Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. IV ZR 159/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 496

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/01Verkündet am:27. November 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 3 [X.][X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 3Zur [X.] im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei [X.].[X.], Urteil vom 27. November 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.]- 2 -Der [X.]V. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 27. November 2002für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das [X.] 25. Zivilsenats des [X.] 10. April 2001 aufgehoben und das Teilurteil der28. Zivilkammer des [X.] Dezember 1999 geändert.Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägerinnenaus der [X.] 704918 für die Jahre 1980 bis 1984 jeweils Deckungbis zu der vereinbarten [X.] von1.022.583,70 Mio. DM), insgesamt also bis zu5.112.918,80 Mio. DM), zu gewähren hat fürsämtliche Kontaminationen von Grundwasser und Bo-den des Betriebsgeländes der Klägerin zu 2) infolge [X.] von Lösungsmitteln aus dem Betrieb der [X.].Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerinnen begehren Deckungsschutz aus einer bei der [X.] genommenen Haftpflichtversicherung mit einbezogenem Gewäs-serschadenrisiko in Form des Anlagenrisikos sowie des [X.] und [X.]. Der Versicherung liegen u.a. die [X.] des B. V. ([X.]/BVV) und die Zusatzbedingungen zur [X.] Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der [X.] ([X.]) zugrunde. Danach ist folgender [X.] vereinbart:Gemäß [X.][X.] des [X.] [X.] zum Versicherungsschein vom5. Mai 1980 und [X.] 8.1 des Versicherungsscheins vom 18. Januar 1982i.V. mit § 3 [X.][X.] Nr. 2 Satz 1 [X.]/BVV und § 2 Abs. 2a [X.] haftet die [X.] beim [X.] bis zu einer Einheitsdek-kungssumme von 1 Mio. DM für Personen-, Sach- und Vermögensschä-den je Schadenereignis.Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle pro Versicherungs-jahr ist auf das Doppelte der Einheitsdeckungssumme begrenzt, § 2Abs. 1 [X.].Aufgrund der sogenannten Serienschadenklausel des § 3 [X.][X.] Nr. 2Satz 3 [X.]/BVV gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schädenaus derselben Ursache als ein Schadenereignis .- 4 -Von 1980 bis 1984 verarbeitete die Klägerin zu 1) als [X.] auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu 2) im Wege einesFlüssiggasextraktionsverfahrens anstelle der zuvor betriebenen Gasex-traktion [X.] zu Knochenmehl. Dabei wurde das [X.] in mobilen Behältnissen (Extraktoren) aus oberirdischen Tanks übereinen am Ende aus beweglichen [X.] bestehendenLösungsmittelvorlauf mit aufgeheizten chlorkohlenwasserstoffhaltigenLösungsmitteln (Perchlorethylen, Trichlorethylen, Dichlormethan) be-deckt. Während des durchschnittlich 8 Stunden dauernden Lösungsvor-ganges in der geschlossenen Produktionsanlage befanden sich die [X.] in einer Halle, in deren Betonbodenplatte Gullies eingebaut [X.], durch die austretende Lösungsmittel zu einer Sicherheitswanne ge-leitet wurden. Durch die hohe Betriebstemperatur bildeten sich [X.] (Salzsäure) und weitere chlorierte Verbindungen mit korrosi-ven Eigenschaften in beträchtlicher Menge, die zu Undichtigkeiten imVentil- und Dichtungssystem und zum Platzen von [X.] führ-ten. Dadurch kam es im Bereich der [X.] mit den [X.] den Umwälzpumpen, der [X.], des Kesselhau-ses, der Kondensatoren und des Biofilters für die Hallenabluftreinigungimmer wieder zu Austritten von Lösungsmitteln, die in Boden [X.] gelangten; zusätzlich geschah dies beim Befüllen der [X.].Mit Bescheid vom 28. Januar 1986 teilte das zuständige Land-ratsamt den Klägerinnen eine massive Verunreinigung des [X.] durch [X.] mit. Für die ihnen aufgegebenenSanierungsmaßnahmen (Bodensanierung durch Boden-Luft-Absaugung;Grundwassersanierung durch sog. Stripp-Anlage) wandten die [X.] -nen bislang Kosten in Höhe von mehreren Millionen DM auf. Das Ge-samtvolumen der andauernden Sanierung ist noch nicht zuverlässig [X.]