Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. IX ZB 87/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5159

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[X.] ZB 87/03vom8. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] [X.] Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen [X.] gilt diefünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des [X.] entsprechend. [X.] der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F.kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von [X.], 20).[X.], [X.]uß vom 8. Januar 2004 - [X.]/03 - KG [X.] LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 8. Januar 2004beschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen [X.] des 3. Zivilsenats des [X.]s vom [X.] 2002 wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kostenwerden nicht erstattet.Gründe:[X.] Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1999die erneute Bescheidung ihres Antrags auf rückerstattungsrechtlichen Scha-densersatz für Banknoten im Betrag von 841.955 [X.]. Die Gelder wurden am2. Dezember 1942 bei der rassisch verfolgten [X.]geb.M. in ihrer [X.] Wohnung von der [X.] Polizei im Zu-sammenhang mit Ermittlungen wegen eines Devisenvergehens beschlagnahmt.Die Beschwerdeführer sind die Rechtsnachfolger der Berechtigten. Ihr Erstan-trag aus dem Jahre 1958 wurde - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von- 3 -Interesse - durch die [X.] des [X.] [X.] am29. Juli 1971 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige [X.] erfolglos. Zur Begründung führte das [X.] in seinem [X.] 18. November 1974 aus, daß der [X.] von den [X.] individuell, d.h. konkret für die beanspruchten Banknoten, aus ver-ständlichen Gründen nicht geführt worden sei; er sei aber für die [X.]Banknoten auch nicht allgemein (prima facie) als erbracht anzusehen. Nacheinem für das [X.] geltenden Erlaß des [X.] ([X.]) vom 7. Juni 1940 über die Behandlung von er-beuteten und beschlagnahmten Geldmitteln, Wertpapieren und Wertgegen-ständen aus den besetzten Gebieten hätten beschlagnahmte gesetzliche [X.] in der Währung des [X.] von den Zahlstellen sofort [X.] und bei den Verwahrungen im [X.] im übrigen als Zahlungsmittel verwendet werden müssen. Demzufolge seidavon auszugehen, daß in [X.] beschlagnahmte [X.] Bankno-ten in aller Regel nicht in das in § 5 [X.] bezeichnete Gebiet verbracht, son-dern grundsätzlich in [X.] als Zahlungsmittel verwendet worden seien.Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.Zur Begründung ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrenshaben die Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Schriftstücke ausdem Nationalarchiv in [X.] ausgeführt, die vom [X.] dem [X.]-Erlaß vom 7. Juni 1940 entnommene und seinem [X.]uß vom 18. [X.] zugrundegelegte Handhabung, daß in [X.] eingezogene französi-sche [X.] im Lande selbst verbraucht worden seien, habe sichaufgrund der neuen Beweismittel als nicht zutreffend erwiesen. Vielmehr könneden erst jetzt aufgefundenen Unterlagen entnommen werden, daß auch [X.] 4 -ge in [X.]r Währung durch die Reichskreditkasse [X.] an die [X.] überstellt worden seien.Die Antragsteller sind der Ansicht, im Hinblick auf diese neuen [X.], welche die Beweissituation nach ihrer Auffassung grundlegend veränder-ten, müsse in Anlehnung an die zum Bundesentschädigungsgesetz entwickel-ten Abhilfe- und Zweitverfahrensgrundsätze erneut über ihren [X.] entschieden werden.Die [X.] von [X.] haben mit [X.]uß vom20. Juli 2000 den Antrag als unstatthaft zurückgewiesen. Den dagegen ge-richteten Einspruch der Beschwerdeführer hat das [X.] [X.] zurück-gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.II.Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 Berl[X.] könne die sofortige Beschwerdenur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des [X.] auf einerVerletzung gesetzlicher Vorschriften beruhe. Ein solcher Gesetzesverstoß lie-ge nicht vor.Die Rechtskraft des landgerichtlichen [X.]usses vom 29. Juli 1971stehe zunächst einer erneuten Befassung und Entscheidung über denselbenrückerstattungsrechtlichen Anspruch entgegen. Nach den hier allein anwend-baren Vorschriften der §§ 578 ff ZPO über die Wiederaufnahme des [X.] sei der [X.] unstatthaft, weil die fünfjährige Klagefrist abRechtskraft des [X.] (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verstrichen sei.Eine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils in Verbindung mit dem [X.] einer Verpflichtung zur erneuten sachlichen Bescheidung, jedenfallsaber einer Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des [X.] den Grundsätzen des [X.] vom 17. [X.] ([X.] 27, 297 ff), der Rechtsprechung des [X.] zumsogenannten Abhilfe- oder Zweitverfahren sowie den [X.] Bundesentschädigungsgesetz komme nicht in Betracht; denn eine solcheHandhabung werde den unterschiedlichen Verfahrensarten nicht gerecht.Im Verfahren des Bundesentschädigungsgesetzes ergebe sich aus derallgemeinen Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Verwaltungsakte auch nachUnanfechtbarkeit zugunsten des Betroffenen zu ändern, dessen Recht auffehlerfreie Ausübung eines der Behörde insoweit zustehenden Ermessens. [X.] müsse auf Rechtsfehler dann gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.] gerichtlich überprüfbar sein. Dagegen habe die [X.] nach dem westzonalen Besatzungsrecht [X.]s nur eine [X.] Entscheidungszuständigkeit. In echten Streitfällen habe das [X.] zwar den Sachverhalt aufzuklären; eine Entscheidungsbe-fugnis aufgrund der ermittelten Tatsachen komme ihm jedoch nicht zu, sondernes sei gezwungen, die Sache ohne eigene Entscheidung an die Wiedergutma-chungskammer des [X.] zu verweisen (Art. 57 Abs. 1 Berl[X.]). [X.] es nicht anders gelegen, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom19. Mai 2000 dem (erneut geltend gemachten) Anspruch widersprochen [X.]-II[X.] Beschwerdeführer verkennen nicht, daß im Streitfall die Klagefristdes § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen ist. Sie sind jedoch der Meinung, daßaus rechtsstaatlichen Gründen in allen Verfahrensarten der Wiedergutma-chung von [X.] großzügige Möglichkeiten eines Wiederaufgreifens ab-geschlossener Verfahren anerkannt werden müßten. Geeignetes Vorbild seiendie [X.] zum Bundesentschädigungsgesetz in der Be-kanntmachung [X.], 50 unter Abschnitt II. Nr. 1. Buchst. d), nach [X.] Falle einer günstigeren erheblichen Änderung der Beweislage, insbesonde-re wenn Restitutionsgründe im Sinne des § 580 Nr. 6, 7 ZPO vorliegen, einZweitverfahren stattfinden könne. Denn die Überprüfungsfrist der Zweitverfah-rensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz (siehe unter Abschnitt [X.]. 2. Satz 4) beginne erst mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Gründe.Auf die Dauer der formellen Rechtskraft nach der Erstentscheidung komme esim Gegensatz zu § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an. Im Vergleich dazu dürftenVerfolgte in [X.] nicht schlechtergestellt sein, wenn etwa- wie hier - neue Beweismittel aus ausländischen Staatsarchiven erst nach Ab-lauf von [X.] verfügbar würden. Denn das widerspreche demWiedergutmachungszweck und sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. DasWiederaufgreifen abgeschlossener Verfahren zur Wiedergutmachung von [X.] und Vermögensschäden in den Formen des [X.] und der §§ 51 ff [X.] andererseits müsse zudem aus Gründen [X.] (Art. 3 GG) möglichst ähnlich gestaltet [X.] 7 -IV.Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des [X.] der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf [X.] (Art. 9 [X.] vom 17. [X.], [X.] I S. 2847, 2862; fortan: Überleitungsgesetz - [X.]) [X.] mit § 11 Nr. 1 Buchst. d) [X.], Art. 62 Abs. 2 Berl[X.] statthaftund nach den §§ 2 ff [X.] auch im übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sacheohne Erfolg.1. Auch nach Neugestaltung der Rechtsmittel durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) finden auf das Verfahren überdie Revision und die weitere Beschwerde in [X.] nach § 2[X.] mit den im Gesetz bezeichneten Einschränkungen die Vorschriften [X.] Abschnitts des [X.] der Zivilprozeßordnung in der vor [X.] Januar 2002 geltenden Fassung weiterhin entsprechende Anwendung. DieÜberleitung der Zuständigkeiten der Obersten Rückerstattungsgerichte auf [X.] sollte den Rechtsschutz der NS-Verfolgten in anhängigenVerfahren im wesentlichen so erhalten, wie er nach Besatzungsrecht zuvor [X.]. Dieser Gedanke kommt sowohl in § 3 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck,nach dem die weitere Beschwerde und die Revision ohne Rücksicht auf denWert des [X.] stattfinden, als auch insbesondere in § 4Abs. 4 [X.], nach dem die Annahme der weiteren Beschwerde und der [X.] nicht nach § 554b ZPO a.F. abgelehnt werden konnten.Diese Vorschriften hat das [X.] nicht geändert, ob-wohl § 4 Abs. 4 [X.] nach Beseitigung der [X.] teilweise ob-- 8 -solet wäre, falls § 2 [X.] als dynamische Verweisung aufgefaßt werdenmüßte. Schon das spricht gegen eine solche Auslegung.Die Erwägung, die Beschwerdeentscheidung sei nach § 2 [X.] jetztnur noch mit der Rechtsbeschwerde (§ 26 Nr. 1 EGZPO, §§ 574 ff ZPO) an-greifbar, wäre aber vor allem deswegen unbegründet, weil sie das Rechts-schutzziel des Überleitungsgesetzes mißachtet. Revision und Rechtsbe-schwerde der Zivilprozeßordnung sind nunmehr als reine Grundsatzrechtsmit-tel ausgestaltet, während nach § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Bundes-verfassungsgerichts ([X.] 54, 277, 293) die Annahme der Revision, [X.] auf Erfolg hatte, auch dann nicht abgelehnt werden durfte, wenn ihrkeine grundsätzliche Bedeutung zukam. [X.], [X.] von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, sind angesichts derwenigen Restfälle dieses auslaufenden Rechts kaum noch denkbar. Dies warauch schon bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes der Fall. Heute wie [X.] würde die vom Gesetz angeordnete Zuständigkeit des Bundesgerichts-hofs in [X.] leerlaufen, wenn sie auf die Klärung [X.] beschränkt sein sollte. Sie dient aber, wie zuvor [X.] gerichtlicher Beschwerdeentscheidungen durch die [X.], einer Letztkontrolle der richtigen Rechtsanwendung,insbesondere auch der Verfahrensaufsicht, im Einzelfall, nachdem hier bereitsdie Erstbeschwerde gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 4 Berl[X.] nur darauf gestütztwerden konnte, daß die Entscheidung der [X.] aufeiner Verletzung gesetzlicher Vorschriften [X.] -2. Die von den Vorinstanzen angeführten Gründe gegen eine Wieder-aufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen [X.]s [X.] sind aus Rechtsgründen unbedenklich.a) Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, befindet eineklagabweisende Rückerstattungsentscheidung, welche den Bestand des strei-tigen Anspruchs verneint, hierüber mit formeller und materieller Rechtskraftzwischen den [X.]en. Die Rechtskraft eines solchen Spruches kann, vonmöglichen Ausnahmen abgesehen, nicht durch ein Zweitverfahren vor [X.] überwunden werden. Denn der Behörde fehlt nachArt. 57Berl[X.] die Entscheidungszuständigkeit, wenn der [X.], der dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegt, wie hier weiterhinstreitig ist. In einem solchen Fall kommt nur eine Wiederaufnahme des gericht-lichen [X.]s in entsprechender Anwendung der §§ 578 ffZPO in Betracht ([X.], [X.]