Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. XII ZB 12/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2146

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] 12/05
vom 12. August 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] I-VO ([X.]) [X.]. 1 Abs. 1, 2 a, 34 Nr. 1, 45; [X.] § 15 Abs. 1 Zur Vollstreckbarkeit einer [X.] Entscheidung zur finanziellen Versorgung und Vermögensauseinandersetzung gemäß [X.]. 23 und 24 [X.] nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen vom 22. Dezember 2000 ([X.] = [X.] I-VO). [X.], Beschluss vom 12. August 2009 - [X.] 12/05 - [X.] in [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 9. Zivilsenat in [X.] des [X.] vom 20. Dezember 2004 unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden [X.] der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. Mai 2004 unter Zurückweisung der weiterge-henden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf Antrag der Antragstellerin wird angeordnet, dass die [X.] (Order) des High Court of Justice von [X.]/ [X.], Principal Registry of the Family Division vom 16. Februar 2004 - [X.] - mit der [X.] [X.] zu versehen ist, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, a) innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsur-teils der Antragstellerin alle seine Anrechte an der H.

Lebensversicherungspolice Nr. ...

und alle [X.] daraus als teilweise Sicherung des Unterhalts für die Erblasserin und/oder die unmündigen Kinder der Familie S. , - 3 - [X.]und [X.]

im Falle des Ablebens des [X.] während des Bestehens der nachfolgend aufgeführten Unterhaltsregelung zu übertragen und abzutreten (Ziffer 1 b des [X.]), b) der Erblasserin mit Wirkung vom 1. März 2004 für sie selbst bis zum Monatsende nach dem Tod der Erblasserin am 19. Juli 2007, regelmäßige Zahlungen im Betrag von 24.600 £ im Jahr zu leisten bzw. diese Zahlungen zu veranlassen; diese Zahlungen sind monatlich im Voraus zu leisten (Ziffer 2 des [X.]); c) der Erblasserin mit Wirkung vom 1. März 2004 zugunsten der Kinder der Familie, [X.](geboren am 16. April 1990), [X.] (geboren am 8. Februar 1993) und [X.] (geboren am 20. Juli 1995) regelmäßige Zahlungen im Betrag von 3.000 £ im Jahr pro Kind zu leisten bzw. diese Zahlungen zu [X.]; diese Zahlungen sind monatlich im Voraus zu leisten, bis das jeweilige Kind das Alter von 17 Jahren erreicht hat oder bis zum Abschluss seiner höheren Schulausbildung, je nach dem, welches der spätere Termin ist, oder weiterer Verfügungen (Ziffer 3 des [X.]), längstens bis zum Monats-ende nach dem Tod der Erblasserin am 19. Juli 2007 und d) der Erblasserin eine Abschlagszahlung auf die Kosten und Nebenkosten ihres Antrags auf Unterhaltsregelung in Höhe von 40.000 £, fällig am 26. Februar 2004, zu leisten (Ziffer 7 des [X.]). Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. - 4 - Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼ zu tragen. Streitwert: 417.500 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des High Court of Justice von [X.]/[X.] vom 16. Februar 2004 in der [X.]. 1 Die verstorbene Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) und der [X.] waren [X.] Staatsangehörige und hatten im Jahre 1991 in [X.] die Ehe geschlossen, aus der die Kinder S., geboren am 16. April 1990, V., geboren am 8. Februar 1993 und [X.], geboren am 20. Juli 1995, her-vorgegangen sind. Nachdem der Antragsgegner bis 1996 in [X.] be-rufstätig gewesen war, zogen die Ehegatten mit den Kindern nach [X.], wo der Antragsgegner selbständig erwerbstätig war. Im Jahre 1998 kehrte er nach [X.] zurück und übernahm eine Angestelltenstellung in führender Posi-tion. [X.] schied er dort gegen eine hohe Abfindungssumme aus. [X.] war er selbständig tätig. Seit Juli 2002 bezog er Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe. Seit 2004 absolviert er als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine neue Ausbildung zum Berufsschullehrer mit einem deutlich geringeren Einkommen als vor dem Ausscheiden aus seiner Angestell-tentätigkeit in [X.]. 2 - 5 - Im Frühjahr 2002 trennten sich die Erblasserin und der Antragsgegner. Im Mai 2002 beantragte die Erblasserin die Scheidung ihrer Ehe und verband den Antrag kurz darauf mit einem Antrag auf Regelung der finanziellen [X.]