Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 191/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2275

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 191/03
vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]

am 16. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

[X.]: bis zu 1.200 •.

Gründe:
[X.]
1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der zur [X.] eine Frei-heitsstrafe verbüßt, aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstrek-kung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des [X.] vom 11. Juni 2002 wurde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des dem Schuldner als [X.] bereits gutge-schriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 [X.] unpfändbaren Teils in Höhe des [X.] zwischen dem nach § 51 Abs. 1 [X.] zu bildenden und dem tatsäch-- 3 - lich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die hiergegen gerichtete [X.] des Schuldners wies das Amtsgericht zurück.

2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, eine unmittelbare Anwendung der §§ 850 ff ZPO scheide aus, weil das [X.] eines Gefangenen nicht in § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift aufgeführt sei. Auch eine analoge Anwendung dieser [X.] komme nicht in Betracht, denn das aus dem Arbeitsentgelt gebildete [X.] eines Strafgefangenen unterliege lediglich den Pfändungsbeschrän-kungen des § 51 Abs. 4 [X.], nicht aber den Pfändungsschutzbestimmun-gen der §§ 850 ff ZPO. Die Situation eines Strafgefangenen sei mit der eines Arbeitnehmers, der Arbeitseinkommen beziehe, nicht vergleichbar. Der Le-bensbedarf eines Strafgefangenen sei in der Vollzugsanstalt auch ohne das [X.] gedeckt. Einem Strafgefangenen stehe ebenso wie den vom Schutzbereich der §§ 850 ff ZPO erfaßten Vollstreckungsschuldnern ein Exi-stenzminimum zur Verfügung, so daß eine entsprechende Anwendung der §§ 850 ff ZPO auf die Pfändung von [X.] zu einer Besserstellung des Strafgefangenen führen würde. Eine entsprechende Anwendung dieser [X.] vermöge auch der Hinweis des Schuldners auf seinen Familienstand und damit auf eventuelle Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht zu rechtfertigen, weil der Schutz der Unterhaltsberechtigten be-reits durch die insoweit in § 49 Abs. 1 [X.] getroffenen Regelungen ge-währleistet sei.

Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, ein Strafgefange-ner erbringe seine Arbeitsleistung aufgrund eines - allerdings öffentlich-recht-- 4 - lichen - Arbeitsverhältnisses. Demgemäß sei das [X.] eines [X.], soweit es aus dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt stamme, nur gemäß § 850c ZPO pfändbar. Dies folge aus einer am Willen des Gesetzgebers orien-tierten Auslegung dieser Vorschrift und des Strafvollzugsgesetzes, dessen Re-gelungen eine möglichst weitgehende Angleichung der tatsächlichen und recht-lichen Verhältnisse, denen der Strafgefangene unterliege, an die außerhalb des Vollzugs gegebenen Bedingungen bezweckten. Soweit die Lebenssituation eines Gefangenen hinsichtlich der für seine Lebenshaltung aufzuwendenden Kosten nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar sei, könne dem durch die Anrechnung kostenloser Unterkunft und Versorgung bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen Rechnung getragen werden. Die in § 51 [X.] normierten Pfändungsbeschränkungen seien lediglich als den einen allgemei-nen Pfändungsschutz ergänzende Regelungen zu verstehen.

I[X.]
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.

1. Das [X.] eines Strafgefangenen (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.]) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 [X.] der Pfändung. Es wird gemäß § 52 [X.] aus den Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des [X.] für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 [X.]) oder als Überbrückungsgeld (§ 51 [X.]) in Anspruch genommen werden, aus - 5 - Überbrückungsgeld (§ 51 [X.]) in Anspruch genommen werden, aus dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und aus dem für den Gefangenen während des [X.] gebildet (vgl. [X.]/Müller-Dietz, [X.] 9. Aufl. § 83 Rn. 4), und zwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der [X.] oder einer für die Verwaltung des [X.] eingerichteten Ein- und Auszah-lungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist (vgl. Stö-ber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 134). Der Gefangene darf gemäß § 83 Abs. 2 Satz 3 [X.] über sein [X.] grundsätzlich frei verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem Umfang aus dem durch die Verwaltung des [X.] begründeten öffentlich-recht-lichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im eigentlichen Sinne ist (vgl. [X.], 349, 354; [X.]R Verwaltungsrecht/Allgemeines, Grundsätze Verwahrung 4), gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines [X.]guthabens (vgl. [X.], Urt. v. 16. Dezember 2003 - [X.], [X.] 2004, 421; AK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12). Der Anspruch ist als Geldforderung (§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; vgl. [X.] [X.]O Rn. 134) gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit [X.] des gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 [X.] unpfändbaren Teils des [X.] in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 [X.] zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld. Das Pfändungsverbot des § 851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch - soweit nicht § 51 Abs. 4 Satz 2 [X.] eingreift - übertragbar ist (vgl. [X.] [X.]O S. 422 m.N.).

