Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 195/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2219

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/01Ver[X.]ündet am:18. Juli 2002Bür[X.]Justizhauptse[X.]retärinals Ur[X.]undsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja a) [X.] § 55 Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 2Auch Verbindlich[X.]eiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 [X.] [X.]önnenunter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 [X.] schon für die [X.] zu Masseverbindlich[X.]eiten werden.b) [X.] § 55 Abs. 2, § 22 Abs. 1§ 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist grundsätzlich weder unmi[X.]lbar noch entsprechendauf Rechtshandlungen eines vorläufigen [X.]nsolvenzverwalters anzuwenden, [X.] die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht überge-gangen ist.c) [X.] § 22 Abs. 2Erläßt das [X.]nsolvenzgericht im Eröffnungsverfahren [X.]ein allgemeines Verfügungs-verbot, so ist eine dem vorläufigen [X.]nsolvenzverwalter erteilte umfassende [X.], "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse diesesvorläufigen Verwalters muß das [X.]nsolvenzgericht selbst einzeln [X.] 2 -d) [X.] § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2Das [X.]nsolvenzgericht [X.]ann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaû eines beson-deren [X.] - den [X.] [X.]nsolvenzverwalter ohne begleitendesallgemeines Verfsverbot ermchtigen, einzelne, im voraus genau festge-legte Verpflichtungen zu Lasten der steren [X.]nsolvenzmasse einzugehen.e) [X.] § 112; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 n.F.Wird die nach dem Erffnungsantrag fllig werdende Miete oder Pacht nicht ver-trags[X.] gezahlt, steht § 112 [X.] nicht einer Kigung des [X.] entgegen.[X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht er[X.]annt:Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 29. Juni 2001 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Klrin verpachtete Frau [X.](nachfolgend: Schuldnerin)lang[X.]istig [X.] monatlich 10.200 DM - einschlieûlich Umsatzsteuer und [X.] von Neben[X.]osten - [X.] zum Betrieb einer Gastst[X.] nebst zugeh-riger Wirtewohnung, in der die Schuldnerin mit ihrer Familie fortan wohnte. [X.] berechtigte die Klrin, unter anderem bei Zahlungsverzug mit zweiRaten [X.]istlos zu [X.]igen. Die Schuldnerin geriet mit vier Monatsraten in [X.].Auf den Erffnungsantrag eines Gligers vom 4. Mai 1999 hin be-stellte das Amtsgericht am 14. Juli 1999 die Be[X.]lagte zur [X.] [X.]nsol-venzverwalterin. Es ordnete an, [X.] [X.] 4 -genstihres Verms nur noch mit Zustimmung der [X.] [X.]nsol-venzverwalterin wir[X.]sam sind. [X.]n dem [X.] [X.] es weiter unter [X.] vorlfige [X.]nsolvenzverwalterin ist nicht allgemeine Vertrete-rin der Schuldnerin ... Sie wird ermchtigt, mit rechtlicher Wir[X.]ung[X.] die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wir[X.]-sam[X.]eit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzu-nehmen, soweit es zur Erfllung ihrer Aufgabe schon vor [X.] dringend erforderlich ist.Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten,an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorlfige [X.] ermchtigt, Ban[X.]guthaben und sonstige Forderungen [X.] einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen ..."Am 9. September 1999 wurde das [X.] das Verm-gen der Schuldnerin erffnet und die Be[X.]lagte zur Trrin (§ 313 [X.])ernannt. Aufgrund einer [X.]istlosen Kigung der Klrin vom 8. O[X.]tober 1999rmte die Schuldnerin das Pachtobje[X.]t. Die Be[X.]lagte bezahlte den [X.] die [X.] ab [X.]nsolvenzerffnung bis zur [X.] aus der [X.]nsolvenzmasse.[X.] zeigte sie die Masseunzullich[X.]eit an.Mit der Klage verfolgt die Klrin in der Revisionsinstanz noch [X.] auf Pacht [X.] die [X.] vom 1. August bis 8. September 1999 in [X.] DM. [X.]n diesem Umfange hat das [X.] die Klage abgewiesen.Das [X.] hat durch das angefochtene Urteil (es ist in [X.] ff = Z[X.] 2001, 762 ff = [X.] 2001, 554 ff [X.]uc[X.]t) die Berufung inso-weit zurc[X.]gewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der [X.], mit der diese ihren Hilfsantrag weiterverfolgt, ihre Forderung in [X.] noch - 12.920 DM nebst Zinsen zur [X.]nsolvenztabelle feststellen zu [X.] 5 [X.]:Der Hilfsantrag ist dahin auszulegen, [X.] eine Forderung gegen die [X.] festgestellt werden soll. Mit diesem [X.]nhalt ist das [X.].[X.] Berufungsgericht hat dazu [X.]: Die zulssige Feststellungs-[X.]lage betreffe [X.]eine Masseverbindlich[X.]eit. Zwar gehe § 55 Abs. 2 [X.] der [X.] des § 108 Abs. 2 [X.] vor. § 55 Abs. 2 [X.] sei aber auf den soge-nannten schwachen [X.] [X.]nsolvenzverwalter weder unmi[X.]lbar nochentsprechend anwendbar. Es bestehe insoweit weder eine Regelungslc[X.]enoch sei die [X.]nteressenlage vergleichbar mit derjenigen bei Bestellung einesallgemein verfsberechtigten [X.] [X.]nsolvenzverwalters. Die Anord-nung eines bloûen [X.] beeinflusse das Auftreten des [X.] [X.]nsolvenzverwalters auch im Auûenverltnis maûgeblich. Eine aus-gedehntere [X.]von Masseverbindlich[X.]eiten als durch den unmi[X.]lba-ren Anwendungsbereich der Vorschrift [X.] zur Folge, [X.] noch weniger [X.]n-solvenzverfahren erffnet werden [X.]ten. Art. 14 GG gebiete es ebenfallsnicht, zugunsten des [X.]s eine Masseforderung entstehen zu lassen,sobald der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter bestellt ist und er der Weiternutzungder Pachtrme durch den steren Gemeinschuldner zustimmt, ohne gleich-zeitig [X.] die [X.] zu [X.] 6 -Soweit die Be[X.]lagte in dem [X.] vom 14. Juli 1999 er-mchtigt worden sei, [X.] die Schuldnerin zu handeln, bedeute dies nicht, [X.]sie auch berechtigt sein sollte, Masseverbindlich[X.]eiten zu begr.