. 3 4 Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 traf der High Court of Justice von [X.]/[X.] - soweit für das Vollstreckbarerklärungsverfahren noch von Interesse - zu den finanziellen Scheidungsfolgen u.a. folgende Anordnungen: Übertragung und Abtretung aller Anrechte des Antragsgegners an [X.] als teilweise Sicherung des [X.] für die Erblasserin und/oder die unmündigen Kinder S., V. und [X.]; Zahlung eines [X.] (lump sum) in Höhe von 213.055 £ als Unterhalt (einschließlich Wohnungskosten) für die Erblasserin und die Kinder S., V. und [X.] Zug um Zug gegen Übertragung von Anteilen der Erblasserin an gemeinsamem Guthaben bei einer Bausparkasse und einer Bank; regelmäßige Zahlungen an die Erblasserin in Höhe von 24.600 £ jähr-lich für sie selbst zu Lebzeiten der geschiedenen Ehegatten, bis zur Wiederverheiratung der Antragstellerin oder bis zu einer abweichen-den Verfügung; regelmäßige Zahlungen in Höhe von 3.000 £ jährlich pro Kind an die Erblasserin zugunsten der Kinder der Familie S., V. und [X.] für die [X.] vom 1. März 2004 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, einem späteren Abschluss einer höheren Schulausbildung eines Kindes oder einer abweichenden Verfügung und - 6 - Zahlung einer Abschlagssumme in Höhe von 40.000 £ auf die Kosten und Nebenkosten des Antrags der Erblasserin auf Unterhaltsregelung. Die Zahlung des [X.] hat der High Court auf der Grundlage eines Gesamtvermögens der Ehegatten von rund 326.000 £ ermittelt, wovon rund 91.500 £ gemeinsames Vermögen, rund 41.000 £ Vermögen der Erblasse-rin und rund 193.000 £ Vermögen des Antragsgegners waren. Das gesamte Vermögen sollte wegen erhöhter Wohnkosten der Erblasserin mit den drei min-derjährigen Kindern im Verhältnis 70/30 zu ihren Gunsten aufgeteilt werden, so dass ihr wertmäßig ein Vermögen von rund 228.000 £ zugute kommen sollte. Da die Erblasserin aus eigenem Vermögen und der Hälfte des gemeinsamen Vermögens über rund 87.000 £ verfügte, hat das Gericht weiteres Vermögen in Höhe von rund 140.000 £ auf sie übertragen. Diese Übertragung erfolgte durch Anordnung der Zahlung des [X.] in Höhe von 213.055 £ gegen Übertragung der hälftigen Anteile der Ehefrau an dem gemeinsamen Bauspar- und Bankguthaben sowie Übertragung eines Grundstücks der Ehefrau im Wert von insgesamt rund 73.000 £. 5 Bei der Bemessung der regelmäßigen Zahlungen für die Erblasserin und die drei minderjährigen Kinder hat der High Court trotz der behaupteten [X.] des Antragsgegners eine Erwerbsobliegenheit angenommen. Im [X.] auf sein Alter von knapp 55 Jahren und seine Berufsqualifikation ist das Gericht von einem (fiktiv) erzielbaren Jahreseinkommen in Höhe von 70.000 £ ausgegangen. Davon könne der Antragsgegner der Erblasserin und seinen Kindern jährlich Unterhalt in Höhe von (24.600 + 9.000 =) 33.600 £ zahlen. 6 Auf den Antrag der Erblasserin hat das [X.] die Entscheidung des High Court insgesamt für vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde des [X.]s hat das [X.] diese Entscheidung abgeändert und 7 - 7 - den Antrag auf Anordnung der Erteilung einer [X.] Vollstreckungsklausel hinsichtlich des zugesprochenen [X.] in Höhe von 213.055 £ ab-gelehnt. Im Übrigen hat es die Beschwerde des Antragsgegners [X.]. Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden des [X.]s, der eine vollständige Abweisung des Antrags anstrebt und der Testamentsvollstreckerin der Erblasserin, die auch den zugesprochenen Pau-schalbetrag für vollstreckbar erklärt wissen will. Während des Verfahrens der Rechtsbeschwerde ist am 19. Juli 2007 die Erblasserin verstorben. Sie wurde von ihren drei zunächst minderjährigen Kin-dern beerbt. Die am 9. Dezember 1978 geborene weitere Tochter der Erblasse-rin hat die Erbschaft ausgeschlagen. Gemäß der letztwilligen Verfügung der Erblasserin hat das Nachlassgericht Testamentsvollstreckung angeordnet, die jeweils mit Vollendung des 18. Lebensjahres der minderjährigen Erben endet, und die Antragstellerin zur Testamentsvollstreckerin bestellt. 