Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. VI ZB 30/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1362

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[X.]/04
vom 5. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll

beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß der
1. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. [X.]: 1.256,92 •

Gründe: [X.] Mit Urteil vom 6. August 2003, dem [X.]n des [X.] zugestellt am 11. August 2003, hat das Amtsgericht die auf Zahlung restlichen Schadensersatzes gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Klä-ger am 4. September 2003 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 erstmalig beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis einschließlich 13. November 2003 zu verlängern. Zur Begründung hat er ausge-führt, daß die Angelegenheit noch nicht abschließend besprochen werden - 3 - konnte. Der Schriftsatz weist den Eingangsstempel vom 14. Oktober 2003 auf. Nach einem richterlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang des [X.] hat der Kläger fristgemäß mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung [X.]. Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestell-ten [X.] seines [X.]n hat er vorgetragen, daß der Antrag auf Fristverlängerung innerhalb laufender Frist bereits am Freitag, dem 10. Oktober 2003 von der [X.] persönlich in der Postannahmestelle des [X.] abgegeben worden sei. Der Justizbeamte, der den Eingangsstempel auf den Verlängerungsantrag aufgebracht hat, kann sich nach der vom [X.] eingeholten dienstlichen Stellungnahme an den Vorgang nicht erinnern. Der [X.] des [X.] wurde vom Berichterstatter der Berufungs-kammer aufgefordert, die Aktenzeichen der gleichzeitig von der [X.] zu Gericht gebrachten Schriftstücke zu benennen und Fotokopien der einschlägigen Seiten seines Postausgangsbuches vorzulegen. Dem ist der [X.] ohne weitere Angaben nicht nachgekommen. Mit Beschluß vom 22. März 2004 hat das [X.] den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und das Wiedereinsetzungsge-such des [X.] zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den seinem [X.]n am 23. März 2004 zu-gestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antrag auf Fristverlängerung nicht vor Ablauf der am Montag, dem 13. Oktober 2003, um 24.00 Uhr endenden Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. - 4 - Dafür erbringe der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde vollen Beweis. Zwar könne dieser durch den Gegenbeweis entkräftet werden, doch sehe die Kammer keine Grundlage für eine Zeugenvernehmung der Kanzleian-gestellten und des zuständigen Justizwachtmeisters, nachdem der [X.] des [X.] den Aufforderungen zur Vorlage der der Sachver-haltsaufklärung dienenden Schriftstücke ohne Angabe von Gründen nicht nach-gekommen sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung könne nicht stattgegeben werden. Der [X.] habe nicht dargelegt, daß er darauf habe vertrauen [X.], daß die [X.] die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig erledigen und ihm Auskunft darüber erteilen würde. Auch habe er sich vor Frist-ablauf und Eintragung des Erledigungsvermerks im Fristenkalender erkundigen müssen, ob die Verlängerung tatsächlich gewährt worden sei. Daß der von ihm genannte Grund einer noch nicht ausreichenden Besprechungsmöglichkeit als ausreichend für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angesehen werden würde, habe dem [X.]n in jedem Fall zweifelhaft [X.] müssen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Die Frage der Zulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat es insoweit Zweifel, die sich auf andere Weise nicht beheben lassen, so muß es versuchen, diese [X.] durch Erhebung geeigneter Beweise zu beseitigen. Dabei genügt die - 5 - einfache Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufes ausreicht, nicht (vgl. [X.], 300, 306; [X.], Beschluß vom 17. Mai 1989 - [X.] = [X.]R ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, Glaubhaftmachung 1). Vielmehr ist der volle Beweis notwendig. Für die Rechtzeitigkeit oder Verspätung eines fristgebundenen Schrift-satzes erbringt zwar der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde den