Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 198/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2625

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[X.][X.] vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1; [X.] §§ 4, 5 Der Insolvenzverwalter, der das eigene Büropersonal einsetzt, um für ein be-stimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten nicht in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Ausla-gen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insol-venzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzu-länglichkeit angezeigt hat, die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hätte beauftragen dürfen. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006 - [X.] 198/05 - [X.] (Oder) AG [X.] (Oder)

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts [X.] (Oder) vom 11. Juli 2005 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 4.700,00 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.](im Folgenden: Schuldnerin), die ein Unter-nehmen des Baugewerbes betrieben hatte. Das Insolvenzverfahren ist masse-arm. Der Schuldnerin wurden die Verfahrenskosten nach § 4a [X.] gestundet. 1 Die Verwalterin hat beantragt, ihr "für die Kostendeckung gemäß § 54 Nr. 1, 2 [X.]" einen Auslagenvorschuss aus der Staatskasse in Höhe von 4.700 • zu gewähren. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, es seien insgesamt 88 Arbeitnehmer ermittelt worden. Der [X.] - 3 - gen 64 [X.] vor. Sie - die Insolvenzverwalterin - sei verpflich-tet, die entsprechenden Verdienstbescheinigungen zu erstellen und der [X.] zu übergeben. Zunächst müssten die Lohnabrechnungen erfolgen. Die Schuldnerin habe diese nicht vorgenommen und auch keine Unterlagen übergeben. Wenn die Lohnabrechnungen im Büro der Insolvenzverwalterin nachgeholt würden, entstünden - unter Zugrundelegung der Steuerberaterge-bührenverordnung - mindestens Kosten in der angegebenen Höhe. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das [X.] gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihr Begehren weiter. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch kei-nen Erfolg. 4 1. [X.] der ersten Beschwerde hat das Gesuch der Antragstelle-rin mit der Begründung abgelehnt, bei den Aufwendungen, für welche der [X.] begehrt werde, handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 4 Abs. 2 [X.], sondern um "allgemeine Geschäftskos-ten" gemäß § 4 Abs. 1 [X.]. Nur "besondere Kosten", die dem Verwalter tat-sächlich entstünden, seien gemäß § 4 Abs. 2 [X.] als Auslagen zu erstatten. Decke der Verwalter delegationsfähige Sonderaufgaben mit qualifiziertem eige-nem Personal ab, obwohl er deren Erledigung an Dritte zu Lasten der Masse vergeben könnte, könne dies allenfalls einen Zuschlag auf die Vergütung ge-5 - 4 - mäß § 3 [X.] rechtfertigen. Lediglich dann, wenn der Verwalter mit eigenen Mitarbeitern Dienst- oder Werkverträge zu Lasten der Masse abschließe, falle die hierfür zu zahlende Vergütung nicht unter die "allgemeinen Geschäftskos-ten". Die geltend gemachten Kosten würden auch nicht von § 5 Abs. 1, 2 [X.] erfasst. Für die Erledigung der Lohnbuchhaltung und die Insolvenzgeldangele-genheiten sei kein - bei einem Insolvenzverwalter nicht vorauszusetzendes - Spezialwissen erforderlich, so dass die Übertragung der Arbeiten auf einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nicht angemessen gewesen wäre. Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, da die [X.]in die Dienste eines Steuerberaters hätte in Anspruch nehmen dürfen und gegebenenfalls dafür 4.700 • hätte aufwenden müssen, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie - ausnahmsweise - in der Lage gewesen sei, eigene Mitarbeiter einzusetzen. 