Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. XII ZB 50/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1904

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[X.][X.]/06
vom 2. September 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; [X.] § 15 Abs. 1 Ein Unterhaltstitel, der erlassen wurde, nachdem der Beklagte wegen Missach-tung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen und seine Beschwerde gegen den Ausschluss deshalb als unzulässig zurückgewiesen worden war, kann gegen den verfahrensrechtli[X.]n ordre public verstoßen. Dann ist eine Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der [X.] im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 Nr. 1 [X.] 73 zu versagen. [X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/06 - OLG Mün[X.]n LG [X.]assau - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. September 2009 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Dose und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden die [X.] des 25. Zivilsenats des [X.]s Mün[X.]n vom 2. Februar 2006 und des [X.] vom 24. Sep-tember 2004 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Anordnung des [X.] vom 29. Juni 2004 ([X.].: ([X.]) [X.]TW 1895/2003) hin-sichtlich dessen Ziff. 3 und 4 für in der [X.] vollstreckbar zu erklären, wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Streitwert: 36.324 • Gründe: [X.] Die [X.]arteien streiten um die Vollstreckbarkeit einer Ents[X.]idung des australis[X.]n Court of [X.]etty Sessions in [X.]erth vom 29. Juni 2004 in der [X.]. Sie hatten am 31. August 1985 die Ehe geschlossen, lebten seit Juli 2000 getrennt und sind seit dem 1. Juli 2003 rechtskräftig [X.]. 1 - 3 - Am 10. April 2003 leitete die Antragstellerin das gerichtli[X.] Verfahren auf Güterausgleich und Unterhaltszahlung ein; zu dieser [X.] hielt sich der [X.] in [X.] auf. Am 3. Februar 2004 erlegte das [X.] dem Antragsgegner auf, innerhalb von 28 Tagen eine eidesstattli[X.] Ver-si[X.]rung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben und entspre[X.]nde Unterlagen dem Gericht vorzulegen, sowie zehn Vollmachten zu unterzeichnen, die der Antragstellerin die Möglichkeit geben sollten, Auskünfte über vorhande-nes Vermögen des Antragsgegners zu erlangen. Neun Vollmachten waren an bestimmte Adressaten gerichtet, während eine weitere Vollmacht die Antrag-stellerin zu jegli[X.]r Auskunft ermächtigen sollte (to whom it may concern). Der Antragsgegner ist der Verfügung des Gerichts teilweise nachgekommen, hat sich aber geweigert, die auf den australis[X.]n [X.]rozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausgestellten zehn Vollmachten zu unterzeichnen. Daraufhin hat ihn das Familiengericht durch Beschluss vom 14. Juni 2004 wegen Missach-tung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen. 2 Am 29. Juni 2004 hat das australis[X.] Familiengericht auf die Anträge der Antragstellerin vom 5. Dezember 2003 und 18. Juni 2004 u.a. angeordnet: 3 "1. Der amtierende Leiter der [X.]ersonenstandsbehörde oder ein Stan-desbeamter beim Familiengericht von [X.] übernimmt im Auftrag des Antragsgegners, E.

V.

