Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. III ZR 121/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5014

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:9. Januar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja [X.] §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 3 Satz 4Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch [X.] der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragtenfür den Vierjahresplan, [X.], nach den Bestimmungen [X.] über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehe-maligen [X.] Staates vom 17. September 1940 ([X.]) verfol-gungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 [X.] erlitten,unterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.], wenn er aufgrund der ver-bliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchbe-richtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht be-zweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur [X.] Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird.[X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.]/02 -KGBerlinLGBerlin- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2002 aufgehoben .Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung behaupteter Auf-wendungen in der [X.] vom 1. Januar 1991 bis zum 12. April 1996 für ein miteinem Mietshaus bebautes Grundstück in [X.].Als Eigentümer dieses Grundstücks war seit dem 7. Januar 1924 FrauA. B. aus [X.] in [X.] eingetragen. Sie verstarb am 7. September 1943 undwurde von [X.] beerbt. Nach dessen Tod am 15. Januar 1957 [X.] die Beklagte und deren vor [X.] verstorbene Mutter, die frühere- 3 -Beklagte zu 2. Dieser Erbfolge entsprechend wurden die Beklagte und ihreMutter am 30. Mai 1995 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentüme-rinnen in das Grundbuch eingetragen.Aufgrund des Ersuchens des Beauftragten für den Vierjahresplan,[X.], vom 12. November 1941 war die [X.] des in [X.] Eigentum stehenden Grundstücks für das [X.] angeordnet und der Vermerk hierüber in das Grundbuch unter [X.] und Beschränkungen eingetragen worden. Das Grundbuchblatt hatte [X.] nach [X.] zu einem nicht mehr feststellbaren [X.]punkt den Vermerk"[X.]" unter der Spalte Veränderungen erhalten.Der [X.], der [X.] Klägerin, verwaltete das Grundstück auf der Grundlage des [X.]. 124 und des [X.] von [X.] 21. April 1953. Die Klägerin nahm die Verwaltung bis zum 12. April 1996wahr und übergab das Grundstück an diesem Tag an die B. Grundstücksge-sellschaft, die es von der Beklagten und ihrer Mutter gekauft hatte.Mit ihrer am 8. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenen Klage hat dieKlägerin unter Verrechnung mit den Mieteinnahmen zunächst [X.] in Höhe von 88.816,47 DM nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat einVerwalterverhältnis zwischen den Parteien angenommen, einen Anspruch derKlägerin in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 670 BGB) jedochfür verjährt gehalten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Zahlung von80.064,28 Grundsätzen berechnet werden, die gegenüber [X.] 4 -wenden seien. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihrBegehren weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht. Denn nach [X.] und dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbrin-gen der Klägerin sind unverjährte [X.] der Klägerin inentsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] nicht auszuschlie-ßen.[X.]) Das [X.] ist nach seinem § 1 Abs. 6 entsprechend aufvermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden,die in der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politi-schen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und des-halb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf [X.] verloren haben. Die Bestimmung trägt damit dem Umstand Rech-nung, daß es in der [X.] keine Wiedergutmachung von [X.]