6 2. Hat das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens nach § 4a [X.] gestundet, so hat der Verwalter bei Masseunzulänglichkeit gemäß § 63 Abs. 2 [X.] einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der durch die [X.] eigener Angestellter entstandener Kosten als Auslagen selbst dann nicht, wenn diese Beschäftigung zur Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten erfolgt ist und der Insolvenzverwalter statt dessen auch - mit nicht geringerer Kostenlast - einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe [X.] beauftragen dürfen. Bei gleichem Sachverhalt kann auch kein Vorschuss auf die Auslagen (§ 9 [X.]) verlangt werden 7 a) Der Senat hat entschieden, dass es in Fällen der [X.] nach § 4a [X.] geboten ist, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung 8 - 5 - einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuer-beraters als gemäß § 4 Abs. 2 [X.] erstattungsfähige Auslagen zu behandeln ([X.] 160, 176, 182 ff). b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch in einem ent-scheidenden Punkt. 9 aa) Allerdings können auch die Aufwendungen, für welche die Antrag-stellerin hier einen Vorschuss begehrt, in Erfüllung einer hoheitlich angeordne-ten Pflicht entstehen. Der Insolvenzverwalter hat dem Arbeitsamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Gewährung des [X.] erforderlich sind. Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Insolvenzverwalter auf Verlangen der [X.], für den ein Anspruch auf Insolvenz-geld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des [X.] sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. [X.] gegen die Bescheinigungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 404 Abs. 2 Nr. 22 SGB III). Die Erfüllung der Bescheinigungspflicht ist der Antragstellerin im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Lohnbuchhaltung der Schuldnerin für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung in [X.] wird. 10 Im Allgemeinen kann, wenn in dem Betrieb des Schuldners keine ord-nungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist, von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, diese für die Zeit vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten zu erstellen (vgl. [X.] 160, 176, 183; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 4 [X.] § 4 Rn. 40; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 54 Rn. 75; MünchKomm-11 - 6 - [X.]/[X.], § 4 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.] ZIP 1999, 1662, 1664; ferner [X.]/Wutzke/[X.], Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 2 [X.] Rn. 12, § 4 [X.] Rn. 24). Er ist bei zureichender Masse berechtigt, mit dieser Aufgabe einen externen Steuerberater zu betrauen und die dadurch entstande-nen Auslagen aus der Masse zu entnehmen (§ 5 Abs. 2 [X.]). Ist die Masse unzureichend, ist dieser Weg nicht gangbar (vgl. § 61 [X.]); statt dessen ist, sofern die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht unterbleiben kann, der [X.] befugt, Ersatz der durch die Beauftragung des Steuerberaters entstehenden Auslagen - und auch einen entsprechenden Vorschuss - von der Staatskasse zu verlangen ([X.] 160, 176, 183 f). [X.]) Die Antragstellerin will jedoch im vorliegenden Fall keinen Steuerbe-rater beauftragen, sondern ihre eigenen Hilfskräfte beschäftigen, ohne mit die-sen einen gesonderten Vertrag über die Erledigung der Aufgabe zu schließen. Insofern kann sie keinen Auslagenersatz verlangen. 12 (1) Nach der Rechtslage zur Konkursordnung stand es dem Verwalter grundsätzlich frei, ob er Hilfskräfte zur Abwicklung des Verfahrens im eigenen oder im Namen der Masse beauftragte. Dementsprechend sah § 5 Abs. 2 der auf der Grundlage von § 85 Abs. 2 KO erlassenen Vergütungsverordnung ([X.]) vom 25. Mai 1960 vor, dass Kosten, die dem Verwalter persönlich durch die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben entstanden, als Auslagen erstattet wurden, soweit sie angemessen waren. Bereits unter dem damaligen Recht war es jedoch ausgeschlossen, für das bereits vorhandene Büropersonal, das lediglich mit der Wahrnehmung der besonderen Aufgabe betraut worden war, sich jedoch nicht ausschließlich damit befasst hatte und dem dafür auch keine besondere Vergütung versprochen worden war, die [X.] Vergütung der isoliert betrachteten besonderen Aufgabe im Wege des [X.] - 7 - [X.] geltend zu machen ([X.], [X.] 2. Aufl. § 5 Rn. 20, 30 ff; vgl. ferner [X.] 113, 262, 267 f). (2) Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 4 [X.] (abge-druckt bei [X.]/Prütting/[X.], [X.]