Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. RiZ (R) 1/06

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2006, 942

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 1/06 vom 8. November 2006 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.][X.]: ja _____________________ D[X.]iG § 22 Abs. 1 Maßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 D[X.]iG ist das Ernennungsda-tum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Beendigung es geht. Hat der [X.] die Entlassung beantragt oder der frühere Dienstherr das [X.]verhältnis auf Probe aus den Gründen des § 22 D[X.]iG beendet, und wird ein neues [X.]-verhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist von Neuem. [X.] - [X.] des [X.] - Urteil vom 8. November 2006 - [X.]([X.]) 1/06 - [X.] für [X.] [X.] [X.] für [X.] - 2 - der [X.]in auf [X.]Antragstellerin und [X.]evisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: [X.]echtsanwälte gegen das [X.]Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,
wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe - 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 8. November 2006 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]gerichtshof [X.], die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.], die [X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.] für [X.]echt erkannt: Die [X.]evision der Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des [X.].
Von [X.]echts wegen
Tatbestand:

Die 1962 geborene Antragstellerin, die beide juristische Staatsprü-fungen mit der Note "befriedigend" bestanden hat, ist Mutter von zwei Kindern. Sie wurde vom Antragsgegner erstmals mit Wirkung vom 26. Mai 1992 unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe in den höheren Justizdienst des [X.] eingestellt, auf ihren ei-genen Antrag aber mit Urkunde vom 19. Oktober 1994 zum 31. März 1 - 4 - 1995 wieder entlassen, nachdem ihre Leistungen in den in der [X.] erstellten Personal- und Befähigungsnachweisungen wieder-holt als "noch nicht durchschnittlichen Anforderungen" entsprechend be-wertet worden waren und sie selbst als für das [X.]amt "nicht geeig-net" bezeichnet worden war. An der Entlassung zum 31. März 1995 hielt der Präsident des [X.] auch fest, nachdem die Antrag-stellerin ihren [X.] im März 1995 unter Hinweis auf eine veränderte berufliche und private Situation zurückgenommen hatte. Er teilte ihr jedoch mit, eine Neubewerbung werde angesichts der Beurtei-lung des Präsidenten des [X.] vom 29. März 1995, in der die Antragstellerin "als für das [X.]amt geeignet" bezeichnet [X.] war, nicht an der ansonsten geltenden Examensnotenvoraussetzung scheitern. Im Übrigen werde ein Bewerbungsverfahren seinen üblichen Lauf nehmen.
Mit Wirkung zum 1. August 1995 wurde die Antragstellerin erneut unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe zur [X.]in ernannt. Sie war aufgrund entsprechender Dienstleistungsaufträge vom 1. August 1995 bis 30. April 1996 am [X.] (Oder), vom 1. Mai 1996 bis 28. Februar 1997 am [X.] und vom 1. März bis 21. September 1997 wieder am [X.] (Oder) eingesetzt. Vom 22. September 1997 bis 26. Januar 1998 befand sie sich wegen ihres am 13. Oktober 1997 geborenen zweiten Kindes im Mutterschutz, vom 27. Januar 1998 bis 12. Oktober 2000 in [X.]. Ihre Schwangerschaft hatte sie am 14. Mai 1997 angezeigt. 2 Die Antragstellerin wurde während ihrer erneuten [X.] mehrfach dienstlich beurteilt. Mit Personal- und [X.] - 5 [X.] vom 15. Februar 1996, der der Präsident des [X.]s nicht entgegen trat, bewertete der Präsident des [X.] (Oder) sie "als für das [X.]amt schon geeig-net" und ihre Kenntnisse im Zivil- und Zivilprozessrecht als schon durch-schnittlichen Anforderungen entsprechend. Hierzu führte er u.a. aus: "Die von der [X.]in vorgelegten Voten würdigen den Sachver-halt in der [X.]egel erschöpfend, ihre [X.] bieten stets eine brauchbare Grundlage für die Kammerberatung. Aller-dings hätten die [X.] verschiedentlich vollständi-ger und umfassender sein können. Ihre Entscheidungsentwürfe legt die [X.]in stets rechtzeitig vor. Im Aufbau und Stil sind sie nicht zu beanstanden. Sie entsprechen stets dem [X.], so dass die in den vorbereitenden Voten mitunter zu erken-nenden Lücken nicht mehr auftreten. Wenngleich die Qualität der von der [X.]in vorgelegten Voten und Entscheidungsentwürfe noch nicht durchgehend zufriedenstellend ist, ist die sehr starke Belastung der [X.]in in der Kammer zu berücksichtigen."
Mit Beurteilung vom 24. März 1997 bewertete der Präsident des [X.] (Oder) die Fähigkeiten und Leistungen der [X.] "insgesamt als durchschnittlich". Für das [X.]amt sei sie geeignet. Er wiederholte, dass die von ihr vorgelegten Voten den Sach-verhalt in der [X.]egel erschöpfend würdigten und stets eine brauchbare Grundlage für die Kammerberatung böten, wenngleich die rechtlichen Erörterungen verschiedentlich vollständiger und umfassender hätten sein können. Weiter führte er aus: 4 "Die Leistungen, die die [X.]in während ihres Einsatzes am [X.] gezeigt hat, haben das insgesamt [X.] Bild bestätigt. Die Kenntnisse der [X.]in im strafrechtlichen Bereich weisen noch einige Lücken auf, die allerdings bei entspre-chender Fortbildung ohne weiteres zu schließen sein dürften. Die [X.]in hat sich als in der Lage erwiesen, ein durchschnittlich be-lastetes [X.] im wesentlichen sachgerecht - 6 - zu verwalten. Ihre Urteile sind insgesamt brauchbar, könnten [X.] verschiedentlich etwas inhaltsreicher ausfallen. Die [X.]in hat auch beim Amtsgericht eine fleißige und zügige Arbeitsweise gezeigt." 5 In der hierzu ergangenen Überbeurteilung vom 14. Mai 1997 be-wertete der Präsident des [X.]s die Fähigkeiten und Leistungen der Antragstellerin als "durchschnittlich (un-tere Grenze)" und führte zur Begründung aus:

