Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 152/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4410

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[X.][X.]/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297 Bei der Bestimmung des [X.] bleibt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte [X.] grundsätzlich außer Ansatz. [X.], [X.]uss vom 19. März 2009 - [X.]/08 - [X.]

AG Siegburg
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,35 • (569,63 • + 85,72 •) festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von [X.] in Anspruch. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 414,59 • nebst Zinsen sowie weiterer 18,76 • zu verurteilen, und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist einseitig geblieben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen Schriftsatz eingereicht, durch den sie im Wege der Klageerhöhung eine Verur-teilung der Beklagten auf Zahlung von weiteren 85,72 • beantragt haben. [X.] - 3 - sen Schriftsatz hat das Amtsgericht der Beklagten formlos mit dem Hinweis ü-bermittelt, dass ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gegeben sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 321,29 • nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. 2 I[X.] Das [X.] hat ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Die Beschwer der Kläger belaufe sich bei [X.] Berechnung unter Einbeziehung der Kosten für den erledigten Teil auf höchstens 569,63 •. Bei der Bemessung der Beschwer bleibe die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerhöhung um 85,72 • außer Betracht, weil sie in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei und daher keine Beschwer zu Lasten der Kläger begründe. 3 II[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der Beschwerdegegenstand von über 600 • (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht [X.] ist. 4 - 4 - 1. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des [X.] • übersteigt. Der Wert des [X.] unterscheidet sich begrifflich sowohl von dem erstinstanzlichen Streitwert als auch der Beschwer: Der Streitwert be-stimmt die Grenzen der Beschwer, die im Falle einer Teilstattgabe den Streit-wert unterschreiten, ihn aber selbst bei einer uneingeschränkten Verurteilung oder Klageabweisung nicht überschreiten kann. In Übereinstimmung mit dem Verhältnis von Streitwert zu Beschwer begrenzt der Wert der Beschwer seiner-seits den Wert des mit einem Rechtsmittel zu verfolgenden [X.], der - wenn der Rechtsmittelführer die ihm nachteilige Entschei-dung teils hinnimmt - geringer, aber selbst bei einem unbeschränkten [X.] keinesfalls höher als die Beschwer sein kann ([X.] NJW 2001, 3027 f). Mit dem Wert des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist darum der Wert der Beschwer gemeint, den der Rechtsmittelführer mit dem Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht stellt ([X.], 204, 213; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 511 Rn. 46; [X.]/Ball, ZPO 6. Aufl. § 511 Rn. 18). Aus diesen Erwägungen muss der Rechtsmittelführer mit der Berufung die Beseitigung einer Beschwer von mehr als 600 • verfolgen. 5 2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht ([X.] 50, 261, 263; [X.], Urt. v. 9. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 703, 704). Im Blick auf den Teilerfolg der Klage beträgt die [X.] der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen [X.] - 5 - lung nach den rechtlich zutreffenden und von den Klägern unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens 569,63 •. Angesichts dieser Beschwer kann der Beschwerdegegenstand von 600 • nicht erreicht sein. 3. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der uneingeschränkten Weiter-verfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehrens erhöhe sich die Beschwer der Kläger um den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gel-tend gemachten weiteren Zahlungsanspruch über 85,72 • auf 655,35 •. Dem kann nicht beigetreten werden. 7 a) Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhand-lung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue [X.] von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst (vgl. nur [X.]/[X.] aaO § 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer [X.] durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträ-ge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen ([X.], Urt. v. 2. Juni 1966 - [X.], [X.], 863, 864; [X.]. v. 9. Juli 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1486; [X.]/[X.], aaO; [X.], ZPO 22. Aufl. § 296a Rn. 26; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 296a Rn. 2a; HK-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 296a Rn. 3; [X.] NJW 1994, 1315, 1316; vgl. zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Widerklage: [X.], [X.]. v. 12. Mai 1992 [X.], NJW-RR 1992, 1085; Urt. v. 19. April 2000 - [X.], [X.], 2512, 2513). 8 - 6 - b) Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte [X.] nicht entschieden werden ([X.], [X.]. v. 9. Juli 1997, aaO; [X.] ZIP 1981, 321, 322; [X.], aaO). In Einklang damit hat das Amts-gericht von einer Entscheidung über die [X.] abgesehen. Da die [X.] mithin nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde, ist ihr Wert bei der Bestimmung des [X.] außer Betracht zu lassen ([X.], [X.]. v. 9. Juli 1997, aaO). 9 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2007 - 118 C 474/06 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 S 247/07 -

Meta

IX ZB 152/08

19.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 152/08 (REWIS RS 2009, 4410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4410

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