8 I[X.] Die Rechtsbeschwerden sind nach Art. 44 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im [X.]: [X.] I-VO) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.] und § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist aber nicht zulässig, weil es ihr an den besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und führt zu einer Begrenzung der [X.] - 8 - streckbarkeit der regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf die [X.] bis zum Tod der Erblasserin am 19. Juli 2007. 10 1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung des High Court auf der Grundlage der [X.] I-VO anerkannt und vollstreckt werden kann. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der [X.] I-VO ist diese auch im Verhältnis der Bundesrepublik [X.] zu [X.] an-wendbar, nachdem das [X.] und [X.] gemäß Art. 3 des dem [X.] [X.] und dem Vertrag zur Gründung der Euro-päischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinig-ten [X.] und [X.]s schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten (vgl. [X.] 20 zur [X.] I-VO). Zwar ist eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Unterhaltspflichten im Verhältnis der Bundesrepublik [X.] zu [X.] auch nach dem [X.] Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2. Oktober 1973 ([X.]) möglich. Dieses Übereinkommen bleibt von der [X.] I-VO nach dessen Art. 71 Abs. 1 auch unberührt. In jedem Fall können daneben aber die Bestim-mungen der [X.] I-VO über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen angewandt werden (Art. 71 Abs. 2 b Satz 3 Brüs-sel I-VO; vgl. auch [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 9 Rdn. 226 f.). 11 Ebenfalls zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens nach den [X.] zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der [X.] auf dem [X.] - 9 - biet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerken-nungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; im Folgenden: [X.]) richten. 13 2. Mit Recht ist das [X.] von einem Geltungsbereich der [X.] I-VO ausgegangen, der sich nach dessen Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, wovon nach Art. 1 Abs. 2 a Güterrechtssachen ausdrücklich ausgenommen sind. Entsprechend beschränkt sich auch das [X.] nach dessen Art. 1 Abs. 1 auf die Vollstreckbarkeit von [X.]. Auf dieser Rechtsgrundlage hat das [X.] zutreffend zwischen unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Folgen in der zu vollstre-ckenden [X.] Entscheidung unterschieden. a) Das [X.] Scheidungsfolgenrecht sieht in den [X.]. 21-26 des [X.] von 1973 ([X.]) richterliche Eingriffsbefugnisse vor, die sich nach [X.]m Verständnis auf Unterhalt, güterrechtliche Ansprüche, Versorgungsausgleich sowie Hausratsteilung und Wohnungszuweisung erstre-cken. Dabei wird nach der Art der Entscheidung zwischen Anordnungen zur finanziellen Versorgung ([X.]; [X.]. 23 [X.]) und Anord-nungen zur Vermögenszuweisung ([X.]; [X.]. 24, 24 a [X.]) unterschieden, die auch miteinander kombiniert werden können und auf der Grundlage einer einheitlichen Gesamtwürdigung ausgesprochen werden. Das Gericht entscheidet nach Billigkeit unter Berücksichtigung gesetzlicher [X.] und gerichtlicher Leitlinien. An erster Stelle dieser Ermes-senskriterien steht das Wohl minderjähriger Kinder der Familie. Daneben sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, aber auch die finanziellen Bedürfnisse, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die Dauer der Ehe und das Verhalten der Ehegatten während der Ehe, zu [X.] ([X.]. 25 [X.]). Schließlich soll das Gericht auch prüfen, ob eine end-gültige Regelung der finanziellen Angelegenheiten (sog. clean break approach) 14 - 10 - möglich ist. Für die Verteilung des ehelichen Vermögens gilt nach der Recht-sprechung grundsätzlich der Maßstab der gleichen Teilhabe beider Ehegatten (Yardstick of equal Division; vgl. [X.] vom 26. Oktober 2000 [X.] - 2 [X.] 981 - veröffentlicht unter: [X.]). Der Verteilungsmaßstab gilt auch in den Fällen, in denen das Vermögen für einen "clean break approach" durch Einmalzahlung nicht ausreicht und deswegen die laufende Unterhaltssicherung durch Verteilung der Einkünfte im Vordergrund steht. Abweichungen von diesem Halbteilungsgrundsatz können auch mit dem besonderen Wohnbedarf des Ehegatten begründet werden, bei dem die min-derjährigen Kinder leben ([X.]