"Nach Durchsicht mehrerer von der [X.]in beim Amts- und Landgericht bearbeiteter Verfahrensakten und angesichts der [X.], die die Beurteilung des [X.]präsidenten auch für die [X.] als [X.]in am Amtsgericht ent-hält, nämlich dass - die Kenntnisse der [X.]in im strafrechtlichen Bereich "noch einige Lücken" aufweisen, - sie sich in der Lage gezeigt hat, ein durchschnittlich belaste-tes [X.] "im wesentlichen sachge-recht" zu verwalten und - ihre Urteile "insgesamt brauchbar" seien, jedoch "verschie-dentlich etwas inhaltsreicher" ausfallen könnten,

beurteile ich die Fähigkeiten und Leistungen der [X.]in erst als "durchschnittlich (untere Grenze)".
Die gegen diese Überbeurteilung gerichtete Klage der Antragstel-lerin hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. 6 In einem Bericht des Präsidenten des [X.] (Oder) vom 29. August 1997 hat dieser zwar eine leichte Verbesserung des [X.], die mittlerweile in einer Straf-kammer tätig war, festgestellt, nicht aber eine durchgreifende Änderung gegenüber der letzten Beurteilung. Die [X.] hätten in [X.] - 7 - zug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale leichter Ergänzungen be-durft, die Ausführungen zur Strafzumessung seien nicht erschöpfend ge-wesen. 8 In dem nachfolgenden Bericht des Präsidenten des [X.] (Oder) vom 4. November 1997 ist der [X.] wiedergegeben, in dem es heißt: "Frau [X.]in war unter meinem Vorsitz drei Monate in der [X.] tätig. Aus der Zusammenarbeit mit ihr ergibt sich für [X.] folgendes Bild: Ihre schriftlichen Arbeiten zeigten ein schwankendes Leistungsbild. Einige der von ihr gefertigten Ur-teilsentwürfe wiesen Mängel und teilweise grobe Fehler auf, die wohl ihre Ursachen in ungenügenden Kenntnissen des [X.] hatten. Nachdem die [X.]in auf diese Mängel hin-gewiesen worden war und sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft hatte, waren ihre folgenden [X.] brauchbar, bedurften nur geringer Korrektur und genügten so schon durch-schnittlichen Anforderungen. Ebenso verhielt es sich mit den von [X.]in [X.] gefertigten Beschlussentwür-fen. Teilweise waren nicht geringe Korrekturen erforderlich, insbe-sondere wenn komplexe Sachverhalte oder schwierige rechtliche Probleme zu beurteilen waren. Andererseits waren bei einfacher gelagerten Sachverhalten oder Problemen ihre Beschlussentwürfe gut brauchbar. Insgesamt fiel folgendes auf: In einfach gelagerten Fällen vermochte Frau

