Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZB 50/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4824

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 50/12

vom

20. Juni 2013

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850f, 850k; [X.] III BW § 53
Das [X.], das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit er-hält, ist pfändbar; die [X.] der §§
850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung ([X.] an [X.]Z
160, 112).

[X.], Beschluss vom 20. Juni 2013 -
IX ZB 50/12 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
[X.] Raebel, die [X.]in [X.], den [X.] Grupp
und die [X.]in Möhring

am 20. Juni 2012
beschlossen:

Dem Treuhänder wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 3.
November 2011 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 3.
November 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 30.
September 2011 wird [X.].

Der Schuldner
trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf (19
Monate x
138

2.622

festgesetzt.

-

3

-
I.

Am 28.
Juni 2011 eröffnete das Insolvenzgericht auf [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen des sich in Strafhaft befindenden Schuldners
und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Treuhänder. Der Schuldner erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von etwa
240

werden ihm rund 102

Das Überbrückungsgeld (§
52 [X.])
ist schon angespart. Die weiteren Teile des Arbeitsentgelts (mo-natlich rund
138

e-schrieben
und fließen zur Insolvenzmasse.

Der Schuldner macht wegen Ausgangs und Arbeitssuche einen erhöhten Bedarf geltend. Deswegen hat er am 21.
August 2011 beantragt, ihm auch das [X.] pfändungsfrei zu belassen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag [X.], das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde des [X.] in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung angeordnet, dass dem Schuldner von dem Drittschuldner neben dem Hausgeld von seinem monatli-chen Arbeitsentgelt weitere 138

pfandfrei zu belassen seien. Hiergegen [X.] sich der Treuhänder mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-dung erreichen will.

II.

Dem [X.] ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, 1
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-

4

-
weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne [X.] daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten, §
233 Abs.
1 ZPO. Die [X.] nach §
234 ZPO sind gewahrt.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
793 ZPO statthaft, weil sie das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§
36 Abs.
4 Satz
1 [X.]) zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist nach [X.] in den vorigen Stand auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Situation des [X.], der von seinem Hausgeld einen
Sonderbedarf nicht decken könne, sei mit der Situation eines in Freiheit befindlichen Schuldners, der einen
Sonderbe-darf aus den ihm pfandfrei verbleibenden Arbeitsentgelt nicht decken könne, vergleichbar. Da sich eine ausdrückliche Regelung im [X.] zur Lösung dieses Problems nicht
finde, sei es sachgerecht, dem Schuldner im Hinblick auf die [X.] zum Zwecke der Wiedereingliederung entsprechend §
850f Abs.
1 ZPO den Teil seines Arbeitsentgelts zu belassen, aus dem sonst [X.] gebildet würde, weil der Schuldner aus dem Hausgeld allein seine Ausgaben für Kleidung, die der Jahreszeit entspreche, nicht zu [X.] vermöge. Gleiches gelte für die Kosten der Gruppenaktivitäten. Überwie-gende Belange des Gläubigers stünden nicht entgegen.

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-

5

-

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a)
Schon der Ausgangspunkt des [X.] ist unrichtig. Der Anspruch
eines Strafgefangenen auf Arbeitsentgelt ist insgesamt unpfändbar und unterfällt daher
nicht dem [X.] (§
36 Abs.
1 [X.], §
851 Abs.
1 ZPO, §
399 BGB), ohne dass es einer Schutzanordnung des Vollstre-ckungsgerichts bedürfte. Denn der Anspruch des Strafgefangenen ist auf [X.] und nicht
auf Barauszahlung gerichtet (§
49 Abs.
1 und 2, §
53 Abs.
3, §
63 Abs.
3 [X.]
BW
III; vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2004 -
IXa
ZB 287/03, [X.]Z
160, 112, 114, 116; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
43 Rn.
1). Durch die Gutschrift des Arbeitsentgelts auf dem [X.] (drei Siebtel) und dem [X.]konto (vier Siebtel) ist der Anspruch des [X.] gegen den Träger der Haftanstalt erloschen, §
362 Abs.
1 BGB
ana-log
([X.], aaO
S.
116; vgl. [X.], [X.]
2011, 725).

b)
Der Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen [X.]es (§
63 Abs.
2 [X.]
BW III) kann demgegenüber grundsätzlich nach §
829 ZPO gepfändet werden ([X.], aaO S.
115) und unterliegt deswegen -
entgegen der Ansicht des [X.]
-
dem [X.] des §
35 Abs.
1 [X.], sofern -
wie vorliegend
-
das nach §
52
Abs.
1 [X.]
BW III aus den Bezügen des Strafgefangenen zu bildende Überbrückungsgeld angespart ist.

aa)
[X.] des
§
851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch -
soweit nicht §
52 Abs.
4 [X.]
BW III, §
51 Abs.
4 [X.] ein-greift
-
übertragbar ist ([X.], aaO). Soweit das [X.] durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§
47 Abs.
1 [X.]
BW III) Strafgefangene gemäß §
49 Abs.
2 [X.]
BW III für die Ausübung der ihm gemäß §
47 Abs.
1 [X.]
BW III zugewiesenen Arbeit 6
7
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9
-

6

-
erhält, finden die [X.] des §
850c ZPO weder unmittelbar noch entsprechend
Anwendung ([X.], aaO; [X.], NZI
2010, 81, 83; [X.], [X.], 725).
Dies hat der [X.] für das Strafvollzugsgesetz des [X.] entschieden.