. Sie lehnt sich in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen, [X.] die Verfolgung und den Vermögensverlust angeht, eng an die Terminolo-gie des alliierten Rückerstattungsrechts an, das für ihre Auslegung und An-- 5 -wendung eine wichtige Erkenntnisquelle ist (vgl. BVerwGE 108, 157, 163;BVerwG [X.] 2000, 284, 286).b) Auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 [X.] ist anzunehmen, daß dieeingetragene Eigentümerin, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, durch [X.] der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragtenfür den Vierjahresplan, [X.], nach den Bestimmungen [X.] über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehema-ligen [X.] Staates vom 17. September 1940 ([X.]) verfol-gungsbedingt einen Vermögensverlust erlitten hat (vgl. BVerwG [X.] 2000,719). Die Anordnung der kommissarischen Verwaltung galt nach § 5 Abs. 2 [X.] als Beschlagnahme, die sowohl nach den Vorschriften des alliier-ten Rückerstattungsrechts (vgl. [X.], [X.] 1956, 291) als auch nach§ 1 Abs. 6 [X.], der vornehmlich auf die faktischen Verhältnisse abstellt (vgl.BVerwG [X.] 2000, 284, 285), als Entziehung des Eigentums - hier zugunstendes [X.] - anzusehen ist.Für die Verwirklichung eines Wiedergutmachungstatbestandes, der we-gen der Belegenheit des Vermögenswerts im Ostteil [X.] oder in der frühe-ren [X.] die Restitution nach dem [X.] eröffnet, ist es ohne Be-deutung, ob die [X.] seinerzeit zu einem zivilrechtlichenVerlust des Eigentums geführt hat (vgl. [X.], 261, 263 zur [X.] angeordneten Vermögensverfalls nach der [X.] zum [X.] vom 25. November 1941, [X.] [X.]). Denn das Vermögens-gesetz will auch und gerade Vermögensentziehungen des [X.], die nicht zu einem Verlust des Eigentums geführt haben.- 6 -c) Folge der Anwendbarkeit des [X.]es auf die hier in [X.] stehende Vermögensentziehung ist es, daß der Berechtigte die verloreneRechtsposition grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Vermögens-gesetzes wiedererlangen kann. Der Senat schließt sich der Auffassung [X.] an, daß § 1 Abs. 6 [X.] für den dort angespro-chenen Personenkreis erstmals konstitutiv [X.] hat ([X.], 261, 265). Dann aber konnten die Beklagte und ihreMutter aufgrund ihrer Erbberechtigung Eigentum an dem verlorenen [X.] - von den Fällen einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem [X.] und dem Berechtigten abgesehen (§ 30 Abs. 1 Satz 2[X.]) - grundsätzlich nur dadurch wiedererlangen, daß das Amt zur Rege-lung offener Vermögensfragen zu ihren Gunsten auf der Grundlage eines in-nerhalb der Ausschlußfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] gestellten Antragsdurch entsprechenden Bescheid bestandskräftig entschied (§ 34 Abs. 1[X.]). Dabei spielt es hier keine Rolle, daß das Grundstück weder in [X.] überführt noch an Dritte veräußert war. Denn für die Anwendung des§ 3 Abs. 1 [X.] genügt bei einem Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 6[X.] die Überführung des Grundstücks in [X.] (vgl. [X.], 137, 140). Auch für den Fall einer als nichtig anzusehenden [X.] war der Berechtigte einer solchen Antragstellung nicht enthoben,um seine Rechte, auch gegenüber möglichen Antragstellern nach § 2 Abs. 1Satz 3 [X.], zu wahren. Lagen ferner etwa Gründe vor, die eine [X.] § 5 [X.] ausschlossen, konnte er den verlorenen Vermögenswert- auch bei einer nichtigen Entziehung - nicht wiedererlangen (vgl. [X.],261, 267 f).