[X.] rt die Revision: [X.]m Falle eines allgemeinen Zustim-mungsvorbehalts stehe der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter weder tatschlichnoch rechtlich anders da als der vorlfige Verwalter mit begleitendem Verf-gungsverbot. [X.]nsbesondere wenn der vorlfige Verwalter mit allgemeinem Zu-stimmungsvorbehalt in einer Weise rechtlich ausgesta[X.]t werde, [X.] er [X.] sichern und verf[X.], aber das allgemeine Verfsver-bot nur unterbleibe, um [X.]eine neuen Masseverbindlich[X.]eiten entstehen zu [X.], liege eine unzulssige Umgehung des § 55 Abs. 2 [X.] vor. [X.]m vorliegen-den Falle sei die Be[X.]lagte ermchtigt worden, mit rechtlicher Wir[X.]ung [X.] [X.] zu handeln, sei also im Auûenverltnis verfsbefugt gewe-sen.Jedenfalls [X.] die Verbindlich[X.]eiten eines [X.]swrend der [X.] der [X.] [X.]nsolvenzverwaltung [X.]. Es seimlich [X.]eine weiteren Ver[X.] Handlungen [X.] oder [X.] [X.]nsolvenzverwalters tig, um den [X.] weiteren Erbringung seiner Leistung zu veranlassen. Die Unterscheidungnach der Art der Verfsbeschr[X.]ung habe da[X.] [X.]eine Bedeutung. Demleistenden Vertragspartner [X.]icht vorgehalten werden, er habe [X.] schwachen Stellung des [X.] [X.]nsolvenzverwalters nicht das [X.] 7 -en entwic[X.]eln [X.], seine Forderung werde als Masseverbindlich[X.]eit aner-[X.]annt.[X.] einge[X.]lagten [X.] sind nicht aufgrund einer unmi[X.]lbarenAnwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] Masseverbindlich[X.]eiten.1. Allerdings steht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommenhat - nicht schon § 108 Abs. 2 [X.] der [X.]von Masseverbindlich[X.]ei-ten aus [X.] [X.] die [X.] des [X.] entge-gen (ebenso [X.] Z[X.]P 2000, 805, 806 f; [X.] [X.] 2001, 217, 218;MchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 226 und -/[X.], § 108 Rn. 189; Hei-delberger Kommentar zur [X.]/Eic[X.]mann, 2. Aufl. § 55 Rn. 27 und -/[X.],§ 108 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 108 Rn. 28 a; [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 166 und § 55 Rn. 207 ff; [X.]/[X.]rmann/[X.], [X.] § 55 Rn. 134 f; [X.], [X.] 2. Aufl. § 108 Rn. 9; [X.]/[X.]/Goetsch, [X.] Stand 2002, § 108 Rn. 28; [X.], in: [X.] des neuen [X.]nsolvenzrechts, herausgegeben vom [X.] [X.]n-solvenz- und Schiedsgerichtswesen, [X.] 2000, [X.], 105; [X.] Z[X.]P 1999,781, 782; [X.], in [X.]er Schrift zur [X.]. [X.], [X.]. 247; [X.] Z[X.] 2000, 196, 200; vgl. [X.] Kommentar/[X.], [X.] 3. Aufl. § 108 Rn. 25; a.M. [X.] Z[X.]P 1999, 1493 f; [X.], in [X.]er Schrift zur [X.] aaO S. 1361, 1382 ff; WiesterZ[X.] 1998, 99, 103 f).- 8 -Wenn nach § 108 Abs. 2 [X.] die Gliger aus Dauerschuldverltnis-sen [X.] "[X.] die [X.] vor der Erffnung des [X.]nsolvenzverfahrens" nur [X.] geltend machen [X.], trifft dies die Rechtslage [X.] daserffnete [X.]nsolvenzverfahren im allgemeinen, aber ohne die [X.] Anordnungen [X.] das Erffnungsverfahren. Die Vorschrift befindetsich im dri[X.]n Teil der [X.], welcher die "Wir[X.]ungen der Erff-nung des [X.]nsolvenzverfahrens" regelt. [X.] § 55 Abs. 2 [X.]eine speziellere Vorschrift [X.] die Rechtsfolgen von Handlungen vorlfiger[X.]nsolvenzverwalter wrend des [X.]. [X.]nsbesondere die [X.] [X.] die vom zweiten Satz dieses Absatzes betroffenen [X.] wre jedenfalls im Kernbereich inhaltlich gegenstandslos, wenn § 108Abs. 2 [X.] da[X.] ausnahmslos Abweichendes anordnen [X.]. Miet-, Pacht-(einschlieûlich Leasing-) sowie Dienstverltnisse des Schuldners im [X.] § 108 [X.] stellen wirtschaftlich den weitaus wichtigsten Teil aller Dauer-schuldverltnisse dar. Es widersprche dem Zwec[X.] des § 55 Abs. 2 [X.], den[X.] [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Verfsverbotrechtsgescftlich handlungsfig zu machen, wenn sich seine Befugnis, Mas-severbindlich[X.]eiten zu begr, nicht auch auf [X.] imSinne von § 108 [X.] erstrec[X.]en [X.].Diese Auslegung wird nunmehr durch § 55 Abs. 3 [X.] in der [X.] Änderungsgesetzes vom 26. O[X.]tober 2001 ([X.] [X.], 2710) besttigt. [X.] [X.]ann die [X.] Arbeit [X.] auf Arbeitsentgelt, die nach§ 55 Abs. 2 [X.] Masseverbindlich[X.]eiten begr[X.]n und auf die Bun-desanstalt rgegangen sind, nur als [X.]nsolvenzgligerin geltend machen.Eine solche Klarstellung wre entbehrlich gewesen, wenn die entsprechenden[X.] aus [X.] schon in der Person des [X.] -mers nach § 108 Abs. 2 [X.] nur [X.]nsolvenzforderungen - also nicht Massever-bindlich[X.]eiten [X.] § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wren.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, [X.] § 55Abs. 2 [X.] [X.] sich ausschlieûlich Rechtshandlungen eines [X.] [X.]nsol-venzverwalters betrifft, "auf den die [X.] r das [X.] Schuldners rgegangen ist" (ebenso OLG Hamm [X.] 2002, 162 f; LAG[X.] [X.] 2002, 332, 334; [X.] 2002, 215 f; AG LeipzigZ[X.]P 2001, 1780 f; AG Neumster Z[X.]P 2002, 720 f; MchKomm-[X.]/Hefer-mehl, § 55 Rn. 222; [X.]/[X.]rmann/[X.], [X.] § 55 Rn. 129; [X.]