Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. XII ZB 240/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8803

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/14
Verkündet am:

1. Juli 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1603; ZPO §§ 850 c, 850 k; [X.] §§ 41, 43, 47, 51; [X.] BW
III §§
47, 49, 52, 53, 54
a)
Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für [X.] regelmäßig nur das [X.] zur Verfü-gung (Fortführung der Senatsurteile vom 20.
Februar 2002
XII
ZR
104/00

FamRZ 2002, 813; vom 9.
Juni 1982
IVb
ZR
704/80
FamRZ 1982, 913 und vom 21.
April 1982
IVb
ZR
696/80
mRZ 1982, 792).
b)
Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden [X.] an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszuge-hen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist.
c)
Auf das [X.], das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§
850
c,
850
k
ZPO keine Anwendung ([X.] an [X.] Beschluss vom 20.
Juni 2013

IX
ZB
50/12
W 2013, 3312).
[X.], Beschluss vom 1. Juli 2015 -
XII [X.]/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1.
Juli 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Schilling
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3.
Senats für Familiensachen des [X.]s [X.]
vom 28.
März
2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines [X.]s da-hin, dass er ab Dezember 2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet.
Er ist der Vater der im Mai 2001 geborenen Antragsgegnerin zu
1. Mit am 19.
April 2007 vor dem Familiengericht abgeschlossenem Vergleich hatte er sich verpflichtet, ab Februar 2008 für seine Tochter zu Händen der Kindesmut-ter monatlichen Unterhalt in Höhe von
130

zahlen. Die Antragsgegnerin 1
2
-
3
-
zu
2 erbrachte für die Antragsgegnerin zu
1 Leistungen zur Sicherung des [X.] nach SGB
II
und verlangte
für den Zeitraum von September 2010 bis November 2012 Unterhalt aus übergegangenem
Recht.
Der
Antragsteller verbüßt seit Ende
2007 wegen Mordes eine lebenslan-ge Haftstrafe im [X.] Strafvollzug. Er geht in der Haft einer
Arbeitstätigkeit nach, aus der er Einkommen
erzielt. Im Zeitraum [X.] 2011 bis einschließlich Januar 2013 erhielt
er Hausgeld von
insgesamt 1.598,61

und [X.] von insgesamt 2.199,86

. Außerdem stand ihm ein Sondergeld von monatlich 55

zur Verfügung.
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen, das Oberlan-desgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Abänderungsbegehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.
1. Dieses
hat seine
Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antragsteller sei mit dem von ihm in der Strafhaft verdienten Eigen-geld in der Lage, den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen. Einem [X.] müsse nur das Hausgeld zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürf-nisse
verbleiben. Soweit das [X.]
Hamm ausgehend vom Selbst-behalt nach der [X.] Tabelle ersparte Aufwendungen für Wohnen und Ernährung abziehe und so den persönlichen Selbstbehalt eines Strafgefange-3
4
5
6
7
-
4
-
nen mit 275

olgen. Nach der Rechtsprechung des [X.]
sei die Pfändungsfreigrenze des §
850
c ZPO auf
die Pfän-dung von [X.] weder direkt noch analog anzuwenden. Für die persönli-chen Bedürfnisse des Strafgefangenen dienten allein 3/7 seines Arbeitsentgelts als Hausgeld; nur dieses sei unpfändbar. Der notwendige Selbstbehalt nach der [X.] Tabelle umfasse auch die Kosten der Teilnahme am [X.], die auf den Strafgefangenen nicht zu übertragen seien.
Eine Verringerung seines [X.]es nach Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt
habe der Antragsteller nicht plausibel dargelegt. Ihm sei es auch verwehrt, sich auf im Insolvenzverfahren zu Gunsten anderer Gläubiger erfolgte Pfändungen zu berufen, weil er unter Hinweis auf seine vorrangigen laufenden Unterhaltslasten eine zu Gunsten von [X.] erfolgte Pfändung seines [X.]es habe verhindern können. Der Kindesunterhalt sei nicht mit Blick auf die Untätigkeit der Antragsgegnerinnen bei der Durchsetzung des Titels im Zeitraum von April 2007 bis November 2011 für die Zeit
ab De-zember 2011 verwirkt. Denn die Verwirkung könne lediglich für rückständige Forderungen, die länger als ein Jahr zurücklägen, dazu führen, dass sie nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerde-gericht das dem Antragsteller gutgeschriebene
[X.] als für Unterhalts-zwecke grundsätzlich einzusetzendes Einkommen angesehen
hat.
aa) Eine längere Strafhaft kann zur Leistungsunfähigkeit im Sinne von §
1603 Abs.
1 BGB führen, weil es dem Strafgefangenen unmöglich ist, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit er nicht über anderweitige Ertrag
bringende oder verwertbare Mittel verfügt oder ein ihm gehörendes 8
9
10
11
-
5
-
Erwerbsgeschäft
trotz seiner Inhaftierung weiterbetrieben wird, kann als unterhaltspflichtiges
Einkommen nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das ihm in der Strafhaft gewährt wird
(Senatsurteile vom 9.
Juni 1982