- 7 -Die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des [X.] vom 28. Februar 1955 ([X.]Z 16, 350) steht dieser Würdigung nichtentgegen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der [X.] hinsichtlich eines bei einer Bank aufgrund eines [X.], das von einer nichtigen Verfallserklärung [X.], zwar die Einleitung eines förmlichen Rückerstattungsverfahren für ent-behrlich gehalten, weil der entzogene Vermögenswert ohne jede Veränderungder ihn betreffenden tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben war, [X.] sich mit dem Ende des [X.] erledigt hatte und [X.] deshalb ohne weiteres auf den Vermögenswert zugreifen konnte. [X.] vergleichbare Situation liegt jedoch, wie das [X.] zu-treffend ausgeführt hat, bei entzogenen Vermögensgegenständen, die sich bei[X.] auf dem Gebiet der [X.] befanden, nichtvor (vgl. [X.], 261, 268 f). Es kann auch im vorliegenden Fall keineRede davon sein, daß der erste Erbe der im Jahre 1943 verstorbenen [X.] - ungeachtet des Umstands, daß ihm im Jahr 1949 vom [X.] ein Erbschein erteilt wurde - nach der Beendigung des [X.] ohneweiteres auf das Grundstück zugreifen konnte. Vielmehr wurde das Grundstückauf der Grundlage des [X.] weiter festgehalten und durchden Generalverwaltungsauftrag des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. [X.] in die Verwaltung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegeben. Die [X.] Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der [X.] vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung [X.] und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligenReich-, Preußen-, [X.]s-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens ([X.] 24 abgedruckt in Schriftenreihe des [X.], Heft 7) verdeutlicht die Auffassung der [X.], daß es- 8 -sich bei dem hiervon betroffenen Grundbesitz um Eigentum der [X.] handelte, für das grundsätzlich Eigentum des Volkes eingetragen werdensollte. Daß hiervon in der [X.] erfaßtes Grundvermögen ausgenommenwurde, beruhte nicht auf der Vorstellung oder dem Willen, [X.] - etwa inAnlehnung an die Praxis in der [X.] - wiedergutzumachen, sondernauf der Scheu, mit einer offiziellen grundbuchlichen Bereinigung in dieser Rich-tung den Eindruck hervorzurufen, Maßnahmen der [X.] zu sanktio-nieren (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 1993, 323, 325 unter Hinweis auf eine Vor-lage der Abteilung Finanzen über die weitere Behandlung des unter vorläufigeVerwaltung gestellten ehemals [X.] Vermögens vom 30. August 1954).d) Bedurfte es daher für eine Rückgabe des Vermögenswerts an die [X.] und ihre Mutter grundsätzlich einer positiven Entscheidung des [X.] Regelung offener Vermögensfragen, waren diese auch im Rahmen [X.] und Maßnahmen des Verfügungsberechtigten nach § 3Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 [X.], soweit sie über gewöhnliche Erhaltungsaufwen-dungen hinausgingen, zu einer Kostenerstattung in (entsprechender) Anwen-dung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] verpflichtet. Ein möglicher Anspruch nachdieser Bestimmung, der nach der Rechtsprechung des Senats entgegen [X.] des Berufungsgerichts mangels Eingreifens einer speziellen Re-gelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von damals 30 Jahren (§ 195 BGBa.F.) unterliegt (vgl. [X.]Z 148, 241, 251; Urteil vom 4. April 2002 - [X.] - NJW 2002, 2242, 2246; zur [X.] in [X.]Z 150, 237 vorge-sehen), wäre nicht verjährt. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffendsieht, ist die Anwendung jener Bestimmung in den [X.] des § 1Abs. 6 [X.] nicht ausgeschlossen; vielmehr ist in § 1 Abs. 6 [X.] die- 9 -Grundentscheidung getroffen worden, die Opfer von [X.] und [X.]-Unrechtprinzipiell gleich zu behandeln.2.Das Berufungsgericht schließt eine Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4[X.] aus, weil es hier zu einer Restitution nach § 1 Abs. 6 [X.] nicht [X.] sei. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil eineplanwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht zu erkennen sei. Ein [X.]sverwalter sei nämlich außerhalb des [X.] hinsicht-lich seiner getätigten Aufwendungen für das Grundstück vor Beendigung derVerwaltung nicht rechtlos gestellt. Das gelte sowohl für den staatlichen Ver-walter, der einen Anspruch auf Erstattung aller von ihm verauslagten Kostennach allgemeinem Auftragsrecht geltend machen könne, als auch - im Rahmeneines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag - für ein kommunalesWohnungsunternehmen, das ein in die Sicherungsverwaltung [X.] in der Annahme verwalte, hierzu auch gegenüber dem [X.] den Bestimmungen des [X.]es berechtigt und verpflichtetzu sein.