. v. 13. Januar 2000 - [X.], LM [X.]Nr. 1 Bl. 4 unter b) m.w.N.; [X.], [X.], 154 Nr. 3 m.w.[X.]) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört zu den hiernachanwendbaren Vorschriften bei der Wiederaufnahme von [X.] auch die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des [X.] ge-mäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ([X.] für [X.] Bd. 30, 33, 36).Diese Vorschrift ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (vgl. [X.] 27,297, 310). Im Interesse des Rechtsfriedens muß die unterlegene [X.] [X.] des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinnehmen. Der Schutz [X.] ist in besonderem Maße gegenüber dem [X.] 10 -grund des nachträglichen Auffindens von [X.] geboten, der [X.] ohnehin empfindlich einschränkt und daher rechtspolitisch nichtganz befriedigt (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 580 Rn. 27).Die besondere Güterabwägung im Wiedergutmachungsrecht ([X.]) bewirkt insoweit keine Erleichterung etwaiger Rechtskraftdurch-brechungen. Denn auch den Verfolgten gegenüber rechtfertigt es das rechts-staatliche Prinzip der Rechtssicherheit, sie in [X.] ausder Beachtung von Fristen und Förmlichkeiten nicht zu entlassen ([X.],[X.]. v. 21. Mai 1992 - [X.]/91, NJW-RR 1992, 1334, 1336 m.w.N.; vgl.auch [X.], [X.]. v. 24. März 1983 - 2 BvR 225/83, zur Versäumung [X.] nach den [X.] zum Bundesentschädigungs-gesetz).Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F.- solange die Antragsteller an der Benutzung archivalischer Quellen durch ho-heitliche Verschlußregelungen gehindert waren - kommt gleichfalls nicht in [X.]. Denn § 203 Abs. 2 BGB a.F. kann von vornherein nicht auf die [X.] des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO angewendet werden ([X.], 20,22).3. Da der Wiederaufnahmeantrag wegen Verstreichens der Ausschluß-frist unzulässig ist, haben sich das [X.] und das [X.] folge-richtig mit den Umständen der Fristversäumnis und den Voraussetzungen des§ 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht weiter befaßt. Der Senat hält es für angezeigt,den tragenden Entscheidungsgründen noch folgende Bemerkungen hinzuzufü-gen:- 11 -Eine Wiederaufnahme wegen nachträglicher Urkundenauffindung ge-mäß § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO setzt voraus, daß die Verwendung der [X.] im Rechtsstreit eine für die [X.] günstigere Entschei-dung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzung ist im [X.].Die Feststellungen, die der rechtskräftigen Abweisung des Antrags aufrückerstattungsrechtlichen Wertersatz für beschlagnahmte [X.] Bank-noten der Erblasserin zugrunde liegen, finden sich in dem [X.]uß des Kam-mergerichts vom 18. November 1974.Die jetzt vorgelegten Archivalien betreffen Goldablieferungen [X.] [X.] an die [X.], [X.], in [X.], Transporte von [X.] Banknoten von der [X.],Hauptkasse, [X.] nach [X.] und Nachweise über Wertasservate bei [X.] [X.] vom 15. September 1943. Soweit hier der [X.] nach [X.] vermerkt ist, handelt es sich gleichfalls um Gold,um eine Platine, ferner um ausländische Noten und Münzen. In keinem Fallsind Versendungen von beschlagnahmten [X.] Banknoten an die[X.] in [X.] oder ihre Dienststellen belegt. Die [X.] 12 -von [X.] Banknoten in umgekehrter Richtung lassen keine Rück-schlüsse auf die Herkunft dieser Notenbestände zu. Sie können der [X.] jedenfalls auch in der Abwicklung des normalen Waren- und [X.] zugeflossen sein.[X.] [X.] Raebel [X.] Vill

Meta

IX ZB 87/03

08.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. IX ZB 87/03 (REWIS RS 2004, 5159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5159

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