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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 195/01Verkündet am:18. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja a) InsO § 55 Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 2Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 InsO könnenunter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröff-nungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.b) InsO § 55 Abs. 2, § 22 Abs. 1§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechendauf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, aufden die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht überge-gangen ist.c) InsO § 22 Abs. 2Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungs-verbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Er-mächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse diesesvorläufigen Verwalters muß das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.- 2 -d) InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaû eines beson-deren Verfsverbots - den vorlfigen Insolvenzverwalter ohne begleitendesallgemeines Verfsverbot ermchtigen, einzelne, im voraus genau festge-legte Verpflichtungen zu Lasten der steren Insolvenzmasse einzugehen.e) InsO § 112; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 n.F.Wird die nach dem Erffnungsantrag fllig werdende Miete oder Pacht nicht ver-tragsgemû gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kigung des Vertragsverlt-nisses gemû allgemeinen Regeln entgegen.BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - OLG Kln LG Kln- 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mliche Verhandlungvom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayserfr Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Kln vom 29. Juni 2001 wird auf Kosten der Klrinzurckgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klrin verpachtete Frau P. Y. (nachfolgend: Schuldnerin)langfristig fr monatlich 10.200 DM - einschlieûlich Umsatzsteuer und Voraus-zahlung von Nebenkosten - Rme zum Betrieb einer Gaststtte nebst zugeh-riger Wirtewohnung, in der die Schuldnerin mit ihrer Familie fortan wohnte. DerVertrag berechtigte die Klrin, unter anderem bei Zahlungsverzug mit zweiRaten fristlos zu kigen. Die Schuldnerin geriet mit vier Monatsraten in Zah-lungsrckstand.Auf den Erffnungsantrag eines Gligers vom 4. Mai 1999 hin be-stellte das Amtsgericht am 14. Juli 1999 die Beklagte zur vorlfigen Insol-venzverwalterin. Es ordnete an, daû Verfr Schuldnerir Ge-- 4 -genstihres Verms nur noch mit Zustimmung der vorlfigen Insol-venzverwalterin wirksam sind. In dem Beschluû heiût es weiter unter anderem:"Die vorlfige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeine Vertrete-rin der Schuldnerin ... Sie wird ermchtigt, mit rechtlicher Wirkungfr die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirk-samkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzu-nehmen, soweit es zur Erfllung ihrer Aufgabe schon vor derVerfahrenserffnung dringend erforderlich ist.Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten,an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorlfige Insolvenzverwalterinwird ermchtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen derSchuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen ..."Am 9. September 1999 wurde das Insolvenzverfahrr das Verm-gen der Schuldnerin erffnet und die Beklagte zur Trrin (§ 313 InsO)ernannt. Aufgrund einer fristlosen Kigung der Klrin vom 8. Oktober 1999rmte die Schuldnerin das Pachtobjekt. Die Beklagte bezahlte den Pachtzinsfr die Zeit ab Insolvenzerffnung bis zur Rmung aus der Insolvenzmasse.Ster zeigte sie die Masseunzullichkeit an.Mit der Klage verfolgt die Klrin in der Revisionsinstanz noch Anspr-che auf Pacht fr die Zeit vom 1. August bis 8. September 1999 in Hvon12.920 DM. In diesem Umfange hat das Landgericht die Klage abgewiesen.Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil (es ist in ZIP 2001,1422 ff = ZInsO 2001, 762 ff = NZI 2001, 554 ff abgedruckt) die Berufung inso-weit zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Kl-gerin, mit der diese ihren Hilfsantrag weiterverfolgt, ihre Forderung in Hvon- noch - 12.920 DM nebst Zinsen zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen.- 5 -Entscheidungsgr:Der Hilfsantrag ist dahin auszulegen, daû eine Forderung gegen die In-solvenzmasse festgestellt werden soll. Mit diesem Inhalt ist das Rechtsmittelunbegrt.I.Das Berufungsgericht hat dazu ausgefrt: Die zulssige Feststellungs-klage betreffe keine Masseverbindlichkeit. Zwar gehe § 55 Abs. 2 InsO der Re-gelung des § 108 Abs. 2 InsO vor. § 55 Abs. 2 InsO sei aber auf den soge-nannten schwachen vorlfigen Insolvenzverwalter weder unmittelbar nochentsprechend anwendbar. Es bestehe insoweit weder eine Regelungslckenoch sei die Interessenlage vergleichbar mit derjenigen bei Bestellung einesallgemein verfsberechtigten vorlfigen Insolvenzverwalters. Die Anord-nung eines bloûen Zustimmungsvorbehalts beeinflusse das Auftreten des vor-lfigen Insolvenzverwalters auch im Auûenverltnis maûgeblich. Eine aus-gedehntere Begrvon Masseverbindlichkeiten als durch den unmittelba-ren Anwendungsbereich der Vorschrift tte zur Folge, daû noch weniger In-solvenzverfahren erffnet werden kten. Art. 14 GG gebiete es ebenfallsnicht, zugunsten des Verchters eine Masseforderung entstehen zu lassen,sobald der vorlfige Insolvenzverwalter bestellt ist und er der Weiternutzungder Pachtrme durch den steren Gemeinschuldner zustimmt, ohne gleich-zeitig fr die Pachtzahlung Sorge zu tragen.