Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2010, Az. XII ZB 193/07

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8101

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Gegenstand

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Trennungsunterhaltstitels: Begrenzung der Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung


Leitsatz

Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGH, 25. Februar 2009, XII ZB 224/06, BGHZ 180, 88) .

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. von P. beigeordnet.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden [X.] der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. September 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der [X.] in dem Urteil des Familiengerichts [X.] vom 27. Januar 2004 in der Fassung des [X.] vom 5. Oktober 2005 (Geschäftszeichen 2003/48; [X.] 2004/46) ist mit der [X.] Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner zu einem monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Mio. TL (500 [X.]) als Trennungsunterhalt für die [X.] vom 8. Juli 2003 (Eingang der Klage vor dem [X.]) bis zum 23. Juli 2003 (rechtskräftige Ehescheidung) verurteilt worden ist.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 4.680 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsurteils des [X.] Familiengerichts [X.] vom 27. Januar 2004 in der Fassung des [X.] vom 5. Oktober 2005.

2

Die Parteien hatten im April 2002 geheiratet und sich am 6. Mai 2003 endgültig getrennt. Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Auf den am 12. Juni 2003 erhobenen Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde die Ehe am 23. Juli 2003 rechtskräftig geschieden ([X.] 27 F 233/03). Zuvor hatte der Antragsgegner am 8. Juli 2003 in der [X.] einen weiteren Scheidungsantrag gestellt. Am 23. Oktober 2003 beantragte die Antragstellerin nachehelichen Ehegattenunterhalt ([X.] F 410/03).

3

Am 27. Januar 2004 wies das [X.] Familiengericht [X.] den Scheidungsantrag des Antragsgegners mangels hinreichender [X.] als unbegründet zurück. Zugleich verurteilte es den Antragsgegner, an die Antragstellerin "ab Klagedatum Vorsorgeunterhalt in Höhe von 500.000.000,- [X.]" zu zahlen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 wurde das Urteil dahin berichtigt, dass die mit Wirkung vom Klagedatum zu entrichtende vorsorgliche Unterhaltszahlung in Höhe von 500.000.000 TL (500 [X.]) eine "monatliche Unterhaltszahlung ist".

4

Mit Urteil vom 15. September 2004 wies das [X.] die Klage der Antragstellerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt "wegen anderweitiger Rechtshängigkeit" als unbegründet ab. Dabei stützte es sich auf den vorliegenden [X.] Unterhaltstitel.

5

Auf Antrag der Antragstellerin hat [X.] am [X.] den [X.] Unterhaltstitel nebst [X.] für vollstreckbar erklärt. Das [X.] hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin eine vollständige Abweisung des Vollstreckbarkeitsantrags begehrt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 13 des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2. Oktober 1973 ([X.] [X.]; im Folgenden [X.]) i.V.m. § 15 Abs. 1 des [X.] vom 3. Dezember 2009 ([X.] I 2009, 3830; im Folgenden [X.]) und § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und führt zur Begrenzung der Vollstreckbarkeit auf die [X.] bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.

7

1. Zu Recht hat das [X.] den Antrag nach den Vorschriften des [X.] behandelt, das für die [X.] zum 1. April 1987 in [X.] getreten ist und das auch für die [X.] gilt (vgl. [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 9 Rdn. 226). Nach Art. 13 [X.] richtet sich das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, hier also nach dem [X.] Prozessrecht als lex fori. Zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und [X.] auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen hat die [X.] das [X.] erlassen, das nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 c auch für das [X.] gilt.

8

Das [X.] über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 ist hingegen nicht anwendbar, weil es nach seinem Art. 60 erst am Tage des Monats in [X.] tritt, der auf einen [X.]abschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat folgt. Diese Voraussetzungen liegen noch nicht vor, da bislang lediglich die [X.] das Übereinkommen ratifiziert haben. Nach Art. 56 findet das Übereinkommen nur auf solche Ersuchen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten in den beteiligten Ländern eingegangen sind.

9

2. Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und die [X.] Entscheidung für vollstreckbar erklärt, weil sie lediglich den Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt erfasst. Deswegen ist die Vollstreckbarkeit aber zugleich auf die [X.] bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu begrenzen.

Nach Art. 12 [X.] darf eine ausländische Entscheidung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt. Allerdings kann der Unterhaltspflichtige mit seiner Beschwerde nach § 12 Abs. 1 [X.] auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind; ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der [X.] liegt dann nicht vor (Senatsbeschlüsse [X.], 310 = FamRZ 2007, 989 - [X.]. 26 ff. und [X.], 88 = [X.], 858 - [X.]. 12 ff.). Das gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldner die rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO vorträgt, der Unterhaltstitel erstrecke sich von vornherein nur auf den Trennungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 242, 244). Weil der Titel nach der Einwendung des [X.] dann schon von Beginn an entsprechend begrenzt ist, bedarf es keiner nachträglichen Änderung der Verhältnisse, sondern die rechtskräftige Ehescheidung bringt den Titel zum Erlöschen (vgl. [X.], 259, 264 f. = WM 1963, 196). Um eine solche Einwendung handelt es sich hier.