, die [X.] wie dem Formular 8 der Antragstellerin beigefügt, eingereicht am 5. Dezember 2003, gemäß Art. 106 a des Familienrechtsgesetzes von 1975. ... 3. Durch richterli[X.] Anordnung für einstweilige oder teilweise Eigen-tumsregelung, oder Vorausempfang in Bezug auf den Anspruch der Antragstellerin auf Eigentumsregelung, und/oder eheli[X.]n Unterhalt, oder Kostendeckung so wie durch den [X.] festge-setzt, bezahlt der Antragsgegner der Antragstellerin den [X.]auschalbe-trag von AU$ 62.000,-- aus. 4. Der Antragsgegner bezahlt der Antragstellerin bis zum Abschluss die-ses Verfahrens oder bis zu einer weiteren Verfügung durch das Ge-- 4 - richt einen einstweiligen eheli[X.]n Unterhalt in Höhe von AU$ 1.000,-- pro Wo[X.], beginnend mit der ersten fälligen Rate am Freitag, den 2. Juli 2004. ..." 4 Ein von dem Antragsgegner gegen den Ausschluss aus dem Verfahren eingelegtes Rechtsmittel (appeal) wurde nach mündli[X.]r Verhandlung durch Beschluss des [X.] in [X.]erth vom 9. August 2004 mit der Begründung abgewiesen, der Antragsgegner sei im Verfahren nicht zu-gelassen und könne deshalb auch keinen Rechtsbehelf einlegen. Auf Antrag der Antragstellerin vom 4. Juli 2005 wurde der laut Anordnung vom 29. Juni 2004 geschuldete [X.]auschalbetrag auf mündli[X.] Verhandlung, an der für den Antragsgegner niemand teilnahm, durch Beschluss vom 6. Juli 2005 "als Ehegattenunterhalt charakterisiert". Durch Endurteil des [X.] in [X.]erth vom 22. Dezember 2005 wurde u.a. zum na[X.]heli-[X.]n Unterhalt entschieden: 5 "... [X.] (1) Der Gesamtbetrag, der von dem Ehemann als vorläufiger Ehegatten-unterhalt der Ehefrau gemäß Beschluss vom 29. Juni 2004 [X.] ist, wird auf den Betrag von AU$ 100.000,-- festgesetzt, der den von dem Ehemann der Ehefrau geschuldeten Betrag von AU$ 62.000,-- einschließt, wel[X.]r von dem ehrenwerten [X.] M. am 6. Juli 2005 als Ehegattenunterhalt bezeichnet wurde. (2) Der Zahlungsrückstand ist erledigt. ..." Mit Beschluss vom 24. September 2004 hat das [X.] die Anord-nung des Familiengerichts in [X.]erth, wonach der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 62.000 AU$ "als Vorausleistung auf den Zugewinn" und weiterhin einen monatli[X.]n "Getrenntlebensunterhalt" in Höhe von 1.000 AU$ pro [X.] - 5 - [X.] zu bezahlen, für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel ver-sehen. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, "dass die 62.000 AU$ als Vorausleistung auf den Ehegattenunterhalt zu bezahlen sind". Gegen diese Ents[X.]idungen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen [X.] weiter verfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 15 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 Z[X.]O statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O auch zulässig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Si[X.]rung einer einheitli[X.]n Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur [X.]. 7 1. Im Ansatz zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon aus-gegangen, dass sich die Vollstreckbarkeit der australis[X.]n vorläufigen Anord-nung nach dem [X.] Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-ckung von Unterhaltsents[X.]idungen vom 2. Oktober 1973 ([X.] 73) richtet. Dieses Übereinkommen ist für die [X.] zum 1. April 1987 in [X.] getreten ([X.] II 1986 S. 825; 1987 S. 220). Für [X.] gilt das Übereinkommen seit dem 1. Februar 2002 ([X.] II 2002, 751). Im Gegen-satz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners kommt es deswegen - anders als es im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung nach deuts[X.]m [X.]ro-zessrecht gemäß den §§ 328, 722 f. Z[X.]O der Fall wäre - für die Vollstreckbar-keit des australis[X.]n Titels nicht zusätzlich auf Feststellungen zur verbürgten Gegenseitigkeit an. 8 - 6 - Für die Ausführung des [X.] 73 gelten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 c des Gesetzes zur Ausführung zwis[X.]nst[X.]tli[X.]r Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäis[X.]n Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aner-kennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssa[X.]n (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - [X.]) ergänzend die Vorschriften dieses Gesetzes. 