- 6 -Soweit die Beklagte in dem Bestellungsbeschluû vom 14. Juli 1999 er-mchtigt worden sei, fr die Schuldnerin zu handeln, bedeute dies nicht, daûsie auch berechtigt sein sollte, Masseverbindlichkeiten zu begr.II.Demr rt die Revision: Im Falle eines allgemeinen Zustim-mungsvorbehalts stehe der vorlfige Insolvenzverwalter weder tatschlichnoch rechtlich anders da als der vorlfige Verwalter mit begleitendem Verf-gungsverbot. Insbesondere wenn der vorlfige Verwalter mit allgemeinem Zu-stimmungsvorbehalt in einer Weise rechtlich ausgestattet werde, daû er unein-geschrkt sichern und verfk, aber das allgemeine Verfsver-bot nur unterbleibe, um keine neuen Masseverbindlichkeiten entstehen zu las-sen, liege eine unzulssige Umgehung des § 55 Abs. 2 InsO vor. Im vorliegen-den Falle sei die Beklagte ermchtigt worden, mit rechtlicher Wirkung fr dieSchuldnerin zu handeln, sei also im Auûenverltnis verfsbefugt gewe-sen.Jedenfalls mûten die Verbindlichkeiten eines Dauerschuldverltnisseswrend der Zeit der vorlfigen Insolvenzverwaltung Masseschuldcharakterhaben. Es seimlich keine weiteren Verfr Handlungen desSchuldners oder vorlfigen Insolvenzverwalters tig, um den Vertragspartnerzur weiteren Erbringung seiner Leistung zu veranlassen. Die Unterscheidungnach der Art der Verfsbeschrkung habe dafr keine Bedeutung. Demleistenden Vertragspartner kicht vorgehalten werden, er habe aufgrundder schwachen Stellung des vorlfigen Insolvenzverwalters nicht das Vertrau-- 7 -en entwickeln k, seine Forderung werde als Masseverbindlichkeit aner-kannt.III.Die eingeklagten Ansprche sind nicht aufgrund einer unmittelbarenAnwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten.1. Allerdings steht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommenhat - nicht schon § 108 Abs. 2 InsO der Begrvon Masseverbindlichkei-ten aus Dauerschuldverltnissen fr die Zeit des Erffnungsverfahrens entge-gen (ebenso LAG Kln ZIP 2000, 805, 806 f; LG Essen NZI 2001, 217, 218;MchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 226 und -/Eckert, § 108 Rn. 189; Hei-delberger Kommentar zur InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 55 Rn. 27 und -/Marotzke,§ 108 Rn. 20; Kler/Prtting/Tintelnot, InsO § 108 Rn. 28 a; Hess/Weis/Wien-berg, InsO 2. Aufl. § 22 Rn. 166 und § 55 Rn. 207 ff; Nerlich/Rmermann/Andres, InsO § 55 Rn. 134 f; Smid, InsO 2. Aufl. § 108 Rn. 9; Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO Stand 2002, § 108 Rn. 28; Henckel, in: AktuelleProbleme des neuen Insolvenzrechts, herausgegeben vom Arbeitskreis fr In-solvenz- und Schiedsgerichtswesen, Kln 2000, S. 97, 105; Bork ZIP 1999,781, 782; Pape, in Klner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 531, 578Fn. 247; Schrader ZInsO 2000, 196, 200; vgl. Frankfurter Kommentar/Wege-ner, InsO 3. Aufl. § 108 Rn. 25; a.M. ArbG Bielefeld ZIP 1999, 1493 f; Ber-scheid, in Klner Schrift zur Insolvenzordnung aaO S. 1361, 1382 ff; WiesterZInsO 1998, 99, 103 f).- 8 -Wenn nach § 108 Abs. 2 InsO die Gliger aus Dauerschuldverltnis-sen Ansprche "fr die Zeit vor der Erffnung des Insolvenzverfahrens" nur alsInsolvenzgliger geltend machen k, trifft dies die Rechtslage fr daserffnete Insolvenzverfahren im allgemeinen, aber ohne die Besonderheitengerichtlicher Anordnungen fr das Erffnungsverfahren. Die Vorschrift befindetsich im dritten Teil der Insolvenzordnung, welcher die "Wirkungen der Erff-nung des Insolvenzverfahrens" regelt. Demr entlt § 55 Abs. 2 InsOeine speziellere Vorschrift fr die Rechtsfolgen von Handlungen vorlfigerInsolvenzverwalter wrend des Erffnungsverfahrens. Insbesondere die Re-gelung fr die vom zweiten Satz dieses Absatzes betroffenen Dauerschuldver-ltnisse wre jedenfalls im Kernbereich inhaltlich gegenstandslos, wenn § 108Abs. 2 InsO dafr ausnahmslos Abweichendes anordnen wrde. Miet-, Pacht-(einschlieûlich Leasing-) sowie Dienstverltnisse des Schuldners im Sinnevon § 108 InsO stellen wirtschaftlich den weitaus wichtigsten Teil aller Dauer-schuldverltnisse dar. Es widersprche dem Zweck des § 55 Abs. 2 InsO, denvorlfigen Insolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Verfsverbotrechtsgescftlich handlungsfig zu machen, wenn sich seine Befugnis, Mas-severbindlichkeiten zu begr, nicht auch auf Dauerschuldverltnisse imSinne von § 108 InsO erstrecken wrde.Diese Auslegung wird nunmehr durch § 55 Abs. 3 InsO in der Fassungdes Änderungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, 2710) besttigt. Da-nach kann die Bundesanstalt fr Arbeit Ansprche auf Arbeitsentgelt, die nach§ 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten begrwrden und auf die Bun-desanstalt rgegangen sind, nur als Insolvenzgligerin geltend machen.Eine solche Klarstellung wre entbehrlich gewesen, wenn die entsprechendenAnsprche aus Dauerschuldverltnissen schon in der Person des Arbeitneh-- 9 -mers nach § 108 Abs. 2 InsO nur Insolvenzforderungen - also nicht Massever-bindlichkeiten gemû § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO - wren.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû § 55Abs. 2 InsO fr sich ausschlieûlich Rechtshandlungen eines vorlfigen Insol-venzverwalters betrifft, "auf den die Verfsbefugnis r das Vermdes Schuldners rgegangen ist" (ebenso OLG Hamm NZI 2002, 162 f; LAGKln NZI 2002, 332, 334; LG Karlsruhe DZWiR 2002, 215 f; AG LeipzigZIP 2001, 1780 f; AG Neumster ZIP 2002, 720 f; MchKomm-InsO/Hefer-mehl, § 55 Rn. 222; Nerlich/Rmermann/Andres, InsO § 55 Rn. 129; Hess/Weis/Wienberg, aaO § 55 Rn. 201; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerbli-chen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1553; Schwemer ZMR 2000,348; Ringstmeier EWiR 2002, 113 f; vgl. Smid, aaO § 55 Rn. 42).a) Satz 1 der Vorschrift spricht diese Voraussetzung ausdrcklich aus.Der zweite Satz kft hieran mit der Bezugnahme "Gleiches gilt ..." an. DieAmtliche Begrzu § 55 Abs. 2 InsO (Gesetzentwurf der Bundesregie-rung zu einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 126 zu § 64) unter-scheidet wegen der Qualitt als Masseverbindlichkeit nicht zwischen den inbeiden Stzen dieses Absatzes geregelten Fllen. Vielmehr stellt sie hinsicht-lich des Schutzzwecks ausdrcklich "Personen, die Gescfte mit einem vor-lfigen Insolvenzverwalter abschlieûen" (Satz 1), mit denen gleich, die "ihmr ein Dauerschuldverltnis erfllen" (Satz 2). Damit kann nur der inSatz 1 ausdrcklich erwte "starke" vorlfige Insolvenzverwalter gemeintsein.