/Weis/[X.], aaO § 55 Rn. 201; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerbli-chen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1553; Schwemer ZMR 2000,348; Ringstmeier EWiR 2002, 113 f; vgl. [X.], aaO § 55 Rn. 42).a) Satz 1 der Vorschrift spricht diese Voraussetzung [X.] aus.Der zweite Satz [X.]ft hieran mit der Bezugnahme "Gleiches gilt ..." an. [X.] § 55 Abs. 2 [X.] (Gesetzentwurf der [X.] zu einer [X.], BT-Druc[X.]s. 12/2443, [X.] zu § 64) unter-scheidet wegen der Qualitt als Masseverbindlich[X.]eit nicht zwischen den inbeiden Stzen dieses Absatzes geregelten Fllen. Vielmehr stellt sie hinsicht-lich des Schutzzwec[X.]s [X.] "Personen, die [X.] mit einem [X.] [X.]nsolvenzverwalter abschlieûen" (Satz 1), mit denen gleich, die "[X.] ein Dauerschuldverltnis erfllen" (Satz 2). Damit [X.]ann nur der inSatz 1 [X.] erwte "star[X.]e" vorlfige [X.]nsolvenzverwalter [X.] 10 -b) Entstehungsgeschichte und Zwec[X.] der Norm besttigen diese Ausle-gung. Unter der Geltung des § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO entsprach es stn-diger Rechtsprechung, [X.] der wrend des [X.] bestellte[X.] [X.]eine [X.] begr[X.]onnte ([X.]Z 97, 87, 91 f; 130,38, 41 f; [X.], Urt. v. 10. Juli 1997 - [X.]X ZR 234/96, Z[X.]P 1997, 1551, 1552).Denn der [X.] durfte grundstzlich nicht die gleichmûige [X.] im steren Kon[X.]ursverfahren beeintrchtigen. [X.] einzelner, wrend des [X.] vorleistenderGliger war nicht vorgesehen.Um Gescftspartnern des insolventen Unternehmens einen Anreiz zugeben, die [X.] mit einem [X.] [X.]nsolvenzverwalterfortzusetzen sowie ihm Geld- und Waren[X.]redite zu gewren, schlug [X.] [X.] [X.]nsolvenzrecht vor, Verbindlich[X.]eiten aus [X.] in Verbindung mit einem allgemeinen Verfsverbot bestellten [X.] [X.]nsolvenzverwalters durch die Erffnung des [X.]nsolvenzverfahrens zu[X.] werden zu lassen (Leitsatz 1.2.3 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 des [X.] Berichts der Kommission [X.] [X.]nsolvenzrecht, herausgegeben vom [X.], [X.] 1985). [X.]n der [X.] hieû es ([X.] 106 f):"Absatz 9 [betreffend den [X.]] bezieht sich ...nur auf einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter, der ... bei einem all-gemeinen Verfsverbot bestellt worden ist und deshalb [X.] das Schuldnervermsitzt. Er giltnicht [X.] einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter, dem lediglich Zu-stimmungsvorbehalte ..., die das Verfsrecht des Schuldnersgrundstzlich unberrt lassen, eingermt worden sind. [X.], [X.] nur Verbindlich[X.]eiten aus Rechtshandlungen eines ver-fsberechtigten [X.] [X.]nsolvenzverwalters durch die- 11 -Erffnung des [X.]nsolvenzverfahrens zu [X.] werden;Verbindlich[X.]eiten aus Rechtshandlungen eines weiterhin grund-stzlich verfsberechtigten Schuldners sind von dieser [X.] selbst dann ausgeschlossen, wenn der vorlfige [X.]n-solvenzverwalter den Rechtshandlungen im Rahmen eines [X.] oder besonderen [X.] ... zugestimmthat."Verbindlich[X.]eiten aus [X.] wurde die [X.] erstmals durch § 60 Abs. 2 Satz 2 des [X.] zur Reform des [X.]nsolvenzrechts zuer[X.]annt, ohne [X.] ein Unterschiedzwischen den Voraussetzungen der beiden Stze angedeutet worden wre(Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des [X.]nsolvenzrechts, [X.]1989, [X.] den einzelnen Vorschriften [X.] zu § 60 Abs. 2).Der Gesetzgeber der [X.] hat - in § 22 Abs. 1 - nur [X.] des [X.] [X.]nsolvenzverwalters mit begleitendem allgemei-nen Verfsverbot r geregelt. Daran [X.]ft die Regelung des § 55Abs. 2 [X.] die Schutzrftig[X.]eit des Vertragspartners eines solchen vorlu-figen [X.]nsolvenzverwalters an. Wird hingegen [X.]ein allgemeines Verfsver-bot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der [X.] [X.]nsolvenzverwaltungnach § 22 Abs. 2 [X.] der Bestimmung des [X.]nsolvenzgerichts in jedem Einzel-fall rlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen [X.]ann sich ein Ver-trauen der Gescftspartner ausrichten. Eine allgemeine Erstrec[X.]ung auf den[X.] [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt warnicht beabsichtigt.c) Auch inhaltlich ist es nicht sachgerecht, [X.] die [X.]nanspruchnahme [X.] aus [X.] [X.] § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] all-gemein in weitergehendem Umfange Masseverbindlich[X.]eiten entstehen zu [X.] 12 -sen als [X.] nach Satz 1 dieserVorschrift. Entgegen der Auffassung der Revision wir[X.]t sich auch insoweit dieunterschiedliche Rechtsstellung wesentlich aus, die zwischen einem vorlfi-gen [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Verfsverbot und einem solchenmit gleichzeitig erlassenem Zustimmungsvorbehalt besteht.aa) Nur aufgrund des Erlasses eines allgemeinen [X.][X.]ann der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter [X.] § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfas-send [X.] den Schuldner handeln.bb) Dagegen bewir[X.]t der Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.])nur, [X.] der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter wir[X.]same rechtsgescftliche Verf-gungen des Schuldners zu verhindern vermag. Die Be[X.]lagte [X.]onnte dement-sprechend im vorliegenden Zusammenhang von sich aus - nur - veranlassen,[X.] die Schuldnerin ihr Vermrch Pachtzahlungen an die Klrin nichtverminderte.Allein aufgrund eines erlassenen [X.] - also ohneerzende gerichtliche Anordnungen (dazu s.u. [X.]V 2) - ist der vorlfige [X.]nsol-venzverwalter rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen [X.] Handlungen anzuhalten. Den [X.] rechtswir[X.]samer [X.] durch den Schuldner wrend des [X.] vermag ernicht zu verhindern; dementsprechend [X.]solche Verbindlich[X.]eiten, [X.] als nach § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.], auch nur [X.]nsolvenzforderungen begrn-den. Dieser "schwache" vorlfige [X.]nsolvenzverwalter ist ferner nicht befugt,den Schuldner daran zu hindern, wrend des [X.] die Ge-genleistung aus [X.] im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2- 13 -[X.] in Anspruch zu nehmen, soweit damit [X.]eine rechtsgescftliche Verf-gung verbunden ist. [X.]nsbesondere [X.]ann der