/[X.] [X.] Familienrecht Stand August 2008 [X.] und [X.] Rdn. 41; vgl. auch [X.]/Dose Das [X.]recht in der familienrichterlichen Praxis § 9 Rdn. 48 d). b) Weil der High Court hier neben regelmäßig fälligen Unterhaltsleistun-gen auch Pauschalbeträge mit dem Ziel eines abschließenden Vermögensaus-gleichs zugesprochen hat, hat das [X.] im Rahmen der Voll-streckbarerklärung nach der [X.] I-VO oder dem [X.] zu Recht die Frage aufgeworfen, welche der ausgesprochenen Scheidungsfolgen unterhalts-rechtlich einzustufen sind und ob die Entscheidung daneben auch güterrechtli-che Folgen regelt. Denn zutreffend hat es die Notwendigkeit gesehen, zwischen güterrechtlichen Aspekten der Entscheidung und solchen zu unterscheiden, die sich auf die Unterhaltspflichten beziehen. 15 Dabei ist in der [X.] I-VO weder der Begriff der Unterhaltspflicht noch der Begriff der ehelichen Güterstände ausdrücklich definiert. Bei der Abgren-zung der Scheidungsfolgen ist deswegen vorrangig auf den Zweck der Ent-scheidung abzustellen, der aus ihrer Begründung herzuleiten ist. Wenn sich daraus ergibt, dass eine Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines be-dürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider 16 - 11 - Ehegatten bei der Festsetzung berücksichtigt werden, hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand. [X.] die Leistung hingegen nur die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten, betrifft die Entscheidung die ehelichen Güterstände und kann deswegen nicht nach der [X.] I-VO voll-streckt werden. Eine Entscheidung, die beidem zugleich dient, kann nach Art. 42 [X.] I-VO teilweise vollstreckt werden, wenn klar aus ihr hervorgeht, welchem der beiden Zwecke die verschiedenen Teile der angeordneten Leis-tung jeweils zuzuordnen sind ([X.] 1999, 35). Allerdings wird der [X.] der zu vollstreckenden Entscheidung als [X.] nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie zugleich die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen zwischen den früheren Ehegatten anordnet, denn es kann sich auch insoweit um Bildung eines Kapitals handeln, durch das der Unterhalt eines von ihnen gesichert werden soll. Eine im Rahmen eines [X.] ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines [X.] oder die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenstän-den von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, betrifft daher Unterhaltspflichten im Sinne der [X.] I-VO, soweit durch sie der Unterhalt des begünstigten ehemaligen Ehegatten gesichert werden soll ([X.] 1999, 35). c) Weil mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.] die Unterscheidung zwischen unterhaltsrechtlichen Scheidungs-folgen und dem nachehelichen [X.] hinreichend geklärt ist, fehlt es der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin entgegen ihrer Rechtsauf-fassung an dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 15 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Aber auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann eine Zulassung der Rechtsbeschwerde der Antragstelle-rin nicht rechtfertigen. Denn das [X.] hat den zugesprochenen Pauschalbetrag hier - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - auf 17 - 12 - der hinreichend geklärten Rechtsgrundlage zu Recht nicht als Unterhaltsleis-tung angesehen. 18 Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde der An-tragstellerin, wonach die Pflicht zur Zahlung eines [X.] für sich genommen nicht notwendig gegen die Einordnung als Unterhaltszahlung spricht. Hier hat das [X.] Gericht neben dem Pauschalbetrag allerdings weitere pauschale und regelmäßige Verpflichtungen des Antragsgegners aus-gesprochen, die im Ergebnis über die Unterhaltssicherung hinaus auch zu einer endgültigen Regelung aller finanziellen Angelegenheiten (sog. clean break ap-proach) führen. Entsprechend hatte die Erblasserin auch die Anordnung finan-zieller Versorgung und Vermögensauseinandersetzung gemäß [X.]. 23 und 24 [X.] beantragt. Dies wiederum spricht dafür, dass die zu vollstreckende Ent-scheidung über eine abschließende Entscheidung zum Unterhalt hinaus auch einen vollständigen [X.] enthält. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass der Pauschalbetrag im Entscheidungstenor "als Unterhalt (einschließlich Wohnungskosten) für die [X.] und die unmündigen Kinder der Familie" zugesprochen wurde. Denn im Gegensatz dazu unterscheiden die Gründe eindeutig zwischen dem nach dem Einkommen des Antragsgegners bemessenen Unterhaltsbedarf und dem Aus-gleich der vorhandenen Vermögensmassen. Für die [X.] der Erblasserin und ihrer drei minderjährigen Kinder ist das Gericht von den (fiktiv fortgeschriebenen) Einkünften des Antragsgegners ausgegangen und hat [X.] im Wege der Halbteilung den laufenden Unterhaltsbedarf der Erblasserin und der Kinder ermittelt. Der insoweit geschuldete regelmäßige Unterhalt von (24.600 + 9.000 =) 33.600 £ orientiert sich mithin an den Einkünften, die der Familie auch zuvor zum laufenden Unterhalt zur Verfügung standen. Auf dieser Grundlage sind die unterhaltsrechtlichen Fragen (question of maintenance) in 19 - 13 - Textziffer 54 ff. des zu vollstreckenden Urteils behandelt. Die abschließende Aufteilung der Vermögenswerte (assets; Ziff. 44 ff. des zu vollstreckenden Ur-teils) zielt demgegenüber auch auf eine endgültige Regelung der finanziellen Angelegenheiten unter Einschluss einer Aufteilung des vorhandenen Vermö-gens. Selbst wenn das Vermögen auch dem laufenden Unterhalt dient, zumal es in Form von Wohneigentum die Mietkosten entfallen lässt (vgl. insoweit zum [X.] Recht Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 Œ [X.], 1300) oder als Geldbetrag Zinsen abwirft, kann die zugesprochene [X.] in Höhe von 213.055 £ nicht eindeutig dem Unterhalt zugeordnet wer-den, wie es die Rechtsprechung des [X.] verlangt. Denn der im Verhältnis 70/30 zu Gunsten der Erblasserin durchgeführte [X.] verschaffte ihr nicht nur - wie etwa im Falle eines Nießbrauchs - den Nutzungsvorteil, sondern zugleich den Vermögenswert selbst, was eher dem güterrechtlichen Ausgleich zuzuordnen ist (vgl. [X.] 175, 207, 212 = [X.], 761, 762). Dies geht eindeutig über den laufenden Unterhaltsbedarf hin-aus. Zu Recht hat das [X.] deswegen auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] und unter Würdigung aller re-levanten Umstände des Einzelfalles eine eindeutige Zuordnung dieses [X.] zum Unterhalt und damit eine Vollstreckbarkeit nach der [X.] I-VO abgelehnt. 3. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat im [X.] keinen Erfolg; sie führt lediglich wegen des Todes der Erblasserin zu [X.] zeitlich begrenzten Vollstreckbarkeit der laufenden Unterhaltszahlungen durch die Testamentsvollstreckerin. 20 a) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners stehen der Vollstreckbarkeit - soweit sie das [X.] für zulässig erachtet hat - grundsätzlich keine [X.] entgegen. 21 - 14 - Nach Art. 45 Abs. 2 der [X.] I-VO darf eine ausländische Entschei-dung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nicht in der Sache selbst nachge-prüft werden. Eine in erster Instanz nach Art. 41 der [X.] I-VO angeordnete Vollstreckbarerklärung darf im Rechtsmittelverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Brüs-sel I-VO lediglich auf [X.] nach den [X.]. 34 und 35 Brüs-sel I-VO überprüft werden. Solche [X.] liegen hier nicht vor. Insbesondere verstößt die zu vollstreckende Entscheidung - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht gegen den [X.] ordre public (Art. 34 Nr. 1 [X.] I-VO). 22 Soweit der High Court der Erblasserin zu ihrem Unterhalt und dem der Kinder regelmäßige Zahlungen zugesprochen hat, ist er in Kenntnis des [X.] des Antragsgegners von einem fiktiv erzielbaren Einkommen aus-gegangen. Insoweit entspricht die Entscheidung dem [X.] Unterhalts-recht, das im Falle einer eigenmächtigen erheblichen Reduzierung des Er-werbseinkommens aus Gründen unterhaltsrechtlicher Solidarität ebenfalls auf das fiktiv erzielbare Einkommen abstellt (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - [X.] ZR 101/05 - [X.], 872). Allein die Berücksichtigung eines fiktiv erzielbaren Einkommens kann einen Verstoß gegen den [X.] ordre public also nicht rechtfertigen. Wenn der Antragsgegner meint, das vom [X.] Gericht zugrunde gelegte Einkommen nicht erzielen zu können, ist er auf eine Abänderung der Entscheidung angewiesen, die im Hinblick auf die regelmäßige Auskunftsverpflichtung der geschiedenen Ehegatten ohnehin möglich war. Auch soweit das [X.] Gericht zur Sicherheit der laufenden Unterhaltsverpflich-tungen die Anrechte aus einer Lebensversicherung des Antragsgegners über-tragen hat, verstößt dies nicht gegen den [X.] ordre public. Einerseits sieht auch das [X.] Recht Kapitalabfindungen zur Unterhaltssicherung vor (§§ 1585 Abs. 2, 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Andererseits dient dieses Anrecht 23 - 15 - lediglich dazu, den regelmäßigen Unterhaltsanspruch der Erblasserin [X.]