Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 198/02vom5. August 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 5. August 2002beschlossen:Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der [X.] des [X.] vom 3. April 2002 (81 T 1150/01) [X.] gewähren, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg(§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keinerder Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor.Die Ausführungen des [X.] zu der Entlassung des [X.] gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1Satz 2 i.V.m. Abs. 2 [X.] aus, die nach allgemein vertretener Auffassung [X.] keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. MünchKomm-[X.]/Grae-ber, § 59 Rn. 37 und 48; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 59 Rn. 7 und 12; [X.], [X.], § 59 Rn. 11). Da die Rechtslage klar ist, erfordern [X.] des [X.] keine Entscheidung des [X.]. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Einberufungder Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1, 3 [X.]; vgl. [X.] 3 -[X.]/Ehricke aaO § 75 Rn. 6 ff und 13; HK-[X.]/[X.] aaO § 75 Rn. 2 ffund 11; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 75 Rn. [X.] fr den Schuldner gegen einzelne Maûnahmen des [X.] sieht die Insolvenzordnung nicht vor (arg. § 6 [X.]; vgl.MchKomm-[X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 18; HK-[X.]/Kirchhof aaO § 6 Rn. 4;[X.]/[X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 10). Auch von [X.] wegen ist einRechtsmittel des Schuldners gegen einzelne Maûnahmen des [X.] nicht geboten (vgl. [X.], 3. Kammer des 1. Senats, [X.]. v. 28. [X.] 1992 - 1 BvR 859/92, NJW 1993, 513). Soweit sich das Beschwerdegerichtauf dieser Grundlage mit weiteren Einwendungen der Schuldnerin [X.] hat,besteht kein höchstrichterlicher Klrungsbedarf.Die Ausfrungen des [X.] zu § 765 a ZPO betreffen - soweitdas Beschwerdegericht die Voraussetzungen im Streitfall als nicht erfllt ange-sehen hat - nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern ebenfalls keineEntscheidung des [X.].[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser
Meta
05.08.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 198/02 (REWIS RS 2002, 2006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2006
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.