9 2. Ebenfalls zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Vollstreckung von Ziff. 3 und 4 der australis[X.]n einstweiligen Anord-nung vom 29. Juni 2004 eine Unterhaltspflicht i.S. von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 73 betrifft. 10 a) Für die Vollstreckung von Ziff. 4 des Beschlusses vom 29. Juni 2004 folgt dies bereits aus dem eindeutigen Wortlaut, zumal der Antragsgegner darin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen einstweiligen eheli[X.]n Unterhalt in Höhe von 1.000 AU$ pro Wo[X.], beginnend am 2. Juli 2004, zu zahlen. Das wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen. 11 b) Aber auch der nach Ziff. 3 des Beschlusses geschuldete [X.]auschalbe-trag in Höhe von 62.000 AU$ betrifft als Vorausleistung den na[X.]heli[X.]n [X.]. 12 Zwar sah der ursprüngli[X.] Titel vom 29. Juni 2004 für die Zahlung die-ses [X.]auschalbetrages verschiedene Rechtsgründe vor, weil er entweder als vorläufige oder teilweise Vermögensauseinandersetzung, als Vorauszahlung auf den Anspruch der Antragstellerin auf Vermögensauseinandersetzung und/oder den Ehegattenunterhalt oder als Kostenerstattung geschuldet war. Nach Art. 10 [X.] 73 war deswegen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu klären, ob ein Teil dieses zugespro[X.]nen Betrages eindeutig dem Unter-haltsrecht zugewiesen werden kann, für das allein das Übereinkommen gilt (vgl. 13 - 7 - [X.]beschluss vom 12. August 2009 - [X.] ZB 12/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; zur [X.] I-VO vgl. auch [X.] I[X.]Rax 1999, 35). 14 Wird ein ausländis[X.]r Titel, über dessen Vollstreckbarkeit im Inland zu ents[X.]iden ist, den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deuts[X.]m Voll-streckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, nicht gerecht, er-geben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimmt, aus den ausländis[X.]n Vorschriften oder ähnli[X.]n im Inland glei-[X.]rmaßen zugängli[X.]n und si[X.]r feststellbaren Umständen, so ist es grund-sätzlich zulässig und geboten, diese Feststellungen nach Möglichkeit im Verfah-ren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländis[X.]n Titel in der Ents[X.]idung über seine Vollstreckbarkeit entspre[X.]nd zu konkretisieren ([X.] vom 6. November 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 45, 46 f.). Ent-spre[X.]ndes gilt auch für die Konkretisierung eines geschuldeten Betrages als Unterhalt oder für andere Zwecke der na[X.]heli[X.]n Vermögensauseinander-setzung. Im Rahmen der Vollstreckbarkeit ist deswegen auch die weitere Anord-nung vom 6. Juli 2005 zu berücksichtigen, in der der geschuldete [X.]auschalbe-trag ausdrücklich als Vorschuss auf den Ehegattenunterhalt charakterisiert [X.] ist. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des [X.] am 22. Dezember 2005 eine Endents[X.]idung ergangen ist, die den vor-läufigen Ehegattenunterhalt der Antragstellerin auf insgesamt 100.000 AU$ festsetzt, worauf der hier relevante [X.]auschalbetrag von 62.000 AU$ anzurech-nen ist. Auf der Grundlage dieser weiteren Ents[X.]idungen steht deswegen zweifelsfrei fest, dass auch insoweit eine Unterhaltspflicht im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 73 zu vollstrecken ist. 15 - 8 - 3. Die Verpflichtungen aus Ziff. 3 und 4 der australis[X.]n Anordnung vom 29. Juni 2004 sind auf der Grundlage des anwendbaren [X.] 73 im Grundsatz auch vollstreckungsfähig. Denn die Ents[X.]idung ist von dem nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 [X.] 73 international zustän-digen Gericht erlassen. Das australis[X.] Gericht war für die Ents[X.]idung [X.] zuständig, zumal hier neben der Antragstellerin als [X.] sogar auch der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger bei Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnli[X.]n Aufenthalt in [X.] hatte (Art. 7 Nr. 1 [X.] 73). Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner dem australis[X.]n [X.] unterworfen hatte, weil er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu ma-[X.]n, auf das Verfahren in der Sa[X.] selbst eingelassen hatte (Art. 7 Nr. 3 [X.] 73). Diese ursprünglich begründete internationale Zuständigkeit wirkte bis zum Abschluss des Verfahrens fort (perpetuatio fori). 