Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZB 62/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5415

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[X.][X.]/05 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 304, 315 Ein Verbraucher- oder [X.] wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. [X.] § 13 Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum [X.] ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treu[X.] beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treu-[X.] kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten ent-faltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines [X.]s fallen. [X.], [X.]uss vom 21. Februar 2008 - [X.]/05 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 18. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.659,77 • festge-setzt. Gründe: [X.] In dem am 26. Februar 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröff-neten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Beteiligte zur Treuhänderin bestellt. Die Schuldnerin verstarb am 25. April 2004. Das Amtsgericht teilte der Beteiligten am 28. Mai 2004 mit, durch den Tod der Schuldnerin sei das [X.] - 3 - ren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet worden. Nach [X.] Nachweis der Erbfolge werde ein entsprechender Überleitungsbe-schluss erlassen. Durch Schreiben vom 14. Juli 2004 zeigte die Beteiligte ge-genüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Die Beteiligte beantragt entsprechend den für ein Regelinsolvenzverfah-ren maßgeblichen Sätzen die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 3.105,09 •. Das Amtsgericht hat die Vergütung nach den Maßstäben eines [X.] auf 1.445,35 • festgesetzt. Diese Entschei-dung hat das [X.] bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] ihr Begehren weiter. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem gerügten Aspekt der grund-sätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur [X.] an das Beschwerdegericht. 3 Das [X.] hat ausgeführt, die Vergütung der im vereinfachten In-solvenzverfahren als Treuhänderin bestellten Beteiligten berechne sich nach § 13 [X.] und nicht nach § 2 [X.]. Die Beteiligte sei zu keinem Zeitpunkt zur Insolvenzverwalterin über den Nachlass der verstorbenen Schuldnerin bestellt worden. Versterbe der Schuldner, gehe zwar ein Regelinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren über. [X.] es sich dagegen um ein [X.], könne es wegen der unterschiedlichen Zwecke beider 4 - 4 - Verfahren beim Tode des Schuldners nur dann in ein Nachlassinsolvenzverfah-ren übergeleitet werden, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stelle. Ein [X.]uss des Amtsgerichts, das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren weiterzuführen, sei zwar angekündigt worden, tatsächlich aber nicht erlassen worden. II[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit dem Tod der Schuldnerin nahtlos ohne Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergegangen. Allerdings kann die Beteiligte mangels einer förmlichen Bestellung in dieses Amt nicht die Vergütung einer [X.]in beanspruchen. Vielmehr wird das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache darüber zu [X.] haben, ob der Beteiligten für die nach dem Tod der Schuldnerin [X.] Tätigkeiten ein Vergütungszuschlag zu gewähren ist. 5 1. Das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners entgegen der Auffassung des [X.] ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren ([X.] 157, 350, 354) automatisch als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff [X.]) fortgesetzt. 6 a) Das Verbraucherinsolvenzverfahren mündet nach dem Tod des Schuldners nicht in ein den Bestimmungen des Kleinverfahrens unterliegendes Nachlassinsolvenzverfahren. Die Begrenzung des [X.] auf einen bestimmten Personenkreis und sein vornehmlich auf eine [X.] - 5 - denbereinigung gerichteter Verfahrenszweck verbieten seine Durchführung als Nachlassinsolvenzverfahren. [X.]) Der Anwendungsbereich des in §§ 304 ff [X.] geregelten [X.] und [X.] beschränkt sich unter Ausschluss juristischer Personen auf natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätig-keit ausüben oder ausgeübt haben (§ 304 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Für - grund-sätzlich nicht erfasste - frühere Selbständige eröffnet § 304 