den an sie gestellten Anforderun-gen zu genügen und gut brauchbare Entwürfe zu liefern. In schwie-rig gelagerten Fällen bedurfte sie der Anleitung und Unterstützung, um schließlich verwertbare schriftliche Arbeiten zu fertigen. Somit weisen die schriftlichen Arbeiten von [X.]kein einheitli-ches Leistungsbild auf. Nur eingeschränkt brauchbare Entschei-dungsentwürfe stehen neben durchschnittlichen Anforderungen genügenden Arbeiten... Auf Grund der im schriftlichen Bereich [X.] Unstetigkeit der erbrachten Leistungen beurteile ich ihre Gesamtleistungen als knapp durchschnittlich."
Angesichts dieses [X.]s und einer Einsicht in ver-schiedene von der [X.]in bearbeitete Sachakten war nach Ansicht des 9 - 8 - Präsidenten des [X.] (Oder) eine bessere Bewertung als "durchschnittlich an der unteren Grenze des [X.]" nicht zu rechtfertigen, da die [X.]in noch nicht in der Lage gewesen sei, Fälle mit einer Sach- und [X.]echtslage von gehobenem Schwierig-keitsgrad in wenigstens durchschnittlichen Anforderungen genügender Weise zu bearbeiten.
Nach Anhörung der Antragstellerin und des Präsidialrates, der ge-gen die Entlassung keine Einwendungen erhob, entließ der Antragsgeg-ner die Antragstellerin durch Verfügung vom 19. Juli 2000, der [X.]in zugestellt am 13. Oktober 2000, gemäß § 22 Abs. 1 D[X.]iG aus dem [X.]ich-terverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 25. November 2000. Zur [X.] führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für eine Tätigkeit als [X.]in. Es fehle nach den Beurteilungen der Präsi-denten des [X.] (Oder) und des [X.]s sowie den [X.] an ihrer durchgängi-gen, die gesamte richterliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsfähigkeit. Bereits in der ersten Beurteilung seien Lücken im Be-reich der zivilrechtlichen Voten festgestellt worden. In der Folge seien zwar leichte Verbesserungen, aber keine durchgreifenden Änderungen des [X.] festzustellen gewesen. Vielmehr habe sich das schwankende Leistungsbild in der Folge bestätigt. [X.] hätten bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtlichen Problemen erhebliche Mängel und sogar teilweise grobe Fehler aufgewiesen und seien daher nur eingeschränkt brauchbar gewesen. Lediglich bei einfach gelagerten Sachverhalten und rechtlichen Fragestellungen hätten die Arbeiten durchschnittlichen Anforderungen entsprochen. 10 - 9 - 11 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 15. Mai 2001 zurück. 12 Mit ihrer vor dem [X.] erhobenen Klage begehrt die [X.] die Aufhebung der Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2001. Das [X.] [X.] für [X.] hat den Antrag durch Urteil vom 25. September 2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstelle-rin hat der [X.] [X.]shof für [X.] bei dem [X.] durch Urteil vom 26. Oktober 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der [X.]shof ausge-führt, der Antragsgegner habe zu [X.]echt seine Entlassungsverfügung auf § 22 Abs. 1 D[X.]iG gestützt, weil die dort genannte Frist von 24 Monaten im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung angesichts der Schutzfristen nach den Vorschriften über den Mutterschutz noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Entlassung lägen vor. Ausreichend für die auf § 22 Abs. 1 D[X.]iG gestützte Entlassung sei jeder sachlich vertretbare Grund. Dem werde der angefochtene Bescheid gerecht, der rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelange, dass im Falle der Antragstellerin ernstliche Zweifel an deren Eignung für ein [X.]amt bestünden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der über die [X.] erstellten dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Leis-tungsberichte davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin seit der (zweiten) Ernennung zur [X.]in auf Probe durchweg Leistungs-schwankungen gezeigt habe, insbesondere bei der Bearbeitung nicht einfach gelagerter Fälle noch bis zur Entlassung Mängel zu verzeichnen gewesen seien. - 10 - 13 Mit der zugelassenen [X.]evision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-gehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die [X.] vom 13. April 2006 Bezug genommen. 