vollen Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO). Er kann allerdings durch den [X.] entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). [X.] ist insofern die [X.], die sich auf den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder sonstigen fristgebundenen Schriftstückes beruft (vgl. [X.], Beschluß vom 26. März 1981 - [X.] - NJW 1981, 1789). Vom Beweisverfahren in der Sache selbst unterscheidet sich die Beweiserhebung über verfahrensrechtliche Umstände, insbesondere über die Zulässigkeit von Anträgen und Rechtsmitteln, nur da-durch, daß es sich hierbei um einen Freibeweis handelt, mithin das Gericht von einem Beweisantritt der Parteien unabhängig und auf die gesetzlichen Beweis-mittel nicht beschränkt ist ([X.], Beschluß vom 9. Juli 1987 - [X.]I ZB 10/86 - NJW 1987, 2875 unter I[X.] 1. b der Gründe, m.w.N.). Hängt die Zulässigkeit der Berufung nicht unmittelbar vom Eingang der Rechtsmittelbegründung ab, son-dern - wie hier - vom Eingang des Antrages auf Verlängerung der Begrün-dungsfrist, so gilt für die Prüfung der betreffenden Tatsachen nichts anderes. b) Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht über die Umstände, die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zur Wahrung der Beru-fungsbegründungsfrist vorgetragen hat, Beweis erheben müssen und erst dann über den Verlängerungsantrag sowie die Zulässigkeit der Berufung entscheiden dürfen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß mit dem tatsächlichen Vorbringen des [X.] auseinandergesetzt, dabei hat es - 6 - aber lediglich die Frage der Glaubhaftmachung anhand der vorgelegten eides-stattlichen Versicherung geprüft. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß eine Beweisaufnahme, die sich nach Lage der Dinge vor allem auf die [X.] der [X.] [X.] sowie des Justizbeamten, der den Ein-gangsstempel aufgebracht hat, konzentrieren wird, trotz der gegenüber der Glaubhaftmachung strengeren Anforderungen zu einem anderen, für den Klä-ger günstigeren Ergebnis führen kann. Erst wenn das Berufungsgericht bei die-ser erneuten Prüfung nicht die Überzeugung von der Rechtzeitigkeit des Frist-verlängerungsantrages gewinnt, muß von einer Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist ausgegangen werden. Schon deshalb ist der angefochtene Be-schluß aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Ko-sten des Beschwerdeverfahrens zurückzuverweisen. 3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf den es im Falle der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ankäme, weil zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung die Frist mangels einer Verlängerung verstrichen wäre, weist der Senat auf folgendes hin: Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann ein Rechtsanwalt in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlänge-rung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wird (vgl. dazu insbesondere [X.], Beschluß vom 5. Juli 1989 - [X.] - [X.], 1064; vom 2. November 1989 - [X.] = [X.]R ZPO § 233, Fristverlänge-rung 3 und 4 und vom 28. November 2002 - [X.]/02 - [X.]Report 2003, 459). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Doch begegnet die [X.] rechtlichen Bedenken, daß der Rechtsanwalt unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Erkundigungspflicht nach dem Erfolg seines Antrags - 7 - gehabt habe. Auch wenn die Begründung des Verlängerungsantrags nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu pauschal und wenig aussagekräftig ist, durfte der [X.] des [X.] darauf vertrauen, daß die bean-tragte Fristverlängerung nicht ohne "Vorwarnung" abgelehnt wird, wenn der [X.] nach der Behauptung des [X.] zwei Tage vor Fristablauf bei Gericht eingereicht worden ist (vgl. [X.], NJW 1998, 3703; [X.], Beschluß vom 1. August 2001 - [X.]II ZB 24/01 - NJW 2001, 3552; vom 19. Januar 2000 - [X.] - NJW-RR 2000, 799 und vom 11. November 1998 - [X.]II ZB 24/98 - NJW 1999, 430; vgl. v. [X.], NJW 2003, 858 ff., 863). [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZB 30/04

05.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. VI ZB 30/04 (REWIS RS 2004, 1362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1362

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