Schuldner ohne erzende ge-richtliche Anordnungen nicht an der tatschlichen Nutzung gemieteter [X.]gehindert werden (vgl. [X.], aaO § 22 Rn. 9). Die Auffassung der Klrin, [X.] habe die Schuldnerin zu einer Fort[X.]ung des Gastst[X.]nbetriebsverbindlich anweisen [X.], ist unrichtig; die Fort[X.]ungspflicht aus § 22Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] trifft allein den "star[X.]en" [X.] [X.]nsolvenzverwal-ter. Die Arbeits[X.]raft des Schuldners unterliegt sogar im erffneten [X.]nsolvenz-verfahren nicht dem [X.]nsolvenzbeschlag. Die unter Beweis gestellte Behauptungder Klrin, die Be[X.]lagte habe die Schuldnerin zur Fort[X.]ung des [X.]", ist unerheblich, weil jede derartige Einfluûnahmeder Be[X.]lagten von Rechts wegen unverbindlich war. Ferner war die [X.] vorlfige [X.]nsolvenzverwalterin nicht befugt, die Schuldnerin zur [X.] "anzuhalten". [X.]m Gegenteil stehen dem "schwachen" vorlfi-gen [X.]nsolvenzverwalter [X.]raft Gesetzes an den Gescftsrmen des [X.] nur ein Besichtigungsrecht (§ 22 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und allenfalls Maû-nahmen zur Erhaltung von dessen Besitz zu. Dementsprechend hat die [X.] als vorlfige [X.]nsolvenzverwalterin - entgegen der Auffassung der [X.] - hier auch nicht selbst die Gastst[X.] im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2[X.] "genutzt".Danach [X.]ann der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Zu-stimmungsvorbehalt allein aufgrund dieser gerichtlichen Anordnung auf diegesamte Vertragsabwic[X.]lung durch den Schuldner nur in der Weise [X.], [X.] er dessen Verringerung seines Verms insbesondere durchErfllung einzelner oder aller Verbindlich[X.]eiten verhindert. Wenn hierdurch dasdem [X.]ftigen [X.]nsolvenzbeschlag unterliegende [X.] vermindert,- 14 -sondern aufgrund erzielter Ein[X.]fte sogar vermehrt werden sollte, entsprichtdies im [X.]nteresse der Gleichbehandlung aller Gliger dem [X.]nsolvenzzwec[X.](§ 1 Satz 1 [X.]). Dem [X.] [X.]nsolvenzverwalter obliegt es nicht etwavorrangig, von sich aus [X.] die volle Be[X.]iedigung solcher Gliger zu sorgen,die wrend des [X.] Leistungen an den Schuldner erbrin-gen, wrend die Gliger aus [X.]ren Leistungen mlicherweise ganz leerausgehen (vgl. [X.]. v. 12. November 1992 - [X.]X ZR 68/92, [X.]; v. 25. Mrz 1993 - [X.]X ZR 164/92, NJW-RR 1993, 796, 797).- 15 -[X.]V.Auch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 [X.] scheidet imvorliegenden Falle aus.1. Die Vorschrift ist nicht schon deswegen insgesamt analog auf [X.] anzuwenden, die von einem [X.] [X.]nsolvenzverwalter mitbegleitendem Zustimmungsvorbehalt [X.] wurden, weil [X.]nsolvenzgerichtederzeit sehr viel figer in solcher Weise vorlfige [X.]nsolvenzverwalter be-stellen als ein allgemeines Verfsverbot zu erlassen (ebenso [X.] Z[X.] 2001, 562, 563; [X.] Z[X.]P 2001, 1778, 1779; AG LeipzigZ[X.]P 2001, 1780, 1781 f; AG Wuppertal Z[X.]P 2001, 1335 f; [X.]EWiR 2001, 1061, 1062; MchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 216; [X.]/[X.]/Goetsch, [X.] § 55 Rn. 51; [X.]/Wutz[X.]e/[X.], [X.] zur [X.] 3. Aufl. Rn. 373; [X.]/Weis/[X.], aaO § 55 Rn. 196, 201;Jaffé/[X.] Z[X.]P 1999, 1204, 1205 ff; [X.], aaO § 22 Rn. 70; [X.]Kommentar/[X.], aaO § 22 Rn. 61 l und -/Schumacher, § 55 Rn. 32;Onusseit, in [X.]er Schrift zur [X.]. S. 1779, 1789 f; MausZ[X.]P 2000, 339, 340[X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 41 und -/[X.] § 108 Rn. 23;Foerster Z[X.] 1999, 332 f; Kirchhof Z[X.] 1999, 365, 368 f; a.M. OLG Hamm[X.] 2002, 259, 261; [X.] [X.] 2001, 217, 218; [X.] [X.]/Eic[X.]mann, aaO § 55 Rn. 26; [X.] Z[X.]P 1999, 785 f; vgl. auch [X.]/[X.] Z[X.] 1999, 450, 452 f). Darin allein liegt [X.]eine Umgehung des§ 55 Abs. 2 [X.]. Denn der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter mit [X.] soll nicht etwa [X.]raft Gesetzes der Regelfall jeder [X.][X.]nsolvenzverwaltung sein (vgl. [X.], aaO § 22 Rn. 59, 63[X.]/Kind, [X.] 22 Rn. 29). Zwar hat der Gesetzgeber der [X.] nur dessen Auf-- 16 -gaben in § 22 Abs. 1 [X.] aus[X.]lich geregelt. Dies geschah aber, weil damit- im Vergleich zur Rechtsstellung des [X.]s [X.] § 106 Abs. 1 Satz 2und 3 KO - etwas Neues geschaffen wurde (s.o. [X.][X.][X.] 2 b). Das [X.]nsolvenzgerichtsoll schon wrend des [X.] einen [X.] [X.]nsolvenzver-walter einsetzen [X.], der sogar den anspruchsvollsten Aufgaben - vor al-lem der Unternehmensfort[X.]ung - gewachsen ist. Ein solcher Bedarf bestehtaber nicht etwa im Regelfall. Zudem mag der Umfang der Aufgaben bei dererstmaligen Einsetzung eines [X.] [X.]nsolvenzverwalters oft noch un[X.]larsein, so [X.] allenfalls die weitere Verwaltung das [X.] einesallgemeinen [X.] aufdec[X.]t. [X.]n jedem Falle unterliegt die Anord-nung von Sicherungsmaûnahmen dem Verltnismûig[X.]eitsgrundsatz (vgl.[X.], [X.] und Verfassungsrecht 2002 [X.]5 ff, insbesondereS. 160 ff): Soweit mildere Mi[X.]l einzeln oder in Verbindung miteinander [X.] hinreichend erfllen, sind sie [X.] einschneidenderenvorzuziehen. Die Anordnung unverltnismûiger [X.] unter [X.] eine Amtshaftung begr(vgl. [X.], [X.] vom 20. Mrz 1986 - [X.][X.][X.] ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 [X.] vorliegende Rechtsstreit verdeutlicht diese Rechtslage: Fr einesonstige Ge[X.]dung von [X.] wrend des [X.] ist nichts dargetan. Letztlich wurde eine Verbraucherinsolvenz im Verein-fachten Verfahren [X.] §§ 311 ff [X.] erffnet. Die Be[X.]lagte erhielt [X.] die eingeschr[X.]ten Befugnisse des [X.] nach § 313 [X.].Der Betrieb der von der Schuldnerin gepachteten Gastst[X.] wurde [X.] der Verfahrenserffnung - als die Be[X.]lagte erstmals [X.] allein be-stimmen [X.]onnte - eingestellt. Unter solchen Umst[X.] sich die [X.] 17 -nung eines allgemeinen [X.] im Erffnungsverfahren sogar alsobje[X.]tiv unverltnismûig erwiesen.