Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 276/16

2. Senat | REWIS RS 2016, 5091

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Gegenstand

Massenentlassung - Konsultationsverfahren


Leitsatz

Die Unterrichtung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 KSchG kann in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2016 - 15 Sa 1953/15 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2015 - 57 [X.]/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.] zu 2. und des Antrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs richtet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen und hilfsweise um einen Nachteilsausgleich.

2

Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin war bei der [X.] als [X.]ngestellte im [X.]ereich [X.]heck-In auf dem [X.] beschäftigt. [X.]ls Ersatzmitglied nahm sie im [X.]ugust 2014 [X.]etriebsratstätigkeit wahr.

3

In der Vergangenheit hatte die [X.] ([X.]) sämtliche Vorfeld- und Passagedienstleistungen an den Flughäfen T und [X.] erbracht. Im Zuge gesellschaftsrechtlicher Umorganisationen gliederte sie den Geschäftsbereich Passage aus. Die betreffenden [X.]rbeitsverhältnisse - darunter das der Klägerin - gingen im Mai 2012 im Wege des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte über. Diese spaltete ihren [X.]etrieb im [X.] in die [X.]etriebsteile T und [X.] auf und übertrug den [X.]ereich der Passagierabfertigung des [X.]etriebsteils [X.] auf eine neu gegründete Gesellschaft. Die [X.]rbeitsverhältnisse der am [X.] beschäftigten [X.]rbeitnehmer verblieben überwiegend bei der [X.], die zuletzt etwa 190 [X.]rbeitnehmer beschäftigte.

4

Einzige [X.]uftraggeberin sowie einzige Kommanditistin und in der Gesellschafterversammlung allein stimmberechtigte Gesellschafterin der [X.] ist die [X.]. Deren Kommanditanteile wurden von einem Unternehmen der sog. [X.] gehalten.

5

[X.]uf die [X.]rbeitsverhältnisse mit der [X.] fanden zunächst deren Vergütungstarifverträge [X.]nwendung. Im [X.]eptember 2013 traten allgemeinverbindliche Tarifverträge für [X.]odenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in [X.] und [X.] in [X.], die deutlich niedrigere Entgelte vorsahen. Für die von der [X.] übernommenen [X.] vereinbarte die [X.]eklagte einen Überleitungstarifvertrag, der einen [X.]usgleich der [X.] über eine [X.]esitzstandszulage vorsieht.

6

Im [X.]eptember 2014 kündigte die [X.] sämtliche der [X.] erteilten [X.]ufträge spätestens zum 31. März 2015. Die Gesellschafterversammlung der [X.] wies daraufhin den Geschäftsführer der Komplementärin an, alle zur Vorbereitung einer [X.]etriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die [X.] vergab die gekündigten [X.]ufträge, so sie weiter ausgeführt wurden, an andere, überwiegend der sog. [X.] zugehörige Gesellschaften.

7

Die [X.]eklagte unterrichtete den [X.]etriebsrat mit [X.]chreiben vom 22. [X.]eptember 2014 über die geplante [X.]etriebsstilllegung. Nach ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich vereinbarten die [X.]etriebsparteien in einem gerichtlichen Vergleich die Einsetzung einer Einigungsstelle über den [X.]bschluss eines Interessenausgleichs und eines [X.]ozialplans. Weiter kamen sie überein, zu einer der ersten beiden [X.]itzungen der Einigungsstelle solle ein Vertreter der [X.] „eingeladen“ werden.

8

Die Einigungsstelle tagte im November und Dezember 2014 an vier Terminen. In einem an den Einigungsstellenvorsitzenden gerichteten [X.]nwaltsschreiben vom 15. Dezember 2014 beanstandete der [X.]etriebsrat das Fehlen von Informationen zu den wirtschaftlichen und [X.] Gründen für die beabsichtigte [X.]etriebsänderung. Insbesondere müsse die [X.]eklagte anhand von Unterlagen die „konzerninterne Kalkulation“ gegenüber den von den Fluggesellschaften vergebenen [X.]ufträgen offenlegen. Die [X.]eklagte erteilte die verlangten [X.]uskünfte nicht. In der Einigungsstellensitzung am 18. Dezember 2014 erklärten ihre Vertreter die Interessenausgleichsverhandlungen für gescheitert. Ein Mitarbeiter der [X.] war zu diesen nicht hinzugezogen worden.

9

In einem mit „Information nach § 17 [X.]bs. 2 [X.]“ bezeichneten [X.]chreiben der [X.] an den [X.]etriebsrat vom 2. Januar 2015 heißt es ua.:

        

„Im Rahmen der Verhandlungen und insbesondere im Rahmen der Einigungsstelle haben wir ja bereits über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen mit Ihnen beraten, insbesondere die Möglichkeit der Errichtung einer Transfergesellschaft. (…) Wir freuen uns, die [X.]eratungen über die Vermeidung von Entlassungen an dieser [X.]telle fortsetzen zu können. Gerne stehe ich natürlich auch für [X.]eratungen außerhalb der Einigungsstelle zur Verfügung.“

Der [X.]etriebsrat antwortete mit [X.]chreiben vom 14. Januar 2015:

        

„... die Folgen für die [X.]elegschaft werden noch in der Einigungsstelle beraten, so dass wir [X.]ie bitten, von der Massenentlassungsanzeige zunächst abzusehen. [X.]ußerdem verweisen wir auf die [X.]tellungnahme von R[X.] (…) vom 15.12.2014 an den Einigungsstellenvorsitzenden, die wir vorsorglich nochmals beifügen. ...“

Nach weiteren Verhandlungen beschloss die Einigungsstelle am 21. Januar 2015 mit [X.]timmenmehrheit einen [X.]ozialplan sowie die Einrichtung einer Transfergesellschaft.

Die Gesellschafterversammlung der [X.] entschied am 20. Januar 2015, den [X.]etrieb zum 31. März 2015 stillzulegen. Die [X.]eklagte erstattete am 28. Januar 2015 inhaltsgleiche Massenentlassungsanzeigen bei den [X.]genturen für [X.]rbeit in [X.] und [X.] Diesen waren weder das [X.]chreiben des [X.]etriebsrats vom 14. Januar 2015 noch das seines anwaltlichen [X.]eraters vom 15. Dezember 2014 beigefügt. Zur „[X.]eteiligung des [X.]etriebsrats“ führte die [X.]eklagte aus:

        

„Mit dem bei der [X.] gebildeten [X.]etriebsrat wurden Interessensausgleichs- und [X.]ozialplanverhandlungen geführt. Weiterhin wurde der [X.]etriebsrat noch einmal gesondert mit dem beigefügten [X.]chreiben vom 2. Januar 2015 gemäß § 17 [X.]bs. 2 [X.] unterrichtet. …

        

Eine gesonderte [X.]tellungnahme hat der [X.]etriebsrat nicht abgegeben. Im Rahmen der [X.]ozialplanverhandlungen wurde jedoch mit dem [X.]etriebsrat am 13., 16. und 21. Januar 2015 über die Einrichtung einer Transfergesellschaft i[X.]d. § 111 [X.]G[X.] III verhandelt. Das Einigungsstellenverfahren wurde am 21. Januar 2015 beendet (…). Weitere, gesonderte [X.]eratungen hat der [X.]etriebsrat nicht verlangt.“

Die [X.]eklagte erklärte anschließend im Januar und Februar 2015 nach [X.]nhörung des [X.]etriebsrats die ordentliche Kündigung aller [X.]rbeitsverhältnisse. Dasjenige der Klägerin kündigte sie nach Zustimmung des [X.] mit [X.]chreiben vom 13. Februar 2015 zum 31. Juli 2015.