. Auf die Schadenmeldung vom 31. Januar 1986 erbrachte [X.] bisher Versicherungsleistungen in Höhe von 1.496.672,18 [X.] ihrer Klage verlangen die Klägerinnen für weitere aufgewandteSanierungskosten Zahlung von 771.214,74 DM nebst Zinsen und [X.], daß die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung Deckungbis zur vereinbarten [X.] von 2 Mio. DM, für fünf [X.] insgesamt 10 Mio. DM, zu gewähren hat.Das [X.] hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag ab-gewiesen, weil es die Deckungssumme vertragsgemäß als insgesamt [X.] Mio. DM begrenzt angesehen hat.Mit der Berufungsbegründung haben die Klägerinnen erstmalig [X.] des Landratsamts vom 2. März 1984 vorgelegt, um den Be-trieb der Flüssiggasanlage als alleinige Ursache der Boden- und Grund-wasserverunreinigung zu belegen. Darin werden sie über einen vomWasserwirtschaftsamt am 24. Januar 1984 ermittelten erhöhten Dichlor-methanwert am Ablauf eines Oxydationsteiches ihrer Kläranlage in [X.]unterrichtet. Daraufhin hat sich die Beklagte wegen vor-sätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenan-zeige auf völlige [X.]heit gemäß §§ 6 Satz 1, 5 Nr. 2 [X.]/BVVberufen; die Klägerinnen hätten seit diesem Schreiben von den [X.] und damit von dem Versicherungsfall gewußt und sienicht darüber informiert. Die Berufung ist aus diesem Grund [X.] 6 -Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Feststellungsbe-gehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklage ist zu-lässig und begründet.[X.]. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:[X.]m Feststellungsantrag zu 2) komme zwar nicht mit einer für [X.] notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck, für [X.] Schäden die Beklagte eintrittspflichtig sein solle. Gleichwohl sei [X.] zulässig, weil das Rechtsschutzziel klar erkennbar sei. Für dieweitergehenden Anträge zu 3) und 4), mit denen die Feststellung mehr-facher jährlicher Lösungsmittelaustritte mit Verunreinigungen von [X.] und eines Kontaminierungsschadens mit einem Besei-tigungsaufwand von mindestens 2 Mio. DM pro Jahr begehrt werde, fehledas Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte sich zu Recht auf [X.] wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufe.Es lägen mehrere Schadenereignisse vor, weil es durch die [X.] im Bereich des Hauptklärteichs, der [X.] und der [X.] pro Versicherungsjahr zu mehre-ren [X.] des Grundwassers, mithin zu mehreren Schaden-- 7 -ereignissen gekommen sei. Dadurch verdopple sich die Einheitsdek-kungssumme auf 2 Mio. DM pro Jahr. Diese Deckungssumme stehe [X.] gemäß der Serienschadenklausel nur einmal zur Verfügung, weilder Austritt der Lösungsmittel dieselbe Ursache - die Bildung von Salz-säure - habe.Hinsichtlich der außerdem behaupteten [X.] bei [X.] von Lösungsmitteln greife die Serienschadenklausel nichtein. Diese [X.] seien jedoch nicht substantiiert vorgetra-gen, so daß es bei der [X.] von 2 Mio. DMverbleibe.[X.] sei die Beklagte jedoch, weil die Klägerinnen ihreAnzeigeobliegenheit verletzt hätten, indem sie die Beklagte nicht überdas Schreiben des Landratsamtes vom 2. März 1984 unterrichteten, dasihnen die Kenntnis von dem Schadenereignis vermittelt habe. Die sichdaraus ergebende Vorsatzvermutung hätten die Klägerinnen nicht wi-derlegt. Ebensowenig hätten sie den [X.] geführt.Die Anzeigeobliegenheit hätten sie auch im Zusammenhang mit der An-lieferung von Lösungsmitteln verletzt, weil nach ihrem eigenen [X.] Lösungsmittel über die Auffangwanne der Tankanlage hinausge-spritzt und so über den ungesicherten Boden in den Untergrund einge-drungen sei.Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in [X.] nicht stand.- 8 -[X.][X.]. 