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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. Dezember 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] § 1 Ziff. 1; [X.] § 14 Nr. 4 Halbsatz 21. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1[X.].2. Der [X.] für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigen-tum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden vonder Leistungspflicht aus.[X.], Urteil vom 11. Dezember 2002 - [X.]/01 - [X.]. [X.] Hamburg- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des[X.]eatischen [X.] vom21. August 2001 wird auf Kosten des [X.]n zurück-gewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind die Mitglieder einer [X.]. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz fürbereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden [X.] an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchti-gungen des jeweiligen Sondereigentums.Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag fürHaus- und [X.] liegen die [X.] für die Haftpflichtversicherung ([X.]) sowie Besonde-re Bedingungen des [X.]n ([X.]) zugrunde. Unter [X.] und- 3 -[X.]" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 dzum Umfang des Versicherungsschutzes u.a. [X.] sind - abweichend von § 4 Ziff. [X.] [X.] [X.] mit § 7 Ziff. 1 [X.] -.....2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers ge-gen die [X.].....Ausgeschlossen bleiben Schäden am [X.] und Teileigentum."Anläßlich einer Wohnungsrenovierung im [X.] 1998 wurde amgemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt. Die be-troffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei [X.] entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, [X.] entfernt und Heizkörper demontiert werden mußten. Die Kostender Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der [X.] der betroffenen Wohnungseigentümer trugen die Kläger gemein-schaftlich. Weiterhin ersetzten sie der Klägerin zu 20) einen Mietzins-ausfall für die Zeit von Mitte November 1998 bis Juli 1999 in Höhe von10.540 DM, der Klägerin zu 16) [X.] für eine von [X.] bis Ende April 1999 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von6.896,40 DM sowie der Klägerin zu 21) Transportkosten für zwischen-zeitlich ausgelagerte Möbel in Höhe von 1.848,44 DM.- 4 -Die Kläger verlangen für diese Zahlungen Ersatz. Außerdem be-gehren sie Freistellung von weiteren Mietausfallkosten, die die [X.]) für die Monate August und September 1999 in [X.] ihnen gegenüber geltend macht. Der [X.] lehnt [X.] ab, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.In beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positio-nen Erfolg; weitere, von den Klägern erfolglos geltend gemachte Ersatz-ansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mit der zu-gelassenen Revision erstrebt der [X.] die vollständige Abweisungder Klage.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hält den [X.]n im ausgeurteilten [X.] für bedingungsgemäß leistungspflichtig. Bei dem allein in [X.] Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die [X.] aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] handelees sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten echtenSchadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige Ausgestal-tung und die ihm zugrunde liegenden aufopferungsähnlichen Grundge-danken änderten daran [X.] 5 -Die Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten stelltensogenannte unechte Vermögensschäden dar, die zwar im Vermögen [X.] einträten, jedoch adäquat kausal auf einen Sachschadenzurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden seien von der [X.] in Teil A Ziff. 4 d [X.] nicht erfaßt. Diese schließe ausdrücklich [X.] am Eigentum aus, d.h. an körperlichen Sachen. [X.] nicht erwähnt. Die Klausel sei daher aus Sicht des durchschnitt-lichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß der Ausschluß nurauf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei.Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.I[X.] 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon aneinem den Klägern zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von § 1Ziff. 1 [X.].Die Klausel knüpft die Gewährung von Versicherungsschutz [X.] an den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oderSachschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz setzt weiter voraus,daß der Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den [X.] - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-chen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. [X.] Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die unabhängig [X.] der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1Ziff. 1 der Bedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (std.- 6 -Rspr. des [X.], siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - [X.] -VersR 2000, 311 unter [X.] a).Die Kläger begehren Versicherungsschutz für die Inanspruchnah-me durch Wohnungseigentümer, die auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] ge-stützt ist. Unterstellt man, daß diese Vorschrift eine gesetzliche [X.] darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatzverpflichtet (siehe dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei [X.] nur um ein solches handeln, das ebendiesen Anspruchauszulösen geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vorn-herein aus, denn für dessen Folgen haben die Kläger aufgrund des § 14Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] dem jeweiligen Wohnungseigentümer [X.] zu leisten. Gleiches gilt für das Duldungsverlangen ansich.Als Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die imjeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer ste-henden Gebäudeteile [X.], Teppichböden, Heizkörper, [X.],vgl. dazu allgemein Pick in [X.]/Pick/[X.], [X.], 8. Aufl. § 5[X.]. 27 m.w.[X.]) in Betracht. Diese Eingriffe waren zur [X.] Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich.Deshalb sind die Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2[X.] zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.Diese Eingriffe sind den Klägern auch haftungsrechtlich zuzurechnen.Daran ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen worden sind. [X.] vom Versicherungsnehmer gewollt herbeigeführtes Ereignis kann [X.] sein. Versicherungsschutz besteht allerdings dann- 7 -nicht, wenn dies vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. § 152[X.] und § 4 I Ziff. 1 [X.]). Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn diebetroffenen Wohnungseigentümer waren gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1[X.] zur Duldung der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß § 14Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung mit privat-rechtlichem Inhalt ist. Die an die Eingriffe in das Sondereigentum ge-knüpfte Rechtsfolge ist vom Willen der Beteiligten unabhängig. Denn [X.] haften ohne weiteres für die daraus entstehenden Schäden.3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] ist auch ein [X.] auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 [X.]. Dies ergibt [X.] der [X.]) [X.] sind so auszulegen, [X.] durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbarenSinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an([X.]Z 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September 2002 aaO unter 2a). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten [X.] einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter auchdie Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl.Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter [X.] [X.] m.w.[X.] 8 -b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. [X.] Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der Versiche-rungsnehmer von einem [X.] "auf Schadenersatz in Anspruch ge-nommen wird". Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtlicheSpezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadensersatz nicht eindeutig inden Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Kontureneindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt; in der [X.] umschreibt der Ausdruck Schadensersatz allgemein den [X.] erlittenen Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter[X.] [X.]). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängigdavon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung dieseRechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 [X.] Versicherungsschutz je-denfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetre-tenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor [X.] gerichtet ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaOunter [X.] b cc). Deshalb besteht etwa Versicherungsschutz für einen [X.] aus § 1004 BGB, der dieselbe wiederherstellendeWirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzan-spruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter [X.] b cc und5). Gleiches gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ent-sprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1999 - [X.]/98 - [X.], 1139 unter [X.]).c) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die Kläger gel-tend gemachten Ansprüche solche auf Schadensersatz im Sinne von § 1Ziff. 1 [X.]. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] sieht als Rechtsfolge die Pflichtvor, den durch den Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. [X.] -finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, [X.] Umfang der Schadensersatzleistung uneingeschränkte Anwendung(BayObLG NJW-RR 1994, 1104,1105; [X.], 335 m.w.[X.]). Zuersetzen sind danach die Vermögenseinbußen durch zusätzliche [X.]zahlungen und Möbeltransportkosten, sowie der entgangene [X.] (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).Daß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] verschuldens-unabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung zum Notstand in§ 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist - einen aufopferungsentschä-digenden Charakter hat, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Ei-gentum dulden muß (vgl. [X.] 1987, 50; KG aaO; Pick, aaO § 14[X.] [X.]. 60; [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl. § 14 [X.]. 8), steht [X.] als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 Ziff. 1[X.] nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen, daß [X.] auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll,die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbaresVerhalten voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit lan-gem einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im Sinne von§ 1 Ziff. 1 [X.] grundsätzlich auch solche sein können, die - wie etwa [X.] aus §§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für von [X.] zuduldende Beeinträchtigungen gewähren (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 1 [X.] [X.]. 7; Späte, [X.] § 4 [X.]. 205; [X.], [X.] § 4[X.]. 369; [X.], [X.] § 149 [X.]. 53; Bruck/[X.]/[X.],[X.] 8. Aufl. Band [X.]. [X.]; [X.], [X.] 8. Aufl. § 1 70 u. 76;Sieg, [X.], 1105, 1107).- 10 -II[X.] Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der [X.] in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 [X.] zugunsten des [X.]nnicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen [X.] ist die Klausel so zu verstehen, daß nur unmittelbareSachschäden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus-genommen sind.1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind[X.]klauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr [X.] Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten [X.]sweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmerbraucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im [X.], ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsur-teile vom 25. September 2002 aaO unter 2 a und vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 a, jeweils m.w.[X.]). Hiervon ausge-hend hat der [X.] etwa § 4 I Ziff. 6 b [X.], wonach sichder Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schädenbezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder [X.] des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan-den sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden vonder Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist ([X.]Z 88, 228,231; Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; vgl. auch [X.]Z 23, 349,352 ff.).2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in Teil [X.]. 4 d Satz 2 [X.], soweit danach Schäden einzelner Wohnungseigen-tümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen [X.] 11 -Die Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur Schäden "am" [X.], sei es Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. [X.] nicht erwähnt. Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versi-cherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nurder unmittelbare Sachschaden von dem Ausschluß erfasst. Es kann da-hinstehen, ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest [X.] Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der [X.] zu verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999aaO unter [X.] [X.] m.w.[X.] und vorstehend unter I[X.] a). Denn sowohl inder Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werdenunmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst undmittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen Vermögen (Vermögens-folgeschäden, unechte Vermögensschäden) unterschieden (vgl.[X.], 4. Aufl. § 249 [X.]. 94 f.; [X.]/Schie-mann, BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 [X.]. 43 f.; [X.]/[X.],[X.]. vor § 249 [X.]. 15). Dabei wird der Eigentumsbegriff imallgemeinen Sprachgebrauch wie auch im bürgerlichen Recht auf Sa-chen, also bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, be-zogen (vgl. [X.]/Holch, 4. Aufl. § 90 [X.]. 7 sowie [X.]/[X.], 3. Aufl. § 903 [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO § 903BGB [X.]. 2). Nur Beeinträchtigungen der [X.] selbst sind [X.], auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, [X.] "am" Eigentum anzusehen.Danach erfaßt die [X.] in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 [X.]Aufwendungen zur Behebung von Schäden an den betroffenen Gebäu-debestandteilen. Die streitbefangenen Aufwendungen sind jedoch erst- 12 -infolge der Beschädigungen der [X.] eingetreten. Für derartigemittelbare (Vermögens-) Schäden gilt der [X.] nach der ge-botenen engen Auslegung nicht.Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]
Meta
11.12.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. IV ZR 226/01 (REWIS RS 2002, 249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 249
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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