- 10 -b) Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm besttigen diese Ausle-gung. Unter der Geltung des § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO entsprach es stn-diger Rechtsprechung, daû der wrend des Erffnungsverfahrens bestellteSequester keine Masseschulden begrkonnte (BGHZ 97, 87, 91 f; 130,38, 41 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552).Denn der Sequester durfte grundstzlich nicht die gleichmûige Befriedigungaller Konkursgliger im steren Konkursverfahren beeintrchtigen. EineBesserstellung einzelner, wrend des Erffnungsverfahrens vorleistenderGliger war nicht vorgesehen.Um Gescftspartnern des insolventen Unternehmens einen Anreiz zugeben, die Gescftsbeziehungen mit einem vorlfigen Insolvenzverwalterfortzusetzen sowie ihm Geld- und Warenkredite zu gewren, schlug dieKommission fr Insolvenzrecht vor, Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungeneines in Verbindung mit einem allgemeinen Verfsverbot bestellten vor-lfigen Insolvenzverwalters durch die Erffnung des Insolvenzverfahrens zuMasseschulden werden zu lassen (Leitsatz 1.2.3 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 des er-sten Berichts der Kommission fr Insolvenzrecht, herausgegeben vom Bun-desministerium der Justiz, Kln 1985). In der Begrzu hieû es (aaOS. 106 f):"Absatz 9 [betreffend den Masseschuldcharakter] bezieht sich ...nur auf einen vorlfigen Insolvenzverwalter, der ... bei einem all-gemeinen Verfsverbot bestellt worden ist und deshalb dasVerfsrecht r das Schuldnervermsitzt. Er giltnicht fr einen vorlfigen Insolvenzverwalter, dem lediglich Zu-stimmungsvorbehalte ..., die das Verfsrecht des Schuldnersgrundstzlich unberrt lassen, eingermt worden sind. Darausfolgt, daû nur Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen eines ver-fsberechtigten vorlfigen Insolvenzverwalters durch die- 11 -Erffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseschulden werden;Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen eines weiterhin grund-stzlich verfsberechtigten Schuldners sind von dieser Pri-vilegierung selbst dann ausgeschlossen, wenn der vorlfige In-solvenzverwalter den Rechtshandlungen im Rahmen eines allge-meinen oder besonderen Zustimmungsvorbehalts ... zugestimmthat."Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverltnissen wurde die Qualitt alsMasseverbindlichkeiten erstmals durch § 60 Abs. 2 Satz 2 des Referentenent-wurfs zur Reform des Insolvenzrechts zuerkannt, ohne daû ein Unterschiedzwischen den Voraussetzungen der beiden Stze angedeutet worden wre(Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts, Kln1989, Begrzu den einzelnen Vorschriften S. 55 zu § 60 Abs. 2).Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat - in § 22 Abs. 1 - nur dieRechtsstellung des vorlfigen Insolvenzverwalters mit begleitendem allgemei-nen Verfsverbot r geregelt. Daran kft die Regelung des § 55Abs. 2 InsO die Schutzrftigkeit des Vertragspartners eines solchen vorlu-figen Insolvenzverwalters an. Wird hingegen kein allgemeines Verfsver-bot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der vorlfigen Insolvenzverwaltungnach § 22 Abs. 2 InsO der Bestimmung des Insolvenzgerichts in jedem Einzel-fall rlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen kann sich ein Ver-trauen der Gescftspartner ausrichten. Eine allgemeine Erstreckung auf denvorlfigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt warnicht beabsichtigt.c) Auch inhaltlich ist es nicht sachgerecht, fr die Inanspruchnahme vonLeistungen aus Dauerschuldverltnissen gemû § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO all-gemein in weitergehendem Umfange Masseverbindlichkeiten entstehen zu las-- 12 -sen als fr rechtsgescftlich begrte Verbindlichkeiten nach Satz 1 dieserVorschrift. Entgegen der Auffassung der Revision wirkt sich auch insoweit dieunterschiedliche Rechtsstellung wesentlich aus, die zwischen einem vorlfi-gen Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfsverbot und einem solchenmit gleichzeitig erlassenem Zustimmungsvorbehalt besteht.aa) Nur aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfsverbotskann der vorlfige Insolvenzverwalter gemû § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO umfas-send fr den Schuldner handeln.bb) Dagegen bewirkt der Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO)nur, daû der vorlfige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgescftliche Verf-gungen des Schuldners zu verhindern vermag. Die Beklagte konnte dement-sprechend im vorliegenden Zusammenhang von sich aus - nur - veranlassen,daû die Schuldnerin ihr Vermrch Pachtzahlungen an die Klrin nichtverminderte.Allein aufgrund eines erlassenen Zustimmungsvorbehalts - also ohneerzende gerichtliche Anordnungen (dazu s.u. IV 2) - ist der vorlfige Insol-venzverwalter rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willenzu Handlungen anzuhalten. Den Abschluû rechtswirksamer Verpflichtungsge-scfte durch den Schuldner wrend des Erffnungsverfahrens vermag ernicht zu verhindern; dementsprechend ksolche Verbindlichkeiten, an-ders als nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO, auch nur Insolvenzforderungen begrn-den. Dieser "schwache" vorlfige Insolvenzverwalter ist ferner nicht befugt,den Schuldner daran zu hindern, wrend des Erffnungsverfahrens die Ge-genleistung aus Dauerschuldverltnissen im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2- 13 -InsO in Anspruch zu nehmen, soweit damit keine rechtsgescftliche Verf-gung verbunden ist. Insbesondere kann der Schuldner ohne erzende ge-richtliche Anordnungen nicht an der tatschlichen Nutzung gemieteter Rmegehindert werden (vgl. Smid, aaO § 22 Rn. 9). Die Auffassung der Klrin, dieBeklagte habe die Schuldnerin zu einer Fortfrung des Gaststttenbetriebsverbindlich anweisen k, ist unrichtig; die Fortfrungspflicht aus § 22Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO trifft allein den "starken" vorlfigen Insolvenzverwal-ter. Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt sogar im erffneten Insolvenz-verfahren nicht dem Insolvenzbeschlag. Die unter Beweis gestellte Behauptungder Klrin, die Beklagte habe die Schuldnerin zur Fortfrung des Ge-scftsbetriebs "veranlaût", ist unerheblich, weil jede derartige Einfluûnahmeder Beklagten von Rechts wegen unverbindlich war. Ferner war die Beklagteals vorlfige Insolvenzverwalterin nicht befugt, die Schuldnerin zur Rckgabeder Pachtsache "anzuhalten". Im Gegenteil stehen dem "schwachen" vorlfi-gen Insolvenzverwalter kraft Gesetzes an den Gescftsrmen des Schuld-ners nur ein Besichtigungsrecht (§ 22 Abs. 3 Satz 1 InsO) und allenfalls Maû-nahmen zur Erhaltung von dessen Besitz zu. Dementsprechend hat die Be-klagte als vorlfige Insolvenzverwalterin - entgegen der Auffassung der Kl-gerin - hier auch nicht selbst die Gaststtte im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2InsO "genutzt".Danach kann der vorlfige Insolvenzverwalter mit begleitendem Zu-stimmungsvorbehalt allein aufgrund dieser gerichtlichen Anordnung auf diegesamte Vertragsabwicklung durch den Schuldner nur in der Weise Einfluûnehmen, daû er dessen Verringerung seines Verms insbesondere durchErfllung einzelner oder aller Verbindlichkeiten verhindert. Wenn hierdurch dasdem kftigen Insolvenzbeschlag unterliegende Vermicht vermindert,- 14 -sondern aufgrund erzielter Einkfte sogar vermehrt werden sollte, entsprichtdies im Interesse der Gleichbehandlung aller Gliger dem Insolvenzzweck(§ 1 Satz 1 InsO). Dem vorlfigen Insolvenzverwalter obliegt es nicht etwavorrangig, von sich aus fr die volle Befriedigung solcher Gliger zu sorgen,die wrend des Erffnungsverfahrens Leistungen an den Schuldner erbrin-gen, wrend die Gliger aus frren Leistungen mlicherweise ganz leerausgehen (vgl. Senatsurt. v. 12. November 1992 - IX ZR 68/92, NJW 1993,1206 f; v. 25. Mrz 1993 - IX ZR 164/92, NJW-RR 1993, 796, 797).- 15 -IV.Auch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO scheidet imvorliegenden Falle aus.1. Die Vorschrift ist nicht schon deswegen insgesamt analog auf Ver-bindlichkeiten anzuwenden, die von einem vorlfigen Insolvenzverwalter mitbegleitendem Zustimmungsvorbehalt begrt wurden, weil Insolvenzgerichtederzeit sehr viel figer in solcher Weise vorlfige Insolvenzverwalter be-stellen als ein allgemeines Verfsverbot zu erlassen (ebenso LAG Frank-furt/Main ZInsO 2001, 562, 563; LG Leipzig ZIP 2001, 1778, 1779; AG LeipzigZIP 2001, 1780, 1781 f; AG Wuppertal ZIP 2001, 1335 f; WienbergEWiR 2001, 1061, 1062; MchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 216; Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO § 55 Rn. 51; Haarmeyer/Wutzke/Frster, Hand-buch zur InsO 3. Aufl. Rn. 373; Hess/Weis/Wienberg, aaO § 55 Rn. 196, 201;Jaffé/Hellert ZIP 1999, 1204, 1205 ff; Smid, aaO § 22 Rn. 70; FrankfurterKommentar/Schmerbach, aaO § 22 Rn. 61 l und -/Schumacher, § 55 Rn. 32;Onusseit, in Klner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1779, 1789 f; MausZIP 2000, 339, 340; Braun/Brle, InsO § 55 Rn. 41 und -/Kroth § 108 Rn. 23;Foerster ZInsO 1999, 332 f; Kirchhof ZInsO 1999, 365, 368 f; a.M. OLG HammNZI 2002, 259, 261; LG Essen NZI 2001, 217, 218; Heidelberger Kommentarzur InsO/Eickmann, aaO § 55 Rn. 26; Bork ZIP 1999, 785 f; vgl. auch Ah-rendt/Struck ZInsO 1999, 450, 452 f). Darin allein liegt keine Umgehung des§ 55 Abs. 2 InsO. Denn der vorlfige Insolvenzverwalter mit begleitendemVerfsverbot soll nicht etwa kraft Gesetzes der Regelfall jeder vorlfigenInsolvenzverwaltung sein (vgl. Smid, aaO § 22 Rn. 59, 63; Braun/Kind, aaO§ 22 Rn. 29). Zwar hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nur dessen Auf-- 16 -gaben in § 22 Abs. 1 InsO ausfrlich geregelt. Dies geschah aber, weil damit- im Vergleich zur Rechtsstellung des Sequesters gemû § 106 Abs. 1 Satz 2und 3 KO - etwas Neues geschaffen wurde (s.o. III 2 b). Das Insolvenzgerichtsoll schon wrend des Erffnungsverfahrens einen vorlfigen Insolvenzver-walter einsetzen k, der sogar den anspruchsvollsten Aufgaben - vor al-lem der Unternehmensfortfrung - gewachsen ist. Ein solcher Bedarf bestehtaber nicht etwa im Regelfall. Zudem mag der Umfang der Aufgaben bei dererstmaligen Einsetzung eines vorlfigen Insolvenzverwalters oft noch unklarsein, so daû allenfalls die weitere Verwaltung das Brfnis nach Erlaû einesallgemeinen Verfsverbots aufdeckt. In jedem Falle unterliegt die Anord-nung von Sicherungsmaûnahmen dem Verltnismûigkeitsgrundsatz (vgl.B. Lepa, Insolvenzordnung und Verfassungsrecht 2002 S. 155 ff, insbesondereS. 