1. [X.]n verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst,daß über den Feststellungsanspruch nicht durch Teilurteil hätte ent-schieden werden dürfen. Sie sieht die Gefahr eines dem Teilurteil wider-sprechenden Schlußurteils in der Möglichkeit, daß das Gericht oder auchdas Rechtsmittelgericht den in erster [X.]nstanz verbliebenen Zahlungsan-trag in Höhe von 771.214,74 DM zuspricht, weil es den Anspruch [X.] auf 2 Mio. DM begrenzt noch für gänzlich ausgeschlossen erachtet.Es kann dahinstehen, ob wegen dieser von der Revision aufge-zeigten Gefahr ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Denn der von ihrgesehene Verfahrensfehler wird jedenfalls durch die rechtskräftige Fest-stellung der Deckungspflicht im Revisionsurteil geheilt. Damit sind wider-sprüchliche Entscheidungen nunmehr ausgeschlossen (vgl. Senatsbe-schluß vom 10. Oktober 2001 - [X.]V ZR 240/00 - [X.]R ZPO § 301 [X.] und [X.], Urteil vom 10. Juli 1991 - X[X.][X.] ZR 109/90 - NJW 1991, 3036unter 1).2. [X.] gegen die Zulässigkeit [X.] greifen nicht durch.a) Das Berufungsgericht hat die drei Feststellungsanträge getrenntbetrachtet und damit aus dem Blick verloren, daß diese gerade auf seineAnregung neu formuliert und gestellt worden sind. [X.]n der [X.] geht es den Klägerinnen, worauf die Revision zutreffend hinweist,um die Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen ausden Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch im [X.] bis 1984 ausgetretene Lösungsmittel. Bei dergebotenen interessengerechten Auslegung des [X.] -ist zugunsten der [X.] stets davon auszugehen, daß sie [X.] mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßgabe derRechtsordnung vernünftig ist und was ihrer recht verstandenen [X.]nteres-senlage entspricht (ständige Rechtsprechung des [X.],vgl. nur Beschluß vom 22. Mai 1995 - [X.][X.] [X.] 2/95 - NJW-RR 1995, 1183unter 2 m.w.[X.]). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht ver-stoßen, indem es der bloßen Wortwahl und getrennten Formulierung fol-gend die Anträge als jeweils eigenständige Feststellungsbegehren be-handelt hat. Bei einer interessengerechten Auslegung, die der [X.] vornehmen kann, sind die Anträge zu 2) bis 4) jedoch als Teile einund desselben Feststellungsbegehrens aufzufassen. Würde man siedemgegenüber mit dem Berufungsgericht isoliert betrachten, wären [X.] zu 3) und 4) bereits nicht zulässig, weil sie sich auf tatsächlicheFragen beziehen, die einer gesonderten Feststellung nicht zugänglichsind (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 256 [X.]. 5).b) Das Feststellungsbegehren ist auch hinreichend bestimmt(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es läßt mit der notwendigen Klarheit erkennen,wofür die Beklagte Deckung gewähren soll. Auf die Vollstreckungsfähig-keit des Antrages kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts bei einem Feststellungsantrag nicht an (vgl. [X.]/Stöber, [X.] 704 [X.]. 2). [X.]m Gegensatz zu einer Freistellungsklage bedarf es beibegehrter Feststellung der Deckungspflicht, die gerade mit Rücksicht [X.] noch nicht abschließende Bezifferung des genauen Schadensumfan-ges erfolgt ([X.], [X.] 1981, 26 f.), auch nicht der genauen Bezeich-nung der Forderungen, von denen der Versicherer freistellen soll (vgl.[X.]Z 79, 76, 78).- 10 -c) Dem Feststellungsbegehren fehlt schließlich nicht das Rechts-schutzbedürfnis im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene[X.]heit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Ob [X.] vorliegt, ist allein eine Frage der Begründetheit des [X.].[X.][X.][X.]. 1. Die Ansprüche, deren Deckung die Klägerinnen von der [X.] verlangen, sind nach § 1 [X.] [X.]/BVV i.V. mit § 1 Abs. 1 [X.]Gegenstand der abgeschlossenen, das [X.] ein-schließenden Haftpflichtversicherung.Die Beklagte bestreitet auch nicht mehr, aus dieser Versicherungfür die Aufwendungen der Boden- und Grundwassersanierung nach [X.] grundsätzlich eintrittspflichtig zu sein. [X.] unstreitig und vom Berufungsgericht - in der Revisionsinstanzunangegriffen - festgestellt sind sämtliche streitgegenständlichen Schad-stoffaustritte und [X.] in versicherter Zeit eingetre-ten. Daher kommt es auf die Frage, was nach den [X.] im allgemeinenund speziell beim [X.] unter dem [X.] ist, nicht an (vgl. dazu nur [X.]Z 43, 88, 92 Folgeereignis;[X.]Z 79, 76 ff. Kausalereignis).2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht durch § 3 [X.][X.] Nr. 2 Abs. 1Satz 3 [X.]