14 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 80 Bbg[X.]iG) ist nicht begründet. Die auf § 22 Abs. 1 D[X.]iG gestützte Entlassung der Antrag-stellerin aus dem [X.]verhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu [X.]. 15 [X.] Die formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 D[X.]iG sind erfüllt. Die Antragstellerin wurde am 1. August 1995 zur [X.]in auf Probe er-nannt. Mit [X.]ücksicht auf den zwischenzeitlichen Mutterschutz und den Erziehungsurlaub der Antragstellerin ist mit der Entlassung zum 25. No-vember 2000 die Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 D[X.]iG gewahrt. Die [X.], die - wie hier - zum Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 D[X.]iG aus Gründen des Mutterschutzes oder eines Erziehungsurlaubs aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht möglich ist, ist nach deren Wegfall unter Beachtung der Frist des § 22 Abs. 5 D[X.]iG, nach welcher 16 - 11 - die Entlassungsverfügung dem [X.] sechs Wochen vor dem [X.] mitgeteilt werden muss, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuläs-sig ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.]([X.]) 4/80, [X.]Z 78, 93, 96 f.). Das war hier der 25. November 2000, da der Erziehungsurlaub der [X.] am 13. Oktober 2000 beendet war. Dies stellt auch die [X.]evision nicht in Abrede. Sie meint jedoch, bei der Fristberechnung dürfe nicht auf den 1. August 1995 als Einstellungs-datum abgestellt werden, sondern es müsse ausnahmsweise die [X.] werden, in der die Antragstellerin bereits zuvor [X.]in auf Probe gewesen sei, da die Entlassung und sofortige Wiedereinstellung eine Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 D[X.]iG darstelle. Dies trifft nicht zu. 17 Maßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 D[X.]iG ist das Ernennungsdatum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Been-digung es geht. Hat der [X.] - wie hier - die Entlassung beantragt oder der frühere Dienstherr das [X.]verhältnis auf Probe aus den Gründen des § 22 D[X.]iG beendet, und wird - wie hier - ein neues [X.]-verhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist von Neuem (Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz 5. Aufl. § 22 [X.]dn. 6). Andernfalls könnte der Fall eintreten, dass der Dienstherr den [X.] auf Probe nach Begründung eines neuen Dienstverhältnisses nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 D[X.]iG ent-lassen kann. Dafür gibt es keinen überzeugenden Grund. 18 Entgegen der Auffassung der [X.]evision stellt die auf Antrag der [X.]in erfolgte Entlassung und ihre spätere Neueinstellung auch keine 19 - 12 - Umgehung der Fristenregelung des § 22 D[X.]iG durch den Antragsgegner dar, die es ihm verwehren würde, sich auf die mit der Begründung des neuen Dienstverhältnisses neu laufende Frist des § 22 D[X.]iG zu berufen. Dabei kann dahin stehen, ob dieser Vortrag, den die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen so nicht gehalten hat, im [X.]evisionsverfahren noch zulässig ist. Er ist jedenfalls schon angesichts des eigenen [X.] der Antragstellerin in der Berufungsbegründung nicht zutreffend. Danach hat sie sich, nachdem sie durchgehend schlecht beurteilt und als für den [X.]beruf nicht geeignet bewertet worden war, zu dem [X.]santrag