[X.]) Nichts anderes gilt für die seit dem 1.
Januar 2010 in [X.] geltende Gesetzeslage unter dem [X.]
Ba-den-Württemberg.

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.
August 2006 (BGBl.
I 2006, S.
2034; [X.]) wurde der Straf-vollzug der konkurrierenden Gesetzgebung des [X.] (Art.
72 GG) entzogen und der Kompetenz der Ländergesetzgebung (Art.
70 Abs.
1 GG) zugeordnet (Art.
1 Abs.
7 Buchstabe a, [X.] 2006; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., Vor §
1 Rn.
8). Danach sind die Länder befugt, eigene Strafvollzugsgesetze zu erlassen. Von dieser Befugnis hat das Land [X.] zum 1.
Januar 2010 durch das [X.] Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug und der Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln
sind in Buch
III geregelt. Dort wird auf Rege-lungen des Strafvollzugsgesetzes zurückgegriffen (Kinzig/[X.], [X.], 317, 318; [X.], FS 2010, 34, 35 f). Insbesondere die Regelungen zum Ar-beitsentgelt (§
49 [X.]
BW III), zum Haus-, Überbrückungs-
und [X.] (§§
52,
53, 63 [X.]
BW III) stimmen mit den entsprechenden Regelungen des Strafvollzugsgesetzes im Wesentlichen überein.

Der Anspruch eines [X.] Strafgefangenen gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt auf Auszahlung seines [X.]gutha-bens nach §
829 ZPO ist daher pfändbar, soweit er
nicht in Höhe des Unter-10
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12
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7

-
schiedsbetrages zwischen dem zu bildenden Überbrückungsgeld
und dem tat-sächlich vorhandenen Überbrückungsgeld nach §
52 Abs.
4 Satz
2 [X.]
BW III unpfändbar ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz bestehen nicht. Denn das Land hat an dieser Stelle nicht die [X.]kompetenz für das [X.] in Anspruch genommen, sondern den öffentlich-rechtlichen Leistungsan-spruch inhaltlich ausgestaltet, der nach der Föderalismusreform seiner eigenen Gesetzgebungskompetenz unterliegt.

cc)
Auf das pfändbare [X.] finden die Pfändungsfreigrenzen des §
850c ZPO unmittelbar keine Anwendung. Diese
gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§
850 Abs.
1 ZPO). Bei dem Strafgefangenen kann hingegen nur sein Anspruch auf Auszahlung seines [X.] gepfändet werden, nicht aber sein Anspruch auf Gutschrift des [X.]. Der Pfändungsschutz des §
850c ZPO erstreckt sich nicht auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen geschulde-ten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende
Pfändungs-schutz
([X.], aaO S.
116; [X.], NZI
2010, 81, 83).

Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 850c ZPO auf den [X.] auf Auszahlung des [X.]es scheidet aus. Denn das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit lebt und ein Ar-beitseinkommen hat, ist mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft gemäß §
49 [X.] BW III Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar. Aus [X.] Grün-den und im öffentlichen Interesse wird dem in Freiheit lebenden Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, in den Grenzen der §§
850c, 850k ZPO ein Teil seines Einkommens pfandfrei belassen. Den Maßstab für die Be-13
14
-

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-
messung der für die Existenz des Schuldners und für den Erhalt seiner [X.] erforderlichen Mittel bilden die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen ([X.], aaO S. 118; [X.], [X.], 81, 83 f). Die Arbeit eines Strafgefangenen hingegen wird nach dem Mischkonzept des §
49 Abs.
1 [X.] BW III nicht allein durch die Zahlung von Geld, sondern auch durch Freistellung von der Arbeit anerkannt. Sein Lebensunterhalt ist ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes [X.] gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung (vgl. §§
16, 17 [X.] BW III) sowie Gesundheitsfürsorge (§
33 [X.] BW III) gewährt. Ein [X.] wird von ihm, sofern er die Pflichtarbeit leistet, gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 [X.] BW III nicht erhoben. Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse darf er gemäß §
53 Abs.
2 [X.] BW III monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als nach überwiegender Meinung unpfändbares (§
35 Abs.
1 [X.], §
851 Abs.
1 ZPO, §
399 BGB; [X.], JurBüro
2004, 495, 496; [X.], NZI
2010, 81, 83; [X.], [X.], 725; offen gelassen [X.], aaO S.
119) Hausgeld verwenden. Ihm steht bei seiner Entlassung schließlich das gemäß §
52 Abs.
1 [X.] BW III unter anderem aus seinem [X.] gebildete Überbrückungsgeld zur Verfügung, das seinen notwendigen Le-bensunterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll und nach §
52 Abs.
4 [X.] BW III un-pfändbar ist (vgl. [X.], aaO S. 118
f mwN).

dd)
Für §
850f Abs.
1 ZPO gilt nichts Anderes. Unmittelbar findet die Vorschrift
keine Anwendung, weil nicht der Anspruch des Schuldners auf [X.] des Arbeitseinkommens in die Insolvenzmasse fällt, sondern allein sein Anspruch auf Auszahlung des [X.]es, soweit er der Pfändung unterliegt. Die entsprechende Anwendung scheitert
schon daran, dass die Regelung auf 15
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§
850c ZPO verweist, der weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet. Es bleibt insoweit allein die Schutzvorschrift des §
765a ZPO.