/BVV auf 1 Mio. DM (und nicht etwa, wie das Berufungsge-richt irrtümlich meint, auf 2 Mio. DM) begrenzt. Rechtsfehlerhaft nimmtdas Berufungsgericht an, es liege lediglich ein einziges Schadenereignisim Sinne dieser sogenannten Serienschadenklausel vor, weil von mehre-- 11 -ren zeitlich zusammenhängenden Schadenereignissen aus derselbenUrsache auszugehen sei.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß verschiedenartige [X.] an den genannten verschiedenen Stellen der Produktions-anlage wiederholt zu unterschiedlichen Zeiten in jedem Versicherungs-jahr ausgetreten und anschließend in Boden und Grundwasser einge-drungen sind. Das steht im Einklang mit dem Parteivorbringen in der Be-rufungsinstanz und wird auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.[X.] hat das Berufungsgericht daher im Ausgangspunkt meh-rere Schadenereignisse pro Versicherungsjahr zugrunde gelegt.Es kann dahinstehen, ob bei solchen wiederholten Austritten [X.] über einen Zeitraum von fast fünf Jahren der für eineVerklammerung zu einem einzigen Schadenereignis erforderliche zeitli-che Zusammenhang überhaupt noch angenommen werden kann (vgl.[X.]Z 43, 88, 92, 94; Späte, [X.] § 3 [X.]. 56; [X.], [X.] § 3[X.]. 170 f.). Jedenfalls vermag die vom Berufungsgericht [X.] von "Salzsäure sowie weiterer [X.] durch ihre korrosiven Eigenschaften im Verlauf der Extraktion scha-denverursachend gewirkt haben, die für die Klammerwirkung vorausge-setzte [X.] nicht zu [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in der Literaturweitgehend Zustimmung gefunden hat, ist "dieselbe Ursache" im [X.] § 3 [X.][X.] Nr. 2 Satz 3 [X.] entsprechenden Klausel von nur "gleicher"oder "gleichartiger Ursache" zu unterscheiden ([X.], Urteile vom28. November 1990 - [X.]V ZR 184/89 - [X.], 175 unter 1 a und 2;- 12 -28. Mai 1969 - [X.]V ZR 617/68 - [X.], 723 unter [X.]/[X.], [X.]. § 3 [X.] [X.]. 8; Späte, aaO [X.]. 55;[X.], aaO [X.]. 168 f.; [X.], [X.] 8. Aufl. § 3 [X.]. 15; jeweilsm.w.[X.]). Daran ist festzuhalten. Lediglich gleiche bzw. gleichartige Ursa-chen genügen danach nicht. [X.] sind grundsätz-lich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beach-tung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.]V ZR 113/99 - VersR2000, 1090 unter 2 b). Die Begrenzung auf wirkliche [X.]entspricht dem Wortlaut und erhält ihren Sinn für die Fälle, in denen auf-grund einer einzigen Schadenursache zeitnah mehrere Schadenereignis-se entstehen. Das erschließt sich auch einem verständigen Versiche-rungsnehmer. Ein ausdehnendes Verständnis dieser Klausel auf nurgleiche bzw. gleichartige Ursachen liefe zudem Gefahr, zum Nachteil [X.] von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen. [X.] in § 149 [X.] die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnenHaftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsneh-mers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des [X.] vor (vgl. [X.], aaO [X.], 175 unter 3 a).b) Daß die Entstehung der schadenstiftenden verschiedenartigenLösungsmittelverbindungen in den Produktionsbereichen Extraktoren,[X.], Kondensatoren, Umwälzpumpen, [X.] immer wieder zum Austreten und Versickern der Lösungs-mittel geführt hat, macht sie entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts noch nicht zu derselben Ursache der jeweiligen Schadenereignis-se. [X.] würde voraussetzen, daß ein einziger chemischer- 13 -Prozeß mehrere Lösungsmittelkontaminationen nach sich gezogen hat.Das war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um [X.] immer wieder neu eingeleiteter chemischer Prozesse. [X.] noch nicht einmal angenommen werden, daß diese jeweils iden-tisch abliefen. So war bereits die Zusammensetzung des Füllguts in [X.] unterschiedlich. Die Lösungsmittel wechselten. Die [X.] waren naturgemäß verschieden. Danach verlief auch der [X.] der Extraktion einsetzende mikrobiologische Abbauprozeß mit dereinhergehenden Entstehung neuer chlorierter Verbindungen unter-schiedlich. Eine bedingungsgemäße Verklammerung zu einem [X.] über die einzelnen betrieblichen Produktionsvorgänge scheidetdamit aus.Für die Austritte beim Befüllen der [X.] fehlt esauch dem Berufungsgericht zufolge ohnehin an einer gemeinsamen Ur-sache.Die Beklagte hat daher für die wiederholten Schadenereignisse inHöhe der vereinbarten Höchstdeckungssumme von 2 Mio. DM pro Versi-cherungsjahr einzustehen.3. Nicht haltbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] sei gemäß § 6 Satz 1 [X.]