. II) ausgeführt, diese neue Vor-schrift weiche darin von § 5 Abs. 2 [X.] ab, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Gehälter aller Angestellten des Insolvenzverwalters mit dessen [X.] abgegolten seien, so dass insofern eine Erstattung als Auslagen nicht mehr in Betracht komme. Er habe lediglich das Recht, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu begründen, indem er für die Masse Dienst- oder Werkverträge mit seinen Mitarbeitern abschließe und die angemessene Vergütung aus der Masse bezahle. 14 (3) Dieser Standpunkt wird in der Literatur gebilligt (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 54 Rn. 73 f; MünchKomm-[X.]/[X.], § 4 [X.] Rn. 5 ff; [X.]/[X.], aaO § 54 Rn. 19; [X.]/Prütting/Pape, § 54 Rn. 41; [X.]/Prütting/[X.], § 4 [X.] Rn. 32; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 4 [X.] Rn. 2 f; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 4 [X.] Rn. 2, 6; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 4 [X.] Rn. 3; [X.]/Wutzke/[X.], aaO § 4 [X.] Rn. 7, 9; [X.], Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung § 4 Rn. 2; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren Rn. 144; [X.], [X.] 2. Aufl. § 4 Rn. 6 ff). Er liegt auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde ([X.] 160, 176, 180 ff). Dieser hat darin zwar - wie oben ausge-führt - kein Hindernis gesehen, Aufwendungen, die durch die Erteilung von [X.] an freiberuflich tätige Externe entstehen, als erstattungsfähige Auslagen anzusehen. Er hat diesen Fall jedoch klar von der hier vorliegenden Beschäfti-gung eigener Hilfskräfte abgegrenzt. 15 - 8 - (4) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Gehälter der eigenen Hilfskräfte, die neben den allgemeinen Aufgaben auch eine besondere mit erle-digen, die der Insolvenzverwalter an einen Externen hätte vergeben können, als Auslagen zu behandeln. 16 Wie sich aus der Amtlichen Begründung zu § 4 [X.] ergibt, hat der Verordnungsgeber in bewusster Abweichung von dem Vorbild des § 5 Abs. 2 [X.] die Erstattungsfähigkeit von Gehältern der eigenen Hilfskräfte einge-schränkt. Um dem vorliegenden Begehren der Antragstellerin stattzugeben, müsste sogar noch über das frühere Recht hinausgegangen werden. 17 Die restriktive Haltung des Verordnungsgebers erscheint auch in der Sa-che gerechtfertigt. Wäre es möglich, besondere Aufgaben durch die eigenen Hilfskräfte erledigen zu lassen und dafür im Wege des Aus[X.] die fiktive Vergütung zu verlangen, die an einen externen Freiberufler zu zahlen gewesen wäre, würden die Verhältnisse weniger durchschaubar (FK-[X.]/[X.], aaO). Insbesondere wäre es im Nachhinein, wenn der Insolvenz-verwalter seine Abrechnung vorlegt, schwieriger zu beurteilen, ob es sich wirk-lich um eine besondere Aufgabe gehandelt hat und in welchem Maße sich die Hilfskräfte damit beschäftigt haben. 18 Aus verfasssungsrechtlichen Gründen ist die vergütungsrechtliche Gleichstellung der Beschäftigung der eigenen Hilfskräfte mit der Vergabe eines Auftrags an Externe nicht geboten. Der Insolvenzverwalter wird nicht gezwun-gen, einen entsprechenden Auftrag fremd zu vergeben. Er kann ihn auch an eigene Hilfskräfte erteilen, falls diese mit der nötigen Sachkunde ausgestattet sind. Allerdings ist der Abschluss eines besonderen Dienstleistungs- oder Werkvertrages erforderlich. Falls die Masse unzureichend und die Leistung zur 19 - 9 - Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, können auch die auf Grund eines solchen Vertrages an die eigenen Angestellten gezahlten Vergütungen als Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Bereits [X.] ist sichergestellt, dass der Insolvenzverwalter, wie nach Art. 12 Abs. 1 GG geboten, eine angemessene finanzielle Entschädigung erhält. 3. Die Feststellung des [X.], dass die Antragstellerin zur Erledigung der in Rede stehenden Arbeiten keine Dienst- oder Werkverträge mit ihren Mitarbeitern geschlossen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Bereits deshalb steht der Antragstellerin ein Auslagenerstattungs-anspruch oder ein entsprechender Vorschussanspruch nicht zu. 20 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.] (Oder), Entscheidung vom 30.05.2005 - 3.3 IN 23/04 - LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 11.07.2005 - 19 T 294/05 -

Meta

IX ZB 198/05

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 198/05 (REWIS RS 2006, 2625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2625

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