IVb
ZR
704/80

FamRZ 1982, 913
und vom 21.
April 1982

IVb
ZR
696/80

FamRZ 1982, 792, 793).
Strafgefangene sind nach §
47 Abs.
1 Satz
1 des dritten Buches des ba-den-württembergischen [X.]s (im Folgenden: [X.] BW
III) im [X.] Strafvollzug grundsätzlich arbeitspflichtig (vgl. auch §
41 Abs.
1 Satz
1 [X.])
und erzielen durch die Arbeit gemäß §
49 [X.] BW
III
ein Arbeitsentgelt (vgl. auch
§
43 [X.]).
Der mit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes vom 16.
März 1976 (BGBl.
I S.
581) eingeführte Rechtsanspruch
auf dieses Entgelt zielte nicht zuletzt darauf ab, den Strafgefangenen in die Lage zu versetzen, zum Unterhalt seiner Angehöri-gen wenigstens beizutragen. Dem entsprechend enthält das Strafvollzugsge-setz in §
49 eine Regelung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, deren Inkraft-treten jedoch nach wie vor gemäß §
198 Abs.
3 [X.] suspendiert ist, nach-dem die tatsächlichen Bezüge erheblich hinter einer leistungsgerechten Entloh-nung
zurückbleiben (vgl. Senatsurteile vom 9.
Juni 1982

IVb
ZR
704/80

FamRZ
1982, 913
und vom 21.
April 1982

IVb
ZR
696/80

FamRZ 1982, 792, 793).
bb) Aus diesem
Arbeitsentgelt werden Hausgeld, Überbrückungsgeld und [X.] gebildet. Für [X.] steht regelmäßig nur das Eigen-geld zur Verfügung (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichter-lichen Praxis 9.
Aufl. §
1 Rn.
732
f.).
(1) Der Strafgefangene darf 3/7 des Arbeitsentgelts als sog.
Hausgeld (vgl. §
53 Abs.
2 [X.] BW
III, §
47 Abs.
1 [X.]) verwenden. Dieser 12
13
14
-
6
-
nach überwiegender Meinung unpfändbare (vgl. [X.] Beschluss vom 20.
Juni 2013

IX
ZB
50/12

NJW 2013, 3312 Rn.
14 mwN) Teil seiner Einkünfte steht grundsätzlich zu seiner freien Verfügung und ist jedenfalls dann, wenn der Ge-fangene

wie hier

über keine anderen finanziellen Mittel als das Arbeitsentgelt verfügt, nicht für den Unterhalt
einzusetzen. Denn auch wenn ein Strafgefange-ner keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, über-steigt das Hausgeld nicht das Minimum, das ihm für andere notwendige Ausga-ben des täglichen Lebens zu belassen ist
(Senatsurteile vom 20.
Februar 2002