[X.]m rigen hat der Gesetzgeber des [X.]nsolvenzrechtsrungsgesetzesvom 26. O[X.]tober 2001 (BGBl [X.] S. 2710) [X.] die "gegenwrtige [X.]nsol-venzpraxis" der Gerichte erwt, welche, "um die nachteiligen Auswir[X.]ungendes § 55 Abs. 2 [X.] zu vermeiden, in aller Regel nur Verwalter ohne Verwal-tungs- und [X.] bestellen". Daraus wurde abgeleitet, [X.] derneu einge[X.]te § 55 Abs. 3 [X.] die [X.] Arbeit nicht schlechterstelle, weil die auf sirgehenden Entgeltansprche der Arbeitnehmer pra[X.]-tisch ohnehin [X.]aum Masseverbindlich[X.]eiten [X.]en (Amtliche [X.]n-dung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.] undanderer Gesetze unter [X.], [X.], [X.]. bei [X.]/[X.], [X.] 2002,Texte und Materialien). Dies wre unrichtig, wenn allein die Praxis der [X.]nsol-venzgerichte [X.] zur Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]te.2. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist hierauch nicht deswegen geboten, weil das [X.]nsolvenzgericht im [X.] vom14. Juli 1999 die Be[X.]lagte unter anderem ermchtigt hat, "mit rechtlicher Wir-[X.]ung [X.] die Schuldnerin zu handeln".a) Das Berufungsgericht hat diese Ermchtigung - ohne [X.] -dahin verstanden, [X.] das Eingehen von Masseverbindlich[X.]eiten nicht gestat-tet werde (ebenso [X.] Z[X.]P 2001, 1778, 1779). Die Revision legt die ge-richtliche Anordnung gegenteilig aus. Nach einer in der Rechtsprechung (AGNeumster Z[X.]P 2002, 720, 721) und Literatur ([X.] Z[X.]P 2001, 1521 ff; [X.]Z[X.]P 2001, 1941, 1943 f) vertretenen Meinung soll eine solche Anordnung je-- 18 -denfalls zu einer entsprechenden Anwendbar[X.]eit des § 55 Abs. 2 [X.] [X.]en.Dem folgt der Senat nicht.Die pauschale gerichtliche Ermchtigung des [X.] [X.]nsolvenzver-walters, "mit rechtlicher Wir[X.]ung [X.] den Schuldner zu handeln", bewir[X.]t nicht,[X.] schon im Erffnungsverfahren Masseverbindlich[X.]eiten in einer vom [X.]nsol-venzgericht nicht mehr zuverlssig [X.]ontrollierbaren Weise [X.] werdenrften. Sie ist vielmehr nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzulssig.aa) Zwar darf der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter, wenn zugleich ein all-gemeiner Zustimmungsvorbehalt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) erlassen ist, zugleichwir[X.]sam dazu ermchtigt werden, seinerseits r bestimmte [X.] zu verf. [X.]nsbesondere erscheint die im vorliegendenFall erlassene Anordnung rechtlich unbeden[X.]lich, [X.] die Be[X.]lagte befugt seinsollte, ihrerseits Forderungen der Schuldnerin [X.] diese einzuziehen; denn umihre Verwaltungsau[X.]haupt erfllen zu [X.], bedurfte die [X.] finanziellen Mi[X.]l, dilicherweise in den Gescftsbetrieb der [X.] flossen.Ferner [X.]ann das [X.]nsolvenzgericht den [X.] [X.]nsolvenzverwalterauch ohne begleitendes allgemeines Verfsverbot dazu ermchtigen, ein-zelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der steren[X.]nsolvenzmasse einzugehen, soweit dies [X.] eine erfolgreiche Verwalttigist (ebenso [X.], Das Unternehmen in der [X.]nsolvenz 2000 Rn. 13;MchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 219, 2. Abs.; [X.]/[X.]rmann/[X.], [X.] § 22 Rn. 223; [X.], Befugnisse [X.] des [X.] [X.]nsolvenzverwalters, Rn. 335 ff; [X.] 19 -Kommentar zur [X.]/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 30; [X.] Z[X.]P 2001, 1941, 1943;Meyer [X.] 2002, 41; vgl. [X.] ZinsO 2002, 383; AG Hof [X.] 2000,37 f; [X.]/[X.] Z[X.]P 1998, 1261, 1264; Kirchhof Z[X.] 2000, 297, 300und Z[X.] 2001, 1 f; a.M. Br Z[X.]P 1998, 1553, 1559; [X.] Z[X.] 1999,697, 700; Peters-Lange Z[X.]P 1999, 421, 422; [X.]/Wutz[X.]e/[X.], aaORn. 374; [X.] Kommentar/[X.], aaO § 22 Rn. 61[X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 72). Denn sind dazu nur einzelne Massever-bindlich[X.]eiten von begrenztem Umfang erforderlich, macht dieser Umstand [X.] nicht ohne weiteres den Erlaû eines allgemeinen [X.]- insbesondere gegen einen [X.]ooperativen Schuldner - verltnismûig (s.o. 1.).Allenfalls mag zustzlich ein besonderes Verfsverbot [X.] diejenigen [X.] geboten sein, [X.] deren Verwaltung dieMasseverbindlich[X.]eittig sind (so [X.], aaO § 22 Rn. 67, 71, 73; Thie-mann, Die vorlfige Masseverwaltung im [X.]nsolvenzerffnungsverfahren, 2000,Rn. 305; sinn[X.] wohl auch [X.] Z[X.] 2001, 790, 791). Zudem darf das[X.]nsolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 [X.] die Pflichten des "schwachen" vorlfi-gen [X.]nsolvenzverwalters grundstzlich bis hin zu Grenze derjenigen des miteinem begleitenden [X.] bestellten [X.] Verwalters (§ 22Abs. 1 [X.]) ausdehnen. Fr die Befugnisse, ditig sind, um diese Pflichtenzu erfllen, [X.]ann nichts anderes gelten.bb) Jedoch darf das [X.]nsolvenzgericht, wenn es [X.]ein allgemeines Verf-gungsverbot erlût, Verfs- und Verpflichtungsermchtigungen nicht [X.] in das Ermessen des dann "schwachen" [X.] [X.]nsolvenzverwaltersstellen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen des § 22 Abs. 2 [X.] in [X.] selbst die einzelnen Maûnahmen bestimmt zu bezeichnen, zu denen dervorlfige Verwalter verpflichtet und berechtigt sein soll:- 20 -Den Ablauf des [X.] bestimmt das [X.]nsolvenzgericht.Nach § 21 Abs. 1 [X.] hat es diejenigen Maûnahmen zu treffen, die zur Erhal-tung des Schuldnerverms erforderlich erscheinen. Diese [X.] das Gericht nicht auf einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter rtragen,indem es diesen umfassend zu allen Maûnahmen ermchtigt, die er [X.] seinem eigenen Ermessen [X.] tig und zwec[X.]mûig halten mag. [X.] Übergang der Verwaltungs- und [X.] vomSchuldner auf einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter sieht nur § 22 Abs. 1 [X.]