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Erleichterung eines Verbraucher- und [X.]s unter den einengenden Voraussetzungen, dass ihre Vermögensverhältnisse überschau-bar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überleitung des [X.] in ein Nachlassinsolvenz-verfahren würde bereits scheitern, sofern der Erbe oder einer der Erben als Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens ([X.], Urt. v. 16. Mai 1969 - [X.], NJW 1969, 1349) im Unterschied zu dem Erblasser diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er eine unternehmerische Tätigkeit ausübt oder es sich bei ihm um eine juristische Person handelt. Wegen dieser im Ein-zelfall nicht ausschließbaren Verfahrenskomplikation kann das Nachlassinsol-venzverfahren nicht als Kleinverfahren betrieben werden ([X.] ZEV 2000, 345, 347; a.[X.], [X.] in der Insolvenz 2005 Rn. 218 ff, 228 ff, 231; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 1 Rn. 11). 8 bb) Auch die unterschiedlichen Verfahrenszwecke stehen einer Fortfüh-rung des Verbraucher- und [X.]s als Nachlassinsolvenzver-fahren entgegen. 9 (1) Wie § 305 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zum Ausdruck bringt, ist das [X.] und [X.] in erster Linie auf eine zwischen dem 10 - 6 - Schuldner und seinen Gläubigern zu vereinbarende einverständliche Schulden-bereinigung gerichtet. Aus diesem Grund ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass es in diesem Stadium der Prüfung eines Insolvenzgrundes bedarf (HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 306 Rn. 4), bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Durch die Annahme des [X.] gilt der Insolvenzantrag gemäß § 308 Abs. 2 [X.] als zurückgenommen. Dieser [X.] verdeutlicht, dass die Vorschriften der §§ 304 ff [X.] auf eine Vermeidung der Insolvenzeröffnung ([X.] [X.]O) und nicht auf eine Haftungsbeschränkung des Erben (MünchKomm-[X.]/[X.], 1. Aufl. Rn. 5 vor §§ 315 bis 331) zielen. (2) Im Gegensatz dazu dient das Nachlassinsolvenzverfahren neben der Befriedigung der Nachlassgläubiger insbesondere auch der Verwirklichung [X.]. Den gleichermaßen zu beachtenden Interessen von Gläubigern und Erben kann nur durch eine von der Ablehnung des [X.] unabhängige, möglichst rasche, noch vor An-nahme der Erbschaft zulässige (§ 316 Abs. 1 [X.]) Verfahrenseröffnung Rech-nung getragen werden. Führt die Annahme des [X.] zur Rücknahme des Antrags (§ 308 Abs. 2 [X.]), könnte der Erbe mangels [X.] eines Insolvenzverfahrens keine Haftungsbeschränkung erlangen ([X.] ZEV 2000, 345, 347; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 112 Rn. 26; a.[X.] [X.]O Rn. 480 i.V.m. Rn. 218 ff). Selbst bei Eröffnung des Verbraucher- oder [X.]s würde eine [X.] des Erben scheitern, weil der von § 1989 BGB neben der [X.] geforderte Insolvenzplan im vereinfachten Verfahren nach § 312 Abs. 2 [X.] nicht zulässig ist (MünchKomm-[X.]/[X.] [X.]O). 11 - 7 - b) Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird - gleich ob es sich im [X.] der Schuldenbereinigung befindet oder bereits in das vereinfachte [X.] übergegangen ist - mit dem Tod des Schuldners ebenso wie ein Regelinsol-venzverfahren ohne Zäsur in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff [X.]) umgewandelt. 12 Besteht keine rechtliche Möglichkeit, das Verbraucherinsolvenzverfahren als Nachlassinsolvenzverfahren zu führen, so folgt daraus nicht etwa im [X.], dass das Verbraucherinsolvenzverfahren - wie das Beschwerde-gericht meint - nach dem Tod des Schuldners unzulässig wird und nur auf [X.] als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt werden kann (in die-sem Sinne ebenfalls [X.] ZEV 2000, 345, 347; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 315 Rn. 57). Diese Auffassung liefe auf die Anerkennung einer Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Schuldners hinaus (§ 239 ZPO), die nur mit Hilfe eines Antrages des Erben ü-berwunden werden könnte. Die Verweisung des § 4 [X.] erstreckt sich im Fall des Todes eines Schuldners jedoch nicht auf § 239 ZPO, weil eine [X.] mit der Eilbedürftigkeit des auf rasche Befriedigung der [X.] gerichteten Insolvenzverfahrens unvereinbar wäre (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; HK-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 4 Rn. 25). [X.] man die Fortsetzung an einen Antrag des Erben, bliebe das Verfahren auf un-absehbare Zeit