16 Auch als einstweilige Maßnahme ist die Anordnung vom 29. Juni 2004 grundsätzlich für vollstreckbar zu erklären, weil gegen sie unstreitig kein ordent-li[X.]s Rechtsmittel zulässig ist und einstweilige Anordnungen auch in [X.] (§§ 620 Nr. 4 bis 6, 620 c, 794 Abs. 1 Nr. 3 a Z[X.]O; für die [X.] ab dem 1. September 2009 vgl. §§ 40, 53, 57, 86 FamFG) nicht anfechtbar und damit vollstreckbar sind (Art. 4 Abs. 2 [X.] 73). 17 Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners handelt es sich hier auch nicht um eine Versäumnisents[X.]idung im Sinne des Art. 6 [X.] 73, für deren Vollstreckung der Nachweis der Zustellung der Antragsschrift erfor-derlich ist. Der Antragsgegner war im Verhandlungstermin vom 29. Juni 2004 nicht säumig, sondern durch vorangegangenen Beschluss vom 14. Juni 2004 ausgeschlossen worden. Seine australis[X.] Verfahrensbevollmächtigte war anwesend und lediglich seit dem Ausschluss daran gehindert, weiter zur Sa[X.] vorzutragen. Die verfahrensrechtli[X.]n Einschränkungen betreffen hier also 18 - 9 - Fragen des rechtli[X.]n Gehörs und nicht sol[X.] der Säumnis des [X.], der auch vor seinem Ausschluss am Verfahren beteiligt war. Eines Nach-weises der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift bedarf es hier [X.] nicht (vgl. [X.]beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - [X.] ZB 240/05 - [X.], 586, 588 f. und vom 28. November 2007 - [X.] ZB 217/05 - [X.], 390, 391 f.). 4. Die zu vollstreckende Anordnung vom 29. Juni 2004 ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht durch das Endurteil vom 22. [X.] 2005 aufgehoben worden. Denn in dieser Ents[X.]idung ist der Antrag-stellerin zwar ein Gesamtbetrag vorläufigen Unterhalts in Höhe von 100.000 AU$ zugespro[X.]n worden, auf den allerdings die mit der Anordnung vom 29. Juni 2004 zugespro[X.]nen 62.000 AU$ anzurechnen sind. Schon [X.] folgt, dass der als Vorausleistung geschuldete [X.]auschalbetrag nicht aufge-hoben, sondern in den insgesamt geschuldeten Betrag einbezogen werden [X.]. Die einstweilige Maßnahme hat deswegen nach wie vor Gültigkeit und ist auch weiterhin grundsätzlich vollstreckbar. 19 5. Einer Vollstreckbarkeit der australis[X.]n Anordnung in der [X.] steht hier aber das Vollstreckungshindernis des Art. 5 Nr. 1 [X.] 73 entgegen. 20 Zwar dürfen die Behörden und Gerichte des Vollstreckungsst[X.]tes nach Art. 12 [X.] 73 die zu vollstreckende Ents[X.]idung grundsätzlich nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachprüfen. Die Anerkennung oder Vollstreckung der Ents[X.]idung darf jedoch versagt werden, wenn einer der in Art. 5 [X.] 73 genannten und besonders gravierenden Verfahrensverstöße vorliegt. 21 - 10 - a) Allerdings führt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtli[X.]n [X.] nicht stets zu einem Verstoß gegen den deuts[X.]n ordre public im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] 73. 22 23 [X.]) Wie im Rahmen des früheren [X.]er [X.] über die gerichtli[X.] Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli[X.]r Ents[X.]idun-gen in Zivil- und Handelssa[X.]n vom 27. September 1968 in der Fassung des [X.] vom 29. November 1996 (EuGVÜ - [X.] II 1998 S. 1412; vgl. insoweit [X.]beschluss vom 21. März 1990 - [X.] ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869) und der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtli[X.] Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-s[X.]idungen in Zivil- und Handelssa[X.]n vom 22. Dezember 2000 ([X.] = [X.] I-VO) ist der Grundsatz des rechtli[X.]n Gehörs auch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nach dem [X.] 73 insoweit gewährleistet, als das verfah-renseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt [X.] sein muss, dass der Beklagte sich hinrei[X.]nd verteidigen konnte. Dem Beklagten muss ausrei[X.]nd [X.] bleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Versäumnisents[X.]idung erforderli[X.]n Schritte einzuleiten (vgl. [X.] 1981, 1573, 1608 f.). Darüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public in Art. 5 Nr. 1 [X.] 73 aber nur in Ausnahmefällen ein. Die Vollstreckbarerklärung kann ins-besondere nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländis[X.] Ent-s[X.]idung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vor-schriften des deuts[X.]n [X.]rozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländis[X.]n Gerichts auf-grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deuts[X.]n Verfahrensrechts in einem sol[X.]n Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsst[X.]tli[X.]n Verfahren ergangen angesehen werden kann 24 - 11 - ([X.] Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.]/98 - veröffentlicht bei Juris; [X.]be-schluss vom 21. März 1990 - [X.] ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869 [X.]. 12). 25 Der Schutz des rechtli[X.]n Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erstreckt sich also nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtli[X.] Ausgestaltung. Bei der An-wendung jener Verfahrensbestimmung zur Konkretisierung des gemäß Art. 5 Nr. 1 [X.] 73 maßgebli[X.]n verfahrensrechtli[X.]n ordre public ist vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das [X.]rinzip der Rechtsst[X.]tlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Ents[X.]idung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Mens[X.]nwürde, dass ein Beteilig-ter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen ([X.] 63, 332, 337 und [X.] 118, 312, 321 jeweils m.w.N.; [X.]/ Leible Europäis[X.]s Zivilprozessrecht Bd. 1 Art. 34 [X.] I-VO [X.]. 13 ff.; Kropholler Europäis[X.]s Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 [X.] [X.]. 13 ff.). Darüber hinaus hat in erster Linie jede [X.]artei selbst nach besten Kräften für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichts-verfahren zu sorgen ([X.] 141, 286, 297 f.). Der Grundsatz des rechtli[X.]n Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt also nicht unabhängig von der Verfahrens-art und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall. Vielmehr tritt der Grundsatz, dass rechtli[X.]s Gehör vor der Ents[X.]idung zu gewähren sei, zurück, wenn sich aus dem Zweck und der Besonderheit einzelner Verfahren zwingend Be-schränkungen ergeben, wie z.B. bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 834 Z[X.]O), im [X.] (§ 921 Z[X.]O) oder bei Erlass eines Haftbefehls (§ 114 a St[X.]O). Ferner kann auch nach deuts[X.]m [X.]rozessrecht eine [X.]artei durch eigenes schuldhaftes Verhalten den Anspruch auf Gewährung rechtli[X.]n Gehörs verlieren, etwa nach §§ 296, 530 f. Z[X.]O, wenn sie Angriffs- oder [X.] später als möglich vorbringt. Ihr Vorbringen kann dann unter 26 - 12 - bestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist ferner nicht verletzt, wenn der Beteiligte gemäß § 177 [X.] wegen eines die Ordnung störenden Verhaltens aus dem Sitzungszimmer entfernt werden [X.] und deshalb kein rechtli[X.]s Gehör mehr finden konnte; er hat dann die an sich gegebene Gelegenheit zur Äußerung durch sein eigenes Verhalten verlo-ren ([X.] 48, 327, 332). Entspre[X.]nd sehen auch das [X.] 73 und die [X.] I-VO nach dem zu ihrer Ausführung erlassenen § 6 [X.] in erster In-stanz des Vollstreckbarkeitsverfahrens keine vorherige Anhörung des [X.] vor. Dieser kann Einwände erst mit seinem Rechtsmittel vorbringen. [X.]) Hinzu kommt, dass der Ablauf des ausländis[X.]n Verfahrens im Rahmen des - hier relevanten - ordre public nur unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des ausländis[X.]n Verfahrensrechts gemessen wer-den kann. Dies ist insbesondere dann unabweisbar, wenn das beiderseitige Verfahrensrecht so grundverschieden ist wie die Regelungen der [X.] und des australis[X.]n Verfahrensrechts. Ents[X.]idend ist deshalb noch nicht, dass dem deuts[X.]n Verfahrensrecht die Vorstellung völlig fremd ist, der [X.] könne einen Beteiligten wegen Ungehorsams gegen eine in der Sa[X.] ergangene gerichtli[X.] Anordnung von der weiteren Teilnahme am [X.] ausschließen. Ein verbindli[X.]r Maßstab dafür, ob der ausländis[X.] [X.] im Sinne des deuts[X.]n ordre public das Recht eines Beteiligten auf rechtli[X.]s Gehör verletzt hat, lässt sich bei grundverschiedenem Verfahrens-recht nicht in der Weise gewinnen, dass vergli[X.]n wird, wie das deuts[X.] und wie das ausländis[X.] Verfahrensrecht den Grundsatz des rechtli[X.]n Gehörs im Einzelnen ausgeprägt haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausländis[X.] [X.] im Einzelfall verfahren ist, den [X.]rinzipien zuwider läuft, auf denen Art. 103 Abs. 1 GG beruht ([X.] 48, 327, 332 f.). 