entschlossen, um in einem anderen Arbeitszusammenhang noch einmal neu anfangen zu können. Die Entlassung mit späterer Neu-einstellung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als Umgehung der Frist des § 22 Abs. 1 D[X.]iG durch den Antragsgegner dar, sondern als die Einräumung einer dem Wunsch der Antragstellerin entsprechenden weiteren Möglichkeit, sich noch einmal von Neuem in einem Proberich-terverhältnis bewähren zu können mit der Folge, dass auch die Fristen für eine erleichterte Entlassung nach § 22 Abs. 1 D[X.]iG erneut zu laufen begannen.
Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass die Antragstelle-rin im [X.] an die auf ihren eigenen Antrag hin ergangene [X.]sverfügung in den verbleibenden Monaten ihrer ersten Proberichter-zeit verbesserte Leistungen erbracht hatte. Wie der Senat bereits mehr-fach entschieden hat, können Leistungen, die nach der [X.] erbracht werden, [X.]echtmäßigkeit und Wirksamkeit der [X.] als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen ([X.], Urteile vom 29. September 1975 - [X.]([X.]) 1/75, D[X.] 1976, 23, 24 und vom 12. Oktober 1995 - [X.]([X.]) 8/94, D[X.] 1997, 67, 68). Der [X.] - 13 - tragsgegner war daher nicht etwa verpflichtet, das frühere Proberichter-verhältnis fortzusetzen. Die Entlassung und spätere Neueinstellung der Antragstellerin stellt sich danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 D[X.]iG dar.
I[X.] Zu [X.]echt hat der [X.]shof für [X.] die [X.] auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet we-der die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 D[X.]iG dem Dienstherrn einräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO). 21 Nach § 22 Abs. 1 D[X.]iG ist die Entlassung eines [X.]s auf Probe bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachli-chen Grund zulässig ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.]([X.]) 4/80, [X.]Z 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststel-lung voraus, der [X.] auf Probe sei für das Amt des [X.]s nicht [X.]. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines [X.]s auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung er-geben können, seine Entlassung ([X.], Urteile vom 29. September 1975 - [X.]([X.]) 1/75, D[X.] 1976, 23, 24 und vom 10. Juli 1996 - [X.]([X.]) 3/95, D[X.] 1996, 454). Solche Zweifel begründende Umstände hat der [X.] nach den [X.] Feststellungen des Dienstge-richtshofes für [X.] in der Entlassungsverfügung und dem [X.], die sich auf die vorangegangenen Personal- und Befä-22 - 14 - higungsnachweisungen und die ergänzenden [X.]e des Prä-sidenten des [X.] (Oder) stützen, dargelegt. 23 Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtli-che Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung ver-kannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde [X.] angestellt worden sind (st.[X.]spr., vgl. [X.], Urteil vom 13. No-vember 2002 - [X.]([X.]) 5/01, NJW-[X.][X.] 2003, 570, 572 m.w.Nachw.).
1. Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt. Er hat in der Entlassungsverfügung auf die vorangegangenen [X.] der Präsidenten des [X.] (Oder) und des Bran-denburgischen [X.] sowie die [X.]e des Präsidenten des [X.] (Oder) verwiesen. Danach waren während der gesamten [X.] der Antragstellerin [X.] festzustellen. Es fehlte an einer durchgängigen, die gesamte rich-terliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsfähigkeit. Dies bezog sich sowohl auf die Tätigkeit der Antragstellerin in Zivilsa-chen als auch später in Strafsachen. Es wurden sowohl Lücken in den Voten als auch bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtli-chen Problemen erhebliche Mängel und zum Teil grobe Fehler [X.]