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht [X.]) Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, die [X.] ihre Mutter hätten aufgrund ihres Erbrechts und der Grundbuchberichti-gung Eigentum erworben. Richtig ist, daß die Klägerin das Eigentum der [X.]n nicht förmlich bestritten hat. Auch der Umstand, daß sie ihre [X.] die Beklagte richtet, spricht dafür, daß sie die Beklagte als diejenigebetrachtet, in deren Person sich ein materieller Restitutionsanspruch verwirk-licht hat. Eine Restitution war insbesondere deshalb nahegelegt, weil für das- 10 -Grundstück ein [X.]-Vermerk in das Grundbuch eingetragen war. Hinzukommt, wie sich aus einem Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermö-gensfragen an die Klägerin vom 8. Dezember 1995 ergibt, daß die [X.] - mutmaßlich innerhalb der [X.] § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] - einen Rückgabeantrag gestellt hatte. Im Zu-sammenhang mit ihrem Vortrag, sie habe unter diesen Umständen auf eineRestitutionsentscheidung hinsichtlich des Grundstücks gewartet, hat die Kläge-rin zugleich in Zweifel gezogen, ob die Grundbuchberichtigung Rechtswirkun-gen für die [X.] entfalten konnte.Diese Zweifel sind berechtigt. Wiedergutmachung konnten die [X.] ihre Mutter - von den Fällen einer einvernehmlichen Rückgabe abgese-hen Œ grundsätzlich nur über ein positiv abgeschlossenes Restitutionsverfah-ren erhalten. [X.] sie beispielsweise die Ausschlußfrist des § [X.]. 1 [X.] - Feststellungen hierzu sind nicht getroffen worden, aber der[X.]punkt der Beantragung eines gebührenbefreiten Erbscheins für ein [X.] Verfahren könnte hierfür sprechen -, konnten sie den entzoge-nen Vermögenswert nicht zurückerhalten. Mit dieser klaren wiedergutma-chungsrechtlichen Regelung im [X.], die - anders als nach denalliierten Rückerstattungsgesetzen - auch einem sozialverträglichen [X.] trägt, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der [X.] Verfolgten bereits durch den schlichten Nachweis seiner Erbberechti-gung das Eigentum deshalb wiedererlangen könnte, weil das Grundbuch denVerfolgten Œ wie es bei [X.]-Grundstücken nicht durchgängig der Fall war -immer noch als Eigentümer auswies. Nach der [X.], die hier zugrunde zu legen ist, stand der eingetragenen [X.] der Entziehung ihres Vermögenswertes zunächst nur noch eine [X.] 11 -sition zu, wobei sich aus dem Grundbuch zugleich die Fakten ergaben, ausdenen - jedenfalls bei einer rechtlich zutreffenden, die historischen Zusam-menhänge einbeziehenden Betrachtung - ohne weiteres auf einen vermögens-rechtlich relevanten Vermögensverlust zu schließen war. Unter diesen Um-ständen konnte eine schlichte Grundbuchberichtigung, gewissermaßen am Amtzur Regelung offener Vermögensfragen vorbei, für die Beklagte und ihre Mutterkein (gesichertes) Eigentum begründen (in diesem Sinn wohl auch [X.],in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], § 1 [X.] Rn. 154; Brettholle/[X.],in: [X.]/[X.]/[X.], § 1 [X.] Rn. 131).Ungeachtet dieser Zweifel stellt die Klägerin, wie ihr Prozeßbevollmäch-tigter in der mündlichen Revisionsverhandlung betont hat, das Eigentum [X.] und ihrer Mutter nicht wirklich in Frage. Gleiches gilt für die [X.], die den von ihr gestellten Rückgabeantrag offensichtlich deshalbzurückgenommen hat, weil sie die materielle Berechtigung der Beklagten undihrer Mutter an dem entzogenen Vermögenswert anerkannt hat. Schließlich hatauch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Schreibenvom 8. Dezember 1995 zum Ausdruck gebracht, aus seiner Sicht stehe einerHerausgabe des Grundstücks an die im Grundbuch eingetragenen Eigentümernichts entgegen. Es spricht bei einer rückschauenden