(1) Die Vollstreckung findet statt aus
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
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