2. Soweit das gepfändete [X.] - wie hier - durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§ 41 [X.]) - 6 - Gefangene gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Ausübung der ihm ge-mäß § 37 [X.] zugewiesenen Arbeit erhält (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.] § 43 Rn. 10; [X.]/Müller-Dietz [X.]O § 43 Rn. 1), finden die Pfän-dungsgrenzen des § 850c ZPO entgegen der Auffassung der [X.] weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Ob das aus Arbeitsentgelt eines Gefangenen gebildete [X.] den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO unterliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. [X.] [X.]O Rn. 137; [X.]/Müller-Dietz [X.]O § 43 Rn. 10, jeweils m.N. zu der umfangreichen instanzgerichtlichen Recht-sprechung). Soweit die Auffassung vertreten wird, das [X.] unterliege insoweit dem Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO (vgl. nur [X.], 559, 560; [X.]/Müller-Dietz [X.]O Rn. 10, jeweils m.w.N.), werden überwiegend bei Berechnung des pfändbaren Einkommens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO neben dem Arbeitsentgelt auch die [X.] der Vollzugsbehörde nach Maßgabe der fiktiven [X.] berücksichtigt (vgl. [X.] [X.]O; insoweit a.A. [X.]/Müller-Dietz [X.]O).

Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom [X.] (Urt. v. 16. Dezember 2003 [X.]O) vertretenen, verfassungsrecht-lich unbedenklichen (vgl. [X.] [Vorprüfungsausschuß], NJW 1982, 1583) Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden (vgl. [X.] Rpfleger 1994, 370; [X.] Rpfleger 1995, 29; [X.]/[X.] [X.]O § 52 Rn. 4; [X.] [X.]O, jeweils m.w.N.), und hat zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint. - 7 -

a) Die [X.] des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO). [X.] ist aber der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines [X.]es und nicht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Denn dieser nicht auf Barauszahlung, sondern nach Maßgabe des § 52 [X.] insgesamt auf Gutschrift auf den für den Gefangenen zu führenden Konten gerichtete Anspruch (h.M., vgl. [X.] Rpfleger 1995, 29, 30; [X.]/[X.] [X.]O § 43 Rn. 10; [X.]/Müller-Dietz [X.]O § 43 Rn. 1) ist mit der Erteilung der Gutschriften erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB analog; vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; Fluhr [X.] 1989, 103, 106). Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO erstreckt sich jedoch nicht auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen ge-schuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende Pfändungsschutz (vgl. [X.] NStZ 1988, 479, 480; [X.] Rpfleger 1995, 29, 30; [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. § 850k Rn. 1).

Ein Schuldner kann für Arbeitseinkommen, das auf sein Konto überwie-sen worden ist, lediglich Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O). Auf die Pfändung des [X.]guthabens kann § 850k ZPO aber keine Anwendung finden, denn die kontoführende Stelle, die das [X.] bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, ist kein [X.] im Sinne dieser Vorschrift (vgl. [X.] [X.]O; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850k Rn. 2; [X.] Rpfleger 1991, 488, 490). - 8 - b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die §§ 850c und 850k ZPO auch nicht entsprechend angewendet.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige [X.] enthält (vgl. [X.], 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Ge-setzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den glei-chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der herangezogenen [X.], zu dem gleichen [X.] gekommen (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach den die Bezüge eines Gefangenen regelnden [X.] des Strafvollzugsgesetzes weder für § 850c ZPO noch für § 850k ZPO gegeben.