XII
ZR
104/00

FamRZ 2002, 813, 815; vom 9.
Juni 1982

IVb
ZR
704/80

FamRZ 1982, 913
f. mwN
und vom 21.
April 1982

IVb
ZR
696/80

FamRZ 1982, 792, 793).
Dies gilt auch in Fällen einer gemäß §
1603 Abs.
2 Satz
1 BGB gestei-gerten Unterhaltspflicht. Das Hausgeld kann nicht zu den "verfügbaren Mitteln" im Sinn
der Vorschrift gerechnet werden, die gleichmäßig zum eigenen und zum Unterhalt der minderjährigen Kinder zu verwenden sind. Andernfalls
würde den Strafgefangenen in den zahlreichen Fällen, in denen sie ihren minderjähri-gen
unverheirateten Kindern nach §
1603 Abs.
2 Satz
1 BGB gesteigert
unter-haltspflichtig sind, der niedrige Betrag, den sie aus ihrem Arbeitsentgelt für zwar nicht elementare, aber doch notwendige und ihrer Art nach einfache Bedürfnis-se erhalten, regelmäßig zumindest teilweise vorenthalten. Das wäre mit dem auch der Resozialisierung dienenden Grundsatz einer zwar geringfügigen, die Lebensverhältnisse des Gefangenen aber doch spürbar verbessernden Barent-lohnung für geleistete Arbeit nicht zu vereinbaren. Dem geringen Nutzen, den ein Zugriff auf das Hausgeld den unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern

bzw.
an deren Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährenden öffentlichen Hand

brächte, stünde damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Haftziels der Resozialisierung gegenüber. Zudem wäre bei einem nur einen Teil der Häft-linge treffenden Zugriff auf das Hausgeld eine Gefährdung der Anstaltsordnung 15
-
7
-
zu besorgen (Senatsurteil vom 9.
Juni 1982

IVb
ZR
704/80

FamRZ 1982, 913, 914
mwN).
(2) Aus den weiteren 4/7 der Bezüge wird zum einen das sog. Überbrü-ckungsgeld gebildet, das den
notwendigen Unterhalt des Gefangenen und sei-ner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung sichern soll (§
52 Abs.
1 [X.] BW
III; vgl. auch §
51 Abs.
1 [X.]). Es ist unpfändbar (§
52 Abs.
4 [X.] BW
III; vgl. auch
§
51 Abs.
4 [X.]),
wird gemäß §
52 Abs.
2 Satz
1 [X.] BW
III
(vgl. auch §
51 Abs.
2 Satz
1 [X.])
erst bei der Entlassung ausbezahlt und steht damit während der Haft nicht zur Verfügung, so dass damit eine Unterhaltsschuld nicht beglichen wer-den kann. [X.] muss es daher als Einkommen des Berechtigten in dem Monat angesehen werden, in den der Zeitpunkt der Entlassung fällt und in dem es in der angesammelten Höhe ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 21.
April 1982

IVb
ZR
696/80

FamRZ 1982, 792, 794).
(3) Der nicht für den Aufbau des Überbrückungsgeldes benötigte Teil der 4/7 des Arbeitsentgelts stellt bei Gefangenen, von denen

wie beim [X.], der nicht zu den in §
51 Abs.
1 Satz
1 [X.] BW
III
genannten Gefange-nen gehört

kein Haftkostenbeitrag (§
51 [X.] BW
III; vgl. auch §
50 [X.]) erhoben wird, das sog. [X.] dar (§
53 Abs.
3 [X.] BW
III; vgl. auch §
52 [X.]).
Dieses wird einem [X.]konto gutgeschrieben.
Der Anspruch des Strafgefangenen auf
Auszahlung des gutgeschriebenen Ei-gengeldes
ist

vom Ausnahmefall
abgesehen, dass das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig gebildet ist (§
52 Abs.
4 Satz
2 [X.] BW
III)

in [X.] Umfang pfändbar, die Pfändungsfreigrenzen des §
850
c ZPO sind nicht anwendbar ([X.] Beschlüsse
vom 20.
Juni 2013

