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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 91/14
vom
19. Februar 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Czub, die Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland und [X.] Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
wird der Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 25. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auf-erlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.]. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher [X.]
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nat, Beschluss vom 25. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des [X.] nach den Art.
16
ff. der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr.
343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003, [X.]. [X.]) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 -
V [X.], juris Rn.
8). Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 -
V [X.], juris Rn. 4) und das Beschwerdegericht -
da die Haft vor seiner Entscheidung außer
Vollzug gesetzt war -
deren Rechtswidrigkeit wegen der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt feststellen müssen. Von einer weiteren [X.] wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 02.05.2014 -
2-29 T 86/14 -
Meta
19.02.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. V ZB 91/14 (REWIS RS 2015, 15252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15252
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