- [X.] den Fall, [X.] ein allgemeines Verfsverbot erlassen ist - vor. [X.] gibt § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem [X.]nsolvenzgericht, welches [X.]ein allgemei-nes Verfsverbot erlût, nur die Befugnis, selbst die Pflichten des vorlu-figen [X.]nsolvenzverwalters zu bestimmen. Ebenso [X.] das Gericht im einzelnendie Rechte festlegen, die dem [X.] Verwalter eingermt werden, damiter seine Pflichten zu erfllen vermag. Eine entsprechende Ermchtigung [X.]annauch [X.] bestimmte, abgrenzbare Arten von Maûnahmen erteilt werden, wie imvorliegenden Falle [X.] den Forderungseinzug oder auch [X.] die Kigung [X.] Arten von [X.]. Aus [X.] und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern [X.] aber [X.] diesejeweils aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmiûverstlich zu [X.], mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorlfige[X.]nsolvenzverwalter ausgesta[X.]t ist (ebenso [X.] Z[X.]P 2001, 1941, 1949; wohlauch [X.] aaO Rn. 342; MchKomm-[X.]/[X.] § 22 Rn. 136).b) Eine pauschale, allumfassende Ermchtigung wie im vorliegendenFalle reicht nicht [X.] eine Anwendung des § 55 Abs. 2 [X.] aus. Nach dieserVorschrift [X.] zum Schutz der [X.] 21 -ten sowie aus [X.] allein durch eine inhaltlich [X.] gerichtliche Anordnung - sei es [X.] § 22 Abs. 1 [X.], sei es [X.] (s.o. a) - [X.] werden.Eine pauschale Ermchtigung der im vorliegenden Verfahren erteiltenArt wre zwar wegen ihrer Unbestimmtheit nach [X.] des § 21 Abs. 1Satz 2 [X.] n.F. anfechtbar. Sie ist aber - noch - nicht nichtig. Denn [X.] unwir[X.]sam sind gerichtliche Anordnungen, wie alle Hoheitsa[X.]te, erst, wennder ihnen anhaftende besonders schwere Fehler bei [X.] ist (vgl. [X.]Z 114, 315, 326). Das traf [X.] die hiererteilte unbestimmte Ermchtigung bisher nicht zu. [X.]n Rechtsprechung [X.] wurde nur r die Rechtsfolgen einer solchen Ermchtigung ge-stri[X.]n, nicht aber deren Zulssig[X.]eit insgesamt in Frage gestellt.Der ffentlich ausgetragene Streit r die Rechtsfolgen der pauschalenErmchtigung schloû andererseits jedes berechtigte Vertrauen darauf aus, [X.]sie Masseverbindlich[X.]eiten [X.]) [X.]m vorliegenden Fall vermag die Klrin zudem aus einem weiterenGrund [X.]einen Vertrauensschutz zu beanspruchen. Sie hat in den [X.] selbst nicht geltend gemacht, [X.] sie von einer [X.]ren Beendigungdes Pachtvertrages etwa nur deswegen abges[X.], weil sie auf eineWir[X.]sam[X.]eit gerade der pauschalen Ermchtigung vertraut [X.], die der [X.]n durch den [X.] vom 14. Juli 1999 zustzlich erteilt worden war. [X.]mGegenteil hat sich die Klrin darauf nicht einmal berufen. Vielmehr hat sieihre Kenntnis allein auf eine Verffentlichung des Gerichtsbeschlusses in der- 22 -Lo[X.]alpresse gesttzt, welche zwar die Bestellung der Be[X.]lagten und den [X.], nicht aber weitergehende Maûnahmen [X.] ist § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht speziell auf Miet- [X.] im Sinne von § 108 [X.] entsprechend anzuwenden, [X.] ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehaltbestellt worden ist. Zwar unterscheidet sich die Rechtsstellung von Vermieternoder [X.]n insoweit von derjenigen anderer Gliger aus Dauerschuld-verltnissen im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.], als sie von Rechts wegennicht befugt sind, die weitere Nutzung durch den insolvent gewordenenSchuldner sofort zu verhindern: Nachdem sie diesem einmal den Besitz rdie Miet- oder Pachtsache eingermt haben, [X.]sie diese rechtmûiggegen den Willen des Schuldners nur aufgrund einer Beendigung des Vertra-ges insbesondere durch Kigung zurc[X.]fordern. Sie haben also zeitweiseweder das Recht noch tatschlich die Mlich[X.]eit, weitere Teilleistungen auseinem Dauerschuldverltnis zurc[X.]zuhalten.Dennoch benachteiligt die Rechtsfolge, [X.] Vermieter oder [X.](§ 108 [X.]) [X.] die Dauer des [X.] nicht den Schutz des § 55Abs. 2 Satz 2 [X.] genieûen, soweit [X.]ein allgemeines Verfsverbot er[X.] ist, diese Gliger nicht in unverltnismûiger oder gar verfassungswid-riger Weise. Vielmehr stehen sie - abgesehen von der [X.] § 112 [X.] (dazu s.u. b) - rechtlich uneingeschr[X.]t allen anderen Glu-bigern gleich, die dem Schuldner nicht ausreichend gesicherte Vorleistungenerbracht haben (ebenso im Ergebnis [X.] DZW[X.]R 2002, 215, 216; [X.] Z[X.]P 2001, 1778, 1779; [X.] EWiR 2001, 1061, 1062; RingstmeierEWiR 2002, 113, 114; Meyer DZW[X.]R 2001, 309, 312 f und 2002, 41, 42; [X.]- 23 -den Fall, [X.] der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter selbst [X.]eine Rechtshandlungvornimmt, auch [X.] Z[X.]P 2001, 1941, 1945 ff; a.M. [X.] [X.] 2001, 217,218; [X.] die Auswir[X.]ungen einer Kigungssperre auch MchKomm-[X.]/[X.], § 108 Rn. 191).a) Jeder Gliger, der mit einem Schuldner wrend des Erffnungs-verfahrens [X.] ttigt, [X.]ann sich gegen einen Ausfall der ihm [X.] Gegenleistung dadurch [X.], [X.] er sich diese Gegen-leistung oder eine ausreichende Sicherheit da[X.] zeitnah im Wege eines [X.] (§ 142 [X.]) gewren lût. Erbringt er hingegen einen Kredit ohnesolche Vorsichtsmaûnahmen, so unterliegt er uneingeschr[X.]t dem insolvenz-rechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gliger.Auch der Vermieter oder [X.] sucht sich seinen Vertragspartnerselbst aus. Er gewrt ihm insoweit im voraus einen begrenzten Kredit, als erdas Dauernutzungsverltnis erst wegen [X.] von zwei Mona-ten nacrer [X.] des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 554BGB a.F.) beenden [X.]ann. Ferner erfordert die [X.] eines beendeten Miet-oder Pachtverltnisses erfahrungs[X.] eine gewisse [X.]