160 ff): Soweit mildere Mittel einzeln oder in Verbindung miteinander denSicherungszweck hinreichend erfllen, sind sie regelmûig einschneidenderenvorzuziehen. Die Anordnung unverltnismûiger Sicherungsmaûnahmenkann unter Umstsogar eine Amtshaftung begr(vgl. BGH, Be-schluû vom 20. Mrz 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f).Der vorliegende Rechtsstreit verdeutlicht diese Rechtslage: Fr einesonstige Gefrdung von Gligerinteressen wrend des Erffnungsverfah-rens ist nichts dargetan. Letztlich wurde eine Verbraucherinsolvenz im Verein-fachten Verfahren gemû §§ 311 ff InsO erffnet. Die Beklagte erhielt dadurchlediglich die eingeschrkten Befugnisse des Trrs nach § 313 InsO.Der Betrieb der von der Schuldnerin gepachteten Gaststtte wurde alsbaldnach der Verfahrenserffnung - als die Beklagte erstmals darr allein be-stimmen konnte - eingestellt. Unter solchen Umsttte sich die Anord-- 17 -nung eines allgemeinen Verfsverbots im Erffnungsverfahren sogar alsobjektiv unverltnismûig erwiesen.Im rigen hat der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsrungsgesetzesvom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) ausdrcklich die "gegenwrtige Insol-venzpraxis" der Gerichte erwt, welche, "um die nachteiligen Auswirkungendes § 55 Abs. 2 InsO zu vermeiden, in aller Regel nur Verwalter ohne Verwal-tungs- und Verfsbefugnis bestellen". Daraus wurde abgeleitet, daû derneu eingefrte § 55 Abs. 3 InsO die Bundesanstalt fr Arbeit nicht schlechterstelle, weil die auf sirgehenden Entgeltansprche der Arbeitnehmer prak-tisch ohnehin kaum Masseverbindlichkeiten begrten (Amtliche Begrn-dung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung undanderer Gesetze unter A 8 b, S. 15, abgedr. bei Kler/Prtting, InsO 2002,Texte und Materialien). Dies wre unrichtig, wenn allein die Praxis der Insol-venzgerichte regelmûig zur Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO frte.2. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist hierauch nicht deswegen geboten, weil das Insolvenzgericht im Beschluû vom14. Juli 1999 die Beklagte unter anderem ermchtigt hat, "mit rechtlicher Wir-kung fr die Schuldnerin zu handeln".a) Das Berufungsgericht hat diese Ermchtigung - ohne Begr -dahin verstanden, daû das Eingehen von Masseverbindlichkeiten nicht gestat-tet werde (ebenso LG Leipzig ZIP 2001, 1778, 1779). Die Revision legt die ge-richtliche Anordnung gegenteilig aus. Nach einer in der Rechtsprechung (AGNeumster ZIP 2002, 720, 721) und Literatur (Bork ZIP 2001, 1521 ff; SpliedtZIP 2001, 1941, 1943 f) vertretenen Meinung soll eine solche Anordnung je-- 18 -denfalls zu einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 InsO fren.Dem folgt der Senat nicht.Die pauschale gerichtliche Ermchtigung des vorlfigen Insolvenzver-walters, "mit rechtlicher Wirkung fr den Schuldner zu handeln", bewirkt nicht,daû schon im Erffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten in einer vom Insol-venzgericht nicht mehr zuverlssig kontrollierbaren Weise begrt werdenrften. Sie ist vielmehr nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO unzulssig.aa) Zwar darf der vorlfige Insolvenzverwalter, wenn zugleich ein all-gemeiner Zustimmungsvorbehalt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 InsO) erlassen ist, zugleichwirksam dazu ermchtigt werden, seinerseits r bestimmte GegenstsSchuldnerverms zu verf. Insbesondere erscheint die im vorliegendenFall erlassene Anordnung rechtlich unbedenklich, daû die Beklagte befugt seinsollte, ihrerseits Forderungen der Schuldnerin fr diese einzuziehen; denn umihre Verwaltungsaufrhaupt erfllen zu k, bedurfte die Beklagteder finanziellen Mittel, dilicherweise in den Gescftsbetrieb der Schuldne-rin flossen.Ferner kann das Insolvenzgericht den vorlfigen Insolvenzverwalterauch ohne begleitendes allgemeines Verfsverbot dazu ermchtigen, ein-zelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der sterenInsolvenzmasse einzugehen, soweit dies fr eine erfolgreiche Verwalttigist (ebenso Marotzke, Das Unternehmen in der Insolvenz 2000 Rn. 13;MchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 219, 2. Abs.; Ner-lich/Rmermann/Ming, InsO § 22 Rn. 223; Pohlmann, Befugnisse undFunktionen des vorlfigen Insolvenzverwalters, Rn. 335 ff; Heidelberger- 19 -Kommentar zur InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 30; Spliedt ZIP 2001, 1941, 1943;Meyer DZWiR 2002, 41; vgl. AG Coburg ZinsO 2002, 383; AG Hof NZI 2000,37 f; Hauser/Hawelka ZIP 1998, 1261, 1264; Kirchhof ZInsO 2000, 297, 300und ZInsO 2001, 1 f; a.M. Br ZIP 1998, 1553, 1559; Berscheid ZInsO 1999,697, 700; Peters-Lange ZIP 1999, 421, 422; Haarmeyer/Wutzke/Frster, aaORn. 374; Frankfurter Kommentar/Schmerbach, aaO § 22 Rn. 61k; Kb-ler/Prtting/Pape, InsO § 55 Rn. 72). Denn sind dazu nur einzelne Massever-bindlichkeiten von begrenztem Umfang erforderlich, macht dieser Umstand al-lein nicht ohne weiteres den Erlaû eines allgemeinen Verfsverbots- insbesondere gegen einen kooperativen Schuldner - verltnismûig (s.o. 1.).Allenfalls mag zustzlich ein besonderes Verfsverbot fr diejenigen Ge-gensts Schuldnerverms geboten sein, fr deren Verwaltung dieMasseverbindlichkeittig sind (so Smid, aaO § 22 Rn. 67, 71, 73; Thie-mann, Die vorlfige Masseverwaltung im Insolvenzerffnungsverfahren, 2000,Rn. 305; sinngemû wohl auch Frster ZInsO 2001, 790, 791). Zudem darf dasInsolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 InsO die Pflichten des "schwachen" vorlfi-gen Insolvenzverwalters grundstzlich bis hin zu Grenze derjenigen des miteinem begleitenden Verfsverbots bestellten vorlfigen Verwalters (§ 22Abs. 1 InsO) ausdehnen. Fr die Befugnisse, ditig sind, um diese Pflichtenzu erfllen, kann nichts anderes gelten.bb) Jedoch darf das Insolvenzgericht, wenn es kein allgemeines Verf-gungsverbot erlût, Verfs- und Verpflichtungsermchtigungen nicht pau-schal in das Ermessen des dann "schwachen" vorlfigen Insolvenzverwaltersstellen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen des § 22 Abs. 2 InsO in jedemFalle selbst die einzelnen Maûnahmen bestimmt zu bezeichnen, zu denen dervorlfige Verwalter verpflichtet und berechtigt sein soll:- 20 -Den Ablauf des Erffnungsverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht.Nach § 21 Abs. 1 InsO hat es diejenigen Maûnahmen zu treffen, die zur Erhal-tung