27 - 13 - Das insoweit auch geschützte Gebot der Achtung der Mens[X.]nwürde ist allerdings verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt wird, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtli[X.]n Verfahren etwas geschieht ([X.] 118, 312, 321 und 48, 327, 333). 28 cc) Der Europäis[X.] Gerichtshof hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Auslegung des EuGVÜ und der [X.] I-VO ([X.]) entschieden, dass eine Versagung der Vollstreckbarkeit unter Anwendung der [X.] nur dann in Betracht komme, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsst[X.]t erlassenen Ents[X.]idung gegen einen wesentli-[X.]n Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Ge-gensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsst[X.]ts stünde. Es müsse sich bei diesem Verstoß um eine offensichtli[X.] Verletzung einer in der Rechtsord-nung des Vollstreckungsst[X.]ts als wesentlich geltende Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln ([X.] Urteil vom 2. April 2009 - [X.]/07 - veröffentlicht bei juris). 29 Auch Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, sind re-gelmäßig keine absoluten Rechte, sondern können Beschränkungen unterlie-gen. Sol[X.] Einschränkungen müssen dann aber tatsächlich Zielen des [X.] entspre[X.]n, die mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt werden, und dürfen nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine offensichtli-[X.] und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleis-teten Rechte darstellen. Sanktionen gegen Verfahrensbeteiligte, die im Rahmen eines Zivilprozesses ein hinhaltendes Verhalten einnehmen, wel[X.]s im [X.] auf eine Justizverweigerung hinausliefe, dürfen also nicht offensichtlich au-ßer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das darin besteht, einen [X.] - 14 - men Verfahrensablauf im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten. Bei der hier verhängten Sanktion, nämlich dem Ausschluss des Antragsgegners von jeder weiteren Teilhabe am Verfahren, handelt es sich um die denkbar schwerste Einschränkung der Verteidigungsrechte. Eine sol[X.] Beschränkung kann deswegen nur dann nicht als offensichtli[X.] und unverhält-nismäßige Beeinträchtigung dieser Rechte angesehen werden, wenn sie sehr hohen Anforderungen genügt (vgl. [X.] Urteil vom 2. April 2009 - [X.]/07 - veröffentlicht bei juris [X.]. 29 ff.). Das bedeutet, dass vorliegend alle Umstände des Einzelfalles berück-sichtigt werden müssen, einschließlich des Zustandekommens der Anordnung, die Vollmachten zugunsten des [X.] zu unterzeichnen, der Gründe der Verweigerung durch den Antragsgegner und der Voraussetzungen des Ausschlusses wegen Ungebühr vor Gericht. Dabei ist es auch Sa[X.] des im Vollstreckbarerklärungsverfahren angerufenen Gerichts zu ermitteln, ob und inwieweit der Schuldner die Möglichkeit hatte, vor Erlass der nicht befolgten gerichtli[X.]n Verfügung angehört zu werden und dagegen mit dem Ziel einer Änderung oder Rücknahme einen Rechtsbehelf einzulegen. Weiter ist zu [X.], ob die vom Schuldner vorgetragenen Gründe, insbesondere seine Beden-ken gegen eine Vollmacht zur generellen Verwendung gegenüber nicht be-zeichneten Auskunftspflichtigen, sein Ansehen beschädigen und damit auch sein [X.]ersönlichkeitsrecht verletzen können ([X.] vom 2. April 2009 - [X.]/07 - veröffentlicht bei juris [X.]. 40 ff.). 