Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. IV ZR 172/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2394

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Mai 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 4 I 6 b 2. HalbsatzDer [X.] in [X.] § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschä-digte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesenist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablageflä-che, genügt nicht (Aufgabe von [X.], Urteil vom 25. September 1961 - [X.] - [X.], 974).[X.], Urteil vom 3. Mai 2000 - [X.] - [X.] Zweibrücken LG Frankenthal/[X.]- 2 -- 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom3. Mai 2000für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter Zu-rückweisung der Berufung der Beklagten - die [X.] 7. Zivilkammer des [X.]([X.]) vom 10. Juli 1998 und des 1. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts Zweibrücken vom7. Juli 1999 geändert.Die Beklagte wird verurteilt, an den [X.] DM nebst 4% Zinsen aus 127.382 DM seitdem 2. April 1993, aus weiteren 12.795,38 DM seit dem6. März 1998, aus weiteren 19.124,43 DM seit dem5. Februar 1999 und aus weiteren 1.332,28 DM seitdem 9. Juni 1999 zu zahlen.Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,den Kläger von künftigen weiteren [X.] freizustellen, die darauf zurückzuführen sind,daß der Kläger am 24. März 1992 das obere [X.] "A. O." in B. D. übermäßig mit [X.] 4 -Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenauferlegt.Von Rechts [X.]:Der Kläger, der bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversiche-rung unterhielt, verlangt von der Beklagten Deckung für folgendes Scha-denereignis:Der Kläger war Inhaber eines Betriebes für Garten- und Land-schaftsbau. Er hatte den Auftrag erhalten, die Pflanzenkübel und -trögeeines Parkhauses zu bepflanzen. Zu diesem Zweck ließ er am 24. [X.] etwa 56 cbm [X.] mittels eines Krans auf dem obersten Parkdeckabladen. Dieses zeigte sich dem Gewicht nicht gewachsen; noch wäh-rend des Entladens entstanden Verformungen einzelner Stahlträger undgravierende Risse in den [X.]. Der Kläger wurde von [X.] des Parkhauses auf Schadensersatz in Anspruch genom-men und im Haftpflichtprozeß zur Zahlung von 137.382 DM verurteilt;des weiteren wurde im Urteil festgestellt, daß er auch jeden weiterenkünftigen Schaden zu ersetzen habe, und wurden ihm 93% der [X.] -Die Beklagte hat den Deckungsschutz unter Berufung auf die [X.] des § 4 I 7 b ihrer dem Vertragsverhältnis der [X.] zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedin-gungen ([X.]) abgelehnt. Diese Klausel, die wortgleich ist mit § 4 I 6 bder Musterbedingungen für die Haftpflichtversicherung ([X.]; [X.] in [X.] 1986, 216), besagt, daß der Versicherungsschutz sichnicht bezieht auf"Haftpflichtansprüche wegen Schäden...b) die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit die-sen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,Prüfung und dgl.) entstanden sind;bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt [X.] nur insoweit, als diese Sachen oder Teile vonihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen [X.] Parteien streiten darum, ob das Schadenereignis unter diese[X.] fällt.Das [X.] hat die [X.] für nicht einschlägig er-achtet und der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf dieBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den [X.] und die Klage auf Ersatz der vom Kläger aufgrund des [X.] gezahlten und noch zu zahlenden [X.]; es hat jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der- 6 -Kosten des Haftpflichtprozesses aufrecht erhalten. Mit der [X.] der Kläger seinen Anspruch auf volle Deckung [X.] 7 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Der Kläger hat gegen die [X.]. Die [X.] des § 4 Abs. 1 Nr. 7 b [X.] greift nicht ein.