Nachdem mehrere Kammern des [X.]rbeitsgerichts die Kündigungen dieser ersten „Welle“ unter Hinweis auf Mängel im Verfahren nach § 17 [X.] für nichtig erklärt hatten, beschloss die [X.]eklagte, vorsorglich erneut Kündigungen auszusprechen. [X.]ie unterrichtete den [X.]etriebsrat mit einem durch [X.] übermittelten [X.]chreiben vom 10. Juni 2015 gemäß § 17 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]. [X.]m 12. Juni 2015 leitete sie gegenüber dem [X.]etriebsrat die Verfahren nach § 102 [X.]bs. 1 [X.]etrVG ein. Dabei teilte sie jeweils mit, dass es bei der [X.]etriebsstilllegung verbleiben solle. Der [X.]etriebsrat dankte mit [X.] vom 12. Juni 2015 für die Information nach § 17 [X.]bs. 2 [X.] und unterbreitete am 17. Juni 2015 Vorschläge zur Vermeidung von Entlassungen. Hierzu erstellte die [X.]eklagte eine Präsentation, auf deren Grundlage am 24. Juni 2015 [X.]eratungen mit einer vom [X.]etriebsrat entsandten „[X.]“ stattfanden. Eine Einigung über die „Wiedereröffnung“ des [X.]etriebs wurde nicht erzielt. Die [X.]eklagte übermittelte der [X.]etriebsratsvorsitzenden auf deren Wunsch noch am gleichen Tag die Präsentation und gab Gelegenheit, sich bis um 18:00 Uhr des [X.] zu erklären. Die [X.]etriebsratsvorsitzende erwiderte mit [X.]chreiben vom 25. Juni 2015, das Gremium werde auf der Grundlage der Erörterungen in seiner nächster [X.]itzung am 30. Juni 2015 unverzüglich und abschließend [X.]tellung nehmen. Die Mitglieder der [X.] hätten nichts zu ergänzen und hofften, auf der [X.]asis ihrer am Vortag geäußerten Informationswünsche, in einem neuen Termin „inhaltlich weiterzukommen“. Die [X.]eklagte antwortete mit [X.]chreiben vom 26. Juni 2015, sie sehe keine Grundlage für ernsthafte Gespräche über die Wiedereröffnung des [X.]etriebs und habe sich deshalb entschlossen, die Kündigungen zu wiederholen. [X.]m gleichen Tag reichte sie übereinstimmende Massenentlassungsanzeigen bei den [X.]genturen für [X.]rbeit in [X.] und [X.] ein. Darin teilte sie mit, dass sich der „offizielle [X.]etriebssitz“ in [X.] befunden habe, während der überwiegende Teil der [X.]rbeitnehmer vor der [X.]etriebsstilllegung am [X.] beschäftigt gewesen sei. Nach einer internen [X.]bstimmung der [X.]genturen für [X.]rbeit traf wiederum diejenige in [X.] die Entscheidung gemäß §§ 18, 20 [X.].

Die [X.]eklagte kündigte mit [X.]chreiben vom 15. Juli 2015 nach erneuter Zustimmung des [X.] das [X.]rbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Januar 2016.

Die Klägerin hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Kündigungen vom 13. Februar und 15. Juli 2015 gewandt. [X.]eide Kündigungen seien sozial nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung, den [X.]etrieb stillzulegen, sei rechtsmissbräuchlich. Die [X.]tilllegung habe den von langer Hand geplanten Versuch dargestellt, sich der „teuren“ [X.] zu entledigen. Die [X.]ufträge der Fluggesellschaften seien lediglich innerhalb der „[X.]“ verschoben worden. Die [X.]eklagte habe vor [X.]usspruch der Kündigung vom 13. Februar 2015 keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Der Kündigung vom 15. Juli 2015 seien weder eine korrekte [X.]nhörung nach § 102 [X.]bs. 1 [X.]etrVG noch ein gesetzmäßiges Konsultationsverfahren nach § 17 [X.]bs. 2 [X.] vorausgegangen. Der [X.]etriebsrat sei zu keiner [X.] ausreichend über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichtet worden. Die in der Massenentlassungsanzeige enthaltenen [X.]ngaben zum [X.]etriebssitz seien unzutreffend. Falls sich eine der Kündigungen als wirksam erweisen sollte, habe sie - die Klägerin - zumindest [X.]nspruch auf einen Nachteilsausgleich. Die [X.]eklagte habe den [X.]etriebsrat nicht rechtzeitig und nur unzureichend informiert, sich entgegen dem geschlossenen Vergleich nicht auf einen Vermittlungsversuch durch die [X.] eingelassen und die Verhandlungen über den [X.]bschluss eines Interessenausgleichs vorzeitig abgebrochen.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der [X.] vom 13. Februar 2015 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der [X.] vom 15. Juli 2015 nicht aufgelöst worden ist;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit einem der Kündigungsschutzanträge die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - als [X.]chadensersatz gemäß § 113 [X.]bs. 3 [X.]etrVG, §§ 9, 10 [X.] einen [X.]etrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 27.600,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]eide Kündigungen seien sozial gerechtfertigt und auch sonst wirksam. Die Klägerin habe keinen [X.]nspruch auf einen Nachteilsausgleich.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]uf die [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] beiden Kündigungsschutzanträgen stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist teilweise begründet. Zwar hat das [X.] die Kündigung vom 13. Febr[X.]r 2015 im Ergebnis zu Recht für nichtig erachtet (A.). [X.] hat es jedoch auch die Kündigung vom 15. Juli 2015 als unwirksam angesehen ([X.].). Da diese Kündigung wirksam ist, fällt der Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zur Entscheidung an. Ein solcher Anspruch besteht nicht (C.). Einer Vorlage an den [X.] bedurfte es nicht (D.).

A. Der Kündigungsschutzantrag zu 1. ist begründet. Die Kündigung vom 13. Febr[X.]r 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgelöst. Die [X.]eklagte hat vor Ausspruch dieser Kündigung keine den Anforderungen aus § 17 Abs. 3 [X.] genügende Massenentlassungsanzeige erstattet. Das führt zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 [X.]G[X.]. Deshalb stellt sich die Entscheidung des [X.]s über den Kündigungsschutzantrag zu 1. zumindest im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). Ob weitere Unwirksamkeitsgründe vorlagen, bedarf keiner Entscheidung.

I. Die von der [X.] beabsichtigten Entlassungen waren gemäß § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] anzeigepflichtig. Es sollten die Arbeitsverhältnisse aller verbliebenen 188 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt werden. Die Pflicht zur Durchführung des [X.]s und zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den [X.]etrieb stillzulegen ([X.] 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] - Rn. 14, [X.]E 151, 83).

II. Nach § 17 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] verpflichtet ist, der [X.] Entlassungen anzuzeigen, seiner schriftlichen Anzeige die [X.]tellungnahme des [X.] „zu den Entlassungen“ beizufügen. Gemäß § 17 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.] ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erfolgt, wenn zwar keine abschließende [X.]tellungnahme des [X.] vorliegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er das Gremium mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] unterrichtet hat, und er gleichzeitig den [X.]tand der [X.]eratungen darlegt.