. Gegen derartigeAusflle wird der Gliger durch das Vermieter- oder [X.]pfandrecht[X.] §§ 562, 578 BGB n.F. (§ 559 BGB a.F.) auch im [X.]nsolvenzfalle (§ 50[X.]) gesctzt. Zur Absicherung weitergehender Risi[X.]en werden dem Mieteroder [X.] oft Kautionen abverlangt. Dementsprechend ha[X.] hier auch [X.] mit der Schuldnerin durch Nr. 13 des Pachtvertrages vom [X.] 1997 eine Kautionsleistung von 25.000 DM vereinbart. [X.] sich das Risi[X.]o von Miet- oder Pachtausfllen bei der Kal[X.]ulation der H-he des gewerblichen Nutzungsentgelts [X.] -[X.]m vorliegenden Fall[X.] die Klrin jeden insolvenzbedingtenPachtausfall durch eine Kigung vor dem [X.]nsolvenzantrag vermeiden [X.], nachdem die Schuldnerin sogar mit vier Monatspachten in [X.]. Wenn die Klrin sich statt dessen entschloû, das Pachtverltnis fort-zusetzen, [X.]ann sie deswegen [X.]eine [X.] allen anderenKreditgebern der Schuldnerin verlangen.b) Allerdings schr[X.]t § 112 [X.] die Rechte von Vermietern oder [X.] in der Weise ein, [X.] eine Kigung wegen Zahlungsverzugs oderVerschlechterung der [X.] "nach dem Antrag auf Erffnungdes [X.]nsolvenzverfahrens" ausgeschlossen wird. Diese Vorschrift mutet [X.] oder [X.] ûerstenfalls einen (weiteren) Ausfall der Nut-zungsentscigung [X.] zwei Monate zu. Denn die nach dem Erffnungsantragfllig werdenden Raten mssen aus dem Schuldnervermwieder vertrags-gerecht gezahlt werden, wenn die Nutzungsmlich[X.]eit [X.] die [X.]nsolvenzmasseerhalten bleiben soll. Dazu ist jeder vorlfige [X.]nsolvenzverwalter im [X.] im Zweifel auch befugt, sogar wenn die [X.] im Falle eines ster erffneten [X.]nsolvenzverfahrens nicht den Chara[X.]-ter einer Masseverbindlich[X.]eit [X.] § 55 Abs. 2 [X.] erlangt. Denn die Er-halttzlicher Bestandteile des Schuldnerverms rt normalerweisezu jeder [X.] [X.]nsolvenzverwaltung (vgl. auch [X.]/[X.], aaO § 112Rn. 13). Sind von der Au[X.]echterhaltung des Miet- oder Pachtverltnissesmehr Vor- als Nachteile zu erwarten, so darf auch ein vorlfiger [X.]nsolvenzver-walter ohne begleitendes Verfsverbot die daztigen Ausgaben erbrin-gen. Eine stere Anfechtung in einem erffneten [X.]nsolvenzverfahren brauchtder Vertragspartner in diesem Fall [X.] § 142 [X.] ebenfalls nicht zu be-- 25 -[X.]chten, wenn die Zahlung zeitnah erfolgt (vgl. [X.] Kommentar zur[X.]/[X.], aaO § 112 Rn. 8 a.E.; dies berc[X.]sichtigen [X.], in [X.]erSchrift zur [X.], 2. Aufl., S. 593, 597 f; [X.]/Weis/[X.], [X.] 112 Rn. 17 und [X.]/[X.] 1995, 27 [X.] sich der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter andererseits [X.] eine Fortsetzung des [X.] zahlt er deshalb die geschuldete Miete oder Pacht nicht, so ist der andereVertragsteil berechtigt, den Vertrag wegen der nach dem Erffnungsantrag neueintretenden Zahlungsrc[X.]stfalls schon wrend des [X.] nacrer [X.] des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBn.[X.] ([X.] Z[X.] 2002, 326, 328; MchKomm-[X.]/[X.]§ 112 Rn. 35 f m.w.N.; [X.] Kommentar zur [X.]/[X.], aaO § 112Rn. 8; Meyer [X.] 2002, 40, 42; [X.], in [X.]er Schrift aaO, Rn. 59 aufS. 569; [X.]/Wutz[X.]e/[X.], Handbuch aaO Rn. 5.212; [X.]/[X.]r-mann/[X.], [X.] § 112 Rn. 13; [X.], aaO S. 597 Rn. 8; [X.], aaO § 112Rn. 6; Schwrer, sungs[X.]lauseln [X.] den [X.]nsolvenzfall, 2000, Rn. 471;[X.]/[X.], aaO § 112 Rn. 10).Die Amtliche [X.] § 112 [X.] (aaO S. 148 zu § 126) hebt[X.] hervor, [X.] das Kigungsrecht wegen eines Verzugs nach [X.] "[X.]einer Einschr[X.]ung" unterliegen sollte. [X.]nsbesondere wirdein Verzug des [X.] [X.]nsolvenzverwalters im Sinne von § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 3, § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht etwa dadurch ausge-schlossen, [X.] [X.] erst der [X.] das erffnete Verfahren bestellte end-ltige [X.]nsolvenzverwalter nach §§ 103 ff [X.] r das rechtliche Schic[X.]salvon Vertrin der [X.]nsolvenz entscheidet (a.M. [X.]/[X.]/[X.], [X.]n-- 26 -sO § 112 Rn. 12). Abgesehen davon, [X.] § 103 [X.] gerade [X.] die [X.] ohnehin nicht gilt, geht es hier nicht um jenen Rechtsgrundsatz.Vielmehr hat der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter mit Bezug auf [X.] wrend des [X.] rechtlich nur zu entscheiden, ober [X.] ein zu erffnendes Verfahren die Option auf eine Fortdauer fa[X.]tisch of-flt, indem er das laufende Entgelt zahlt. Dazu ist er in der Lage. [X.] mutet der Gesetzgeber dem anderen Teil [X.]einen lr dauernden [X.] zu. § 107 Abs. 2 [X.] [X.]ann auf die hier [X.]agliche Fallgestaltungnicht einmal sinn[X.] angewendet werden. Denn jene Vorschrift gibt dem[X.]nsolvenzverwalter - nur - einen zeitlichen Aufschub bis zu seiner [X.] den rechtlichen Fortbestand des Vertrages; dem entspr-che [X.] [X.] die Erfllungswahl (§ 103 [X.]) oder erst dieKigung (§§ 109, 113 [X.]). Endlich ist es unerheblich, ob gerade in [X.] des [X.] [X.]nsolvenzverwalters ohne begleitendes Verfsver-bot im Hinblic[X.] auf die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] (s.o. [X.][X.][X.] 2) [X.] eintreten [X.](a.M. [X.] Kommen-tar/[X.], aaO § 112 Rn. 6 a.E.). Vielmehr hat sich im Falle des § 22 Abs. 2[X.] die zu[X.]ftige [X.]nsolvenzmasse grundstzlich auch einen Verzug [X.] perslich wrend des [X.] zurechnen zu [X.].Zu einer Kigung wre die Klrin hier stestens befugt gewesen,nachdem auch der Zahlungstermin vom 15. September 1999 verstrichen war.Weitergehende Wir[X.]ungen ha[X.] die Kigungssperre [X.] § 112 [X.]nicht.