[X.]) Einer Erstreckung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO auf das aus Arbeitsentgelt gebildete [X.] (vgl. [X.], 559, 560; [X.]/Müller-Dietz [X.]O Rn. 10, jeweils m.w.N.) steht schon der [X.] dieser Norm mit § 811 Nr. 8, § 850k ZPO ent-gegen, die den Schutz des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens nach Erfül-lung der Geldforderung regeln. Dementsprechend wurde hier nicht der - ohne-hin wegen seiner Zweckbindung (vgl. [X.] [X.]O Rn. 137) und seiner Richtung auf eine hoheitliche Vollzugsmaßnahme gemäß § 52 [X.] nicht übertrag-bare und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare (vgl. [X.] Rpfleger 1995, 29, 31; [X.]/[X.] [X.]O § 43 Rn. 10; [X.] [X.]O) - [X.] auf Arbeitsentgelt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst gepfändet ist, sondern der Anspruch auf Auszahlung des [X.]guthabens. Somit ist - 9 - allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO in Betracht zu zie-hen (vgl. [X.] [X.]O). Auch insoweit fehlt es jedoch an einer planwid-rigen Regelungslücke. Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom 28. Februar 1978 ([X.] I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefange-nenarbeit und ihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 ([X.] I S. 581) eingefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geld-instituten mit dem alleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Ar-beitseinkommen zu schließen (vgl. [X.]/[X.], ZPO 12. Aufl. § 850k [X.]. 1).

[X.]) Einer entsprechenden Anwendung der §§ 850c und 850k ZPO steht zudem entgegen, daß das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit lebt und ein Arbeitseinkommen hat, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft gemäß § 43 [X.] Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar ist (vgl. [X.] [X.]O S. 422; [X.] [X.]O S. 30 f.; [X.] [X.]O). Die [X.] dienen aus [X.] Gründen und im öffentlichen [X.] dem Schutz des Schuldners vor [X.] (vgl. [X.]Z 137, 193, 197). Da der Einsatz der Arbeitskraft Vorrang hat vor dem Anspruch auf [X.] Leistung, wird dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, in den Grenzen der §§ 850c, 850k ZPO ein Teil seines Einkommens pfandfrei belassen (Musielak/[X.] [X.]O § 850 Rn. 1; [X.]/[X.] [X.]O § 850 Rn. 1). Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. [X.] NJW 1982, 1583).

Bei einem Gefangenen, der gemäß § 43 [X.] Arbeitsentgelt bezieht, liegen die Verhältnisse anders (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] - 10 - Rpfleger 1994, 370; [X.] Rpfleger 1995, 29, 31). Sein Lebensunter-halt ist auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes [X.] gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung (vgl. §§ 10, 20 f [X.]) sowie Gesundheitsfürsorge (§§ 56 ff [X.]) von der Justiz-vollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit lei-stenden Gefangenen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nicht erhoben. Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm gemäß § 47 Abs. 1 [X.] i.d.F. der Übergangsbestimmung des § 199 Nr. 2 [X.] monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfü-gung. Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Lei-stungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt wird ([X.], Urt. v. 21. April 1982 - [X.], NJW 1982, 1812 und Urt. v. 9. Juni 1982 - [X.], NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehörde nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 [X.] i.d.F. des § 199 Nr. 4 [X.] in Anspruch genommen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Januar 1989 - 5 [X.] 26/88, NJW 1989, 992). Die streitige Frage, ob das Haus-geld nur nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO (so [X.] [X.]O Rn. 140) oder ob es, was wegen seiner Zweckbindung als Beitrag zum notwendigen Unterhalt des Gefangenen nahe liegt (vgl. den [X.] BT-Drucks. 7/918 S. 69), insgesamt unpfändbar ist (so mit unterschiedli-chen Begründungen [X.] [X.]O; [X.] Rpfleger 1995, 29, 31; [X.] MDR 2001, 235, jeweils m.w.N.), kann hier dahinstehen. Dem Gefange-nen steht bei seiner Entlassung schließlich das gemäß § 51 Abs. 1 [X.] unter anderem aus seinem Arbeitsentgelt gebildete Überbrückungsgeld zur Verfügung, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner Unter-haltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern - 11 - soll (vgl. [X.], 189) und deshalb - auch nach der Auszahlung - nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] unpfändbar ist.