31 Schließlich ist auch zu prüfen, ob der Schuldner über eine Verfahrensga-rantie verfügte, die ihm eine wirksame Möglichkeit zur Anfechtung der erlasse-nen Maßnahme gewährleistete. Weil eine Nachprüfung der zu vollstreckenden Ents[X.]idung nach Art. 12 [X.] 73 allerdings ausgeschlossen ist, müssen sich die Ermittlungen auf die [X.]rüfung beschränken, wel[X.] Rechtsbehelfe dem 32 - 15 - Schuldner zur Verfügung standen und ob er in deren Rahmen über die Mög-lichkeit verfügte, unter Wahrung des kontradiktoris[X.]n Verfahrens und voll-ständiger Ausübung seiner Verteidigungsrechte seine Anhörung zu errei[X.]n. Nur im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände kann entschieden werden, ob die von Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundwerte verletzt sind ([X.] vom 2. April 2009 - [X.]/07 - veröffentlicht bei juris [X.]. 45 ff.). b) Auf dieser rechtli[X.]n Grundlage ist vorliegend von einem so gravie-renden Verstoß gegen den Grundsatz des rechtli[X.]n Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auszugehen, dass eine Vollstreckung der Anordnung gegen den deut-s[X.]n ordre public verstoßen würde (Art. 5 Nr. 1 [X.] 73). Der Ents[X.]idung ist deswegen die Vollstreckbarkeit in der [X.] zu ver-sagen. 33 [X.]) Zwar ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem vom deuts[X.]n Zivilprozess völlig abwei[X.]nden australis[X.]n Verfahrensrecht ein Ausschluss wegen Ungebühr vor dem Gericht (contempt of court) möglich ist. Entspre[X.]nd hat auch der australis[X.] Oberste Gerichtshof entschieden, dass der [X.] einer [X.]rozesspartei möglich ist, wenn diese einer vorherigen gerichtli-[X.]n Anordnung zur Vorbereitung der endgültigen Ents[X.]idung nicht nach-kommt ([X.] [2000] [X.]-047 [X.]). Nach austra-lis[X.]m [X.]rozessrecht war der Ausschluss des Antragstellers durch den Court of [X.]etty Sessions vom 14. Juni 2004 also rechtmäßig. Der Antragsgegner hatte sich unstreitig geweigert, der Auflage des Gerichts zur Unterzeichnung der [X.] Vollmachten nachzukommen. 34 Auch nach deuts[X.]m Recht ist die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zur Bemessung des Anspruchs auf na[X.]heli[X.]n Unterhalt ge-boten. Um einen effektiven Rechtsschutz si[X.]rzustellen, sieht auch das [X.] - 16 - s[X.] Recht neben den materiellen Auskunftsansprü[X.]n (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1580 [X.]. § 1605 BGB) in § 643 Z[X.]O einen prozessrechtli[X.]n Aus-kunftsanspruch vor, der es dem Gericht ermöglicht, unmittelbare Auskünfte bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versi[X.]rungsunternehmen und sonsti-gen [X.]ersonen oder Stellen mit Versorgungsleistungen einzuholen. Auch wenn diese Ents[X.]idung als vorbereitende Verfügung nicht gesondert anfechtbar ist, steht der betroffenen [X.]rozesspartei doch im Vorfeld der Ents[X.]idung ein ver-fassungsrechtlich geschützter Anspruch auf rechtli[X.]s Gehör zu. Die [X.]rozess-partei ist auch nicht in ihrem Vortrag beschnitten, wenn sie das Gericht von der Notwendigkeit einer Abänderung der bereits getroffenen Ents[X.]idung über-zeugen will. Im Gegensatz dazu hat das australis[X.] Gericht mit dem Ausschluss des Antragsgegners aber die denkbar schwerste Ents[X.]idung getroffen, um die notwendigen Auskünfte über die Vermögenssituation des Antragsgegners zu erzwingen. Es könnte schon zweifelhaft sein, ob diese Maßnahme dem stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Denn mit dem zu vollstre-ckenden Beschluss vom 29. Juni 2004 hatte das Gericht das Recht zur Unter-zeichnung der Vollmachten für die Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zugleich auf den amtierenden Leiter der [X.]ersonenstandsbe-hörde oder einen Standesbeamten beim Familiengericht von [X.] übertragen. Diese Übertragung der Verfügungsbefugnis auf eine andere [X.]erson mag einen ebenso starken Eingriff beinhalten, wie der Ausschluss des Antrags-gegners aus dem weiteren Verfahren. Jedenfalls mit der Übertragung der [X.] bestand aber keine Notwendigkeit mehr, den Antragsgegner persönlich zur Unterzeichnung der entspre[X.]nden Vollmachten zu zwingen. Sein Ausschluss aus dem weiteren Verfahren hätte deswegen zugleich wieder aufgehoben werden müssen, um seinen Anspruch auf rechtli[X.]s Gehör zu wahren. 