Betrachtungsweise [X.] dafür, daß die genannten Beteiligten - möglicherweise in der Annahme [X.] einer staatlichen Verwaltung (dazu unter 2 b) - nicht hinreichendbeachtet haben, daß die Wiedererlangung gesicherten Eigentums entwedereines Bescheides oder einer formgültigen Einigung zwischen dem [X.] dem Verfügungsberechtigten bedurft hätte. Eine Fehlbeurteilung in [X.] wäre jedoch kein hinreichender Grund, der Klägerin einen Kostener-- 12 -stattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.]zu versagen.b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, fürmögliche Ansprüche der Klägerin kämen vorrangig andere Grundlagen in [X.].Ein Fall der staatlichen Verwaltung im Sinn der §§ 1 Abs. 4, 11 ff[X.], die zum 31. Dezember 1992 kraft Gesetzes beendet gewesen wäre, [X.] gegeben (a.[X.] [X.] 1998, 142 f). Wie der Gemeinsamen An-weisung der Minister der Finanzen und des Innern der [X.] vom 11. Oktober 1961 (vgl. Schriftenreihe des [X.] Regelung offener Vermögensfragen, Heft 7, Dokument 24) zu entnehmenist, sollten Eintragungen, die das Eigentum des [X.], des [X.], der [X.] und ihrer Einrichtungen sowie der Länder, [X.] und Gemeinden auswiesen, gelöscht und für die betroffenen [X.] Liegenschaftskataster als Eigentümer "Eigentum des Volkes" eingetragenwerden. Hiervon waren zwar Grundstücke, die im Zuge der [X.] Ge-setzgebung - unabhängig davon, ob dieser Eigentumsübergang im Grundbuchverlautbart war - Reichsvermögen geworden waren, ausgenommen. In der [X.] wurden diese Grundstücke jedoch gleichwohl wie Volkseigentum angese-hen, wie sich aus einer Mitteilung des Sektors Volkseigentum vom 28. [X.] über Grundstücke [X.] Eigentümer, die vom ehemaligen [X.] unter "kommissarische Verwaltung" gestellt wurden, ergibt (vgl.Schriftenreihe des [X.],Heft 7, Dokument 64). Aus der Sicht des [X.]es sind die Fallge-staltungen des § 1 Abs. 6 [X.] als Restitutionsfälle anzusehen, für die- 13 -- anders als bei den staatlich verwalteten Grundstücken (vgl. [X.]/[X.],in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], § 11 [X.] Rn. 57, 81) -grundsätzlich auch die Regelungen über den Vorrang für Investitionen [X.] nach dem [X.] (Investitionsvor-ranggesetz - InVorG) gelten. Zwar werden in die [X.] aufgenommeneGrundstücke nach § 22InVorG von den Vorrangregelungen ausgenommen. Dies ändert aber [X.], daß diese Grundstücke grundsätzlich dem Restitutionsrecht unterliegen.Für die Fälle, in denen ein anderer als der Verfolgte im Grundbuch als [X.] eingetragen ist, bedarf dies keiner näheren Begründung. Aber auchdann, wenn der Verfolgte noch eingetragen war, ist jedenfalls bei [X.] ein Restitutionsverfahren erforderlich, wenn ein Berechtigter nach§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a [X.] den Rückgabeantrag stellt. Die [X.] kann aber nicht von der zufälligen Gestaltungabhängen, wer im konkreten Fall Rechtsnachfolger des Verfolgten gewordenist. Ist die Klägerin hiernach nicht als staatlicher Verwalter anzusehen (so be-reits Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - [X.]/00; vgl. auch Senats-urteil [X.]Z 149, 380, 386 f), kann sie wegen möglicher Aufwendungsersatz-ansprüche nicht auf diese Rechtsstellung verwiesen werden.Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Ge-staltung, daß einem kommunalen Wohnungsunternehmen ein Privatgrundstücknach den [X.] der ehemaligen [X.] in die [X.] übergeben ist. Im Unterschied zu dem hier zu beurtei-lenden Fall sind die Vorschriften des [X.]es auf die Sicherungs-verwaltung nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil 143, 9, 12; Senatsbeschluß[X.]Z 128, 173, 181). Ein Anspruch nach den Vorschriften der [X.] -rung ohne Auftrag unter dem Gesichtspunkt, das Wohnungsunternehmen habedas Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Ei-gentümer nach den Bestimmungen des [X.]es berechtigt undverpflichtet zu sein, kommt nicht in Betracht, wenn das nach der Fallgestaltunggrundsätzlich anwendbare [X.] in § 3 Abs. 3 Satz 4 eine auf dasVerhältnis zwischen [X.] und Berechtigtem zugeschnitteneRegelung der Kostenerstattung enthält.II.Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht geprüft hat, ob der Klägerin der geltend gemachte Kostenerstattungsan-spruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zusteht, ist das angefochtene Urteil [X.] der entsprechenden Feststellungen aufzuheben. Für das weitereVerfahren weist der Senat noch auf folgendes [X.] Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] ist zeit-lich auf den Ersatz von Aufwendungen begrenzt, die der Verfügungsberechtigtebis zur Bestandskraft der Rückübertragung des Vermögenswertes getätigt hat.Da es hier an einer förmlichen Restitutionsentscheidung fehlt, muß bei einerentsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] an einen anderen[X.]punkt angeknüpft werden. Dabei liegt es im Hinblick auf die hier [X.] von den Beteiligten hingenommene Verfahrensweise, die Beklagte undihre Mutter aufgrund ihrer Erbberechtigung als Eigentümerinnen in das Grund-buch einzutragen, nahe, ungeachtet der nur deklaratorischen Wirkung einerGrundbuchberichtigung auf den [X.]punkt dieser Eintragung abzustellen. [X.] 15 -damit war nach außen eine Stellung der Beklagten und ihrer Mutter dokumen-tiert, die in ihren praktischen Folgen einer Rückgabe des Grundstücks [X.]. Zum einen wurde hierdurch der Weg für eine Rücknahme des von [X.] gestellten [X.] und für eine Erledigung desvermögensrechtlichen Verfahrens geebnet. Zum anderen ging die [X.] diesem [X.]punkt nicht mehr davon aus, Aufwendungen für ein der [X.] gehörendes Grundstück zu erbringen.2.Soweit die Klägerin Aufwendungen getätigt hat, die nach dem für [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zugrunde zu legenden [X.]punkt lie-gen, kommen Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin - je nach Fallgestal-tung - aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Dem Be-rufungsgericht ist darin zu folgen, daß solche Ansprüche, soweit sie im [X.] entstanden sind, bis zur Erhebung der Klage in dieser Sache verjährtsind. Ansprüche des (auftragslosen) Geschäftsführers aus der Besorgung ei-nes fremden Geschäfts im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes, für die zu-gleich eine Vergütung geschuldet ist, unterliegen nämlich nach der Rechtspre-chung des Senats der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. [X.]Z 143, 9,16 [X.] auch Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin für die im Jahr1996 geltend gemachten Aufwendungen verjährt sind, hängt davon ab, ob [X.] für die am 8. Dezember 1998 bei Gericht eingereichte Klage "[X.]" im Sinn des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Das Berufungsgericht ver-neint diese Frage mit der Erwägung, zwischen der Aufforderung zur [X.] am 10. Dezember 1998 und dem Zahlungseingang vom 27. Januar- 16 -1999 liege ein [X.]raum von 48 Tagen. Demgegenüber weist die Revision [X.] darauf hin, daß bei Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO darauf abzustel-len ist, ob nach Ablauf der einzuhaltenden Frist, also hier ab dem [X.] 1998, eine erhebliche Verzögerung eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom27. Mai 1993 - [X.] - NJW 1993, 2320; Senatsurteil vom 6. Juli 1995- III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2780). Sollte hiernach die Behauptung derKlägerin zutreffen, sie habe den Vorschuß bereits am 12. Januar 1999 einge-- 17 -zahlt - Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen insoweit -, hielte sich [X.] Rahmen einer grundsätzlich unschädlichen Zustellungsverzögerung von 14Tagen.Wurm[X.][X.][X.] Galke

Meta

III ZR 121/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. III ZR 121/02 (REWIS RS 2003, 5014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5014

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