[X.] Das Berufungsgericht hat den [X.] mit folgenderBegründung bejaht: Das beschädigte Parkdeck sei im Sinne des zweitenHalbsatzes der Klausel unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des [X.] und damit sogenanntes Ausschlußobjekt gewesen. Hierfür sei nichterforderlich, daß die Tätigkeit an der beschädigten Sache der [X.] unternehmerischen Leistung des Versicherungsnehmers gewesensei. Vielmehr genüge es, daß der Versicherungsnehmer die Tätigkeit ander beschädigten Sache bewußt und gewollt vorgenommen habe, [X.] dies nur als Mittel zu einem Zweck geschehen sei, der eine andereSache zum Gegenstand gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien hiererfüllt. Der Kläger habe zwar nicht das Parkdeck bearbeiten, sondernsich nur mit den [X.] und -trögen beschäftigen sollen; er ha-be aber das Parkdeck als Zwischenlager für die [X.] benutzt und damitdiese unbewegliche Sache durch unmittelbare Einwirkung in die [X.] seines Auftrags einbezogen. Es sei auch für einen durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer, nach dessen Verständnis die [X.] auszu-legen seien, erkennbar gewesen, daß das Parkdeck auf diese Weisezum Ausschlußobjekt geworden sei. Die [X.] solle den [X.] in gewissem Umfang von dem erhöhten unternehmerischen [X.] befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitdes Versicherungsnehmers ergebe. Zweifelsfrei habe sich gerade [X.] durch die Art der Ausführung des Auftrags "Begrünung der [X.] und -tröge des Parkhauses" verwirklicht.I[X.] Dieser Auslegung der [X.] vermag der [X.] nichtzu folgen. Der ihr zugrunde liegende weite Begriff des unmittelbarenGegenstandes der Tätigkeit, der die Benutzung eines Grundstücksbe-standteils nur als [X.] einschließt, entspricht nicht [X.] des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Der beschä-digte Grundstücksbestandteil muß vielmehr der Auftragsgegenstand ge-wesen sein.1. In der Literatur wird zwar der Sinnzusammenhang der beidenHalbsätze der [X.] so verstanden, daß bei unbeweglichenSachen, nicht anders als bei beweglichen, gemäß dem ersten Halbsatzder Ausschluß eingreift, wenn der Versicherer "an", aber auch "mit" derbeweglichen Sache oder ihrem Bestandteil tätig geworden ist, und daßdie Beschränkung des Ausschlußtatbestandes im zweiten Halbsatz bzw.die sich daraus ergebende Vergünstigung für den [X.] darin besteht, daß im Gegensatz zu beweglichen Sachen, bei de-nen der Ausschluß die Sache ganz erfaßt, bei unbeweglichen Sachender Ausschluß auf Schäden an den unmittelbar bearbeiteten Teilen [X.] beschränkt ist (Bruck/[X.]/[X.], [X.].[X.] f.; [X.], [X.] S. 474 ff., 480 ff.; Späte, Haftpflichtversicherung§ 4 Rdn. 135 f.; Prölss/[X.], [X.]. § 4 [X.] Rdn. 56).Auch der [X.] hat in einem Fall, wo der Versicherungs-nehmer Stahlfensterrahmen in einen Neubau einbauen sollte, diese aufdem Flachdach abgesetzt und dabei die empfindliche Dachhaut beschä-- 9 -digt hatte, den [X.] des § 4 I 6 b [X.] eingreifen lassen(Urteil vom 25. September 1961 - [X.]/59 - [X.], 974). [X.] dabei die Ablage der Stahlfenster als Tätigkeit an oder mit [X.] genügen lassen.Dieser von der Literatur und dem [X.] seinerzeitangenommene Sinn des zweiten Halbsatzes erschließt sich jedoch demdurchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht.2. Was damit gemeint ist, daß der beschädigte Gegenstand "un-mittelbar Gegenstand der Tätigkeit" war, ist durch Auslegung zu [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.]Z 123, 83, 85 m.w.N.)sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie eindurchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-zusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnis-möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.a) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht zunächst [X.] der Klausel und dabei von dessen Bedeutung im allgemeinenSprachgebrauch aus. Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittel-bar Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wirdein Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im [X.] heißt, bearbeiten, reparieren, befördernoder prüfen soll. Dieses Verständnis wird ihm schon durch den Begriff"Gegenstand der Tätigkeit" nahegelegt, welcher die Assoziation zum- 10 -Auftrags"gegenstand" hervorruft. Durch das Wort "unmittelbar" wird er indiesem Verständnis noch bestärkt. Der [X.] hat auch bereits entschie-den, daß sich nach dem Inhalt des Auftrags und der [X.] richtet, was im Sinne des zweiten Halbsatzes Ausschlußobjekt ist(Urteil vom 12. November 1997 - [X.] - [X.], 228 unter [X.]) Zu keinem anderen Auslegungsergebnis führt die Berücksichti-gung des erkennbaren Sinnzusammenhangs.Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die im [X.] [X.]s vom 25. September 1961 vorgenommene Ausle-gung des ersten Halbsatzes, wonach die Benutzung eines Gebäudeteilsals [X.] eine Tätigkeit "an" oder "mit" dieser Sache dar-stellt, den [X.] eines durchschnittlichen [X.] entspricht. Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes führt [X.] zur Gleichsetzung des Ausschlußobjekts mit dem [X.]. Zwar erschließt sich dem Versicherungsnehmer als Sinn [X.] der ganzen [X.] durchaus, wie das Berufungsgerichtzutreffend festgestellt hat, daß der Versicherer sich in gewissem Umfangvon dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichenTätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will. Damit ist [X.] noch nichts über den Umfang des [X.] gesagt. [X.] Ermittlung greift der bereits genannte Grundsatz ein, daß es beider Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch auf [X.] des Versicherungsnehmers ankommt. In Berufszweigen, woder [X.] bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden [X.] -in Berührung kommt, wie es auch bei dem klagenden Gartenbauunter-nehmer der Fall war, liegt sein Hauptinteresse an einer Betriebshaft-pflichtversicherung darin, gerade gegen das Risiko, wegen der [X.] fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden, versichert zusein (vgl. Rottmüller, [X.], 843, 849). Findet er einen diesbezüg-lichen [X.] vor, so besteht sein Interesse darin, daß der vonihm erstrebte Versicherungsschutz wenigstens nicht weiter verkürzt wird,als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Deshalb sind [X.]n nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s [X.] nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirt-schaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. [X.] ist nur in den Grenzen der Wortwahl be-rücksichtigungsfähig (vgl. [X.]surteile vom 23. November 1994 - [X.] - [X.], 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - [X.] -VersR 1999, 748 unter 2 d). Bei der hier streitigen [X.], woder Wortlaut es ihm nicht nahelegt, braucht der Versicherungsnehmerdeshalb nicht damit zu rechnen, daß außer dem Gegenstand seinesAuftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tä-tigkeit in Berührung kommt, Ausschlußobjekte sein sollen. Vielmehr darfer, weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse gelei-tet wird, möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die [X.] fremder Sachen zu erhalten, darauf vertrauen, der [X.] sich auf den Ausschluß des Auftragsgegenstandes beschränken.3. Aufgrund der vorstehend vorgenommenen, an den Verständnis-möglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausge-richteten Auslegung der [X.] des § 4 Abs. 1 Nr. 6b [X.]- 12 -vermag der [X.] an der Entscheidung des [X.]s vom25. September 1961, wonach auch bei der Beschädigung von unbeweg-lichen Sachen eine Tätigkeit "mit" dieser Sache oder einem Teil von [X.] Ausschluß führen kann, nicht festzuhalten. Diese Ansicht wird auf-gegeben. Der [X.] für Schäden an unbeweglichen Sachensetzt voraus, daß die unbewegliche Sache oder ihr beschädigter Be-standteil Auftragsgegenstand war.4. Auftragsgegenstand war hier aber nicht das Parkdeck; denndieses sollte nicht bepflanzt werden. Insoweit unterscheidet sich dervorliegende Fall von dem [X.]surteil vom 12. November 1997 und demUrteil des [X.], abgedruckt in [X.], 178, wo jeweils [X.] der [X.] bejaht worden ist. In [X.] beiden Fällen sollte der [X.] auf die [X.] eine Lavaschicht aufbringen; er sollte also das Dach bear-beiten. Im vorliegenden Fall hingegen waren allein die [X.] -tröge Auftragsgegenstand. Dies hat das Berufungsgericht zutref-fend festgestellt. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegen-rüge der Beklagten hat der [X.] geprüft und für nicht begründet [X.].Deshalb konnte das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden, nämlich sein Anspruch auf Ersatz des von ihm [X.] und noch zu zahlenden Schadensersatzes abgewiesen wordenist, keinen Bestand haben.- 13 -- 14 -II[X.] Da zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, daß [X.] der Begründetheit dieses Anspruchs sowohl der [X.] als auch der Feststellungsantrag des Klägers gerechtfertigtsind, konnte der [X.] in der Sache selbst entscheiden und der [X.] insoweit stattgeben.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 172/99

03.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. IV ZR 172/99 (REWIS RS 2000, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2394

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