Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. VII ZB 20/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3523

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom13. Januar 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 [X.] mit der Durchführung der Berufung beauftragte [X.] kann [X.] und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und über-wachten Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum [X.] in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt.[X.], Beschluß vom 13. Januar 2000 - [X.] - [X.] LG Landshut- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2000 durch [X.],[X.], [X.] und [X.]:Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 wird der [X.] 13. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli1999 aufgehoben.Den Beklagten zu 2 bis 4 wird Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufunggegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] 25. März 1999 gewährt.[X.] Die Beklagten zu 2 bis 4 (im folgenden: Beklagte) sind durch [X.] [X.] gesamtschuldnerisch zur Zahlung von101.456,86 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist dem [X.] der Beklagten am 31. März 1999 zugestellt [X.]. Dieser hat es an die jetzigen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet, die inerster Instanz als Korrespondenzanwälte tätig waren. Die Berufung wurde nachAblauf der Berufungsfrist am 3. Mai 1999 eingelegt. Die Beklagten haben [X.] in den vorigen Stand wegen der Versäumung der [X.]. Sie haben vorgetragen, die Eingangspost werde von einer ausgebil-- 3 -deten und erfahrenen Büroangestellten auf [X.] kontrolliert. Die [X.] im Hauptterminkalender notiert. Dabei sei irrtümlich die Berufungsfristauf den 3. Mai 1999 eingetragen worden. Die Büroangestellte würde durch [X.] kontrolliert. [X.] sei der Irrtum nicht aufgefallen.2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-wiesen und die Berufung verworfen. Dazu hat es ausgeführt, der Anwalt [X.] die Berechnung einfacher Fristen geschulten und zuverlässigen Mitar-beitern seines Büros übertragen. Um eine derartige Angelegenheit handele essich jedoch nicht. Das Zustellungsdatum sei ausweislich des Deckblatts deserstinstanzlichen Urteils weder durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten mitgeteilt worden noch habe es dieser auf dem Urteil vermerkt. Auf Sei-te 1 des Urteils befinde sich lediglich der Eingangsstempel mit dem Datum:"31. März 1999". Die Büroangestellten hätten nicht nur die Berufungsfrist be-rechnen und notieren, sondern auch erkennen müssen, daß die Frist durch den[X.], den späteren zweitinstanzlichen Anwalt, zu wahren sei;zudem hätten sie das Datum der Zustellung ermitteln müssen. Es sei nicht vor-getragen, daß organisatorisch die differenzierte Behandlung von einfachen undnicht einfachen Fristen sicher gestellt sei.3. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.Darin machen sie geltend, es habe sich um eine einfache Frist gehandelt.Denn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das Zustellungsdatumin dem Schreiben vom 1. April 1999 vermerkt, mit dem er das Urteil übersandthabe.4. Die Beschwerde hat [X.] 4 -Die Beklagten haben glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr [X.] waren, die Berufungsfrist einzuhalten. Ihnen ist deshalb wegen [X.] dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,§ 233 ZPO.Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des [X.] vom 1. April 1994 ergibt sich, daß das landge-richtliche Urteil am 31. März 1999 zugestellt worden ist. Nach diesem ergänz-ten und glaubhaften Vortrag trifft den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-ten kein Verschulden an der [X.]) Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellungdes Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältigüberwachten Büroangestellten überlassen ([X.], Beschluß vom 12. [X.] - IV ZR 231/63 = [X.]Z 43, 148, 153; Beschluß vom 30. Oktober 1979- [X.] = [X.], 192). Die Beklagten haben durch Vorlage [X.] vom 1. April 1994 und durch eidesstattliche Versicherungen [X.] gemacht, daß ein solcher Fall vorlag. Die Berechnung der Berufungsfristwar einfach. Aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtenergab sich zweifelsfrei, wann das landgerichtliche Urteil zugestellt worden ist.Es bestehen keine Bedenken, die Feststellung des Fristbeginns in einem sol-chen Fall den gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten [X.] überlassen. Insofern liegt der Fall anders als der vom Berufungsgericht her-angezogene Fall ([X.], Beschluß vom 26. September 1996 - [X.] =NJW-RR 1997, 55). Denn in diesem Fall war das Zustellungsdatum nichtzweifelsfrei mitgeteilt worden, so daß es dem [X.] überlassenblieb, dieses anderweitig zu [X.] 5 -b) Der in der Beschwerde nachgeholte Vortrag der Beklagten war zu be-rücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß erkennbar unklareoder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO ge-boten war, nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde ergänzt [X.] ([X.], Beschluß vom 6. Mai 1999 - [X.] = NJW 1999, 2284). [X.] es hier. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, ob der erstinstanzlicheProzeßbevollmächtigte dem [X.] das Zustellungsdatum mit-geteilt hat. Es ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß [X.] Urteil übersandt worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß die Beklagten in ih-rem Wiedereinsetzungsgesuch nichts dazu vorgetragen haben, woraus sichdas richtige Zustellungsdatum ergab, hätte das Berufungsgericht zu diesemerkennbar übersehenen Aspekt Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen.[X.] Haß Kniffka [X.]

Meta

VII ZB 20/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. VII ZB 20/99 (REWIS RS 2000, 3523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3523

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