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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 121/14
vom
18. Februar 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 22. Mai 2014 und der Be-schluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auf-erlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.]. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher [X.], Beschluss vom 25. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 230
Rn. 7 1
-
3
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bis
10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art.
16
ff. der [X.] II-Verordnung (Verordnung ([X.]) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, [X.]. [X.]) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 -
V [X.], juris Rn. 8). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2014 -
934 [X.] 857/14 B -
LG [X.], Entscheidung vom 11.06.2014 -
2-29 T 147/14 -
Meta
18.02.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. V ZB 121/14 (REWIS RS 2015, 15365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15365
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