(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
(2) 1Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. 2In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
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