- 27 -c) Eine Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] dahin, [X.] die Vorschriftin jedem Falle eingreifen [X.], in dem ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter- auch ohne begleitendes allgemeines Verfsverbot - bestellt ist und [X.] des § 112 [X.] eingreift, ist auch verfassungsrechtlich nichtgeboten.§ 112 [X.] beruht auf dem Gedan[X.]en, [X.] die wirtschaftliche Einheit [X.] des Schuldners nicht zur Unzeit auseinandergerissen werden darf (Amtl.[X.]. der Bundesregierung zum Entwurf einer [X.], aaO S. 148zu § 126). Auch gemietete oder gepachtete Gegenstsollen dem Verwalternicht aufgrund von Zahlungsrc[X.]sts Schuldners selbst entzogen wer-den, weil sie [X.] eine Fort[X.]ung eines Unternehmens erforderlich sein [X.]. Als Ausgleich da[X.] hat der Gesetzgeber allerdings auf die in § 55 Abs. 2[X.] getroffene [X.] das Entstehen von Masseverbindlich[X.]eitenverwiesen, soweit ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter den gemieteten oder [X.] Gegenstand [X.] das verwaltete [X.]. Diese Folge ist [X.] nur [X.] den Fall verwir[X.]licht, [X.] zugleich ein allgemeines Verfs-verbot erlassen ist. Anderenfalls steht die [X.] die Nutzung nichtdem "schwachen" [X.] [X.]nsolvenzverwalter, sondern eigenverantwortlichdem Schuldner zu; [X.] dessen Entscheidungen [X.]ann die stere [X.]nsolvenz-masse nicht haften. [X.]m Ergebnis erlt damit durch das Unwir[X.]samwerden [X.]-herer Kigungsgrie Gligergemeinschaft insgesamt einen [X.]raumvchstens zwei Monaten (s.o. b), in dem die Fort[X.]ungswrdig[X.]eit einesUnternehmens des Schuldners ebenso geprft werden [X.]ann wie die Frage, objeder einzelne gemietete oder gepachtete Gegenstand [X.] die Fort[X.]ung [X.] ist. Dieser [X.]raum [X.]ann, wenn [X.]ein allgemeines Verfsverbot- 28 -erlassen ist, aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem be-grenzten Forderungsausfall des Vermieters [X.]en.Mit diesem [X.]nhalt [X.] § 112 [X.] eine zulssige Regelung von [X.]nhaltund Schran[X.]en des Eigentums bei der Gebrauchsrlassung an Dri[X.] (Art. 14Abs. 1 Satz 2 GG).aa) § 112 und § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] regeln die Folgen davon, [X.] [X.] auch vom Vermieter oder [X.] selbst ausgewlte Mieter oder[X.] insolvent wird. Die rechtliche Abwic[X.]lung dieser [X.]nsolvenz dient den[X.]nteressen aller betroffenen Gliger des Schuldners, nicht etwa allgemeinensozialpolitischen Zielen. Die geregelte Abwic[X.]lung einer [X.]nsolvenz, die vieleGliger hart oder sogar in existenzbedrohender Weise treffen und erhebli-che vol[X.]swirtschaftliche Werte vernichten [X.]ann, dient mi[X.]lbar zugleich demWohl der Allgemeinheit.bb) Die Kigungsbeschr[X.]ung des § 112 [X.] ist in der [X.]nsolvenzdes Mieters oder [X.]s geeignet tig, um eistige, gerechte undausgewogene Abwic[X.]lung dieser [X.]nsolvenz zu verwir[X.]lichen. Der neu einge-setzte (vorlfige) [X.]nsolvenzverwalter tigt [X.] einen gewissen [X.]-raum, um die gesamten wirtschaftlichen Verltnisse des Schuldners sowie [X.] auch der einzelnen Gegenst[X.] zu erfassen, die mlicher-weise mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind. [X.] dieser Pr-fungszeit [X.] grundstzlich der vorgefundene Verbund des [X.] erhalten bleiben. [X.]nsbesondere [X.] jstige Gesamtverwertungvereitelt, wenn daraus wesentliche Teile - erst recht ein gemietetes Betriebs-grundstc[X.] - alsbald entfernt [X.]n.- 29 -Andererseits findet der [X.]nsolvenzverwalter, der wegen Zahlungsunfig-[X.]eit (§ 17 [X.]) oder Überschuldung (§ 19 [X.]) des Schuldners bestellt [X.] ist, [X.] [X.]eine ausreichenden finanziellen Mi[X.]l vor, um zuvor auf-gelaufene Zahlungsrc[X.]stzu begleichen.cc) Der durch § 112 [X.] mliche, zeitlich eng begrenzte Eingriff in [X.] von Vermietern oder [X.]n ist nicht unverltnismûig. [X.] haben selbst bessere vorrangige Sicherungsmlich[X.]eiten als vieleandere (s.o. a). Zum Schutz der ungesicherten Gliger ist es vertretbar, [X.]§ 112 i.V.m. § 55 Abs. 2 [X.] nicht [X.] die Verstr[X.]ung der nach einemErffnungsantrag fllig werdenden Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentsci-gung zu Masseverbindlich[X.]eiten vorsieht, sondern diese Rechtsfolge erst mitder Verfahrenserffnung eintritt (§ 108 [X.]). Das [X.], die Be[X.]iedigungsaussichten ungesicherter [X.]nsolvenzgliger zu verbes-sern (vgl. § 1 Satz 1 [X.]), [X.]ommt letztlich anteilig auch wieder Vermieternoder [X.]n zugute, soweit diese mit [X.]n auf Nutzungsentsch-digung vor der [X.]nsolvenzerffnung ausgefallen sind. Die Rechte anderer Glu-biger mit Sicherungsmlich[X.]eiten werden - insbesondere durch § 107 Abs. 2und §§ 166 ff [X.] - in der [X.]nsolvenz des Schuldners ebenfalls in [X.] eingeschr[X.]t.Endlich ist die aus § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgende Besserstellungderjenigen Vermieter oder [X.] nicht sachwidrig, [X.] deren Mieter oder[X.] ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Ver-fsverbot (§ 22 Abs. 1 [X.]) bestellt worden ist. Diese Unterscheidung[X.]ft nicht an die Stellung der jeweiligen Gliger an, sondern beruht auf- 30 -individuellen Besonderheiten und Brfnissen des jeweiligen [X.]nsolvenzverfah-rens selbst (s.o. 1 und [X.][X.][X.] 2 c).Kreft Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 195/01

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 195/01 (REWIS RS 2002, 2219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2219

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

VII R 49/20

XI R 35/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.