/BVV insgesamt leistungsfrei, weil [X.] nach Erhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 2. März1984 gegen die Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 [X.]/BVV verstoßen hätten,den Versicherungsfall unverzüglich [X.] 14 -a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Versicherungs-fall sei unter anderem dadurch eingetreten, daß [X.] aus den Kondensatoren in den [X.]. Davon hätten die Klägerinnen aufgrund dieses Schreibens Kenntniserhalten, in dem sie darüber unterrichtet worden sind, daß am Ablauf [X.] in das öffentliche Gewässer der [X.]mit einem Di-chlormethanwert von 15 mg/l eine um das 15fache überhöhte Konzentra-tion festgestellt worden sei. Da die Klägerinnen einen Versicherungsfallnicht hätten ausschließen können, seien sie zur schriftlichen Schaden-anzeige innerhalb von einer Woche verpflichtet gewesen; die Schaden-anzeige vom 31. Januar 1986 sei mithin verspätet erfolgt.b) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob insoweit dietatsächlichen Voraussetzungen für eine Anzeigeobliegenheit dargetansind. Jedenfalls ist nicht festzustellen, daß die Klägerinnen einer solchenObliegenheit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht nachgekommensind.aa) Die für die Anzeigeobliegenheit vorausgesetzte positiveKenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles(§ 33 Abs. 1 [X.]) bezieht sich auf das Schadenereignis und zusätzlichdarauf, daß er weiß oder zumindest damit rechnet, daß dieses [X.] Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte.Ein bloßes Kennenkönnen oder Kennenmüssen des [X.]. der [X.] Tatsachen genügt nicht ([X.], [X.] Urteile vom 4. Dezember 1980 - [X.]Va ZR 32/80 - VersR 1981, 173unter [X.][X.][X.] 3, insoweit nicht in [X.]Z 79, 76 ff. abgedruckt; 20. November1970 - [X.]V ZR 55/69 - VersR 1971, 213 unter [X.][X.] 1; 10. Juli 1970 - [X.]V ZR- 15 -1086/68 - [X.], 1045 unter 3; [X.]/Langheid, [X.] § 153[X.]. 6; [X.], aaO § 5 [X.]. 10; BK/[X.], § 153 [X.] [X.]. 13;Prölss/[X.], aaO § 153 [X.] [X.]. 2).bb) Fraglich ist bereits, ob es sich bei der bloßen [X.] um ein Schadenereignis im Sinne von § 5 [X.] [X.]/[X.]. Bei einem Klärteich fehlt es normalerweise an der Einbindung inden unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushaltes,so daß es sich auch um eine Anlage und nicht um ein Gewässer handelnkann (vgl. [X.]Z 62, 351, 356; [X.], [X.]. § 1 [X.]. 4, 5,26). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht ent-nehmen, daß und gegebenenfalls wie die erhöhte [X.] zu einer Verunreinigung des Grundwassers oderdes fließenden Gewässers der [X.] und dann auch noch in einerhaftpflichtrelevanten drittgefährdenden [X.]ntensität geführt haben könnte.Die erforderliche positive Kenntnis anzeigepflichtiger Tatsachenwurde den Klägerinnen durch das Schreiben des [X.] nicht vermittelt. Der von ihnen nachgesuchte Deckungsschutz be-trifft die erst 1986 festgestellte Schädigung von Boden und Grundwasserdurch die in ihrem Betrieb eingesetzten Lösungsmittel. Diese streitbe-fangenen Umweltschäden sind nicht Gegenstand der Mitteilung desLandratsamtes. Angesprochen wird darin vielmehr nur ein über sechsWochen zurückliegender einmalig erhöhter Dichlormethanwert in einemKlärteich und das auch lediglich am Abfluß in ein fließendes Gewässer.Von den 1986 entdeckten Umweltschäden hatte zuvor niemand Kenntnis.Auch das Versagen der seinerzeit als voll funktionsfähig eingestuften [X.], wie z.B. des Betonbodens und der [X.] 16 -auffangwanne für die [X.] war nicht bekannt. Der [X.] erfolgte in der genehmigten Weise. Es fehlte bis dahin ferner anUntersuchungen von Boden und Grundwasser. Für die [X.] ergaben sich aus dieser Situation ebenfalls keine weiterenFolgerungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keinerlei Anhaltdafür, daß die Klägerinnen zumindest hätten damit rechnen müssen, we-gen des im Schreiben des Landratsamts ausgeführten Sachverhalts voneinem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.