III. [X.] soll es der [X.] ermöglichen, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zum Aufschub von [X.]elastungen des Arbeitsmarkts einzuleiten und für anderweitige [X.]eschäftigung der [X.]etroffenen zu sorgen. Zu diesem Zweck soll durch die [X.]eifügung der [X.]tellungnahme des [X.] oder - ersatzweise - die Darlegung des [X.] die Durchführung und ggf. das Ergebnis des [X.]s dokumentiert werden. Die Arbeitsverwaltung soll beurteilen können, ob die [X.]etriebsparteien auf der Grundlage ausreichender Informationen tatsächlich über die geplanten Massenentlassungen und insbesondere deren Vermeidung beraten haben ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 53, [X.]E 142, 202). Daneben soll sie Kenntnis von einer - eventuell dem Arbeitgeber ungünstigen - [X.]ichtweise des [X.] erlangen ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 144, 366; 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 21 f.). Dementsprechend ist eine Massenentlassungsanzeige unwirksam, wenn der Arbeitgeber ihr eine [X.]tellungnahme des [X.] nicht beifügt (§ 17 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.]) bzw. er Darlegungen gemäß § 17 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.] unterlässt oder doch den [X.]tand der [X.]eratungen mit dem [X.]etriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der [X.]ehörde zu erwirken.

IV. [X.] der [X.] genügt weder den Anforderungen des § 17 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] noch denen des § 17 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.].

1. Die [X.]eklagte konnte ihrer Massenentlassungsanzeige keine abschließende [X.]tellungnahme des [X.] nach § 17 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] beifügen. Dieser hat mit seinem [X.]chreiben vom 14. Jan[X.]r 2015 nebst Anlage gerade nicht erklärt, er betrachte seinen [X.]eratungsanspruch als erfüllt.

2. Auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.] lagen nicht vor.

a) Zwar war die [X.]eklagte nach dieser Vorschrift nicht gehalten, der [X.] das [X.]chreiben des [X.] vom 14. Jan[X.]r 2015 nebst Anlage vorzulegen. Der [X.]tand der [X.]eratungen ist lediglich darzulegen. Das kann auch in eigenen Worten geschehen. Gegebenenfalls muss sogar eine eigene Darstellung durch den Arbeitgeber erfolgen, etwa wenn der [X.]etriebsrat sich gar nicht geäußert hat oder die [X.] mit einem unübersichtlichen Konglomerat von Unterlagen konfrontiert wird und versuchen müsste, hieraus den letzten [X.]eratungsstand abzuleiten.

b) Die [X.]eklagte hat durch ihre Darlegungen zum [X.]tand der [X.]eratungen einen falschen - potenziell für sie günstigen - Eindruck von der Einschätzung des [X.] vermittelt.

aa) Ihre [X.]ehauptung, der [X.]etriebsrat habe auf die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] keine „gesonderte [X.]tellungnahme“ abgegeben, traf nicht zu. Das Gremium hatte mit [X.]chreiben vom 14. Jan[X.]r 2015 geantwortet und dabei auf das [X.]chreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 15. Dezember 2014 verwiesen. Zwar hatte jener darin gegenüber dem Vorsitzenden der [X.] moniert, die [X.]eklagte habe die - vermeintlich - für Verhandlungen über einen Interessenausgleich nach §§ 111, 112 [X.] erforderlichen Informationen nicht erteilt. Jedoch hat der [X.]etriebsrat diesen Einwand durch die erneute Vorlage des [X.]chreibens gleichsam akt[X.]lisiert und ihn auf die aus seiner [X.]icht unerlässlichen Grundlagen für ein nunmehr durchzuführendes [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] bezogen. Er hat die [X.]eklagte wissen lassen, dass er nach wie vor die Grundvoraussetzungen für zielführende Verhandlungen über die Vermeidung oder doch Einschränkung von Entlassungen nicht als erfüllt ansehe, weil ihm aus seiner [X.]icht unverzichtbare Informationen fehlten. Während der [X.]etriebsrat damit [X.]eratungen über die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen gerade angestrebt, solche aber angesichts eines Mangels an Informationen für unmöglich erachtet hat, hat die [X.]eklagte der [X.] mitgeteilt, der [X.]etriebsrat habe „weitere, gesonderte [X.]eratungen“ über die Vermeidung oder Einschränkungen von Entlassungen „nicht verlangt“. Danach musste die Arbeitsverwaltung annehmen, auch der [X.]etriebsrat halte es für ausgeschlossen, Entlassungen zu vermeiden oder zumindest einzuschränken, und meine ebenfalls, es könne allein um die für die [X.] allerdings nicht bedeutsame (§ 17 Abs. 3 [X.]atz 1 und [X.]atz 4 [X.]) Milderung ihrer Folgen gehen.

bb) Die in seinem [X.]chreiben vom 14. Jan[X.]r 2015 nebst Anlage geäußerte Ansicht des [X.] kennzeichnete, was das von § 17 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] vorrangig verfolgte Ziel der Vermeidung oder zumindest der Einschränkung von Entlassungen anbelangt, entgegen der Auffassung der Revision auch noch den „letzten“ [X.]tand der [X.]eratungen. Über beide [X.] wurde - bis ultimo - deshalb überhaupt nicht verhandelt, weil der [X.]etriebsrat meinte, hierfür fehle es schon an den für ihn erforderlichen Informationsgrundlagen.

cc) Irrelevant ist, ob das Auskunftsverlangen des [X.] aus [X.]icht der [X.] berechtigt war oder ob das Gremium die betreffenden Informationen tatsächlich beanspruchen durfte. Es widerspräche dem Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber das Recht zuzubilligen, vorweg zu bewerten, ob eine Äußerung des [X.] für die Prüfung der Arbeitsverwaltung relevant ist. Zudem bleibt es regelmäßig - so auch hier - [X.]pekulation, ob die [X.] in Kenntnis der [X.]ichtweise des [X.] andere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen eingeleitet hätte ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 64). Die Interessen des Arbeitgebers sind dadurch ausreichend gewahrt, dass er der Arbeitsverwaltung seine gegenteilige Rechtsauffassung mitteilen kann.

3. Der in dem Verstoß gegen § 17 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.] liegende Mangel ist durch den - die wirksame Erstattung der Massenentlassungsanzeige bestätigenden - [X.]escheid der [X.] C vom 10. Febr[X.]r 2015 nicht geheilt worden ([X.] 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] - Rn. 42, [X.]E 151, 83). Der Fehler in der Anzeige führt nach § 134 [X.]G[X.] zur Nichtigkeit der Kündigung vom 13. Febr[X.]r 2015.

V. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die [X.]eklagte vor Ausspruch der Kündigung vom 13. Febr[X.]r 2015 das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] ordnungsgemäß durchlaufen hat. Insbesondere muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der [X.] durch Verhandlungen in einer [X.] erfüllt werden kann.

[X.]. Der [X.] ist unbegründet. Die Kündigung der [X.] vom 15. Juli 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 26 Abs. 2 des maßgeblichen [X.] mit Ablauf des 31. Jan[X.]r 2016 aufgelöst.

I. Mit der von ihm gegebenen [X.]egründung durfte das [X.] die Kündigung vom 15. Juli 2015 nicht für nach § 134 [X.]G[X.] nichtig erachten. Die [X.]eklagte hat das gemäß § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] erneut erforderliche [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] korrekt durchlaufen.

1. Das [X.] ist vor Folgekündigungen [X.]. dann noch einmal durchzuführen, wenn - wie hier - abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und (noch) eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht ([X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 134, 176). Der bei der [X.] errichtete [X.]etriebsrat hatte nach der zum 31. März 2015 erfolgten [X.]etriebsstilllegung ein Restmandat gemäß § 21b [X.]. Dieses erstreckte sich auf alle mit der [X.]tilllegung in funktionalem Zusammenhang stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ([X.] 24. [X.]eptember 2015 - 2 [X.] - Rn. 64, [X.]E 152, 345). Zu diesen gehören auch die [X.]eteiligungsrechte aus § 17 Abs. 2 [X.]. Das [X.] stellt trotz seiner normativen Verortung im [X.] ein betriebsverfassungsrechtlich geprägtes Verfahren dar ([X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 [X.] Rn. 9).