Darüber hinaus darf eine in der ersten Instanz nach § 6 [X.] ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnete Vollstreckbarerklärung im Rechtsmittelverfahren nach § 11 (Beschwerde) und § 15 (Rechtsbeschwerde) [X.] lediglich auf [X.] nach Art. 5 [X.] überprüft werden. Solche [X.] hat das [X.] auf der Grundlage des eingeschränkten Inhalts der zu vollstreckenden Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Einer Vollstreckbarkeit des [X.] Unterhaltstitels in [X.] steht nicht nach Art. 5 Nr. 3 [X.] entgegen, dass zwischen den Parteien ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren vor einem [X.] Gericht anhängig und als erstes eingeleitet worden war. Auch die Rechtskraft des [X.] Urteils über den nachehelichen Unterhalt steht der Vollstreckbarkeit nicht nach Art. 5 Nr. 4 [X.] entgegen.

aa) Das [X.] Verfahren über einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist erst am 23. Oktober 2003 anhängig geworden, als der Scheidungsantrag des Antragsgegners mit dem [X.] der Antragstellerin vor dem [X.] Familiengericht bereits rechtshängig war. Rechtshängig ist das [X.] Unterhaltsverfahren nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst am 19. Februar 2004 geworden, als das [X.] Familiengericht bereits über den dortigen [X.] entschieden hatte.

bb) Zudem betrifft der [X.] Unterhaltstitel nicht denselben Streitgegenstand wie das [X.] Unterhaltsverfahren, was im Vollstreckbarkeitsverfahren zu berücksichtigen ist. Das [X.] Unterhaltsverfahren betraf ausweislich des vorliegenden Urteils vom 15. September 2004 ausdrücklich nur den nachehelichen Unterhalt für das erste Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Demgegenüber regelt das Urteil des [X.] Familiengerichts lediglich den Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.

Die davon abweichende Rechtsauffassung des [X.] in dem Urteil vom 15. September 2004, wonach der [X.] Unterhaltstitel auch den nachehelichen Unterhalt erfasst, geht an den festgestellten Tatsachen vorbei. Das [X.] Familiengericht hatte den Scheidungsantrag des Antragsgegners mit Urteil vom 27. Januar 2004 wegen fehlender [X.] als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ging folglich nicht davon aus, dass in [X.] bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig gewesen war und zu dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 23. Juli 2003 geführt hatte. Indem das [X.] Familiengericht der Antragstellerin in Unkenntnis der in [X.] ausgesprochenen Ehescheidung und nach Abweisung des in der [X.] gestellten Scheidungsantrags rückständigen und laufenden Unterhalt zugesprochen hat, hat es lediglich über Trennungsunterhalt entschieden.

Der [X.] Unterhaltstitel wirkt auch nicht als solcher über den nachehelichen Unterhalt über die Rechtskraft der Ehescheidung fort. Das ergibt sich aus dem vom [X.] Familiengericht angewandten [X.] Unterhaltsrecht, das - ebenso wie das [X.] Recht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 242, 243 f.; Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - [X.] 158/98 - FamRZ 1999, 1497 und [X.]/[X.] aaO § 4 Rdn. 14) - zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterscheidet. Nach Art. 186 Abs. 3 [X.]s ZGB (im Folgenden: ZGB) tragen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen zu den Ausgaben der Lebensgemeinschaft bei. Das gilt auch für die Trennungszeit der Parteien ([X.] 1983, 114, 115). Bei begründeter Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft regelt [X.] nach Art. 197 Abs. 2 ZGB auf Antrag eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten an den anderen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 9 Rdn. 195). Demgemäß hat das [X.] Familiengericht hier trotz Abweisung des Scheidungsantrags der Antragstellerin einen "Vorsorgeunterhalt" zugesprochen. Dabei handelt es sich nicht um nachehelichen Unterhalt, der sich im weitesten Sinne aus materiellem Schadensersatz (Art. 174 Abs. 1 ZGB), immateriellem Schadensersatz zur Genugtuung (Art. 174 Abs. 2 ZGB) und - falls der Schadensersatz nicht ausreicht - aus Bedürftigkeitsunterhalt (Art. 175 ZGB) zusammensetzt ([X.]/[X.] aaO § 9 Rdn. 197 ff.). Dafür, dass der [X.] Unterhaltstitel trotz gleichzeitiger Abweisung des Scheidungsantrags des Antragsgegners auch einen solchen Schadensersatz oder Bedürftigkeitsunterhalt umfasst, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist der zugesprochene Unterhalt auch weder als materieller oder immaterieller Schadensersatz noch als nachehelicher Bedürftigkeitsunterhalt bezeichnet worden. Auch die vom [X.] zitierte Vorschrift des § 169 ZGB lässt einstweilige Maßnahmen zum Unterhalt während der Trennungszeit lediglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens und nicht für die nacheheliche [X.] zu.

