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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 167/14
vom
2.
September 2014
in der Abschiebungshaftsache
Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
September
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Czub, Dr.
Roth, [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 20.
Juni
2014 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juli
2014 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des §
64 Abs.
3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Oktober 2010 -
V
ZB
261/10, InfAuslR
2011, 26 Rn.
8). Er ist auch
begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums ab 1.
August
2014 Erfolg haben wird.
Stresemann
Czub
Roth
Eick
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2014 -
934 [X.] 1014/14 B -
LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2014 -
2-29 T 169/14 -
Meta
02.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2014, Az. V ZB 167/14 (REWIS RS 2014, 3186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3186
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