3. Die Entscheidung des [X.] ist nicht aus anderen Gründen richtig

577 Abs.
3 ZPO).

a)
Der Pfändungsschutz ergibt sich nicht aus §
850k ZPO. Diese Norm findet unmittelbar keine Anwendung. Die Justizvollzugsanstalt ist schon kein Kreditinstitut im Sinne dieser Vorschrift ([X.], aaO, S.
117; [X.], NJW 2010,
2001, 2002). Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, weil
§
850k Abs.
1 ZPO auf die Pfändungsfreigrenzen des §
850c ZPO verweist, die
weder mittel-bar noch unmittelbar Anwendung finden
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2004 -
IXa
ZB 287/03, aaO S.
115 zu
§
850k ZPO idF vom 28.
Februar 1978; [X.], VIA
2013, 38, 39 aE).

b)
Der fehlende [X.] ergibt sich auch nicht aus §
4
[X.], §
765a ZPO. Diese Vorschrift findet zwar grundsätzlich auch im Insolvenzver-fahren Anwendung (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008 -
IX [X.], [X.], 48 Rn.
17
ff; vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZB 120/10, Z[X.]
2011, 93
Rn.
5). Ihre
Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

§
765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnah-mevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Be-lange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde ([X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2010, aaO Rn.
9). Dabei sind auch die Ziele des §
1 [X.] und die 16
17
18
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-

10

-
Besonderheiten der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig zu berück-sichtigen. Der
Umstand, dass dem Schuldner im Insolvenzverfahren wegen des Charakters der Gesamtvollstreckung eine Vielzahl von Gläubigern gegenüber-steht, schließt die nach §
765a ZPO gebotene Interessenabwägung nicht aus; sie muss jedoch in besonderem Maße den vielfältigen, regelmäßig die Schuld-nerinteressen überwiegenden Gläubigerbelangen gebührend Rechnung tragen. Ein Eingreifen auf der Grundlage des §
765a ZPO kommt daher nur in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008, aaO Rn.
20).

Die vom Schuldner geltend gemachten Bedürfnisse nach Kleidung, Gruppenaktivitäten und Nahrungsmitteln
gerade im Zusammenhang mit seinem Ausgang begründen keine wegen ganz besonderer Umstände sittenwidrige Härte
des [X.]s
in diesem Sinne. Schon besondere Umstände sind nicht ersichtlich; vielmehr befindet sich der Schuldner in der gleichen Lage
wie alle
Strafgefangenen, denen vollzugsöffnende Maßnahmen im Sinne von
§
9 [X.]
BW
III gewährt werden.
Der Gesetzgeber hat dieser [X.] gerade kein im Hinblick auf einen etwaigen Sonderbedarf erhöhtes Ta-schengeld zugesprochen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass auch diese Bedürfnisse im Rahmen der den Gefangenen
vollzugsrechtlich verbleibenden Mittel
zu befriedigen sind (vgl. [X.], [X.], 81, 84).
Das Vollzugsziel, sie
zu befähigen, künftig in [X.] Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§
1 [X.]
BW
III), sah er nicht gefährdet.
Aber auch aus den [X.] gehaltenen
Ausführungen
des Schuldners zu seiner finanziellen Lage ergibt sich eine Gefährdung des Vollzugsziels und eine schwerwiegende Beein-trächtigung seiner Rechte nicht, insbesondere
hat er gerade nicht behauptet, infolge des [X.]s des [X.]es an den [X.] 20
-

11

-
Maßnahmen zur Vorbereitung seiner Entlassung nicht mehr teilnehmen zu [X.].

III.

Danach ist die angefochtene Entscheidung des [X.] auf-zuheben (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO) und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenz-gerichts vom 30.
September 2011 zurückgewiesen. Der Anspruch des [X.] gegen die Justizvollzugsanstalt auf Auszahlung des [X.]es ist nicht pfändungsfrei (§
850k ZPO) und kann nicht pfändungsfrei gestellt werden

21
-

12

-
(§§
850f, 765a ZPO).
Er ist mithin nach §§
35
f [X.] Bestandteil der [X.].

Kayser
Raebel
[X.]

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2011 -
1 [X.] 272/11-b -

LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2011 -
10 [X.] -

Meta

IX ZB 50/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZB 50/12 (REWIS RS 2013, 4824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4824

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 50/12

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