des Schuldnerverms erforderlich erscheinen. Diese Verantwortungkann das Gericht nicht auf einen vorlfigen Insolvenzverwalter rtragen,indem es diesen umfassend zu allen Maûnahmen ermchtigt, die er seinerseitsnach seinem eigenen Ermessen fr tig und zweckmûig halten mag. Einenumfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfsbefugnis vomSchuldner auf einen vorlfigen Insolvenzverwalter sieht nur § 22 Abs. 1 InsO- fr den Fall, daû ein allgemeines Verfsverbot erlassen ist - vor. Dage-gen gibt § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht, welches kein allgemei-nes Verfsverbot erlût, nur die Befugnis, selbst die Pflichten des vorlu-figen Insolvenzverwalters zu bestimmen. Ebenso muû das Gericht im einzelnendie Rechte festlegen, die dem vorlfigen Verwalter eingermt werden, damiter seine Pflichten zu erfllen vermag. Eine entsprechende Ermchtigung kannauch fr bestimmte, abgrenzbare Arten von Maûnahmen erteilt werden, wie imvorliegenden Falle fr den Forderungseinzug oder auch fr die Kigung be-stimmbarer Arten von Dauerschuldverltnissen. Aus Grr Rechtsklar-heit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muû aber fr diesejeweils aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmiûverstlich zu erkennensein, mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorlfigeInsolvenzverwalter ausgestattet ist (ebenso Spliedt ZIP 2001, 1941, 1949; wohlauch Pohlmann aaO Rn. 342; MchKomm-InsO/Haarmeyer § 22 Rn. 136).b) Eine pauschale, allumfassende Ermchtigung wie im vorliegendenFalle reicht nicht fr eine Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO aus. Nach dieserVorschrift kMasseverbindlichkeiten zum Schutz der Verfahrensbeteilig-- 21 -ten sowie aus Grr Rechtsklarheit allein durch eine inhaltlich be-stimmte gerichtliche Anordnung - sei es gemû § 22 Abs. 1 InsO, sei es durcheine Einzelermchtigung (s.o. a) - begrt werden.Eine pauschale Ermchtigung der im vorliegenden Verfahren erteiltenArt wre zwar wegen ihrer Unbestimmtheit nach Maûgabe des § 21 Abs. 1Satz 2 InsO n.F. anfechtbar. Sie ist aber - noch - nicht nichtig. Denn schlecht-hin unwirksam sind gerichtliche Anordnungen, wie alle Hoheitsakte, erst, wennder ihnen anhaftende besonders schwere Fehler bei verstiger Wrdigungaller Umstffenkundig ist (vgl. BGHZ 114, 315, 326). Das traf fr die hiererteilte unbestimmte Ermchtigung bisher nicht zu. In Rechtsprechung undRechtslehre wurde nur r die Rechtsfolgen einer solchen Ermchtigung ge-stritten, nicht aber deren Zulssigkeit insgesamt in Frage gestellt.Der ffentlich ausgetragene Streit r die Rechtsfolgen der pauschalenErmchtigung schloû andererseits jedes berechtigte Vertrauen darauf aus, daûsie Masseverbindlichkeiten auslsen kten.c) Im vorliegenden Fall vermag die Klrin zudem aus einem weiterenGrund keinen Vertrauensschutz zu beanspruchen. Sie hat in den Tatsachenin-stanzen selbst nicht geltend gemacht, daû sie von einer frren Beendigungdes Pachtvertrages etwa nur deswegen abgestte, weil sie auf eineWirksamkeit gerade der pauschalen Ermchtigung vertraut tte, die der Be-klagten durch den Beschluû vom 14. Juli 1999 zustzlich erteilt worden war. ImGegenteil hat sich die Klrin darauf nicht einmal berufen. Vielmehr hat sieihre Kenntnis allein auf eine Verffentlichung des Gerichtsbeschlusses in der- 22 -Lokalpresse gesttzt, welche zwar die Bestellung der Beklagten und den Erlaûdes Zustimmungsvorbehaltes, nicht aber weitergehende Maûnahmen anzeigte.3. Endlich ist § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht speziell auf Miet- oderPachtverltnisse im Sinne von § 108 InsO entsprechend anzuwenden, wennnur ein vorlfiger Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehaltbestellt worden ist. Zwar unterscheidet sich die Rechtsstellung von Vermieternoder Verchtern insoweit von derjenigen anderer Gliger aus Dauerschuld-verltnissen im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, als sie von Rechts wegennicht befugt sind, die weitere Nutzung durch den insolvent gewordenenSchuldner sofort zu verhindern: Nachdem sie diesem einmal den Besitz rdie Miet- oder Pachtsache eingermt haben, ksie diese rechtmûiggegen den Willen des Schuldners nur aufgrund einer Beendigung des Vertra-ges insbesondere durch Kigung zurckfordern. Sie haben also zeitweiseweder das Recht noch tatschlich die Mlichkeit, weitere Teilleistungen auseinem Dauerschuldverltnis zurckzuhalten.Dennoch benachteiligt die Rechtsfolge, daû Vermieter oder Verchter(§ 108 InsO) fr die Dauer des Erffnungsverfahrens nicht den Schutz des § 55Abs. 2 Satz 2 InsO genieûen, soweit kein allgemeines Verfsverbot erlas-sen ist, diese Gliger nicht in unverltnismûiger oder gar verfassungswid-riger Weise. Vielmehr stehen sie - abgesehen von der Kigungssperre ge-mû § 112 InsO (dazu s.u. b) - rechtlich uneingeschrkt allen anderen Glu-bigern gleich, die dem Schuldner nicht ausreichend gesicherte Vorleistungenerbracht haben (ebenso im Ergebnis LG Karlsruhe DZWIR 2002, 215, 216; LGLeipzig ZIP 2001, 1778, 1779; Wienberg EWiR 2001, 1061, 1062; RingstmeierEWiR 2002, 113, 114; Meyer DZWIR 2001, 309, 312 f und 2002, 41, 42; fr- 23 -den Fall, daû der vorlfige Insolvenzverwalter selbst keine Rechtshandlungvornimmt, auch Spliedt ZIP 2001, 1941, 1945 ff; a.M. LG Essen NZI 2001, 217,218; fr die Auswirkungen einer Kigungssperre auch MchKomm-InsO/Eckert, § 108 Rn. 191).a) Jeder Gliger, der mit einem Schuldner wrend des Erffnungs-verfahrens Gescfte ttigt, kann sich gegen einen Ausfall der ihm ren-den Gegenleistung dadurch insolvenzfest sctzen, daû er sich diese Gegen-leistung oder eine ausreichende Sicherheit dafr zeitnah im Wege eines Bar-gescfts (§ 142 InsO) gewren lût. Erbringt er hingegen einen Kredit ohnesolche Vorsichtsmaûnahmen, so unterliegt er uneingeschrkt dem