Hinzu kommt, dass das [X.] in dem Urteil vom 15. September 2004 keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Zwar hat es den Antrag auf nachehelichen Unterhalt als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf die Rechtshängigkeit des [X.] Verfahrens mit der dort erstinstanzlich ergangenen Entscheidung abgestellt. Damit hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in der Sache aber nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen, weil die von ihm angenommene Rechtshängigkeit vor den [X.] Gerichten ein Prozesshindernis darstellt, das zur Unzulässigkeit der Klage über denselben Streitgegenstand führt ([X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 261 Rdn. 8).

b) Auf der Grundlage des sehr eingeschränkten Regelungsumfangs verstößt die zu vollstreckende Entscheidung auch nicht gegen den [X.] ordre public, sodass auch ein Vollstreckungshindernis nach Art. 5 Nr. 1 [X.] ausscheidet.

aa) Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich in den in Art. 5 [X.] genannten besonders gravierenden Fällen versagt werden, wobei nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Vollstreckungsstaates zwingend zu einer Verletzung dessen ordre public führt. Selbst eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zieht nicht zwingend einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] nach sich. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist dadurch gewährleistet, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Ihm muss also ausreichend [X.] verbleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten ([X.] 1981, 1573, 1608 f.). Darüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public nur in Ausnahmefällen ein. Die Vollstreckbarerklärung kann insbesondere nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des [X.] Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann ([X.] Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.]/98 - NJW 2000, 2185; Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - [X.] 169/07 - [X.], 1816 [X.]. 25 und vom 21. März 1990 - [X.] 71/89 - FamRZ 1990, 868 [X.]. 12).

Das ist hier nicht der Fall. Beide Parteien waren an dem [X.] Verfahren beteiligt und hatten rechtliches Gehör.

bb) Auch der Umstand, dass die Ehe der Parteien bereits vor dem Verhandlungstermin des [X.] Gerichts durch ein [X.]s Gericht geschieden war, kann keinen entscheidungsrelevanten Verstoß gegen den [X.] ordre public begründen, da der zu vollstreckende Unterhaltstitel nicht auf der fehlerhaften Abweisung des weiteren Scheidungsantrags als unbegründet beruht. Weil sich der [X.] Unterhaltstitel auf rückwirkenden und laufenden Trennungsunterhalt beschränkt, ist er von dem Titel über den Scheidungsantrag unabhängig (zu Fällen, in denen der zu vollstreckende Unterhaltstitel auf dem Statusurteil beruht vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2009 - [X.] 169/07 - [X.], 1816 [X.]. 13; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.] - FamRZ 2007, 717 [X.]. 17 f. und [X.] 164, 19, 21 f. = FamRZ 1975, 273, 274).

cc) Schließlich verstößt der [X.] Unterhaltstitel auch sonst nicht gegen den [X.] ordre public. Das [X.] Familiengericht hat lediglich über den Anspruch auf Trennungsunterhalt entschieden und diesen im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in der [X.] zu Recht gemäß Art. 4 des [X.] über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ([X.]) nach [X.]m Recht beurteilt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Titel über den Trennungsunterhalt auch hinreichend bestimmt. Ausweislich des Urteils vom 27. Januar 2004 in Verbindung mit dem [X.] vom 5. Oktober 2005 schuldet der Antragsgegner monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 500 [X.] mit Wirkung vom Klagedatum, also ab dem 8. Juli 2003. Weil sich das Urteil auf den Trennungsunterhalt beschränkt, schuldet der Antragsgegner daraus aber lediglich Unterhalt bis zur rechtskräftigen Ehescheidung am 23. Juli 2003. Auf diesen Gegenstand der [X.] Entscheidung ist die Vollstreckbarkeit deswegen ausdrücklich zu beschränken.

[X.]                                     [X.]

                   Schilling                                                     [X.]

Meta

XII ZB 193/07

24.03.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 30. Oktober 2007, Az: 29 W 70/07, Beschluss

Art 5 UhEntschÜbk Haag 1973, Art 12 UhEntschÜbk Haag 1973, § 12 Abs 1 AVAG, § 767 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2010, Az. XII ZB 193/07 (REWIS RS 2010, 8101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8101


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 193/07

Bundesgerichtshof, XII ZB 193/07, 24.03.2010.


Az. 29 W 70/07

Oberlandesgericht Hamm, 29 W 70/07, 30.10.2007.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 193/07

XII ZB 54/18

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