IX
ZB
50/12

NJW 2013, 3312 Rn.
8
ff. mwN;
vom 16.
Juli 2004

IXa
ZB
191/03

FamRZ 2004, 1717
ff. und
[X.]Z
160, 112 =
NJW 2004, 3714, 3715
f.).
16
17
-
8
-
Dass es sich bei dem [X.] um grundsätzlich für den Unterhalt ein-zusetzendes Einkommen handelt, wird

soweit ersichtlich

in Rechtsprechung und Literatur nicht in Zweifel gezogen
(vgl. etwa [X.] [X.], 147
f.; OLG
München FamRZ 2010, 127; [X.] FamRZ 2007, 416
f.; [X.].[X.]/[X.] [Stand: 15.
Oktober 2014] §
1603 BGB Rn.
126; [X.]/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 9.
Aufl. Rn.
516; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. [X.]. §§
1601-1615
n
Rn.
53; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Unterhaltsrecht [Stand: Januar 2015] 3.
Kap. Rn.
612; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Der Unterhaltsprozess 6.
Aufl. Kap.
4 Rn.
103
ff.; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1578
Rn.
182;
Niepmann/[X.] NJW 2015, 668, 672; [X.]/[X.] [Stand: 15.
April 2015]
§
1603 Rn.
172
ff.;
Norpoth in [X.]/[X.] Unterhaltsrecht [Stand: Januar 2015] 12.
Kap. Rn.
79; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 9.
Aufl. §
1 Rn.
733).
Dies ist zutreffend, denn andernfalls würde das vom Strafgefangenen erzielte Arbeitsentgelt mit allen seinen Teilen entgegen der gesetzgeberischen Intention für [X.] ausscheiden.
[X.]) Das [X.] Strafvollzugsrecht sieht darüber hinaus in §
54 [X.] BW
III die Möglichkeit von Einzahlungen in angemessener Höhe durch Dritte
vor. Diese sind dem Strafgefangenen als sog. Sondergeld gutzuschreiben und können wie Hausgeld genutzt werden.
Dabei handelt es sich um einen Ausgleich dafür, dass den Gefangenen der Empfang von Le-bensmittelpaketen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung untersagt ist ([X.]
Justizvollzugsgesetz 3.
Aufl. §
54 Buch 3 BW JVollzG Rn.
1). Dieses Sondergeld ist

wie das Hausgeld

unpfändbar, was §
54 Abs.
4 [X.] BW
III ausdrücklich anordnet.
Bereits aus der gesetzlichen Gleichstellung des [X.] mit dem Hausgeld folgt, dass es unterhaltsrechtlich wie dieses zu behandeln und daher 18
19
20
-
9
-
nicht für [X.] einzusetzen ist. Im Übrigen wird es sich regelmäßig um eine freiwillige Leistung Dritter an den Häftling
handeln, auf die dieser kei-nen rechtlichen Anspruch hat und die der Zuwendende erbringt, um den Straf-gefangenen zusätzlich zu unterstützen, ohne ihn von seinen Unterhaltspflichten entlasten zu wollen. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
1 Rn.
708 mwN) hat es dann auch aus diesem Grund unberücksichtigt zu bleiben.
b) Ebenfalls zu Recht
hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der dem Antragsteller zu belassende Selbstbehalt bereits durch das ihm zu-stehende Hausgeld gewahrt ist.
aa) Nach §
1603 Abs.
1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei [X.] seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Gegenüber min-derjährigen und privilegiert volljährigen Kindern trifft die Eltern allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil sie nach §
1603 Abs.
2 BGB verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu [X.]. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbst-behalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs-
und Richtwerte anzuleh-nen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen
(Senatsurteil vom 9.
Januar 2008

XII
ZR
170/05

[X.], 594 Rn.
24 mwN).
Dem Unterhaltspflichtigen muss auch im Fall der gesteigerten Unter-haltspflicht jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfä-21
22
23
-
10
-
higkeit endet spätestens dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. In welcher Höhe dem Unterhaltsschuldner danach ein Selbstbehalt zu belassen ist, haben die Gerichte unter Berücksichti-gung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere
aus der Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Bei dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist somit die gesteigerte [X.] (§
1603 Abs.
2 BGB) zu berücksichtigen. Hinzu kommt der
Vorrang die-ses Unterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§
1609 BGB). Dies gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den [X.] minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu bemessen, die dem Existenzminimum entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen
(vgl. Senatsurteil vom 9.
Januar 2008