36 - 17 - Soweit die Antragstellerin sich darauf stützt, der Antragsgegner sei im Verfahren vor dem australis[X.]n Familiengericht anwaltlich vertreten gewesen, steht dies einer Verletzung der Grundsätze des rechtli[X.]n Gehörs nicht entge-gen. Denn auch die [X.]rozessbevollmächtigte des Antragsgegners durfte für ihn weder Anträge stellen noch irgendwel[X.]n Sachvortrag halten. Auch ihre An-wesenheit beschränkte sich auf die Rolle einer passiven [X.]rozessbeobachterin. 37 [X.]) Hinzu kommt, dass das australis[X.] Gericht sogar die Beschwerde des Antragsgegners gegen seinen Ausschluss aus dem Verfahren mit Be-schluss vom 9. August 2004 zurückgewiesen hat. Dies ist mit den Grundwerten, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will, nicht mehr vereinbar. Durch dieses [X.] ist dem Antragsgegner die aktive Rolle eines Verfahrenssubjekts ge-nommen worden, um ihn fortan als - passives - Verfahrensobjekt zu behandeln. Das wird besonders durch die Begründung deutlich, die im Rahmen der [X.] am 9. August 2004 zur Vorbereitung der Beschwerdeents[X.]idung vom glei[X.]n Tag gegeben wurde. Danach ist die Beschwerde gegen den [X.] aus dem Verfahren zurückgewiesen worden, weil der Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen war und deswegen keine Anträge stellen und folglich auch kein Rechtsmittel gegen den Ausschluss einlegen könne. Ein sol-[X.]s Verfahren ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlich geschützten Grundwerte nicht hinzunehmen. Denn im Streit über die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus dem Verfahren muss die [X.]rozesspartei als beteiligt fingiert werden, um ihre Verfahrensrechte nicht in unzulässiger Weise zu beschränken (vgl. [X.] 24, 91, 94; [X.] 132, 353, 355, [X.] Beschluss vom [X.] 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 527 [X.]. 13 und [X.]beschluss vom 10. Oktober 2007 - [X.] ZB 26/05 - NJW 2008, 528 [X.]. 9 m.w.N.). 38 Soweit die Antragstellerin die Möglichkeit des Antragsgegners aufzeigt, den Ausschluss aus dem Verfahren durch Erfüllung der gerichtli[X.]n Auflage 39 - 18 - rückgängig zu ma[X.]n, läuft dies nicht auf eine [X.]rüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses, sondern auf einen Zwang zur Unterzeichnung der vorgeleg-ten [X.] hinaus. Eine sol[X.] Forderung wäre aber nicht mehr verhältnismäßig, nachdem bereits andere [X.]ersonen zur Unterschrift für den Antragsgegner bevollmächtigt waren. Der Zweck, zur Vorbereitung der famili-engerichtli[X.]n Ents[X.]idung eine Feststellung der Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Antragsgegners zu ermitteln, verlangte somit keinen [X.] Ausschluss des Antragsgegners mehr. cc) Der Ausschluss des Antragsgegners aus dem Verfahren durch Be-schluss vom 14. Juni 2004 war für den Inhalt der zu vollstreckenden Ents[X.]i-dung auch nicht unerheblich. Zum einen hätte er trotz vorheriger Beteiligung bis zum Erlass der Ents[X.]idung weiter vortragen können. Andererseits hätte er auch im weiteren Verlauf des Verfahrens gegen diese Ents[X.]idung vorgehen und die Konkretisierung des [X.]auschalbetrages als Ehegattenunterhalt sowie den Inhalt des endgültigen Urteils vom 22. Dezember 2005 zu seinen Gunsten beeinflussen können. Dass ihm diese Möglichkeit durch den Ausschluss aus dem Verfahren genommen wurde, obwohl das Ziel der Klärung seiner Einkom-mensverhältnisse schon auf andere Weise erreicht werden konnte, hält den Grundsätzen des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes auf rechtli[X.]s Gehör nicht stand (vgl. insoweit auch [X.] Urteil vom 2. April 2009 - [X.]/07 - veröffentlicht bei juris). 40 - 19 - c) Auf Anfrage haben der VII[X.] Zivilsenat und der [X.]. Zivilsenat des [X.] erklärt, dass ihre Rechtsprechung ([X.] 48, 327, 332 ff. bzw. [X.] 118, 312, 321 und 141, 286, 297) der Ents[X.]idung des [X.] nicht entgegensteht. 41 [X.] [X.] am [X.] [X.] ist [X.] urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
[X.] Dose Schilling
Vorinstanzen: LG [X.]assau, Ents[X.]idung vom 24.09.2004 - 3 O 860/04 - OLG Mün[X.]n, Ents[X.]idung vom 02.02.2006 - 25 W 2619/04 -

Meta

XII ZB 50/06

02.09.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. XII ZB 50/06 (REWIS RS 2009, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1904

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