. 24 Schließlich ist die Kostenentscheidung des [X.] Gerichts eine Folge der Entscheidung zur Hauptsache, was einem Verstoß gegen den [X.] ordre public entgegensteht. Auch die Höhe der Abschlagszahlung von 40.000 £ ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte nicht derart außergewöhnlich, dass die Vollstreckung dem [X.] ordre public widersprechen würde (vgl. insoweit [X.] 2009, 249). b) Infolge des Todes der Erblasserin hat die Rechtsbeschwerde des [X.]s aber insoweit Erfolg, als die Vollstreckbarkeit der regelmäßigen Zahlungen auf das Monatsende nach ihrem Todestag am 19. Juli 2007 zu [X.] ist. Denn für die [X.] danach sind Ansprüche der Erblasserin entfallen. 25 Zwar ist es dem Schuldner nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Vollstreckbarkeitsverfahren verwehrt, sachliche Einwendungen gegen den titulierten Unterhaltsanspruch zu erheben, die im Wege einer Abänderungskla-ge geltend zu machen wären (Senatsbeschluss [X.] 171, 310, 318 f. = FamRZ 2007, 989, 991 und Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - [X.] ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504, 505 f.). Demgegenüber kann der Schuldner gemäß [X.]. 43, 44 [X.] I-VO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 [X.] mit dem Rechtsmittel, das sich gegen die Entscheidung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwen-dungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Ent-scheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen 26 - 16 - unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2009 - [X.] 224/06 - [X.], 858, 860). 27 [X.] der unterhaltsberechtigten Erblasserin, die auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berücksichtigt werden kann. Ihr Anspruch auf regelmä-ßige Unterhaltszahlungen ist mit ihrem - urkundlich nachgewiesenen - Tod am 19. Juli 2007 entfallen, was zu einer rechtsvernichtenden Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO führt. Gleiches gilt allerdings auch für den Anspruch der Erblasserin auf Unterhalt zugunsten der bei ihr lebenden Kinder. Auch insoweit hatte der High Court nicht etwa den Kindern persönlich nach den Vorschriften des Children Act 1989 [X.]/[X.]/[X.] [X.] Seite 91), sondern der Erblasserin als ihrer erziehungsberechtigten Mutter nach den [X.]. 23 ff. [X.] Unterhalt zugesprochen, der ebenfalls mit dem Monatsende nach ihrem Tod am 19. Juli 2007 entfallen ist. Entsprechend ist die [X.] nach dem Tod der Erblasserin auch nur von der Testamentsvollstrecke-rin und nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] von den Kindern als eventuelle Rechtsnachfolger beantragt worden. Für die Testamentsvollstreckerin der - 17 - Erblasserin kann die Vollstreckungsklausel aber nur erteilt werden, soweit die Forderung in der Person der Erblasserin entstanden war. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -

Meta

XII ZB 12/05

12.08.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. XII ZB 12/05 (REWIS RS 2009, 2146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2146

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 12/05 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 50/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 156/09 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel: Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung …


XII ZB 156/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 234/15 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt: Prüfungsumfang der deutschen Gerichte


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 12/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.