[X.]nsoweit vermochte das Schreiben des Landratsamtes nicht einmalobjektiv eine Pflicht zur Anzeige gemäß § 5 Nr. 2 [X.]/BVV auszulösen.cc) Der Vorwurf, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den [X.]nhaltdieser Mitteilung der Beklagten verschwiegen zu haben, ist danach [X.] aufrecht zu erhalten. Wenn nicht einmal die zuständigen [X.] nach den gegebenen Umständen Anlaß für weitere Maßnahmen ge-sehen haben, kann den Klägerinnen entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich 1984 umweitere Klarstellungen bemühen müssen. Abgesehen davon, daß [X.] vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichter-füllung einer Anzeigenobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhält-nis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Urteile vom 8. Januar 1981 - [X.]VaZR 60/80 - VersR 1981, 321 unter [X.][X.] und vom 3. Oktober 1979 aaO unter[X.][X.] 5), können die Klägerinnen bereits nach den festgestellten Gesamtum-ständen damals nicht das Bewußtsein gehabt haben, aufgrund der [X.] Tatsachen zu irgendeiner Anzeige an die Beklagte verpflichtetgewesen zu [X.] 17 -4. Auf die weiteren ebenfalls nicht bedenkenfreien [X.] zur fehlenden Entkräftung der Kausalitätsvermu-tung und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung kommt es nach alle-dem nicht mehr an. Gleiches gilt für die von der Revision zur [X.] gestellte Frage, ob angesichts der Serienschadenklausel bei Vorlie-gen mehrerer Schadenereignisse die Anzeigepflicht des Versicherungs-nehmers für jedes einzelne Schadenereignis maßgeblich bleibt und obdie Serienschadenklausel überhaupt, wovon das Berufungsgericht [X.] auszugehen scheint, die [X.]heit insgesamtnach sich ziehen kann, auch wenn nur ein einzelnes Schadenereignisnicht angezeigt worden ist. Die Beklagte ist nicht aus dem [X.] leistungsfrei geworden.Das trifft auch für die Verunreinigungen beim Befüllen der [X.] zu. Die Klägerinnen haben unstreitig nicht bemerkt, daß [X.] über die Auffangwanne hinausgespritzt sind. Die später vonihnen dazu vorgetragenen Feststellungen auf der Grundlage der [X.] gewonnenen Erkenntnisse sind nicht, wie das Berufungsgerichtoffenbar meint, mit einer damaligen Kenntnis von den Füllvorgängengleichzusetzen oder dahingehend zu verstehen.[X.]V. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 [X.] ZPO a.F. in der [X.] selbst entscheiden. Das Feststellungsbegehren ist auf der Grundla-ge des festgestellten Sachverhältnisses entscheidungsreif.Die von der Revisionserwiderung erhobene [X.], für einevolle [X.]nanspruchnahme der Deckung für fünf Jahre sei nicht hinreichend- 18 -dargetan und bewiesen, in welchem Jahr welche Schäden eingetretenseien, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität und den Schadenum-fang. [X.]m Feststellungsverfahren braucht dem noch nicht weiter [X.] zu werden. Dies kann erst im Leistungsverfahren nach [X.] Bestreiten der Beklagten Bedeutung erlangen. [X.]n [X.] werden den Klägerinnen die Darlegungs- und [X.] gemäß § 287 ZPO zugute kommen (vgl. zur Schätzung [X.] bei [X.] gemäß § 287 ZPO jüngst [X.],Urteil vom 10. Juli 2002 - X[X.][X.] ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 unter 4).V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 159/01

27.11.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. IV ZR 159/01 (REWIS RS 2002, 496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 496

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