2. Die [X.]eklagte hat das [X.] rechtzeitig eingeleitet. Den vorsorglich ins Auge gefassten Kündigungen der zweiten „Welle“ lag ihre Absicht zugrunde, es bei der zum 31. März 2015 erfolgten [X.]etriebsstilllegung zu belassen. In diesem Planungsstadium genügte es, das [X.] vor Ausspruch der das Festhalten an dem [X.] exekutierenden - zweiten - Kündigungen einzuleiten ([X.] 10. [X.]eptember 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 38, 41 und 49, [X.]lg. 2009, [X.]). Die [X.]eklagte musste nicht etwa zunächst den [X.]etrieb „wieder eröffnen“. Die auf die [X.]tilllegungsentscheidung zurückgehenden Kündigungen der ersten „Welle“ waren aufgrund der Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige nichtig. Den Zwecken des § 17 [X.] und der [X.]/[X.] vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (- [X.] -, A[X.]l. [X.] vom 12. August 1998 [X.]. 16) war insoweit genügt.

3. Die [X.]eklagte hat das [X.] ordnungsgemäß eingeleitet.

a) [X.]ie hat den [X.]etriebsrat mit [X.]chreiben vom 10. Juni 2015 vollständig nach § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 [X.] unterrichtet und ihn zu [X.]eratungen gemäß § 17 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] aufgefordert. Die [X.]eklagte hat dem [X.]etriebsrat insbesondere die „Gründe für die geplanten Entlassungen“ mitgeteilt. Dafür genügte die Angabe, dass nicht beabsichtigt sei, den stillgelegten [X.]etrieb wieder aufzunehmen. Das [X.] hat bei seiner gegenteiligen Entscheidung zum einen nicht auf den maßgeblichen Planungsstand vor Ausspruch der Kündigungen der zweiten „Welle“ abgestellt. Zum anderen hat es nicht zwischen der Unterrichtung über die „Gründe für die geplanten Entlassungen“ i[X.]v. § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 2 Nr. 1 [X.] (Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.]uchst. b [X.]) und der Erteilung von „zweckdienlichen Auskünften“ i[X.]v. § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 1 [X.] (Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.]uchst. a [X.]) unterschieden.

b) Die Übermittlung des [X.]chreibens vom 10. Juni 2015 durch [X.]elefax genügt den in § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] bestimmten Anforderungen.

aa) Der Arbeitgeber hat dem [X.]etriebsrat die Auskünfte nach § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 [X.] „schriftlich“ zu erteilen. Die Unterrichtung muss entgegen einer im [X.]chrifttum - weitgehend begründungslos - vertretenen Auffassung (AP[X.]/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 70; AR/[X.] 7. Aufl. § 17 [X.] Rn. 29; [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 82; [X.]/[X.]ufalica/[X.] 3. Aufl. § 17 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 [X.] Rn. 23; [X.]/Pfeiffer 5. Aufl. § 17 [X.] Rn. 49; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 17 [X.] Rn. 48; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 17 [X.] Rn. 38; [X.]/[X.] § 17 [X.] Rn. 52; v. [X.] in [X.]/L 15. Aufl. § 17 [X.] Rn. 63) nicht den Anforderungen des § 126 [X.]G[X.] genügen. Die Wahrung der [X.]extform entsprechend § 126b [X.]G[X.] reicht aus ([X.]/[X.]pelge RL 98/59/[X.]. 2 Rn. 11; Krieger/[X.] NZA 2010, 919, 922; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 142 Rn. 15; [X.]/[X.]/Oberwinter § 17 [X.] Rn. 84; offengelassen zuletzt von [X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] - Rn. 27; 20. [X.]eptember 2012 - 6 [X.] - Rn. 55 ff., [X.]E 143, 150).

bb) Die sich aus § 126 [X.]G[X.] ergebenden formellen Anforderungen können auf die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 2 [X.] schon deshalb keine direkte Anwendung finden, weil § 126 [X.]G[X.] nicht unmittelbar für geschäftsähnliche Erklärungen gilt ([X.] 10. Mai 2016 - 9 [X.] - Rn. 17). Um eine solche handelt es sich aber bei der Unterrichtung des [X.] über die in § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 [X.] bezeichneten [X.]atsachen. Diese ist nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ([X.] 19. August 2010 - 8 [X.] - Rn. 44).

cc) Eine analoge Anwendung von § 126 [X.]G[X.] ist nicht geboten. Der Zweck des § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 2 [X.] und die Interessenlage der [X.]eteiligten verlangen nicht die Übermittlung eines vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichneten [X.]chriftstücks an den [X.]etriebsrat.

(1) Die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 2 [X.] soll es der Arbeitnehmervertretung ermöglichen, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die geplante Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken ([X.] 10. [X.]eptember 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 51 und 64, [X.]lg. 2009, [X.]). Der [X.]etriebsrat muss die gesetzlich vorgesehenen Angaben auf Vollständigkeit, inhaltlichen Abschluss und Urheberschaft prüfen können. Daneben müssen die übermittelten Informationen für ihn dauerhaft verfügbar sein. Diese Möglichkeiten werden durch eine Übermittlung in [X.]extform entsprechend § 126b [X.]G[X.] gewährleistet ([X.] 19. August 2010 - 8 [X.] - Rn. 46). Damit wird auch die Einhaltung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht, der [X.] eine Abschrift der Mitteilung zuzuleiten (§ 17 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]), nicht beeinträchtigt.

(2) Demgegenüber bedeutete das Erfordernis einer Übermittlung des Unterrichtungsschreibens mit Originalunterschrift keinerlei funktionalen, normzweckbezogenen Mehrwert, sondern stellte sich vielmehr als unangemessen und verkehrserschwerend dar. Der Arbeitgeber muss nicht vor den Folgen einer „überhasteten“ Verfahrenseinleitung gewarnt werden. Kein [X.]eteiligter oder Dritter hat ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung des Unterrichtungsschreibens (hierzu Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr [X.]. 14/4987 [X.]. 18 f.). Die Wahrung der [X.]chriftform analog § 126 [X.]G[X.] ist auch nicht erforderlich, damit der [X.]etriebsrat oder die betroffenen Arbeitnehmer ein zuverlässiges [X.]eweismittel erhalten. Im [X.]treitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Unterrichtung mit einem bestimmten Inhalt dem [X.]etriebsrat zugegangen ist.

dd) Das Unionsrecht gibt in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.]uchst. b [X.] keine strengeren Formanforderungen vor. Dies kann der [X.] ohne Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV entscheiden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass der [X.]edeutungsgehalt des [X.]egriffs „schriftlich“ in [X.] - wie im nationalen Recht - in [X.]ezug auf die Zwecke der betreffenden Vorschrift zu bestimmen ist ([X.] 29. April 1982 - [X.]/81 - Rn. 19 ff. [[X.]]) und die Übersendung eines [X.]chriftstücks per [X.]elefax ausreicht, wenn es - wie hier - vorrangig um eine verkörperte Dokumentation für den Empfänger geht ([X.] 24. Jan[X.]r 2002 - [X.]/00 - Rn. 29 und 34, [X.]lg. 2002, I-1007).

ee) Hiernach kann dahinstehen, ob der [X.]etriebsrat, dem allein die Rechte auf Information und Konsultation aus Art. 2 [X.] zustehen ([X.] 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [Mono Car [X.]tyling] Rn. 38, [X.]lg. 2009, [X.]), auf den Zugang eines Unterrichtungsschreibens mit Originalunterschrift verzichten könnte und ob er dies vorliegend durch sein [X.]chreiben vom 12. Juni 2015 getan hat.