in der Schwebe, wenn der Erbe nicht ermittelt werden kann oder berufene Erben die Erbschaft ausschlagen. Entsprechendes würde gelten, wenn der Erbe - aus beliebigen Gründen - keinen Antrag auf Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren stellt. Jede Einflussnahme des Erben auf den Fortgang des Verfahrens wäre indessen auch mit § 316 [X.] unvereinbar, der eine Verfahrenseröffnung schon vor Annahme der Erbschaft gestattet. [X.] aus diesen Erwägungen eine Verfahrensunterbrechung aus, muss das 13 - 8 - Verbraucherinsolvenzverfahren übergangslos in ein allgemeines Nachlassinsol-venzverfahren münden (MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O; HK-[X.]/Kirchhof [X.]O; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 4 Rn. 57; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 16 vor § 315; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 5 vor § 315). 2. Die selbsttätige Überleitung des [X.] in ein Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt jedoch nicht, dass die Beteiligte allein infolge der Verfahrensumgestaltung aus der Funktion der Treuhänderin in die einer [X.]in einrückt. Wird der Treuhänder nach dem Tod des Schuldners von dem Insolvenzgericht nicht zum [X.] bestellt, kann er weiterhin nur die Vergütung eines Treu[X.] ver-langen. 14 a) Die Einführung des [X.] beruht auf der Erkenntnis, für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt kostensparendes Verfahren zu schaffen (FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 304 Rn. 2). Bei der Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines [X.] (§ 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Ihm obliegen grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren von dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse ein-schließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 [X.]). Eine we-sentliche Beschneidung der [X.] des Treu[X.] im Vergleich zu einem Insolvenzverwalter sieht allerdings § 313 Abs. 2 und 3 [X.] bei der Durchsetzung von [X.] und bei der Verwertung mit Abson-derungsrechten belasteter Gegenstände vor. Der reduzierte Aufgabenkreis rechtfertigt es, die Vergütung eines Treu[X.] geringer als die eines [X.] - 9 - venzverwalters zu bemessen (H[X.]rmeyer/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 13 Rn. 1). b) Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren bilden einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten (FK-[X.], [X.]O § 304 Rn. 48; HmbKomm-[X.]/Streck, [X.]O § 304 Rn. 9; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 304 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen eines Re-gelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und um-gekehrt unter den Voraussetzungen eines [X.] kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. Dabei kann dahin stehen, ob das [X.] einen auf die falsche Verfahrensart bezogenen Antrag als unzu-lässig zurückzuweisen oder das Verfahren von Amts wegen in der gegebenen Verfahrensart zu eröffnen hat (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O § 5 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O § 304 Rn. 36 ff). Die im [X.] getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrens-art eingreift, ist - sofern die [X.] überhaupt der Anfechtung unterliegt (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 304 Rn. 8) - jedenfalls mit Ablauf der Be-schwerdefrist unangreifbar (vgl. [X.] 113, 216, 218). Demzufolge kann nach-träglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfah-ren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden. 16 c) Die Ernennung eines Treu[X.] im Eröffnungsbeschluss verlautbart die allgemeinverbindliche Einstufung des Verfahrens als vereinfachtes Insol-venzverfahren. Infolge der Rechtskraft des [X.] wird bindend festgestellt, dass der Treuhänder den Beschränkungen des § 313 Abs. 2 und 3 [X.] unterliegt und die Gläubiger die dort genannten besonderen Rechte haben (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. §§ 27-29 Rn. 36). Die Ernennung eines 17 - 10 - Treu[X.] erwächst in materielle Rechtskraft, weil von der rechtswirksamen Bestellung des Treu[X.] die Gültigkeit seines Handelns abhängt ([X.], Urt. v. 17. Oktober 1985 - [X.]