XII
ZR
170/05

[X.], 594 Rn.
25 mwN).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat es das Beschwerde-
gericht zu Recht abgelehnt, den einem arbeitenden Strafgefangenen zu [X.] notwendigen Selbstbehalt ausgehend von den in der [X.] Ta-belle (vgl. [X.], 96
ff.; neueste Fassung [X.], 102
ff.)
aufge-führten Selbstbehaltssätzen zu errechnen, etwa indem lediglich Kosten für (er-sparte) Warmmiete und Verpflegung abgezogen werden (so aber [X.] Beschluss
vom 26.
Oktober 2010

2
UF
55/10
juris Rn.
92
ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Der Unterhaltsprozess 6.
Aufl. Kap.
4 Rn.
103; wohl auch [X.]/[X.] [Stand: 15.
April 2015] §
1603 Rn.
168).
Dem Strafgefangenen werden in der Haftanstalt
Wohnen und Ver-
pflegung, Bekleidung (vgl. etwa §§
15
ff.
[X.] BW
III; ebenso §§
17
ff. [X.]) und Gesundheitsfürsorge (vgl. etwa §§
33
f. [X.] BW
III; ebenso §§
56
ff. [X.]) kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass weite Bereiche 24
25
-
11
-
seines Selbstbehalts bereits durch [X.] gesichert sind ([X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
1 Rn.
733). Die für eine Teilhabe am [X.] Leben in Freiheit erforderlichen und im Selbstbehalt ebenso wie in den [X.] enthaltenen Beträge muss (bzw. kann) er, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, im Vollzug ebenfalls nicht aufbringen.
[X.]) Auch einem Strafgefangenen muss jedoch grundsätzlich ein Bargeld-betrag verbleiben, um ihm in einem Mindestmaß die Befriedigung solcher [X.] zu ermöglichen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Ver-sorgung durch die Justizvollzugsanstalten hinausgehen. Für die Bemessung dieses Betrags bietet sich der Rückgriff auf den [X.] an, der einem Strafgefangenen
gemäß §
53 Abs.
1 [X.] BW
III (vgl. auch §
46 [X.]) zusteht, wenn er ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungs-beihilfe erhält. Denn das Taschengeld soll dem Strafgefangenen in entspre-chender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe eine solche [X.] Mindestausstattung verschaffen ([X.] Strafvollzugsgesetz 3.
Aufl. §
46 Rn.
1).
In [X.] beträgt das monatliche Taschengeld im Sinn des §
53 Abs.
1 [X.] BW
III 14
% des Tagessatzes der Eckvergütung
(=
Ta-schengeldsatz)
multipliziert mit dem Faktor 21 (vgl. I
1 Abs.
2 Satz
1 der VwV d. JuM vom 13.
Dezember 2004

Az.: 4456/0006

veröffentlicht in Die Justiz 2005 S.
59). Der sich so ergebende [X.]
wird jährlich durch [X.] des Justizministeriums bekanntgegeben
und belief sich etwa im Jahre 2013 auf 1,63

/Tag
(VwV d. JuM vom 30.
November 2012

Az.:
4523/0345

Die Justiz 2013, 7), so dass sich für dieses Jahr ein monatli-ches Taschengeld von 34,23

e.
26
27
-
12
-
dd) Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt
ist.
Soweit das Hausgeld das monatliche Taschengeld übersteigt, hat es dem Strafgefangenen auch insoweit zur freien Verfügung zu
verbleiben.
Der dann etwas höhere Selbstbehalt stellt einen Arbeitsanreiz auch für unterhalts-pflichtige Gefangene dar (vgl. auch Senatsurteil vom 9.
Januar 2008

XII
ZR
170/05

FamRZ
2008, 594 Rn.
26) und steht in Einklang mit dem Re-sozialisierungsgedanken des Strafvollzugsrechts.
Erreicht dagegen das Hausgeld im Einzelfall nicht das monatliche
Ta-schengeld (vgl. etwa die Fallgestaltung in [X.] Urteil vom 26.
Oktober 2010

2
UF
55/10

juris), ohne dass dies dem Strafgefangenen unterhalts-rechtlich vorzuwerfen ist, ist ein ggf. vorhandenes [X.] dem
Strafgefange-nen in dem Umfang
zu belassen, wie es zum Erreichen des Taschengeldes erforderlich ist. Dann
ist es
nur in der dieses
übersteigenden
Höhe für Unter-haltszwecke einzusetzen.
ee) Im vorliegenden Fall verfügt der Antragsteller nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen monatlich über ein Hausgeld von rund 114