4. Die [X.]eklagte hat mit dem [X.]etriebsrat ausreichend gemäß § 17 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] beraten.

a) Der Arbeitgeber unterliegt im [X.] keinem Einigungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem [X.]etriebsrat geht ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 57, [X.]E 142, 202) und ggf. bereit ist, dessen abweichende Vorschläge ins Kalkül zu ziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen ([X.]/[X.]pelge RL 98/59/[X.]. 2 Rn. 22). Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen von bestimmten [X.]edingungen abhängig macht. Auch eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist weder nach nationalem noch nach Unionsrecht vorgeschrieben ([X.] 16. Mai 2007 - 8 [X.] - Rn. 42). Die Konsultationen sind ohne Einigung der [X.]etriebsparteien beendet, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen ([X.] 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]E 151, 83). Dem Arbeitgeber kommt in diesem Rahmen eine [X.]eurteilungskompetenz zu, wann er den [X.]eratungsanspruch des [X.] als erfüllt ansieht. Das setzt indes voraus, dass er dem [X.]etriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte i[X.]d. § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 1 [X.] erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der [X.]eratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind ([X.] 10. [X.]eptember 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 53, [X.]lg. 2009, [X.]).

b) Hiernach hat die [X.]eklagte in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit dem [X.]etriebsrat beraten.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen gegangen wäre. Daraus, dass es schon eine erste „Kündigungswelle“ gegeben hatte und bereits ein [X.]ozialplan in [X.]ezug auf die betreffende [X.]etriebsänderung aufgestellt worden war, folgt nicht, eine „Wiedereröffnung“ des [X.]etriebs sei unter allen Umständen ausgeschlossen und die konkreten Kündigungen seien ohnehin beschlossene [X.]ache gewesen, die es nurmehr abzuwickeln galt ([X.] 21. März 2013 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.]E 144, 366). Der - zumal vom [X.]etriebsrat angefochtene - [X.]nspruch über den [X.]ozialplan wäre bei gänzlicher Vermeidung von Entlassungen hinfällig gewesen und im Umfang einer Einschränkung der Entlassungen nicht zum Zuge gekommen.

bb) Die [X.]eklagte durfte die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des [X.]etriebs von der zeitnahen und rechtssicheren Absenkung der Vergütung ihrer [X.]eschäftigten auf das Niveau des [X.] abhängig machen. Diese „Grundbedingung“ hatte sie dem [X.]etriebsrat bereits in ihrem Unterrichtungsschreiben vom 10. Juni 2015 mitgeteilt und ihm damit zugleich alle seinerzeit zweckdienlichen Auskünfte i[X.]v. § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 1 [X.] erteilt. Weiterer Informationen bedurfte es solange nicht, wie der [X.]etriebsrat nicht signalisiert hatte, dass er sich für die Erfüllung dieser [X.]edingung einsetzen werde. Der Geschäftsbetrieb der [X.] war zum Zeitpunkt der Einleitung des (zweiten) [X.]s im Juni 2015 bereits stillgelegt; alle Aufträge waren spätestens zum 31. März 2015 gekündigt worden. Gegenstand der durch den [X.]etriebsrat initiierten Überlegungen der [X.] konnte vor diesem Hintergrund nur sein, ob es ihr gelingen könnte, kurzfristig neue Aufträge zu erhalten. Dieses Ziel war von der Entwicklung ihrer Personalkosten abhängig. Deren Höhe hatte maßgeblichen Einfluss auf den Preis, zu dem sie künftig ihre Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Gesellschaften innerhalb und außerhalb der sog. [X.] hätte anbieten können.

cc) Die [X.]eklagte musste dem [X.]etriebsrat weder bei der Einleitung des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 [X.] noch in dessen weiterem Verlauf Angaben zur „konzerninternen Kalkulation“ der zum 31. März 2015 gekündigten Aufträge übermitteln. Dabei kann - wozu es an Feststellungen des [X.]s fehlt - zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass zumindest ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die [X.]eklagte ausüben konnte und diese - unabhängig davon, ob es dessen bedurfte - sogar eine gesellschaftsrechtlich abgesicherte Möglichkeit hatte, die betreffenden Informationen von dem anderen Unternehmen zu erlangen. Jedenfalls ist - was Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 [X.] bzw. § 17 Abs. 3a [X.] wäre ([X.] 10. [X.]eptember 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 43, [X.]lg. 2009, [X.]) - weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die [X.]eklagte nicht allein darüber entscheiden konnte, ob sie sich - auf der Grundlage ihres gegenwärtigen [X.] - an weiteren Ausschreibungen von Fluggesellschaften oder anderen Auftragnehmern beteiligen, eine (Unter-)Vergabe von bereits erteilten Aufträgen durch Unternehmen der sog. [X.] erwarten oder - angesichts der nach der [X.]etriebsstilllegung schon aufgelaufenen Personalkosten - von einer Wiedereröffnung ihres Geschäftsbetriebs absehen wollte. Ebenso fehlen Anhaltspunkte, aus denen auf eine die [X.]eklagte bindende Vorgabe für die Durchführung der vorsorglichen Kündigungen geschlossen werden könnte. Vor diesem Hintergrund waren die vom [X.]etriebsrat als Vorbedingung für weitere Verhandlungen geforderten Angaben zur „konzerninternen Kalkulation“ im [X.]treitfall nicht zweckdienlich i[X.]d. § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 1 [X.] (Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.]uchst. a [X.]).

dd) Die [X.]eratungen sind nicht deshalb unzureichend gewesen, weil die [X.]etriebsparteien lediglich am 24. Juni 2015 Verhandlungen geführt haben. Die [X.]eklagte musste auch nicht die in Aussicht gestellte [X.]tellungnahme des [X.] abwarten und ggf. anschließend die [X.]eratungen in einem weiteren [X.]ermin fortsetzen.

(1) Die [X.]eklagte hat sich - auf der Grundlage ihrer Präsentation vom 23. Juni 2015 - in dem [X.]eratungstermin eingehend mit den Vorschlägen des [X.] auseinandergesetzt. Da dieser unverändert die Übermittlung von „konzerninternen Kalkulationen“ als Vorbedingung für weitere Verhandlungen verlangte, durfte sie davon ausgehen, dass keine weiteren Ansätze für zielführende Verhandlungen bestanden.

(2) An dieser Einschätzung konnte die [X.]eklagte nach dem [X.]chreiben der [X.]vorsitzenden vom 25. Juni 2015 festhalten. Dieses bot der [X.] keinen Anhalt dafür, dass ihre Grundbedingung doch noch zeitnah erfüllt werden könnte. Eine Änderung des bisher vom [X.]etriebsrat eingenommenen [X.]tandpunkts ist aus dem [X.]chreiben nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr wird darin [X.]. auf der Erfüllung der geltend gemachten Informationsansprüche beharrt.

(3) Die [X.]eklagte musste die ihr für den 30. Juni 2015 in Aussicht gestellte [X.]itzung des gesamten [X.] nicht abwarten.

