X.], [X.]schlüsse vom 4. Juni 2013 – 2 StR 59/13 Rn. 21; vom 7. Oktober 2011 – 1 [X.], [X.], 50, 51 und vom 16. Juli 1980 – 3 [X.], NStZ 1981, 23). Die [X.]stimmung von auszuscheidenden Taten bzw. Tatteilen erfolgt zu diesem Zeitpunkt in einem anderen prozessualen Kontext. [X.]i einer Einstellung durch das Gericht sind nämlich auch im Falle der negativ formulierten [X.]schränkung auf die verfahrensgegenständlich verbleibenden Taten die ausgeschiedenen Taten durch die Anklage festgelegt.

(3) [X.]i einer Serie vollständig gleichförmiger, nicht näher konkretisierbarer Taten kann der Einstellungsbeschluss beispielsweise den Tatzeitraum angeben und die Anzahl der Taten in zu bezeichnenden Zeitabschnitten ([X.]), die aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Auch kann die Anzahl der – gegebenenfalls nach tatrichterlicher Schätzung – festgestellten Taten anhand von Tatzeitraum und [X.] konkretisiert werden, der Gesamtzahl der angeklagten Taten gegenübergestellt und eine Differenz ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], [X.]schluss vom 13. August 2014 – 2 StR 128/14).

bb) Der Einstellungsbeschluss soll aus sich selbst heraus verständlich sein. Ist der [X.]schluss mehrdeutig und bestehen deshalb nach dem Wortlaut Unklarheiten, welche Vorwürfe der Anklageschrift aus dem Verfahren ausgeschieden werden, kann er nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden. Dabei können bei der Prüfung, ob der Einstellungsbeschluss die gebotene Umgrenzung des verbleibenden Verfahrensstoffs leistet, auch die zugelassene Anklage, der [X.] der Staatsanwaltschaft (vgl. [X.], [X.]schluss vom 29. November 2011 – 1 [X.]), auf die Einstellungsentscheidung bezogene Hinweise und Anregungen des Gerichts, Hinweise des Gerichts nach § 265 StPO sowie im Rahmen einer auf die Erledigung des gesamten Verfahrens bezogenen [X.]trachtung jedenfalls dann, wenn der Einstellungsbeschluss zeitnah zur Urteilsverkündung gefasst wurde, auch die Schlussanträge der Verfahrensbeteiligten und das Urteil (anders zur Heranziehung der Urteilsfeststellungen noch Senatsbeschluss vom 29. Juli 2008 – 4 [X.]) berücksichtigt werden.

Liegt einem Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO die unzutreffende Annahme mehrerer selbständiger prozessualer Taten zugrunde, kann etwa bei einem sich aus den Gesamtumständen ergebenden offensichtlichen Irrtum/Versehen des Gerichts eine Umdeutung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in [X.]tracht kommen ([X.], [X.]schluss vom 14. Februar 2006 – 4 StR 6/06; [X.]schluss vom 23. März 2005 – 2 StR 11/05, juris, Rn. 5; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2005 – 2 [X.], [X.], 455; vgl. aber Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 339/13, [X.], 46 m. Anm. Allgayer).

cc) Nur wenn der Einstellungsbeschluss die vorstehend dargestellten Anforderungen erfüllt, entfaltet er eine den Verfahrensstoff beschränkende Wirkung.

Ergibt sich hingegen auch unter Würdigung der vorstehend unter 1. a) bb) genannten Umstände keine Klarheit über die ausgeschiedenen Verfahrensteile, ist die Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO wirkungslos und steht einer Aburteilung nicht entgegen ([X.], Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 561/11 Rn. 17). Ist eine Verfahrensbeschränkung in der Hauptverhandlung aufgrund ihrer Unbestimmtheit wirkungslos geblieben, hat das Revisionsgericht als Verfahrensvoraussetzung (nur) zu prüfen, ob die ausgeurteilten Taten von der Anklage erfasst sind. Der Einstellungsbeschluss selbst begründet in diesem Fall kein Verfahrenshindernis ([X.] wistra 2008, 319 f.). Soweit den [X.] vom 29. Juli 2008 – 4 [X.] – und vom 3. Dezember 2013 – 4 [X.] – eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fe[X.]

Ist der Einstellungsbeschluss wirksam, hat das Revisionsgericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu überprüfen, ob den ausgeurteilten Taten eine Einstellung entgegensteht. Lässt sich dies den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen ([X.], [X.]schluss vom 9. November 2011 – 4 StR 300/11). Sind eingestellte Taten ausgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein ([X.] Rspr.; u.a. [X.], [X.]schluss vom 4. Juni 2013 – 4 [X.]; [X.]schluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 Rn. 19 ff., insoweit in [X.]St 57, 95 nicht abgedruckt; Urteil vom 26. Oktober 2006 – 3 [X.], [X.], 83).

Soweit ein nach den oben genannten Kriterien wirksamer Einstellungsbeschluss die Informationsfunktion für den Angeklagten nicht erfüllt, muss dieser eventuelle Mängel mit einer Verfahrensrüge geltend machen.

b) Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich Folgendes:

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der [X.]schluss des [X.]s vom 21. Oktober 2013 den dargelegten Konkretisierungsanforderungen genügt. Dies erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn ein nicht hinreichend konkretisierter, unbestimmter Einstellungsbeschluss ginge ins Leere, so dass alle angeklagten Taten weiter Verfahrensgegenstand beim [X.] waren. Alle ausgeurteilten Taten waren angeklagt; auch wäre keine der ausgeurteilten Taten von dem Einstellungsbeschluss erfasst, sollte dieser wirksam sein. Ein Verfahrenshindernis besteht somit in keinem Fall. Die vom [X.] zusammen mit der Einstellung beschlossene „Abtrennung“ hat hier ersichtlich keine eigenständige rechtliche [X.]deutung.

2. Der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

[X.]Roggenbuck                       Cierniak

                     [X.]nder                           [X.]

Meta

4 StR 69/14

25.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 21. Oktober 2013, Az: 44 KLs 27/13

§ 154 Abs 2 StPO, § 265 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2014, Az. 4 StR 69/14 (REWIS RS 2014, 2583)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 181 REWIS RS 2014, 2583

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