,
mithin über einen
Betrag, der das monatli-che
Taschengeld übersteigt. Indem ihm das Hausgeld belassen wird, ist
sein notwendiger Selbstbehalt in
der Strafhaft gewahrt, so dass das [X.] grundsätzlich in vollem Umfang für [X.] herangezogen werden kann. Nach
den von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezoge-nen tatrichterlichen Feststellungen liegt das [X.] mit monatlich rund
157

auch deutlich über dem im [X.] vereinbarten Betrag von monat-lich 130

.
28
29
30
31
-
13
-
c) Gleichwohl kann die Auffassung des [X.], der [X.] sei für den titulierten Unterhalt leistungsfähig, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
aa) Der Antragsteller hatte im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf die vorgelegten,
seine Haftkonten betreffenden Auszüge
auch geltend gemacht, er habe Miet-
und Darlehensschulden in Höhe von 82.000

t-liche Pfändungen vorgenommen würden, so dass ihm das [X.] nicht zur Verfügung stehe. Er habe ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet und die Restschuldbefreiung werde erst im März 2017 erfolgen, so dass seine [X.] bis dahin eingeschränkt sein werde.
bb) Das [X.] ist ohne weitere Feststellungen von beste-henden Gläubigerpfändungen ausgegangen, hat aber angenommen, dem [X.] sei die Berufung hierauf verwehrt, weil es einem Unterhaltsschuldner seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung möglich
sei, den ohne Berücksichtigung von Schulden bemessenen laufenden Unterhalt zu zahlen und gleichwohl Rest-schuldbefreiung zu erlangen. Dies trifft für die vorliegende
Fallgestaltung jedoch nicht zu.
(1) Richtig ist allerdings, dass es einem Unterhaltsschuldner in [X.] der gesteigerten Unterhaltspflicht nach §
1603 Abs.
2 BGB obliegen kann, eine Verbraucherinsolvenz gemäß §§
304
ff. [X.] zu beantragen. Denn aufgrund der durch die Insolvenzordnung eröffneten Möglichkeit einer Rest-schuldbefreiung kann ein
Unterhaltsschuldner grundsätzlich seine [X.] bedienen und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Befrei-ung von seinen Schulden erlangen (§§
286
ff. [X.]). Aus den Vorschriften über die Insolvenzmasse (§§
35
ff., 40 [X.]) und
dem Vollstreckungsverbot des §
89 Abs.
1 und 2 [X.] folgt nämlich, dass dem Schuldner während der Dauer des 32
33
34
35
-
14
-
Insolvenzverfahrens der nach §
850
c ZPO pfändungsfreie Teil seines [X.] verbleibt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist es dem [X.] zumutbar, den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen (Senatsurteil [X.]Z 162, 234 =
[X.], 608, 609).
(2) Wie auch das [X.] in anderem Zusammenhang erkannt hat, ist die Pfändungsschutzvorschrift des §
850
c
ZPO

wie auch die des §
850
k ZPO

für das [X.], das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, aber nicht einschlägig.
Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass die Pfän-dungsfreigrenzen nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkom-mens selbst gelten (§
850 Abs.
1 ZPO). Bei dem Strafgefangenen kann [X.] nur sein Anspruch auf Auszahlung seines [X.]es gepfändet werden, nicht aber sein Anspruch auf Gutschrift des Arbeitsentgelts. Der Pfändungs-schutz des §
850
c ZPO erstreckt sich nicht auf das zur Bewirkung der geschul-deten Leistung ausbezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen geschuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende Pfändungsschutz. §
850
k ZPO findet keine Anwendung, weil die kontoführende Stelle, die das [X.] bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, kein Geldinstitut im Sinne dieser Vorschrift ist ([X.] Beschluss vom 20.
Juni 2013