(a) Die [X.]eklagte hatte den [X.]etriebsrat mit ihrem [X.]chreiben vom 10. Juni 2015 über die geplanten Maßnahmen unterrichtet. Die am 24. Juni 2015 erfolgten Verhandlungen sind mit den vom [X.]etriebsrat entsandten Vertretern geführt worden. Diese haben an den zuvor geäußerten Grundbedingungen für weitere Verhandlungen nach § 17 Abs. 2 [X.] festgehalten. Ihre Erklärungen durfte die [X.]eklagte als die Position des [X.] ansehen. Dass dieser nach der Konzeption des [X.]etriebsverfassungsgesetzes als Kollegialorgan verfasst ist, bedeutet nicht, er müsse die ihm zustehenden [X.]eteiligungsrechte stets in seiner Gesamtheit wahrnehmen. Vielmehr wird er nach § 26 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] im Rahmen der von ihm gefassten [X.]eschlüsse von dem Vorsitzenden vertreten ([X.] 25. Mai 2016 - 2 [X.] - Rn. 23 für das Anhörungsverfahren nach § 102 [X.]). An dessen Erklärungen ist das Gremium grundsätzlich gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich ersichtlich nicht um Äußerungen für den [X.]etriebsrat, sondern um persönliche Äußerungen handelt (zu diesem hier nicht vorliegenden [X.]onderfall [X.] 26. Febr[X.]r 2015 - 2 [X.] - Rn. 21, [X.]E 151, 83). Zwar mag eine Unterbrechung des [X.]s zur erneuten [X.]eratung seiner Vertreter mit dem Gremium erforderlich sein, wenn sich die [X.]achlage aufgrund der Erörterungen in den Konsultationen mit dem Arbeitgeber grundlegend ändert, etwa weil dieser erstmals relevante Auskünfte erteilt. Das war hier jedoch nicht der Fall. Deshalb wäre es [X.]ache der Vorsitzenden gewesen, die [X.]mitglieder parallel zu den Verhandlungen oder jedenfalls am Folgetag zu einer [X.]itzung einzuberufen, sofern sie eine [X.]efassung des Gremiums für tunlich erachtet hätte.

(b) Ohne [X.]edeutung ist, ob die vom [X.]etriebsrat entsandten Vertreter zur Durchführung der Konsultationen bevollmächtigt waren. Es gilt - wie im Verfahren nach § 102 [X.] - die [X.]phärentheorie, nach der sich Mängel im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des [X.] grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitgebers auswirken ([X.] 6. Oktober 2005 - 2 [X.] - Rn. 21). Vielmehr muss dieser überhaupt keine [X.]eratungen nach § 17 Abs. 2 [X.] durchführen, wenn der [X.]etriebsrat sich nicht innerhalb angemessener Frist auf [X.]eratungen einlässt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob er niemanden zu einem vereinbarten Verhandlungstermin entsendet oder seine Vertreter nicht ausreichend bevollmächtigt.

II. Der Rechtsfehler des [X.]s zwingt nicht zu einer Zurückverweisung. Der [X.] kann aufgrund des festgestellten [X.]achverhältnisses abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung vom 15. Juli 2015 entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Diese ist weder sozial ungerechtfertigt i[X.]d. § 1 Abs. 2 [X.] noch aus anderen Gründen unwirksam.

1. Die Kündigungserklärung war hinreichend bestimmt. Insofern genügte die Angabe „zum nächstmöglichen [X.]ermin“ ergänzt um den Zusatz „dies ist nach unserer [X.]erechnung der 31. Jan[X.]r 2016“ ([X.] 20. Jan[X.]r 2016 - 6 [X.] - Rn. 16).

2. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, die Ersatzmitglied des [X.] und in dieser Funktion zuletzt im August 2014 nachgerückt war, ist sozial gerechtfertigt und auch sonst zulässig i[X.]v. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 4 [X.]. [X.]ie ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]G[X.] unwirksam.

a) Die [X.]tilllegung eines [X.]etriebs zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i[X.]v. § 1 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] ([X.] 24. [X.]eptember 2015 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 152, 337). Wird ein [X.]etrieb stillgelegt, ist nach § 15 Abs. 4 [X.] die ordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse der in § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] genannten Personen zum Zeitpunkt der [X.]tilllegung zulässig. Die [X.]eklagte hatte die dem [X.] dienende Organisation zum 31. März 2015 vollständig aufgelöst. [X.]eit dem 1. April 2015 entfaltete sie keine Geschäftstätigkeit mehr. Für den Wegfall des [X.] bei der [X.] spielt es keine Rolle, ob einige der von der [X.] gekündigten Aufträge seither durch andere Gesellschaften eines Konzerns ausgeführt wurden ([X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 18). Unstreitig ist es weder zu einem [X.]etriebsteilübergang i[X.]v. § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]G[X.] gekommen noch war ein solcher auch nur beabsichtigt. Deshalb ist die Kündigung auch nicht nach § 613a Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]G[X.] unwirksam. Aufgrund der [X.]tilllegung des einzigen [X.]etriebs waren im Unternehmen der [X.] keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 1 [X.]uchst. b [X.] vorhanden. Eine [X.]ozialauswahl nach § 1 Abs. 3 [X.] war entbehrlich, weil alle Arbeitsverhältnisse so früh wie möglich mit der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt werden sollten.

b) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht die zum Wegfall des [X.] führenden Organisationsentscheidungen der [X.] (Aufspaltung des [X.]etriebs in zwei [X.]eile, Übertragung des [X.] in [X.] auf eine andere Gesellschaft, [X.]tilllegung des verbliebenen [X.]etriebs) nicht als rechtmissbräuchlich angesehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie allein darauf abgezielt hätten, die [X.]eschäftigten mit [X.]esitzständen - darunter die Klägerin - zu isolieren und sie unter dem Deckmantel unternehmerischer Entscheidungsfreiheit ohne das Eingreifen eines nennenswerten Kündigungsschutzes „loszuwerden“ ([X.] 24. [X.]eptember 2015 - 2 [X.] - Rn. 47, [X.]E 152, 345). Die Aufspaltung des von der [X.] übernommenen [X.]etriebs erscheint keineswegs sachfremd. Die [X.]etriebsteile in [X.] und [X.] lagen räumlich erheblich voneinander entfernt. Zudem erbrachten sie ihre Dienstleistungen an verschiedenen Flughäfen. Von dem anschließenden Übergang des [X.] im [X.]etriebsteil [X.] wurden auch zahlreiche Arbeitsverhältnisse von [X.] erfasst. Dies spricht dagegen, dass es ausschließlich darum gegangen wäre, „billige“ [X.] zulasten „teurer“ [X.] vor einer Kündigung zu bewahren. Unerheblich ist, ob die [X.]eklagte, nachdem alle Aufträge gekündigt worden waren, den verbliebenen [X.]etrieb schließen musste. [X.]ie hätte den [X.]etrieb selbst bei vollem Auftragsbestand stilllegen dürfen.

c) Die Voraussetzungen eines zur Unwirksamkeit der Kündigung führenden konzerndimensionalen Kündigungsschutzes sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fremdbeherrschte [X.]eklagte gerade keinen bestimmenden Einfluss auf einen Wechsel zu einer anderen „Konzerngesellschaft“ hatte (zu dieser Voraussetzung [X.] 24. [X.]eptember 2015 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 152, 345). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch auf Abschluss (§ 894 ZPO) oder Verschaffung (§ 888 ZPO) eines „[X.]“ gegen eine beherrschende Gesellschaft ergeben kann (dafür - sehr weitgehend - [X.]emming Der vertragsbeherrschende Dritte [X.]. 1105 ff.) bedarf in dem vorliegenden, ausschließlich gegen die [X.]eklagte als [X.]in der Klägerin gerichteten Rechtsstreit keiner Entscheidung.