/84, [X.], 319, 322). Der Hoheitsakt der Bestellung eines Treu[X.] kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam (vgl. [X.], 390, 392; [X.] 113, 216, 218). d) Der rechtsbeständig ernannte Treuhänder kann nur die Vergütung eines Treu[X.] beanspruchen, selbst wenn das Verfahren, weil der [X.] etwa bis zur Antragstellung selbständig tätig war, richtigerweise als Regel-insolvenzverfahren hätte geführt werden müssen. Dies folgt zum einen aus dem Inhalt des [X.], der ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit korrespondierend die Bestellung eines Treu[X.] zum Gegenstand hat. Einer Vergütung nach den Sätzen eines Insolvenzverwalters würde zum anderen entgegenstehen, dass der Treuhänder nach seinem Amt lediglich die durch § 313 Abs. 2 und 3 [X.] geminderten Befugnisse wahrnehmen durfte. 18 e) In Einklang mit diesen Grundsätzen steht einem Treuhänder nach dem Tod des Schuldners nicht die Vergütung eines Insolvenzverwalters zu. Zwar wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Tod des Schuldners in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Jedoch wirkt auch in diesem Fall - vergleichbar dem Übergang vom vereinfachten Verfahren in die Wohlverhaltensperiode ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 458/02, Z[X.] 2003, 750; [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZB 92/03, [X.] 2004, 544; [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 237/06, [X.], 35) - die rechtskräftige Bestel-lung zum Treuhänder fort, zumal im Eröffnungsbeschluss anders als in den Fäl-len einer Kollision zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsol-venzverfahren die zutreffende Verfahrensart gewählt worden war. 19 - 11 - f) Freilich ist das Insolvenzgericht durch die Rechtskraft des [X.]es nicht gehindert, den Treuhänder nachträglich zum [X.] zu ernennen, weil der nach Verfahrenseröffnung eingetretene Tod des Schuldners eine neue, nicht durch die Rechtskraft präkludierte Tatsache bildet (vgl. [X.] 83, 278, 280; 94, 29, 33). Im Rahmen pflichtgemäßer [X.] wird das Insolvenzgericht statt eines Treu[X.] einen Insol-venzverwalter bestellen, wenn der Schuldner noch im Stadium der Schuldenbe-reinigung verstirbt. Ist bereits die Phase des vereinfachten Verfahrens erreicht, wird eine Bestellung des Treu[X.] zum Insolvenzverwalter vor allem in Er-wägung zu ziehen sein, wenn sich die Abwicklung des Verfahrens infolge des Todes des Schuldners besonders arbeitsintensiv gestaltet, weil beispielsweise eine Vielzahl von Masseverbindlichkeiten (§ 324 [X.]) zu berücksichtigen ist. 20 f) Im Streitfall hat das Amtsgericht lediglich angekündigt, das [X.] in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten, diese Absicht aber nicht durch einen dahinlautenden [X.]uss verwirklicht. Folglich kann die Beteiligte nicht die Vergütung einer [X.]in ver-langen. 21 3. Die Sache ist jedoch an das Beschwerdegericht zur Entscheidung darüber zurückzuweisen, ob der Beteiligten ein Zuschlag zu gewähren ist. 22 a) Der Treuhänder erhält gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] im vereinfach-ten Insolvenzverfahren als Vergütung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. § 13 Abs. 2 [X.] erklärt durch den Ausschluß des § 3 [X.] lediglich die dor-tigen [X.] für unanwendbar, ohne in besonders gelagerten Ausnahmefäl-len Zu- und Abschläge zu verbieten. Der Regelsatz für die Vergütung des [X.] - 12 - [X.] kann folglich erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen von dem [X.] vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte ([X.], [X.]. v. 24. Mai 2005 - [X.] ZB 6/03, Z[X.] 2005, 760 f). b) Eine Erhöhung der Vergütung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Treuhänder nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die [X.] in den Aufgabenbereich eines [X.]s fallen. Davon könnte im Streitfall nach dem Vortrag der Beteiligten auszugehen sein, die im [X.] an den Tod der Schuldnerin eine Reihe von Maßnahmen zur [X.] getroffen hat. Die abschließende Würdigung, ob und 24 - 13 - in welcher Höhe ein Zuschlag gerechtfertigt ist, bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten. Fischer Ganter [X.]

Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 [X.] 12/03 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2005 - 7 T 532/04 -

Meta

IX ZB 62/05

21.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZB 62/05 (REWIS RS 2008, 5415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5415

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