. Unter diesen Umständen bestehen offenkundig erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, wobei der Antragsgegner nicht [X.] berücksichtigt hat, dass dem hier in [X.]ede stehenden [X.]verhält-nis bereits eine mehrjährige Tätigkeit der Antragstellerin als [X.] - 15 - rin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorausgegangen war, in der die Antragstellerin bereits richterliche Erfahrung hatte sammeln können. 25 2. Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sach-verhalt ausgegangen. Er durfte der Entlassungsverfügung entgegen der Auffassung der [X.]evision die vorangegangenen Personal- und Befähi-gungsnachweisungen sowie die [X.]e zu Grunde legen. Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] darf sich der Dienstherr bei ihm obliegenden Personalentscheidungen auf [X.] des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vernünfti-gen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln ([X.], Urteil vom 13. November 2002 - [X.]([X.]) 5/01, NJW-[X.][X.] 2003, 570, 572 m.w.Nachw.). Zu solchen Zweifeln bestand hier kein Anlass. Anders als die [X.]evision meint, hat der Antragsgegner für seine abschließende Bewertung nicht etwa nur selektiv Erkenntnisse aus Leistungen der Antragstellerin gezo-gen, die diese lediglich jeweils am Anfang einer ihr neu zugewiesenen Tätigkeit erbracht hat. Die vom Antragsgegner aufgeführten [X.] finden sich vielmehr in sämtlichen Beurteilungen und ziehen sich durch die gesamte [X.] der Antragstellerin, die die [X.] mit Ausnahme der Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlan-desgerichts vom 14. Mai 1997 nicht angefochten hat. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Klage der Antragstellerin gegen diese Überbeurtei-lung, in der der Präsident des [X.] nach Durchsicht meh-rerer von der Antragstellerin beim Amts- und Landgericht bearbeiteter Verfahrensakten die zu dieser Zeit erkennbaren [X.] der Antragstellerin zusammengefasst hatte, keinen Erfolg hatte, belegt im Übrigen, dass ein Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der vom [X.] zur Grundlage seiner Entlassungsverfügung gemachten Be-- 16 - urteilungen nicht besteht. Soweit die [X.]evision darauf verweist, die Leis-tungseinschätzung des Präsidenten des [X.] vom 4. November 1997 habe einen Zeitraum von nur drei Monaten umfasst, in welchem die Antragstellerin sich in das für sie neue [X.]echtsgebiet des [X.] habe einarbeiten müssen, übersieht sie, dass dieser Leistungsbe-richt nicht für sich steht, sondern sich an die vorangegangenen [X.] und den [X.] vom 29. August 1997 anschließt, in welchem der Präsident des [X.] bemängelt hatte, dass durch-greifende Änderungen im Leistungsvermögen der Antragstellerin seit der letzten Beurteilung nicht zu verzeichnen seien. Die Dienstvorgesetzten haben [X.] anders als die [X.]evision meint [X.] daher nicht etwa nur selektiv Erkenntnisse aus einzelnen Vorgängen gezogen, sondern die Leistungen der Antragstellerin kontinuierlich beobachtet und [X.] wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistun-gen der Antragstellerin auf der Grundlage einer breiten Erkenntnisbasis unter Berücksichtigung eines hinlänglich langen Zeitraums getroffen.
II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 154 Abs. 2 VwGO. 26 - 17 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 30.896,45 • festgesetzt. 27 [X.] [X.]

[X.] Joeres [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 32 DG 3/01 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - [X.] 3/03 -

Meta

RiZ (R) 1/06

08.11.2006

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. RiZ (R) 1/06 (REWIS RS 2006, 942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 942

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