insolvenz-rechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gliger.Auch der Vermieter oder Verchter sucht sich seinen Vertragspartnerselbst aus. Er gewrt ihm insoweit im voraus einen begrenzten Kredit, als erdas Dauernutzungsverltnis erst wegen Zahlungsrckstands von zwei Mona-ten nacrer Maûgabe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 554BGB a.F.) beenden kann. Ferner erfordert die Rmung eines beendeten Miet-oder Pachtverltnisses erfahrungsgemû eine gewisse Zeit. Gegen derartigeAusflle wird der Gliger durch das Vermieter- oder Verchterpfandrechtgemû §§ 562, 578 BGB n.F. (§ 559 BGB a.F.) auch im Insolvenzfalle (§ 50InsO) gesctzt. Zur Absicherung weitergehender Risiken werden dem Mieteroder Pchter oft Kautionen abverlangt. Dementsprechend hatte hier auch dieKlrin mit der Schuldnerin durch Nr. 13 des Pachtvertrages vom 12. Dezem-ber 1997 eine Kautionsleistung von 25.000 DM vereinbart. Darr hinauskann sich das Risiko von Miet- oder Pachtausfllen bei der Kalkulation der H-he des gewerblichen Nutzungsentgelts auswirken.- 24 -Im vorliegenden Falltte die Klrin jeden insolvenzbedingtenPachtausfall durch eine Kigung vor dem Insolvenzantrag vermeiden kn-nen, nachdem die Schuldnerin sogar mit vier Monatspachten in Verzug geratenwar. Wenn die Klrin sich statt dessen entschloû, das Pachtverltnis fort-zusetzen, kann sie deswegen keine Besserstellr allen anderenKreditgebern der Schuldnerin verlangen.b) Allerdings schrkt § 112 InsO die Rechte von Vermietern oder Ver-chtern in der Weise ein, daû eine Kigung wegen Zahlungsverzugs oderVerschlechterung der Vermsverltnisse "nach dem Antrag auf Erffnungdes Insolvenzverfahrens" ausgeschlossen wird. Diese Vorschrift mutet demVermieter oder Verchter ûerstenfalls einen (weiteren) Ausfall der Nut-zungsentscigung fr zwei Monate zu. Denn die nach dem Erffnungsantragfllig werdenden Raten mssen aus dem Schuldnervermwieder vertrags-gerecht gezahlt werden, wenn die Nutzungsmlichkeit fr die Insolvenzmasseerhalten bleiben soll. Dazu ist jeder vorlfige Insolvenzverwalter im Rahmenseiner Verwaltungsttigkeit im Zweifel auch befugt, sogar wenn die Zahlungs-pflicht im Falle eines ster erffneten Insolvenzverfahrens nicht den Charak-ter einer Masseverbindlichkeit gemû § 55 Abs. 2 InsO erlangt. Denn die Er-halttzlicher Bestandteile des Schuldnerverms rt normalerweisezu jeder vorlfigen Insolvenzverwaltung (vgl. auch Braun/Kroth, aaO § 112Rn. 13). Sind von der Aufrechterhaltung des Miet- oder Pachtverltnissesmehr Vor- als Nachteile zu erwarten, so darf auch ein vorlfiger Insolvenzver-walter ohne begleitendes Verfsverbot die daztigen Ausgaben erbrin-gen. Eine stere Anfechtung in einem erffneten Insolvenzverfahren brauchtder Vertragspartner in diesem Fall gemû § 142 InsO ebenfalls nicht zu be-- 25 -frchten, wenn die Zahlung zeitnah erfolgt (vgl. Heidelberger Kommentar zurInsO/Marotzke, aaO § 112 Rn. 8 a.E.; dies bercksichtigen Sinz, in KlnerSchrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 593, 597 f; Hess/Weis/Wienberg, aaO§ 112 Rn. 17 und Obermller/Livonius DB 1995, 27 nicht).Entscheidet sich der vorlfige Insolvenzverwalter andererseits ausZweckmûigkeitserw eine Fortsetzung des Nutzungsvertragesund zahlt er deshalb die geschuldete Miete oder Pacht nicht, so ist der andereVertragsteil berechtigt, den Vertrag wegen der nach dem Erffnungsantrag neueintretenden Zahlungsrckstfalls schon wrend des Erff-nungsverfahrens nacrer Maûgabe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBn.F. zu kigen (OLG Celle ZInsO 2002, 326, 328; MchKomm-InsO/Eckert§ 112 Rn. 35 f m.w.N.; Heidelberger Kommentar zur InsO/Marotzke, aaO § 112Rn. 8; Meyer DZWiR 2002, 40, 42; Pape, in Klner Schrift aaO, Rn. 59 aufS. 569; Haarmeyer/Wutzke/Frster, Handbuch aaO Rn. 5.212; Nerlich/Rmer-mann/Balthasar, InsO § 112 Rn. 13; Sinz, aaO S. 597 Rn. 8; Smid, aaO § 112Rn. 6; Schwrer, sungsklauseln fr den Insolvenzfall, 2000, Rn. 471;Braun/Kroth, aaO § 112 Rn. 10).Die Amtliche Begrzu § 112 InsO (aaO S. 148 zu § 126) hebtausdrcklich hervor, daû das Kigungsrecht wegen eines Verzugs nach demErffnungsantrag "keiner Einschrkung" unterliegen sollte. Insbesondere wirdein Verzug des vorlfigen Insolvenzverwalters im Sinne von § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 3, § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht etwa dadurch ausge-schlossen, daû regelmûig erst der fr das erffnete Verfahren bestellte end-ltige Insolvenzverwalter nach §§ 103 ff InsO r das rechtliche Schicksalvon Vertrin der Insolvenz entscheidet (a.M. Kler/Prtting/Tintelnot, In-- 26 -sO § 112 Rn. 12). Abgesehen davon, daû § 103 InsO gerade fr die Grund-stcksnutzung ohnehin nicht gilt, geht es hier nicht um jenen Rechtsgrundsatz.Vielmehr hat der vorlfige Insolvenzverwalter mit Bezug auf Dauerschuldver-ltnisse wrend des Erffnungsverfahrens rechtlich nur zu entscheiden, ober fr ein zu erffnendes Verfahren die Option auf eine Fortdauer faktisch of-flt, indem er das laufende Entgelt zahlt. Dazu ist er in der Lage. Anderer-seits mutet der Gesetzgeber dem anderen Teil keinen lr dauernden Nut-zungsausfall zu. § 107 Abs. 2 InsO kann auf die hier fragliche Fallgestaltungnicht einmal sinngemû angewendet werden. Denn jene Vorschrift gibt demInsolvenzverwalter - nur - einen zeitlichen Aufschub bis zu seiner ltigenEntscheir den rechtlichen Fortbestand des Vertrages; dem entspr-che fr Dauerschuldverltnisse die Erfllungswahl (§ 103 InsO) oder erst dieKigung (§§ 109, 113 InsO). Endlich ist es unerheblich, ob gerade in derPerson des vorlfigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes Verfsver-bot im Hinblick auf die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO (s.o. III 2) dieVerzugsvoraussetzungen eintreten k(a.M. Frankfurter Kommen-tar/Wegener, aaO § 112 Rn. 6 a.E.). Vielmehr hat sich im Falle des § 22 Abs. 2InsO die zukftige Insolvenzmasse grundstzlich auch einen Verzug desSchuldners perslich wrend des Erffnungsverfahrens zurechnen zu las-sen.Zu einer Kigung wre die Klrin hier stestens befugt gewesen,nachdem auch der Zahlungstermin vom 15. September 1999 verstrichen war.Weitergehende Wirkungen hatte die Kigungssperre gemû § 112 InsOnicht.