3. Die [X.]eklagte musste nicht nach § 103 Abs. 1 [X.] die Zustimmung des [X.] zu der beabsichtigten Kündigung einholen, weil sie eine gemäß § 15 Abs. 4 [X.] zulässige ordentliche Kündigung erklären wollte. Die erforderliche Anhörung des Gremiums nach § 102 Abs. 1 [X.] iVm. § 21b [X.] war ordnungsgemäß. Die [X.]eklagte hat den [X.]etriebsrat ausreichend über den Kündigungsgrund informiert. Den genauen Zugangszeitpunkt der Kündigung konnte und musste sie nicht angeben ([X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 142 ff.).

4. Die Kündigung vom 15. Juli 2015 ist nicht nach § 17 Abs. 3 [X.] iVm. § 134 [X.]G[X.] unwirksam.

a) Die [X.]eklagte hat am 26. Juni 2015 eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei den Agenturen für Arbeit C und [X.] erstattet. [X.]ie hat durch Vorlage des [X.]endeberichts ([X.]GH 17. Jan[X.]r 2006 - XI Z[X.] 4/05 - Rn. 16) und der Empfangsbestätigung glaubhaft gemacht, dass sie den [X.]etriebsrat mehr als zwei Wochen vorher - nämlich am 10. Juni 2015 - gemäß § 17 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] unterrichtet hatte. In der Anzeige hat die [X.]eklagte auch den [X.]tand der [X.]eratungen mit dem [X.]etriebsrat zutreffend dargelegt (§ 17 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]).

b) Der Einwand der Klägerin, die [X.]eklagte habe durch Falschangaben bewirkt, dass die für den [X.]etriebssitz nicht zuständige [X.] C nach §§ 18, 20 [X.] entschieden habe, geht jedenfalls bezüglich der zweiten „Kündigungswelle“ fehl. Es kann dahinstehen, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit einer Agentur bestimmt, wenn eine Massenentlassung in einem [X.]etrieb mit zwei unselbständigen [X.]etriebsteilen beabsichtigt ist. Auf die innerbetrieblichen Organisationsstrukturen kommt es jedenfalls dann nicht mehr an, wenn eine betriebliche Einheit bei Erstattung der betreffenden Massenentlassungsanzeige bereits durch [X.]tilllegung untergegangen ist und die in Frage stehenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollen. Zumindest unter diesen Umständen kann der Arbeitgeber die Anzeige zugleich und mit sofortiger Wirksamkeit bei sämtlichen für die frühere [X.]etriebsstätte möglicherweise zuständigen Arbeitsagenturen einreichen, wenn er - wie die [X.]eklagte es getan hat - auf die schon umgesetzte [X.]etriebsstilllegung - und damit den Wegfall eines [X.]etriebssitzes - hinweist und zutreffend mitteilt, im Zuständigkeitsbereich welcher Agentur zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dann ist es [X.]ache der angegangenen [X.]ehörden, sich über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nach §§ 18, 20 [X.] abzustimmen. Wenn der Arbeitgeber korrekte Angaben gemacht hat, kann das Ergebnis dieser Abstimmung in keinem Fall zu seinen Lasten gehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die zeitgleiche Einreichung einer Anzeige bei allen für einen [X.]eil des - früheren - [X.]etriebs als örtlich zuständig in [X.]etracht kommenden Dienststellen der Arbeitsverwaltung selbst im Fall unzutreffender Angaben lediglich dann zur Nichtigkeit (§ 134 [X.]G[X.]) einer nachfolgend erklärten Kündigung führen kann, wenn es dem Arbeitgeber - wofür hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist - gerade darum ging, durch die falschen Angaben eine für ihn vorteilhafte Entscheidung der [X.] zu erreichen.

5. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin ist nicht nach §§ 68, 85 [X.]G[X.] IX iVm. § 134 [X.]G[X.] nichtig. Die [X.]eklagte hat die Kündigung erst nach der Zustimmung des [X.] innerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 [X.]G[X.] IX erklärt.

6. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

C. Mit der Abweisung des [X.] zu 2. ist der auch ohne Anschlussrechtsmittel der Klägerin in die Revision gelangte ([X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 75, [X.]E 133, 289) Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] zur Entscheidung angefallen. Dieser erweist sich als unbegründet. Zwar hat die [X.]eklagte mit der [X.]etriebsstilllegung eine [X.]etriebsänderung i[X.]d. § 111 [X.]atz 3 Nr. 1 [X.] geplant. [X.]ie hat sich jedoch vor deren Durchführung ausreichend um einen Interessenausgleich mit dem [X.]etriebsrat bemüht.

I. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn dieser eine [X.]etriebsänderung durchführt, ohne über sie zuvor einen Interessenausgleich mit dem [X.]etriebsrat versucht zu haben, und der Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen wird oder andere wirtschaftliche Nachteile erleidet. Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 [X.] dient vornehmlich der [X.]icherung des sich aus § 111 [X.]atz 1 [X.] ergebenden Verhandlungsanspruchs des [X.] und schützt dabei mittelbar die Interessen der von einer [X.]etriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der [X.]etriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem [X.]etriebsrat versucht zu haben ([X.] 14. April 2015 - 1 [X.] 794/13 - Rn. 12). Der Arbeitgeber muss den [X.]etriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und mit ihm mit dem ernsthaften Willen zu einer Verständigung über die geplante [X.]etriebsstillegung beraten. Dazu muss er sich mit den vom [X.]etriebsrat vorgeschlagenen Alternativen zu der geplanten [X.]etriebsänderung befassen und argumentativ auseinandersetzen. Können sich die [X.]etriebsparteien nicht auf einen Interessenausgleich verständigen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die [X.] anzurufen. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht nicht, wenn die [X.]etriebsparteien vor [X.]eginn der [X.]etriebsänderung einen Interessenausgleich vereinbaren oder der Verhandlungsanspruch des [X.] in dem [X.]nverfahren erfüllt wird. Letzteres setzt nicht voraus, dass die [X.] das [X.]cheitern der Interessenausgleichsverhandlungen durch einen förmlichen [X.]eschluss feststellt ([X.] 16. August 2011 - 1 [X.] 44/10 - Rn. 11 ff.).

II. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Nachteilsausgleich zu.

1. Die [X.]eklagte hat die Verhandlungen mit dem [X.]etriebsrat über einen Interessenausgleich rechtzeitig eingeleitet. [X.]ie hat den [X.]etriebsrat unmittelbar nach den Auftragskündigungen von diesen und der beabsichtigten [X.]etriebsstilllegung unterrichtet. Deren [X.]eginn lag nicht bereits in der Kündigung aller Aufträge durch die [X.]. Diese Maßnahme müsste die [X.]eklagte sich selbst dann nicht aufgrund einer vermeintlichen „Konzernverbundenheit“ zurechnen lassen, wenn man die Vorgaben von Art. 2 Abs. 4 [X.] auf § 111 [X.]atz 1 [X.] übertragen wollte (in diesem [X.]inne [X.] 14. April 2015 - 1 [X.] 794/13 - Rn. 19 f.). Zwar setzt die Pflicht zu Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung nach dieser Vorschrift schon dann ein, wenn strategische Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit erlassen werden, die den [X.] zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen ([X.] 10. [X.]eptember 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 49, [X.]lg. 2009, [X.]). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die [X.]eklagte aufgrund der Kündigung der Aufträge durch die [X.] dazu gezwungen gewesen wäre, eine [X.]etriebsstilllegung - und aus diesem Grund Massenentlassungen - durchzuführen. Deshalb kann dahinstehen, ob Art. 2 Abs. 4 [X.] überhaupt [X.]achverhalte erfasst, in denen sich kein typisches [X.]eherrschungsrisiko verwirklicht, weil ein - möglicherweise - herrschendes Unternehmen nicht in dieser Funktion, sondern in seiner Eigenschaft als Auftraggeberin des [X.]s agiert.