IX
ZB
50/12

NJW 2013, 3312 Rn.
13, 17; vgl. auch [X.] Beschluss vom 16.
Juli 2004

IXa
ZB
191/03

FamRZ 2004, 1717, 1718
und [X.]Z
160, 112 =
NJW 2004, 3714, 3715).
Eine entsprechende Anwendung der
§§
850
c, 850
k
ZPO auf
den [X.] auf Auszahlung des [X.]es scheidet [X.] aus. Denn das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit lebt und 36
37
38
-
15
-
ein Arbeitseinkommen hat, ist mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft Ar-beitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar. Aus [X.] Gründen und im öffentli-chen Interesse wird dem in Freiheit lebenden Schuldner, in dessen Arbeitsein-kommen vollstreckt wird, in den Grenzen der §§
850
c, 850
k ZPO ein Teil [X.] Einkommens pfändungsfrei belassen. Den Maßstab
für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erfor-derlichen Mittel bilden die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeiten-den Menschen. Die Arbeit eines Strafgefangenen hingegen wird nach
dem [X.] des §
49 Abs.
1 [X.] BW
III (vgl. auch §
43 Abs.
1 [X.]) nicht allein durch die Zahlung von Geld, sondern auch durch Freistellung von der Arbeit anerkannt. Sein Lebensunterhalt ist ohne Rückgriff auf sein aus Ar-beitsentgelt gebildetes [X.] gedeckt ([X.] Beschluss vom 20.
Juni 2013

IX
ZB
50/12

NJW 2013, 3312 Rn.
14; vgl. auch [X.] Beschluss vom 16.
Juli 2004

IXa
ZB
191/03

FamRZ 2004, 1717, 1718
f.
und [X.]Z
160, 112 =
NJW 2004, 3714, 3715
f.).
(3) Das aus dem Arbeitsentgelt gebildete [X.] des Strafgefangenen ist mithin auch in der Insolvenz nicht dem Gläubigerzugriff entzogen, so dass ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz nicht zu einem automatischen Vorrang der [X.] führen konnte.
[X.]) Die Entscheidung des [X.]s
zu den vom Antragsteller behaupteten Pfändungen
erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtlich zutreffend.
(1) Insbesondere führt der Umstand, dass der Strafgefangene eine

grundsätzlich mögliche (vgl. nur [X.] Beschluss vom 16.
Juli 2004

IXa
ZB
191/03

FamRZ 2004, 1717, 1719)

Abtretung seines Anspruchs auf Auszahlung des [X.]es an das unterhaltsberechtigte Kind unterlassen 39
40
41
-
16
-
hat, nicht dazu, dass ihm das dann von anderen Gläubigern gepfändete Eigen-geld fiktiv als für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung stehendes Einkommen zugerechnet werden kann (aA offensichtlich [X.] [X.], 147, 148). Dies gilt unabhängig davon, dass eine solche Abtretung vor Beantragung der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
jedenfalls der Gefahr einer Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] unterläge und ab der An-tragstellung an der für die Erlangung der Restschuldbefreiung gemäß §
287 Abs.
2 [X.] erforderlichen Abtretung scheitern würde.
Denn die Zurechnung fiktiven Einkommens
ist nach allgemeinen [X.] nur dann möglich, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unterhaltsbezo-gen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Beruhen Einkommens-minderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des [X.]igen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Disposi-tionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen [X.] mit der Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 11.
Juli 2012

XII
ZR
72/10

FamRZ 2012, 1483 Rn.
29; [X.]Z 189, 284 =
FamRZ 2011, 1041 Rn.
36
und
[X.]Z 175, 182 =
[X.], 968 Rn. 45).
Wenn aber die Minderung des [X.] Einkommens

wie es der Antragsteller
hier behauptet

allein darin begrün-det liegt, dass Gläubiger des Unterhaltsschuldners in den pfändbaren Teil [X.] Einkommens vollstrecken, ohne dass das Eingehen der Verbindlichkeiten selbst den Vorwurf der unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit rechtfertigt, schei-det eine Zurechnung fiktiven Einkommens
aus.
(2) Dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes kommt hinsicht-lich des [X.]es des Strafgefangenen nach derzeitiger Rechtslage auch kein allgemeiner Vorrang vor sonstigen Gläubigern zu. Nichts anderes folgt aus 42
43
-
17
-
dem bisher nicht gemäß §
198 Abs.
3 [X.] durch Bundesgesetz in [X.] gesetzten §
49 [X.], der es dem Gefangenen
ermöglichen soll, unmittelbar aus seinen Bezügen
einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen, und für den es im ba-den-württembergischen [X.] keine Entsprechung gibt.
Den Interessen Unterhaltsberechtigter trägt nach geltendem Recht die in §
52 Abs.
5 [X.] BW
III (vgl. auch §
51 Abs.
5 [X.]) getroffene Rege-lung Rechnung. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist bei einer Pfändung wegen der in §
850
d Abs.
1 Satz
1 ZPO bezeichneten Unterhaltsansprüche der [X.] des [X.]es