- 27 -c) Eine Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO dahin, daû die Vorschriftin jedem Falle eingreifen mûte, in dem ein vorlfiger Insolvenzverwalter- auch ohne begleitendes allgemeines Verfsverbot - bestellt ist und dieKigungssperre des § 112 InsO eingreift, ist auch verfassungsrechtlich nichtgeboten.§ 112 InsO beruht auf dem Gedanken, daû die wirtschaftliche Einheit imBesitz des Schuldners nicht zur Unzeit auseinandergerissen werden darf (Amtl.Begr. der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 148zu § 126). Auch gemietete oder gepachtete Gegenstsollen dem Verwalternicht aufgrund von Zahlungsrcksts Schuldners selbst entzogen wer-den, weil sie fr eine Fortfrung eines Unternehmens erforderlich sein kn-nen. Als Ausgleich dafr hat der Gesetzgeber allerdings auf die in § 55 Abs. 2InsO getroffene Regelr das Entstehen von Masseverbindlichkeitenverwiesen, soweit ein vorlfiger Insolvenzverwalter den gemieteten oder ge-pachteten Gegenstand fr das verwaltete Vermtzt. Diese Folge ist je-doch nur fr den Fall verwirklicht, daû zugleich ein allgemeines Verfs-verbot erlassen ist. Anderenfalls steht die Entscheir die Nutzung nichtdem "schwachen" vorlfigen Insolvenzverwalter, sondern eigenverantwortlichdem Schuldner zu; fr dessen Entscheidungen kann die stere Insolvenz-masse nicht haften. Im Ergebnis erlt damit durch das Unwirksamwerden fr-herer Kigungsgrie Gligergemeinschaft insgesamt einen Zeitraumvchstens zwei Monaten (s.o. b), in dem die Fortfrungswrdigkeit einesUnternehmens des Schuldners ebenso geprft werden kann wie die Frage, objeder einzelne gemietete oder gepachtete Gegenstand fr die Fortfrung er-forderlich ist. Dieser Zeitraum kann, wenn kein allgemeines Verfsverbot- 28 -erlassen ist, aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem be-grenzten Forderungsausfall des Vermieters fren.Mit diesem Inhalt entlt § 112 InsO eine zulssige Regelung von Inhaltund Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsrlassung an Dritte (Art. 14Abs. 1 Satz 2 GG).aa) § 112 und § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO regeln die Folgen davon, daû derzuvor auch vom Vermieter oder Verchter selbst ausgewlte Mieter oderPchter insolvent wird. Die rechtliche Abwicklung dieser Insolvenz dient denInteressen aller betroffenen Gliger des Schuldners, nicht etwa allgemeinensozialpolitischen Zielen. Die geregelte Abwicklung einer Insolvenz, die vieleGliger hart oder sogar in existenzbedrohender Weise treffen und erhebli-che volkswirtschaftliche Werte vernichten kann, dient mittelbar zugleich demWohl der Allgemeinheit.bb) Die Kigungsbeschrkung des § 112 InsO ist in der Insolvenzdes Mieters oder Pchters geeignet tig, um eistige, gerechte undausgewogene Abwicklung dieser Insolvenz zu verwirklichen. Der neu einge-setzte (vorlfige) Insolvenzverwalter tigt regelmûig einen gewissen Zeit-raum, um die gesamten wirtschaftlichen Verltnisse des Schuldners sowie dieBedeutung auch der einzelnen Gegenstfr zu erfassen, die mlicher-weise mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind. Wrend dieser Pr-fungszeit muû grundstzlich der vorgefundene Verbund des Schuldnerverm-gens erhalten bleiben. Insbesondere wrde jstige Gesamtverwertungvereitelt, wenn daraus wesentliche Teile - erst recht ein gemietetes Betriebs-grundstck - alsbald entfernt wrden.- 29 -Andererseits findet der Insolvenzverwalter, der wegen Zahlungsunfig-keit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) des Schuldners bestellt wor-den ist, regelmûig keine ausreichenden finanziellen Mittel vor, um zuvor auf-gelaufene Zahlungsrckstzu begleichen.cc) Der durch § 112 InsO mliche, zeitlich eng begrenzte Eingriff in dieRechte von Vermietern oder Verchtern ist nicht unverltnismûig. DieseGliger haben selbst bessere vorrangige Sicherungsmlichkeiten als vieleandere (s.o. a). Zum Schutz der ungesicherten Gliger ist es vertretbar, daû§ 112 i.V.m. § 55 Abs. 2 InsO nicht regelmûig die Verstrkung der nach einemErffnungsantrag fllig werdenden Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentsci-gung zu Masseverbindlichkeiten vorsieht, sondern diese Rechtsfolge erst mitder Verfahrenserffnung eintritt (§ 108 InsO). Das Bems Gesetzge-bers, die Befriedigungsaussichten ungesicherter Insolvenzgliger zu verbes-sern (vgl. § 1 Satz 1 InsO), kommt letztlich anteilig auch wieder Vermieternoder Verchtern zugute, soweit diese mit Ansprchen auf Nutzungsentsch-digung vor der Insolvenzerffnung ausgefallen sind. Die Rechte anderer Glu-biger mit Sicherungsmlichkeiten werden - insbesondere durch § 107 Abs. 2und §§ 166 ff InsO - in der Insolvenz des Schuldners ebenfalls in begrenztemMaûe eingeschrkt.Endlich ist die aus § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende Besserstellungderjenigen Vermieter oder Verchter nicht sachwidrig, fr deren Mieter oderPchter ein vorlfiger Insolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Ver-fsverbot (§ 22 Abs. 1 InsO) bestellt worden ist. Diese Unterscheidungkft nicht an die Stellung der jeweiligen Gliger an, sondern beruht auf- 30 -individuellen Besonderheiten und Brfnissen des jeweiligen Insolvenzverfah-rens selbst (s.o. 1 und III 2 c).Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
Meta
18.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 195/01 (REWIS RS 2002, 2219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2219
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