2. Die [X.]eklagte hat sich nach den Auftragskündigungen auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des [X.] ernsthaft um den Abschluss eines Interessenausgleichs bemüht, bevor sie mit der Umsetzung der [X.]etriebsstilllegung durch Ausspruch der Kündigungen der ersten „Welle“ begonnen hat.

a) Die [X.]eklagte hat den [X.]etriebsrat umfassend über die geplante [X.]etriebsänderung unterrichtet. [X.]ie hat ihm mitgeteilt, der [X.]etrieb solle zum 31. März 2015 stillgelegt werden. Die [X.]tilllegungsabsicht beruhte auf dem Entschluss, sich nicht um neue Aufträge zu bewerben. Hierfür war die „konzerninterne Kalkulation“ der gekündigten Aufträge ohne [X.]edeutung. Ob - wie der [X.]etriebsrat meinte - „konzerninterne Gewinnverteilungen“ bei der [X.]emessung eines [X.]ozialplanvolumens relevant waren, bedarf keiner Entscheidung. Für die unternehmerische Entscheidung über die beabsichtigte [X.]etriebsstilllegung und ihre Umsetzung ist diese Frage irrelevant.

b) Die [X.]eklagte hat nach ergebnislosen Verhandlungen mit dem [X.]etriebsrat die [X.] angerufen. Diese hat dreimal getagt, bevor die Vertreter der [X.] die Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der vierten [X.]itzung am 18. Dezember 2014 für gescheitert erklärt haben. Den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, gegen die die Klägerin keine verfahrensrechtliche Gegenrüge geführt hat, lässt sich nicht entnehmen, dass der Verhandlungsanspruch des [X.] durch die Erörterungen in der [X.] nicht erfüllt worden wäre.

c) Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht auch nicht deshalb, weil an den [X.]itzungen der [X.] kein Vertreter der Arbeitsverwaltung teilgenommen hat. Nach dem zwischen der [X.] und dem [X.]etriebsrat abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich sollte zu einer der ersten beiden [X.]itzungen der [X.] ein Vertreter der [X.]undesagentur für Arbeit „eingeladen“ werden. Damit haben die [X.]etriebsparteien keine wechselseitige Verpflichtung begründet, sich zunächst an den Vorstand der [X.]undesagentur für Arbeit zur Durchführung einer Vermittlung zu wenden (§ 112 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]), der sich die [X.]eklagte entzogen hätte. Vielmehr sollten [X.]. die Verhandlungen über einen Interessenausgleich in der [X.] fortgesetzt werden. Die Hinzuziehung eines Vertreters der Arbeitsverwaltung zu den [X.]eratungen der [X.] oblag dabei als verfahrensleitende Maßnahme allein dem [X.]nvorsitzenden (§ 112 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]).

3. Die [X.]eklagte musste vor der zweiten „Kündigungswelle“ keine neuen Interessenausgleichsverhandlungen führen. Die Absicht, es bei der erfolgten [X.]etriebsstilllegung zu belassen, bedeutete nicht die Planung einer neuen [X.]etriebsänderung. Insofern laufen die Verfahren nach § 17 Abs. 2 [X.] und §§ 111 ff. [X.] auseinander.

D. Der Durchführung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung der [X.] bedarf es - soweit nicht bereits vorstehend erörtert - nicht.

I. Die Klägerin hat mit der Revisionserwiderung ein vom Vorsitzenden der [X.] des [X.]s [X.]erlin-[X.]randenburg unter dem 19. August 2016 verfasstes [X.] zu den Akten gereicht. In diesem hat der [X.] fünf aus seiner [X.]icht klärungsbedürftige Fragen zur „Auslegung“ der [X.] formuliert und die dortigen Parteien zur Notwendigkeit eines [X.] angehört. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ihren darauf bezogenen schriftsätzlichen Vortrag vertieft und gemeint, eine Entscheidung zu ihren Lasten könne nicht ohne eine solche Anfrage an den [X.] zur Auslegung der [X.] ergehen.

II. Einer von der Klägerin als notwendig angesehenen Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es hinsichtlich der in dem [X.]chreiben des [X.]s [X.]erlin-[X.]randenburg angeführten „Fragen“ zur Zweckdienlichkeit von Auskünften über „Kalkulationsgrundlagen und Preise“ (Frage 4) sowie des Abschlusses eines [X.]s (Frage 5) schon deshalb nicht, weil diese fallbezogen formuliert sind. [X.]ie betreffen die [X.]eurteilung eines [X.]achverhalts, die nach der klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt und für die der [X.] dem vorlegenden Gericht nur Hinweise geben darf ([X.] 15. April 2010 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 35, [X.]lg. 2010, [X.]). Auch die Klägerin hat keine darauf bezogenen Fragen formuliert, die Gegenstand eines [X.] sein könnten.

III. Die auf die Klärung, ob Erörterungen im Rahmen eines betriebsverfassungsrechtlichen [X.]nverfahrens als eine Konsultation mit Arbeitnehmervertretern anzusehen sein können, gerichtete Frage 1 ist nach dem vorstehenden [X.]egründungsweg für die Abweisung der Kündigungsschutzklage in [X.]ezug auf die unter dem 15. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung ohne [X.]edeutung. Ein [X.]nverfahren ist vor der Kündigung vom 15. Juli 2015 nicht durchgeführt worden. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es gleichermaßen für die Frage, ob ein verantwortliches Unternehmen nach Art. 2 Abs. 4 [X.] mit einer eine Massenentlassung durchführenden Arbeitgeberin gesellschaftsrechtlich verbunden sein und ob ggf. das verantwortliche Unternehmen konkret bestimmt werden muss (Fragen 2 und 3). Der [X.] hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass zumindest ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die [X.]eklagte ausüben konnte. Er hat jedoch auf der Grundlage der ihn revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des [X.]s keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass ein anderes Unternehmen strategische Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit getroffen hat, aufgrund derer die [X.]eklagte gezwungen gewesen wäre, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen ([X.] 10. [X.]eptember 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 49, [X.]lg. 2009, [X.] sowie oben Rn. 54).

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    [X.]    

        

        

        

    Die ehrenamtliche Richterin Alex ist
gehindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Koch    

        

    Niebler    

                 

Meta

2 AZR 276/16

22.09.2016

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 1. Oktober 2015, Az: 57 Ca 3172/15, Urteil

§ 17 Abs 1 S 1 Nr 2 KSchG, § 17 Abs 2 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 S 2 KSchG, § 17 Abs 3 S 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 3 KSchG, § 17 Abs 3a KSchG, § 18 KSchG, § 20 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 15 Abs 4 KSchG, Art 2 Abs 3 EGRL 59/98, Art 2 Abs 4 EGRL 59/98, § 126 BGB, § 126b BGB, § 613a Abs 4 BGB, § 21b BetrVG, § 26 Abs 2 S 1 BetrVG, § 102 Abs 1 BetrVG, § 111 S 1 BetrVG, § 112 Abs 2 BetrVG, § 113 Abs 1 BetrVG, § 113 Abs 3 BetrVG, § 68 SGB 9, § 85 SGB 9, § 88 Abs 3 SGB 9, § 134 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 276/16 (REWIS RS 2016, 5091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5091


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 552/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 552/17, 03.09.2018.


Az. 2 AZR 276/16

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 276/16, 22.09.2016.


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10 Sa 593/18

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13 Sa 625/18

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4 Sa 178/21

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