Bei einer entsprechenden Anwendung der [X.] des § 850c ZPO wäre auch dieser Teil des [X.]es grundsätzlich unpfändbar, weil selbst das höchste Arbeitsentgelt (§ 43 [X.]) auch bei Hinzurechnung des nicht erhobenen [X.] entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO deutlich unter der Pfändungsgrenze von mindestens 930 • liegt (vgl. Ar-loth/[X.] [X.]O § 43 Rn. 10). Eine so weitgehende Beschränkung des Zugriffs der Gläubiger ist aber dem gesetzlichen Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit (vgl. dazu [X.]E 98, 169, 202) allein noch nicht zu [X.]. Die Entlohnung dieser Arbeit nach dem Mischkonzept des § 43 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] NJW 2001, 1692, 1693) durch die Zahlung von [X.] und Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft ge-nutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, soll dem Gefangenen den Sinn seiner Arbeit vor Augen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen unter anderem ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Un-terhaltsverpflichtungen zu entsprechen und die Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schadens anzustreben (vgl. [X.] NJW 2002, 2023, 2025;siehe auch § 46a StGB). Zwar wird dem Gefangenen durch die Pfändung die Möglichkeit genommen, mit dem aus seinem Arbeitsentgelt ge-bildeten [X.] andere Gläubiger zu befriedigen. Dies zu gewährleisten, ist aber nicht der Zweck der §§ 850c und 850k ZPO. Eine gleichmäßige Schulden-regulierung kann ein Schuldner gegebenenfalls dadurch herbeiführen, daß er die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff [X.]) beantragt. - 12 -

Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Vollzugsziels der Reso-zialisierung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]), auf die der Gefangene einen grund-rechtlichen Anspruch hat (vgl. [X.]E 98, 169, 200) und des für die Gestal-tung des Vollzuges geltenden Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 [X.]) ist ein über § 51 Abs. 4 Satz 2 [X.] hinausgehender Pfändungsschutz des aus Arbeitsentgelt gebildeten [X.]es aus dem geltenden Recht nicht her-zuleiten (vgl. [X.] [X.]O; [X.] Rpfleger 1994, 370, 371). Bisher ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Arbeitsentgelt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 47, 50, 51 [X.] für andere Zwecke in Anspruch genommen wird, "als [X.] sowohl der Verfügung des Gefangenen als auch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht" (BT-Drucks. 7/918 S. 71).

Es muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben zu entscheiden, ob er die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber Vollstreckungszugriffen von Gläubigern verbessern will, etwa durch vollzugsspezifische Pfändungsschutz-vorschriften oder durch eine Erhöhung des pfändungsfreien [X.].

[X.]) Soweit der Schuldner geltend macht, er beabsichtige, mit dem aus Arbeitsentgelt gebildeten [X.] Unterhaltsverpflichtungen gegenüber sei-nen Kindern zu erfüllen, führt dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß § 49 [X.], der es dem Gefangen ermöglichen soll, unmittelbar aus seinen Bezügen einen [X.] zu zahlen, bisher nicht gemäß § 198 Abs. 3 [X.] durch Bundesgesetz in [X.] gesetzt ist, zu keiner anderen Beurteilung. Den Interessen Unterhaltsberechtigter trägt nach der bisherigen Rechtslage die in § 51 Abs. 5 [X.] getroffenen Regelung Rechnung. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 - 13 - Satz 1 ZPO bezeichneten Unterhaltsansprüche der Anspruch auf Auszahlung des [X.]es - ebenso wie der Anspruch auf Auszahlung des Überbrük-kungsgeldes - abweichend von § 51 Abs. 4 [X.] pfändbar. Einem Gefan-genen bleibt es zudem unbenommen, seinen Anspruch auf Auszahlung des - 14 - künftig aus seinen Bezügen zu bildenden [X.]es, sofern der Anspruch nicht bereits gepfändet ist, an einen Unterhaltsberechtigten abzutreten.
Kreft [X.] [X.]

Boetticher [X.]

Meta

IXa ZB 191/03

16.07.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 191/03 (REWIS RS 2004, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2275

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