ebenso wie der Anspruch auf Aus-zahlung des Überbrückungsgeldes

abweichend von §
52 Abs.
4
[X.] BW
III (vgl. auch §
51 Abs.
4 [X.]) pfändbar ([X.] Beschluss vom 16.
Juli 2004

IXa
ZB
191/03

FamRZ 2004, 1717, 1719).
Diese Vorschrift hat zur Fol-ge, dass der [X.] so lange vor anderen Gläubigern privilegiert auf das [X.] zugreifen kann, wie das Überbrückungsgeld noch nicht in der durch §
52 Abs.
1 [X.] BW
III (vgl. auch §
51 Abs.
1 [X.]) bestimmten Höhe gebildet ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht hingegen kein Vorrang der [X.] mehr. Dieser Bruch in der gesetzlichen Regelung liegt ersicht-lich darin begründet, dass in der ursprünglichen Konzeption des [X.] mit §
49 [X.] (Unterhaltsbeitrag) eine Vorschrift enthalten war, die eine bevorzugte Befriedigung von Unterhaltschulden gewährleisten sollte,
und §
51 Abs.
4
und 5
[X.] nur die Funktion hatte, den Vorrang der Unterhalts-gläubiger vor der Bildung von Überbrückungsgeld zu gewährleisten. Indem der Unterhaltsbeitrag jedoch nach wie vor nicht geltendes Recht geworden und vom Gesetzgeber des [X.] Strafgesetzbuchs erst gar nicht kodifiziert wurde, erlangen die Regelungen zum Pfändungsschutz beim Über-brückungsgeld eine über den ursprünglichen gesetzgeberischen Zweck hinaus-gehende Bedeutung.
44
-
18
-
Dazu, ob das für den
Antragsteller bereits angesparte Überbrückungs-geld
die volle Höhe des gemäß §
52 Abs.
1 [X.] BW
III zu bildenden Be-trags erreicht
oder noch ein Unterschiedsbetrag besteht, der für andere als [X.] gemäß §
52 Abs.
4 Satz
2, Abs.
5 [X.] BW
III unpfändbar ist,
sind bislang keine Feststellungen getroffen.
3. Dem Senat ist es verwehrt, selbst gemäß §
74 Abs.
6 Satz
1
FamFG in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an tatrichterlichen Feststellungen dazu, für welchen Gläubiger und für welche
Verbindlichkeiten, inwieweit und für welchen Zeitraum tatsächlich der Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung des [X.]es
gepfändet und seine Leistungsfähigkeit für den titulierten [X.] dadurch herabgesetzt oder aufgehoben ist. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuver-weisen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).
45
46
-
19
-
Dieses wird, nachdem es den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, [X.] zu
den behaupteten Pfändungen des Anspruchs auf Auszahlung des Eigen-geldes vorzutragen, die notwendigen Feststellungen zu treffen und dabei [X.] auch zu klären
haben, weshalb trotz §
287 Abs.
2 [X.] Einzel-pfändungen erfolgen konnten. Außerdem wird
das Beschwerdegericht ggf. den
Fragen
nachzugehen
haben, ob §
52 Abs.
4 Satz
2 [X.] BW
III ganz oder teilweise einer Pfändung der weiteren Gläubiger des Antragstellers entgegen-steht, und ob die zur Pfändung führenden Verbindlichkeiten als unterhaltsrecht-lich leichtfertig anzusehen sind.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
21 [X.]/13 -

OLG [X.],
Entscheidung vom 28.03.2014 -
II-3 [X.] -

47

Meta

XII ZB 240/14

01.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. XII ZB 240/14 (REWIS RS 2015, 8803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8803

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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