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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 47/04
vom 25. Juli 2005 in dem Wiederaufnahmeverfahren
- 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], [X.] und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 25. Juli 2005 beschlossen:
Die [X.] gegen die [X.]eschlüsse des [X.]s vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 54/96 und vom 28. Mai 1997
- [X.] ([X.]) 68/96 werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] und die den Antragsgegnerinnen dadurch entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Der Geschäftswert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 10.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der Antragsteller wurde am 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem [X.]
zugelassen. Seine Kanzlei betrieb er zunächst in [X.]
, nachdem ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 durch das [X.] der ehemaligen [X.] die Niederlassung in H.
(gemäß Anordnung vom 7. Juni 1990 über die Tätigkeit - 3 -
in der [X.]undesrepublik zugelassener Rechtsanwälte in der [X.]) genehmigt worden war.
1. Durch Verfügung vom 9. Februar 1993 hatte der Präsident des [X.]die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im [X.]ezirk des [X.]
keine Kanzlei unterhalten hatte, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete [X.]eschwerde hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 54/96 zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch [X.]eschluß des [X.]un-desverfassungsgerichts vom 9. April 1997 zurückgewiesen.
2. In dem Verfahren [X.] ([X.]) 68/96 hatte der Antragsteller im [X.] die Feststellung beantragt, daß er auf der Grundlage der Zulassungsver-fügung des Ministeriums der [X.] vom 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft beim [X.]ezirksgericht H. zugelassen worden sei. Seine gegen die Zurückwei-sung des Feststellungsantrags durch den [X.] gerichtete sofor-tige [X.]eschwerde hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 26. Mai 1997 zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch [X.]eschluß des [X.]undesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1997 zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt in beiden Verfahren die Wiederaufnahme und macht die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 5 und [X.] geltend. Der [X.] hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung verbunden.
I[X.] - 4 -
Die Wiederaufnahme des Verfahrens über Anträge auf gerichtliche Ent-scheidung in [X.] ist entsprechend §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 [X.]RAO, § 580 ZPO statthaft ([X.]GHZ 125, 288; [X.]GH, [X.]eschl. vom 21. Juli 1997 - [X.] ([X.]) 15/95 = [X.]RAK-Mitt. 1997, 253 f.).
Die Anträge auf Wiederaufnahme sind jedoch unzulässig. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft neben der [X.] von einem Monat ab Kenntnis des geltend gemachten Anfechtungsgrunds eine davon unabhängige Ausschlußfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung. Diese Frist ist hier für beide Verfahren abgelaufen. Der [X.] hat erst mit Schriftsatz vom 22. März 2004, bei dem [X.]undesgerichts-hof eingegangen am 24. März 2004, die Wiederaufnahme in beiden Verfahren beantragt.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Wosgien
Meta
25.07.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 47/04 (REWIS RS 2005, 2399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2399
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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